Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2017 - 5 PB 1/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:200317B5PB1.16.0
bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Gründe

1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 121 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland Pfalz (LPersVG RP) in der Fassung vom 24. November 2000 (RP GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (RP GVBl. S. 505), entsprechend anwendbaren § 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 92a Satz 1 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dies erfordert insbesondere, dass die Beschwerde eine durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit schlüssig aufzeigt (stRspr, vgl z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 3 und vom 1. November 2016 - 5 PB 2.16 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der Senat ist an die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung gebunden. An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderen dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vom 22. Januar 2015 - 5 PB 5.14 - juris Rn. 10 und vom 1. November 2016 - 5 PB 2.16 - juris Rn. 9). Das ist hier der Fall.

3

Der Antragsteller möchte die Frage beantwortet wissen,

"ob der Maßnahmebegriff des Personalvertretungsrechts (§ 69 BPersVG / § 74 Abs. 2 LPersVG RP) im Falle der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG RP (entspr. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) - Eingruppierung - dahin zu verstehen ist, dass die auf Antrag des Beschäftigten oder von Amts wegen erfolgende Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung auch dann der mitprüfenden und nachvollziehenden Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, wenn sich nach dem Ergebnis der Überprüfung keine Änderung ergeben soll."

4

Diese Frage ist in ihrer Allgemeinheit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

5

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP kann eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden, soweit sie seiner Mitbestimmung unterliegt. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (stRspr, vgl z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 SH-PersVG Nr. 7 Rn. 11 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - Rn. 21, jeweils m.w.N.). Die Eingruppierung unterliegt nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG RP der Mitbestimmung. Unter Eingruppierung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 12 m.w.N.). Angesichts der die Eingruppierung prägenden sogenannten Tarifautomatik ergibt sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung. Der Arbeitnehmer wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert. Mithin ist die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 13 m.w.N.). Die Eingruppierung ist als Akt strikter Rechtsanwendung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 14 und vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - BVerwGE 153, 254 Rn. 27). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung den Anforderungen des dargestellten Maßnahmebegriffs insoweit nicht Rechnung trägt, als dieser voraussetzt, dass Handlungen oder Entscheidungen auf eine konstitutive Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nicht die Eingruppierung ist auf eine solche Änderung gerichtet, sondern der Akt des Dienststellenleiters, mit welchem er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit überträgt. Die aus Anlass der Übertragung verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter ist die Maßnahme, die § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG RP der Mitbestimmung bei Eingruppierung unterwirft. Deshalb ist der Maßnahmebegriff im Fall der Mitbestimmung bei Eingliederung auf eine deklaratorische Folgeentscheidung zu beziehen (zum Voranstehenden BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 14). Daraus folgt auch, dass die Mitbestimmungspflicht einer Eingruppierung - die sich nicht auf die erstmalige Eingruppierung beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 -BVerwGE 110, 151 <155 ff.>) nicht allein unter Hinweis darauf abgelehnt werden kann, die Voraussetzungen des Maßnahmebegriffs in seinem sonst üblichen strengen Sinn seien nicht erfüllt, weil der Dienststellenleiter die bisherige Eingruppierung bestätigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 14 und vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 <161 f.>). Gemessen daran ist die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

6

Eine andere Frage ist, ob dem Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung auch Fallgestaltungen unterliegen, bei denen der Dienststellenleiter beabsichtigt, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu bestätigen, ohne dass wesentliche Veränderungen gegenüber dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt eingetreten sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung angenommen hat, dass auch die beabsichtigte Bestätigung einer Eingruppierung dem Mitbestimmungsrecht unterfällt, lagen dem Sachverhalte zugrunde, bei denen sich die Eingruppierungssituation in relevanter Weise geändert hatte, etwa durch Übertragung neuer Aufgaben, die zur Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes geführt haben, bzw. durch eine wesentliche Veränderung des Aufgabenkreises (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 <155 ff.> und vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 14 ff.). Die Problematik, ob dies auch gilt, wenn sich die Eingruppierungssituation nicht wesentlich geändert hat, wird in der gestellten Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht angesprochen und auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht substantiiert erörtert.

7

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 92a Satz 1 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG und § 121 Abs. 2 LPersVG RP).

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.