Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2010 - 7 B 41/10
Gericht
Gründe
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I.
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Der Kläger begehrt auf der Grundlage immissionsschutzrechtlicher Vorschriften die Stilllegung eines Kaminofens nebst Schornstein, den der Beigeladene betreibt.
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Zwischen den beiden mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen verläuft ein ca. 2 m breiter Fußweg. Die Wohngebäude liegen auf gleicher Höhe auf einem Plateau in einem Ortsteil von Koblenz, das in einiger Entfernung westlich von den Grundstücken der Beteiligten zur Mosel hin abfällt.
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Der Beigeladene betreibt in seinem Wohnhaus im Wohnzimmer einen Kaminofen der Marke "Hark Avenso" mit einer Nennwärmeleistung von 7 kW. Öfen dieser Marke sind von der DIN CERTO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH als Dauerbrandöfen für feste Brennstoffe ausgewiesen. Der Schornstein für den streitigen Ofen - ein Edelstahlrohr - ist an der Hauswand des Wohnhauses des Beigeladenen etwa 3 m von dem vorgenannten Fußweg und ca. 5 m von der Grenze des Grundstücks des Klägers entfernt angebracht. Für die Errichtung des Schornsteins wurde dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2006 eine Baugenehmigung erteilt. Die von dem Kläger dagegen erhobene Anfechtungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen.
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Der Kläger macht geltend, dass er durch den Betrieb des Schornsteins und des Ofens gesundheitlich beeinträchtigt werde, weil Abgase in das Atrium seines Anwesens und in sein Schlafzimmer gelangten. Seine nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage auf Stilllegung des Schornsteins und der angeschlossenen Feuerungsanlage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete, vom Oberverwaltungsgericht wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten. Der streitgegenständliche Ofen werde ordnungsgemäß betrieben. Es lägen auch keine atypischen Verhältnisse vor, die ein Einschreiten der Beklagten gebieten würden.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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II.
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Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch die prozessordnungswidrige Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 2 und 3 ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine Missachtung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, muss er u.a. aufzeigen, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (Beschluss vom 19. Januar 2010 - BVerwG 4 B 2.10 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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Nach Auffassung des Klägers ist die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und 3 als unzulässige Ausforschungsbeweise fehlerhaft erfolgt, weil das Oberverwaltungsgericht sein Tatsachenvorbringen bei der Bewertung der Beweisanträge missverstanden habe. Er behaupte nicht, dass die Verbrennung von Holz in der Dauerbrandfunktion zu einer erhöhten Abgastemperatur führe, sondern dass beim Verbrennen des Holzes die Primärluftzufuhr nicht geschlossen werde. Dies führe zu einer erhöhten Abgastemperatur, für die der Schornstein nicht ausgelegt sei, so dass der Dämmstoff im Außenkamin sich zersetze und hierdurch nitrose Gase entstünden. Mit dieser Rüge der "Verkennung" des Beweisthemas ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan.
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Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. März 2010 hat das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt und eine kurze Begründung gegeben. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in den Urteilsgründen (UA S. 16) beruhte - wovon auch der Kläger ausgeht - die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und 3 als Ausforschungsanträge maßgeblich auf der Erwägung, dass die zu klärenden Beweisfragen ein Betreiben des Ofens mit Holz im Dauerbrandbetrieb voraussetzen, wofür es an jeglichen Anhaltspunkten fehle. Dass die Beweisanträge Nr. 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung mit einer anderen Begründung abgelehnt worden sind oder der vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht entnommen werden konnte, warum die Beweisanträge als ungeeignet beurteilt worden sind, behauptet selbst der Kläger nicht. Die nunmehr zur Darlegung der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verkennung des Beweisthemas war demnach für den Kläger und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erkennbar. Die Aufklärungspflicht wird aber nicht verletzt, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es nach Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrages unterlässt, einen - das als "verkannt" gerügte Beweisthema - klarstellenden weiteren Beweisantrag zu stellen. Dem entspricht es, dass § 86 Abs. 2 VwGO das Gericht verpflichtet, die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages zu begründen, um die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, sich auf die geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Wird ein Aufklärungsmangel damit begründet, dass das Gericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat, weil es das Beweisthema missverstanden hat, muss derjenige, der sich auf den Verfahrensmangel beruft, sich zudem entgegenhalten lassen, dass es ihm oblegen hätte, entweder um eine kurze Sitzungsunterbrechung zum Zwecke der Formulierung eines anderen Beweisantrages zu ersuchen oder das erkennende Gericht unmittelbar mit einem veränderten Aufklärungsbegehren zu befassen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dies dem Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht aus besonderen Gründen unzumutbar war (Beschluss vom 30. Juli 2008 - BVerwG 5 B 59.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 50 Rn. 4).
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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob Kaminöfen aufgrund ihrer technischen Konstruktion unter den Begriff des "offenen Kamins" fallen.
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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie - soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Form klären lässt - ohne Weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes zu beantworten ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff "offener Kamin" sowohl in § 2 Nr. 10b der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl I S. 490) als auch in § 2 Nr. 12 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (1. BImSchV, BGBl I S. 38) als "Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann", definiert ist. Dabei beschreibt der Begriff "offen" Feuerstätten mit einem offenen Feuerraum, d.h. solche Feuerstätten, die nicht über eine geschlossene Brennkammer verfügen. Hierzu gehören auch Öfen mit einer nicht selbstständig schließenden Feuerraumtür. Durch den offenen Feuerraum und die dadurch bedingte geringe Verbrennungstemperatur kann es zu einer "nicht vollkommenen" Verbrennung des Brennstoffes mit Ruß-, Qualm- und Geruchsbildung kommen. Offene Kamine dürfen daher nach § 4 Abs. 4 1. BImSchV nur gelegentlich betrieben werden. "Bestimmungsgemäß offen" kann eine Feuerungsanlage - wovon auch das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - dann betrieben werden, wenn sie darauf nach ihrer technischen Konzeption ausgelegt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell für alle Kaminöfen beantworten, sondern richtet sich nach den jeweiligen Einzelfallumständen, namentlich nach den Konstruktionsmerkmalen und dem Inhalt der Betriebsanleitung.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes; - 2.
Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; - 3.
Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung; - 4.
Emissionen: die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; - 5.
Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung; - 6.
Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann; - 7.
Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz; - 8.
Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist; - 9.
naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde; - 10.
Nennwärmeleistung: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs; - 11.
Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3 Nummer 1; - 12.
offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist; - 13.
Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden; - 14.
Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen; - 15.
Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Prozent; - 16.
wesentliche Änderung: eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei - a)
Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet, - b)
Austausch eines Kessels;
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bestehende Feuerungsanlagen:
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet worden sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
