Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Sept. 2012 - 6 B 27/12

Gericht
Gründe
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Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
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a. Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, "ob bei der Förderung einer Privatschule anhand vergleichbarer Kosten öffentlicher Schulen im Rahmen von Art. 3 GG und vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 4 GG zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der förderberechtigten privaten Schule um eine gebundene Ganztagsschule als spezielle Schulform handelt"? In dem angefochtenen Urteil hat es das Oberverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet, dass der Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses an den Kläger nach § 101 BlnSchulG allgemein die öffentlichen Grundschulen im Land Berlin und nicht die spezielle Form der gebundenen Ganztagsgrundschulen als Vergleichsgruppe herangezogen hat (UA S. 15 f.). Hiergegen hat sich der Kläger in den Vorinstanzen gewandt.
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b. Die vom Kläger aufgezeigte Frage lässt im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hervortreten, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Denn sie ist insoweit auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die der Senat sich zu eigen gemacht hat - ist geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Hieraus folgt zwingend, dass von Art. 7 Abs. 4 GG keine - den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden - Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für gewährte Zuschüsse und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet wird. Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. bereits Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 6 im Hinblick auf Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlicher Förderansprüche). Daher besteht auch schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 23). Was das Verbot der evidenten institutionellen Existenzgefährdung des Ersatzschulwesens als Grenze des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in - jedweden - schulgesetzlichen Regelungszusammenhängen betrifft, so ist diesbezüglicher rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf weder von der Beschwerde dargetan noch sonst in einem Zusammenhang ersichtlich, der für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sein könnte.
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c. Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG lässt die vom Kläger aufgezeigte Frage keinen rechtsgrundsätzlichen, die Revision eröffnenden Klärungsbedarf hervortreten. Im Kern will der Kläger diesen daraus ableiten, dass das Ausblenden von Form- und Organisationsunterschieden zwischen verschiedenen Schulen ein- und derselben Schulart bei der schulgesetzlich vorgegebenen Berechnung von Förderbeträgen zu Ungleichbehandlungen einerseits im Verhältnis zu staatlichen Schulen, andererseits aber auch im Verhältnis privater Schulen untereinander führen könnte. Damit tut die Beschwerde indes nicht dar, dass im Hinblick auf den gleichheitsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG Klärungsbedarf bestünde, sondern stellt lediglich in Frage, ob das vorinstanzliche Urteil im Hinblick auf die darin vorgenommene Auslegung und Anwendung des Berliner Schulrechts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision jedoch allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - juris Rn. 2
).
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2. Mit der von ihm erhobenen Verfahrensrüge macht der Kläger einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) geltend. Indem das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt habe, es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich der Personalbedarf oder die Personalkostendurchschnittssätze an Ganztagsgrundschulen in gebundener Form von denen anderer Grundschulen unterscheiden würden, habe es eine Würdigung eines konkreten Sachverhalts vorgenommen, ohne dass dieser Sachverhalt tatsächlich ermittelt worden wäre. Diese Rüge führt - auch wenn man sie zusätzlich als Aufklärungsrüge werten wollte - schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, da die Frage, ob die in Rede stehenden Unterschiede tatsächlich bestehen, für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich war und dieses auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel folglich nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Maßgeblichkeit der speziellen Kostenstrukturen der öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen bereits mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung verneint (UA S. 15) und ist - ausschließlich mit Blick auf das Lehrerpersonal - auf die Frage des Bestehens tatsächlicher Kostenunterschiede im Vergleich zur Gesamtgruppe der Grundschulen lediglich im Rahmen einer Hilfsbegründung eingegangen (UA S. 16 f.). Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht das Fehlen solcher Unterschiede auch nicht ohne weiteres unterstellt, sondern nachvollziehbar daraus hergeleitet, dass ausweislich der Anlagen zur Grundschulverordnung einheitliche Stundentafeln bzw. Jahresstundenrahmen für sämtliche Grundschulen - ungeachtet ihrer jeweiligen Form - vorgesehen sind (a.a.O.). Bei dieser Sachlage war es weder geboten, weitergehende Ermittlungen anzustellen - zumal der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2012 (GA Bl. 397 ff.) auch keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hatte -, noch verstieß es gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz, die dargelegten Schlussfolgerungen zu ziehen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.