Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2016 - 6 VR 3/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B6VR3.15.0
published on 04/03/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2016 - 6 VR 3/15
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Gericht

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Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Redakteur der Tageszeitung "T.". Am 1. Dezember 2015 führte der Präsident des Bundesnachrichtendienstes ein Hintergrundgespräch mit etwa 30 hierzu eingeladenen Journalisten zur Lage in Saudi-Arabien. Er verteilte dabei ein schriftliches, zitierfähiges Informationspapier. Zu dem Hintergrundgespräch war ein Journalist des "T.", nicht jedoch der Antragsteller eingeladen.

2

Anknüpfend an Presseberichte zu den Informationen und Einschätzungen, welche der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bei dem Hintergrundgespräch gegeben hatte, bat der Antragsteller den Bundesnachrichtendienst, ihm Auskünfte zu diesem Hintergrundgespräch sowie zu der allgemeinen Praxis solcher Gespräche zu erteilen. Der Bundesnachrichtendienst beantwortete die Fragen nicht im Einzelnen.

3

Der Antragsteller hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm Auskunft zu insgesamt zwölf Fragen zu erteilen, welche das Hintergrundgespräch vom 1. Dezember 2015 und die allgemeine Praxis solcher Gespräche zum Gegenstand haben. Der Antragsteller begehrte dabei Auskunft unter anderem zu den Fragen, ob nach Kenntnis des Bundesnachrichtendienstes die für ihn zuständigen Stellen im Bundeskanzleramt über sein Vorhaben, eine Stellungnahme zur Lage in Saudi-Arabien an Journalisten zu verteilen, informiert waren bzw. ob und gegebenenfalls wann der Bundesnachrichtendienst dies dem Bundeskanzleramt vorab mitgeteilt hat (Frage zu 1) sowie wie viele Journalisten welcher Medien nach welchen Auswahlkriterien für solche Informationsveranstaltungen/Hintergrundgespräche eingeladen werden bzw. jeweils eingeladen wurden (Frage zu 10).

4

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antragserwiderung eine Antwort auf die gestellten Fragen gegeben. Zur Frage zu 1 hat sie angegeben, der Bundesnachrichtendienst habe die für ihn zuständigen Stellen im Bundeskanzleramt am 1. Dezember 2015 über sein Vorhaben informiert, im Rahmen eines Hintergrundgesprächs am 1. Dezember 2015 den anwesenden Journalisten eine zitierfähige Presseinformation zum Thema "Saudi-Arabien - Sunnitische Regionalmacht im Spannungsfeld zwischen außenpolitischem Paradigmenwechsel und innenpolitischer Konsolidierung" auszuhändigen. Zur Frage zu 10 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, zu den Hintergrundgesprächen im Format des 1. Dezember 2015 werde ein fester Teilnehmerkreis von ca. 30 Personen eingeladen, darunter Journalisten von Nachrichtenagenturen, Wochenmagazinen, regionalen und überregionalen Tageszeitungen, Onlinemedien sowie aus Fernseh- und Hörfunkredaktionen; die eingeladenen Journalisten könnten sich vertreten lassen.

5

Der Antragsteller hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Antragsgegnerin auf seine Fragen zu 2 bis 9 sowie zu 11 und 12 eine Auskunft erteilt hat. Die Fragen zu 1 und zu 10 hält er nicht für ausreichend beantwortet.

6

Die Antragsgegnerin hält den Antrag aufgrund ihrer Antworten insgesamt für erledigt.

II

7

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller mit dem Antrag Auskünfte zu den Fragen zu 2 bis 9 sowie zu 11 und 12 begehrt hat.

8

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

9

a) Soweit der Antragsteller eine Auskunft auf die Frage zu 1 begehrt, besteht jedenfalls jetzt kein Anordnungsanspruch mehr. Die Antragsgegnerin hat die Frage beantwortet, so dass ein zuvor möglicherweise bestehender Auskunftsanspruch erfüllt ist. Der Antragsteller wollte wissen, ob und wenn ja wann der Bundesnachrichtendienst den für ihn zuständigen Stellen im Bundeskanzleramt vorab mitgeteilt hat, er wolle eine Stellungnahme zur Lage in Saudi-Arabien an Journalisten verteilen. Die hierzu gegebene Antwort der Antragsgegnerin erschöpft diese Frage. Danach hat der Bundesnachrichtendienst die für ihn zuständigen Stellen im Bundeskanzleramt (noch oder erst) am selben Tag über das Vorhaben (und das bedeutet: im Vorhinein) unterrichtet, die in Rede stehende Presseinformation herauszugeben. Nach der genauen Uhrzeit hat der Antragsteller weder ausdrücklich gefragt noch ergab sich aus den Umständen der Anfrage, dass sein Auskunftsbegehren der Sache nach auf dieses Detail gerichtet war.

10

b) Soweit der Antragsteller eine Auskunft auf die Frage zu 10 begehrt, hat die Antragsgegnerin eine Antwort gegeben, welche die Frage, wenn nicht sogar vollständig, dann jedenfalls in einer Weise erschöpft, die kein so dringliches Informationsinteresse zurücklässt, das bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befriedigt werden müsste. Insoweit fehlt es, wenn nicht schon an einem Anordnungsanspruch, dann jedenfalls an einem Anordnungsgrund.

11

aa) Der Antragsteller wollte wissen, wie viele Journalisten welcher Medien nach welchen Auswahlkriterien für solche Informationsveranstaltungen/Hintergrundgespräche eingeladen werden bzw. jeweils eingeladen wurden. Nach der hierzu gegebenen Auskunft des Bundesnachrichtendienstes werden zu den in Rede stehenden Informationsveranstaltungen ca. 30 Journalisten der Medien Nachrichtenagenturen, Wochenmagazinen, regionalen und überregionalen Tageszeitungen, Onlinemedien sowie aus Fernseh- und Hörfunkredaktionen eingeladen. Der gestellten Frage ließ sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der Antragsteller die Nachrichtenagenturen, Wochenmagazine, regionalen und überregionalen Tageszeitungen, Onlinemedien sowie Fernseh- und Hörfunkredaktionen konkret benannt wissen wollte, denen die eingeladenen Journalisten zugehören.

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bb) Jedenfalls bestehen bezogen auf die Angaben, welche der Antragsteller jetzt noch vermisst, weder ein so gesteigertes öffentliches Interesse noch ein so starker Gegenwartsbezug, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Denn der Antragsteller kann - wie von ihm geplant - aufgrund der ihm bereits erteilten Auskünfte aktuell über die Pressearbeit des Bundesnachrichtendienstes berichten. Er hat zudem seinen Antrag ausdrücklich unter Hinweis auf seine Tätigkeit für die Tageszeitung "T." gestellt. Ein Journalist dieser Tageszeitung gehört zu dem Kreis von Journalisten, die zu den hier in Rede stehenden Informationsveranstaltungen eingeladen werden. Die vom Antragsteller noch vermissten Informationen sind mithin jedenfalls in der Redaktion vorhanden, für welche der Antragsteller arbeitet und seine Beiträge schreibt.

13

3. Soweit über den Antrag in der Sache zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens war offen. Hätte die Antragsgegnerin nicht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskünfte zu den gestellten Fragen erteilt, wären nicht einfach zu beantwortende Fragen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu klären gewesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.