Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2010 - 7 BN 1/10

bei uns veröffentlicht am29.09.2010

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Rechtsverordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zu Gunsten eines Wasserversorgungszweckverbands, dem sie selbst angehört. Das Wasserschutzgebiet, das dem Schutz von vier Trinkwasserbrunnen dient und insbesondere eine Nitratsanierung des Grundwassers bezweckt, hat eine Größe von 6 471,35 ha und erfasst nahezu das gesamte Gemeindegebiet der Antragstellerin. Die Festsetzung folgt in der räumlichen Ausdehnung im Wesentlichen einem hydrogeologischen Abschlussgutachten des Amts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg. Sie weicht nur insoweit von der darin vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung ab, als dass das im südwestlichen Randbereich gelegene Verbandsgebiet des Zweckverbands "Industriepark A81" und die westlich daran bis zur Begrenzungslinie anschließenden künftigen Erweiterungsflächen nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden sind. Im Endausbau soll das Industriegebiet insgesamt eine Fläche von 66 ha umfassen; bislang ist im östlichen Bereich im ersten Bauabschnitt ein Baugebiet mit einer Größe von ca. 22 ha ausgewiesen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgewiesen; die Revision hat er nicht zugelassen.

II.

3

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4

Die Antragstellerin möchte die Frage geklärt wissen,

ob die Wasserschutzbehörde die Einbeziehung von Teilflächen in ein erforderliches und ansonsten auch ausgewiesenes Wasserschutzgebiet für diese Flächen dadurch umgehen darf, dass den für den Vollzug eines Bebauungsplans Verantwortlichen oder anderen potentiellen Normadressaten die Auferlegung von Prüfpflichten in Gestalt von Auflagen bei der Baugenehmigung vertraglich oder anderweitig übertragen wird.

5

Diese Frage rechtfertigt auch ungeachtet der weiteren Erläuterungen der Antragstellerin die Zulassung der Revision nicht.

6

Der Zulassung der Revision steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) entschieden hat, diese Vorschrift mittlerweile außer Kraft getreten ist und es sich demnach um auslaufendes Recht handelt. Denn das am 1. März 2010 insoweit in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) enthält in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG eine gleichlautende Bestimmung, so dass sich die Frage auch für die zukünftige Rechtsanwendung in gleicher Weise stellt (vgl. dazu Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

7

Soweit sich die von der Antragstellerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage in einer verallgemeinerungsfähigen Weise beantworten lässt, ist diese Antwort schon in der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Danach entscheidet die Wasserbehörde nach Ermessen, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 NB 31 und 32.96 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7, im Anschluss an Beschluss vom 23. Januar 1984 - BVerwG 4 B 157 und 158.83 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4). Es versteht sich von selbst, dass dieses "Normsetzungsermessen" sich nicht nur auf die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes als Ganzes, sondern auch auf dessen räumliche Abgrenzung im Einzelnen bezieht (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4).

8

Die Effektivität des Schutzes des Grundwassers, an der die Wasserbehörde die Entscheidung über die Einbeziehung eines Grundstücks in das Wasserschutzgebiet auszurichten hat, bemisst sich dabei nach dem von der Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verfolgten Schutzkonzept. Wird die Entscheidung über die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes diesem Konzept nicht gerecht, kann der Festsetzung des Wasserschutzgebietes die auch bei der Verordnungsgebung rechtsstaatlich nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Eignung fehlen (vgl. auch Salzwedel, ZfW 1992, 397 <401>; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 872).

9

Ob hiernach die Einbeziehung eines Grundstücks ohne Gefährdung des Schutzzwecks des Wasserschutzgebietes unterbleiben kann, weil durch andere Maßnahmen ein vergleichbares Schutzniveau für das Grundwasser gewährleistet ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und ist folglich einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

10

So entnimmt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass das Grundwasser im Bereich des Baugebietes "Industriepark A81" auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt wird, einer "Gesamtregelung", auf der die Entscheidung der Wasserbehörde beruht. Zu diesem Maßnahmenpaket zählen im Rahmen der Erschließung des Gebietes besondere auf den Schutz des Grundwassers zielende Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der Abwasseranlagen sowie Vorgaben für die Niederschlagswasserbehandlung, die in einer Entscheidung des Landratsamts von 23. Oktober 1997 enthalten sind. Daneben verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die von der Antragstellerin in ihrer Fragestellung angesprochenen spezifisch wasserrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten. Diese sind auf der Grundlage von §§ 19g, 19i WHG a.F. (§ 62 WHG n.F.) auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet, die von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe ausgehen. Aber auch in dieser Hinsicht könnten in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse nicht gewonnen werden. Denn insoweit stellen sich in erster Linie Fragen des praktischen Vollzugs.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrech

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 03. Feb. 2011 - 4 KN 1/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

Tenor § 1 Abs. 3 Nr. 1 a der Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr“ in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 02. Februar 2010

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)