Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2018 - 5 AV 1/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:150218B5AV1.18.0
bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Gründe

1

Der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gestellte Antrag, für die Verfahren M 9 X 17.5450, M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 - jeweils Verwaltungsgericht München - das örtlich zuständige Verwaltungsgericht nach § 53 VwGO zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

2

Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag - entgegen der Auffassung des Antragstellers - gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. verneinend z.B.: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1972 - 3 ER 404.71 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 6; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 20; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 53 Rn. 14; Unruh, in: HK-Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Scheidler, VR 2012, 113; bejahend z.B.: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 53 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 53 Rn. 5; vermittelnd z.B.: Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 53 Rn. 13), ist der Antrag hier jedenfalls deshalb unzulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeitsbestimmung überhaupt vornehmen darf, nicht erfüllt sind.

3

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Antrag eines am Rechtsstreit Beteiligten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur befugt, wenn einer der in § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO genannten Fälle gegeben ist. Daran fehlt es hier. Von den fünf in § 53 Abs. 1 VwGO aufgeführten Fällen, scheiden die in Nummer 2, 4 und 5 geregelten Fälle offensichtlich aus. Weder ist es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist (Nr. 2), noch haben sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig (Nr. 4) oder für unzuständig erklärt (Nr. 5). Eine Zuständigkeitsbestimmung ist aber auch nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 53 Abs. 2 VwGO, auf die der Antragsteller sein Anliegen ausdrücklich gestützt hat, ausgeschlossen.

4

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die begehrte Zuständigkeitsbestimmung zuständig.

5

Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6 m.w.N.; 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris Rn. 1; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 53 Rn. 4).

6

Der Antragsteller kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf diese Norm berufen, weil eine Verhinderung in ihrem Sinn weder bei dem Verwaltungsgericht München noch bei dem Verwaltungsgericht Berlin erkennbar ist. Das folgt für das Verwaltungsgericht München bereits daraus, dass es in dem Verfahren M 9 X 17.5450 eine Entscheidung getroffen hat. Bei dem Verwaltungsgericht Berlin liegen ebenfalls keine Hinderungsgründe vor.

7

Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet, das Verwaltungsgericht Berlin werde an einer Sachentscheidung gehindert, weil sich das zuerst angegangene Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 9 X 17.5450 für zuständig angesehen, dementsprechend von einer Verweisung abgesehen und in der Sache selbst entschieden habe bzw. in den Verfahren M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 entsprechend verfahren werde, ist dieser Fall nicht mit der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO normierten Sachlage gleichzusetzen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 4 ER 404.92 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 19 S. 14). Von einem Stillstand der Rechtspflege kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - ein Gericht in den betroffenen Verfahren eine Entscheidung trifft bzw. diese betreibt. Ob die Entscheidung, die das Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 9 X 17.5450 erlassen hat, richtig ist und das Verwaltungsgericht München vor allem in diesem sowie in den beiden anderen Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, nach § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig zu sein, ist keine Frage der Verhinderung des von dem Antragsteller für zuständig erachteten Verwaltungsgerichts Berlin. Sie ist daher im vorliegenden Kontext nicht zu beantworten, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittels gegen die getroffene bzw. zu treffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu prüfen.

8

2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

9

Die Vorschrift sieht eine Zuständigkeitsbestimmung für den Fall vor, dass nach § 52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht kommen. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn bloß rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Zweck der Norm ist es nicht, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 AV 1.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran ist der Anwendungsbereich der Norm hier nicht eröffnet.

10

Der Antragsteller und das Verwaltungsgericht München streiten darüber, ob sich der Gerichtsstand - wie das Verwaltungsgericht München meint - nach § 52 Nr. 3 VwGO richtet oder - wie der Antragsteller annimmt - nach § 52 Nr. 5 VwGO bestimmt. Entsprechend seiner Funktion als allgemeine Auffangvorschrift für die durch § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO nicht erfassten Fälle (BVerwG, Beschluss vom 24. November 1971 - 8 ER 400.70 - BVerwGE 39, 40) können aber die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO und nach § 52 Nr. 5 VwGO nicht nebeneinander bestehen. Für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

11

3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt auch nicht aus § 53 Abs. 2 VwGO.

12

Danach bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist. Das wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Dafür besteht auch sonst kein Anhaltspunkt. Der Umstand, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit zwischen dem Verwaltungsgericht München und dem Antragsteller streitig ist, reicht insoweit nicht aus.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2017 - M 9 X 17.5450

bei uns veröffentlicht am 15.12.2017

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Juli 2018 - M 9 X 17.5794

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die # Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachkommt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. ..., E. Straße, unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 (M 9 X 17.2044) wurde gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet, da dieser die Zwangsgelder in Höhe von 5.400,00 Euro (Ziffer 5. des Bescheids vom 02.06.2016) und in Höhe von 10.800,00 Euro (Bescheid vom 10.11.2016 über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) nicht bezahlt hat. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2017 (12 C 17.1544) bestätigt; auf diese Entscheidung wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner wurde vollstreckt.

Mittlerweile ist der Vollstreckungsschuldner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebestätigung vom 1. September 2017 mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet (Bl. 17 Gerichtsakte). Das vorläufige Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eingeleitet. Nach den Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin, den eigenen Angaben des Vollstreckungsschuldners und der Information durch die vorläufige Insolvenzverwalterin, hat der Antragsteller kein beitreibbares Vermögen und ist als angestellter Chauffeur im Betrieb seines Bruders, dessen Geschäftsführerin die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners ist, beschäftigt. Der Verbleib der Gelder aus den Einnahmen durch die Vermietung mehrerer Wohnungen tageweise an Medizintouristen zu Beträgen von ca. 200,00 Euro am Tag, ist unklar. Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München „Insolvenzgericht“ vom 14. März 2017 eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Az.: 1506 EN 450/17) wird aktuell diesbezüglich ermittelt und ein Gutachten erstellt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin:

1. Es wird beantragt, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen.

2. Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses mit Zustellungsvermerk.

Zur Begründung wurde angegeben, dass ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte über Ortstermine vom 16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 die Zweckentfremdung des Wohnraums durch den Vollstreckungsschuldner fortgesetzt werde. Ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte wurden am 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 Personen angetroffen, die erklärten, dass sie sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 23. November 2017, zugestellt mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ sowohl an die Adresse in Berlin als auch an die Adresse S. Straße in München, angehört.

Der Vollstreckungsschuldner beantragte mit Schreiben vom 30. November 2017:

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

III. Hilfsweise: Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Nach § 52 Nr. 5 VwGO sei das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Pflichtigen, hier Berlin, für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zuständig. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft sei abzulehnen, da die Zwangsgeldforderung erloschen und die bisher ergangenen Zwangsgeldbescheide erledigt seien. Deshalb könne die Behörde nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft hat Erfolg.

Trotz der Ummeldung des Vollstreckungsschuldners nach Berlin ist das Verwaltungsgericht München weiterhin gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Der Verweis des Vollstreckungsschuldners auf § 52 Nr. 5 VwGO unter Berufung auf eine entsprechende Fundstelle (Käß in: Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: März 2017, VwZVG, Art. 33 Rn. 21; ebenso Hasser/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, VwZVG, Art. 33 Erläuterung 3; VG Würzburg, B.v. 1.3.2011 – W 4 X 11.74 – juris Rn. 8) ändert nichts. Denn örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, das für eine Anfechtungsklage gegen die Vollzugsbehörde zuständig wäre (so zu Recht Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, Rn. 6). Außerdem befinden sich die Wohnungen, die der Vollstreckungsschuldner weiterhin tageweise zu Zwecken des Fremdenverkehrs an Medizintouristen vermietet, in München.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 VwZVG, liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Grundverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen. Auf die Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin vom 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 wird Bezug genommen. In der Wohnung wurden jeweils verschiedene Personen angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass sie bzw. Verwandte medizinisch behandelt würden und dass sie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine weitere Anordnung der Ersatzzwangshaft, Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor. Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Er hat auch nach Vollstreckung der Anordnung der Ersatzzwangshaft seine Verpflichtung zur Aufgabe der gewerblichen Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht erfüllt und sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fortgeführt. Der Vollstreckungsschuldner wurde zur beantragten Anordnung der erneuten Ersatzzwangshaft angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft hat nicht zu einer Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt.

Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, der Bescheid vom 10. November 2016 habe sich durch Erlöschen der Zwangsgeldforderung erledigt, mit der Folge, dass eine wirksame Grundverfügung fehle, trifft dies rechtlich nicht zu. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Wenn, wie hier, die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde, führt dies aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät und Subsidiarität des Rechtsinstituts der Ersatzzwangshaft dazu, dass das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann, da die Forderung dadurch erloschen ist (BayVGH, a.a.O.). Das Erlöschen der Zwangsgeldforderung bedeutet nicht, dass der zugrundeliegende Bescheid über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft, als tatbestandliche Voraussetzung für weitere Zwangsmittel gegenstandslos wird. Ein Beitreibungshindernis führt nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG folgt vielmehr, dass Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, wobei die Ersatzzwangshaft die Höchstdauer von vier Wochen nicht übersteigen darf.

Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG für die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft liegen vor. Die in der Vielzahl von Verfahren angedrohten Zwangsgelder sind uneinbringlich. Unmittelbarer Zwang scheidet ebenso wie die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Gebots nach der Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus (VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899). Bedenken dagegen, dass die Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft nicht den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, bestehen nicht, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG. Eine weitere Ersatzzwangshaft ist vorliegend erforderlich, da der Vollstreckungsschuldner sich durch die bereits vollstreckte Ersatzzwangshaft nicht beeindrucken ließ, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommt und vielmehr auf dem Standpunkt steht, dass die zugrundeliegende Grundverfügung sich damit erledigt hat. Die Anordnung ist angemessen, da es sich um ein letztes, legitimes Mittel des Staates handelt, seine Anordnung gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter der Behauptung der Mittellosigkeit eine Unterlassenspflicht nicht erfüllt wird, obwohl tägliche Einnahmen in Höhe von 150,00 Euro bis 300,00 Euro für eine Vielzahl von Wohnungen erzielt werden. Die Flucht in die Vermögenslosigkeit ist keine Rechtfertigung dafür, rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen nicht zu erfüllen.

Einwendungen i.S. des Art. 21 VwZVG oder Vollstreckungshindernisse i.S. des Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzepts eine Unterlassungspflicht ist.

Es entspricht angesichts des Verhaltens des Antragstellers pflichtgemäßem Ermessen, nach Art. 33 VwZVG erneut die Ersatzzwangshaft für eine Woche anzuordnen. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller sein Geschäftsmodell weiterhin professionell betreibt, ist die Dauer von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis entbehrlich.

Nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG ist Vollstreckungsbehörde die Justizbehörde.

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die

# Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche

angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken. Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachkommt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Bescheid vom 14. Juni 2017 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. 5, ...-Str. 19, unverzüglich zu beenden (Nr. 1) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Nr. 2). Ein Zwangsgeld von jeweils 5.000,- EUR wurde für den Fall angedroht, dass den Anordnungen nicht innerhalb von jeweils sechs Wochen Folge geleistet werde (Nrn. 3 und 4). Auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft wurde hingewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Oktober 2017 (M 9 K 17.3297) abgewiesen. Ausweislich der Akten des Klageverfahrens hatte der Kläger die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2017 mit der Eigentümerin der Wohnung vereinbart.

Ausweislich der Behördenakten hat der Vollstreckungsschuldner die Wohnung abredewidrig nicht an die Eigentümerin herausgegeben und dieser vielmehr mit Schreiben vom 6. November 2017 mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsauffassung der Mietvertrag weiter bestehe und er die Wohnung nicht herausgebe.

Ausweislich eines Schreibens des Kassen- und Steueramts der Vollstreckungsgläubigerin vom 29. September 2017 über die versuchte Beitreibung des Zwangsgelds in Höhe von 5.000,- EUR, angedroht mit Bescheid vom 14. Juni 2017 (Nr. 3), seien Vollstreckungsmaßnahmen erfolgslos geblieben (Bl. 68 Behördenakte). Auf diese Mitteilung wird Bezug genommen. Aus zahlreichen früheren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner trotz erheblicher Einkünfte aus der tageweise Vermietung von Wohnungen an Touristen für im Schnitt 200,- EUR am Tag nach seinen Angaben sowie den vorgelegten Vermögensauskünften u.a. vom 25. November 2015 vermögenslos sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht, wurde am 14. März 2017 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.

Ausweislich der Vermerke über Ortsermittlungen vom 27. September 2017 und 9. November 2017 vermietet der Vollstreckungsschuldner die Wohnung weiterhin an Medizintouristen, die sich mit Visa zur medizinischen Behandlung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Auf die Vermerke vom 27. September 2017 (Bl. 66 Behördenakte) und vom 9. November 2017 (Bl. 77 Behördenakte) wird Bezug genommen.

Das mit Bescheid vom 14. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld wurde mit Schreiben vom 17. August 2017 fällig gestellt. Der Vollstreckungsschuldner wurde in diesem Schreiben nochmals darauf hingewiesen, dass bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen könne (Art. 33 VwZVG). Ausweislich der Akten hat der Vollstreckungsschuldner trotz der Zahlungsaufforderung vom 7. September 2017 (Bl. 64 Behördenakte) das Zwangsgeld nicht bezahlt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin gemäß Art. 33 VwZVG:

1. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

2. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

3. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken. Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt.

Die Voraussetzungen des Art. 33 VwZVG seien erfüllt. Der Vollstreckungsschuldner habe die Nutzung entgegen dem Zweckentfremdungsrecht unverändert fortgesetzt und dies auch ausdrücklich gegenüber der Eigentümerin erklärt. Uneinbringlichkeit liege vor; die Verfahren seien gerichtsbekannt.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Gerichts vom 18. Dezember 2017 aufgefordert, den Nachweis für die Erfüllung seiner Verpflichtungen binnen 14 Tagen zu erbringen und erhielt Gelegenheit, sich zu äußern. Das Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 2017 in Berlin und am 21. Dezember 2017 an die nach wie vor vom Vollstreckungsschuldner angegebene Adresse in München mit dem Zusatz „trotz Postsperre zustellen“ zugestellt. Der Vollstreckungsschuldner hat sich nicht geäußert. Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 9. Juli 2018 telefonisch bestätigt, dass weder das Zwangsgeld bezahlt noch die Wohnung geräumt oder auf Dauer zu Wohnzwecken untervermietet wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Akten im Verfahren M 9 K 17.3297 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat Erfolg.

Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, Art. 3 VwZVG, liegen vor.

Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29´ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung ist, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, keine aufschiebende Wirkung haben oder der Sofortvollzug angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder dies nicht rechtzeitig getan hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Als Zwangsmittel ist gesetzlich u.a. auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG vorgesehen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG. Danach kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Betreffende bei Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, wobei die Ersatzzwangshaft mindestens ein Tag und höchstens zwei Wochen beträgt, Art. 33 VwZVG. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 14. Juli 2017 ist bestandskräftig. Die dagegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2017 (M 9 K 17.3297) abgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Grundverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen. Auf die Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin wird Bezug genommen. Es wurden jeweils Personen in der Wohnung angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass ihre Verwandten medizinisch behandelt würden, sie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten und ausweislich der Papiere ein Visum zum vorübergehenden Aufenthalt zu diesen Zwecken hätten. Unerheblich ist, dass die angetroffenen Personen die Miete pro Tag nicht kannten, da sich ein anderer Verwandter bzw. das Konsulat um die Mietkosten kümmern würde. Die Tagesmiete von 200,- EUR bis 250,- EUR ist aus dem Ausgangsverfahren bekannt.

Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG liegen vor. Der Vollstreckungsschuldner wurde bereits im Ausgangsbescheid vom 14. Juni 2017 im Zusammenhang mit dem angedrohten Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen. Das festgesetzte Zwangsgeld ist fällig und uneinbringlich. Vollstreckungsversuche blieben in der Vergangenheit erfolglos. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner eine Vielzahl von Wohnungen tageweise für Beträge von 150,- EUR bis 300,- EUR vermietet, hat er wiederholt auch in mündlicher Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt, dass er vermögenslos sei. Ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist geeignet, erforderlich und im Übrigen verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Beendigung der zweckfremden Nutzung der Wohneinheit verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit die Umsetzung einer entsprechenden Willensbetätigung (VG München, U.v. 22.2.2017, M 9 K 16.4248). Dieses Ziel kann mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden. Der beabsichtigte Erfolg ist nicht auf andere Weise einfacher herbeizuführen. Zwangsgelder sind uneinbringlich und die Zwangsmittel der Ersatzvornahme sowie des unmittelbaren Zwangs scheiden zur Durchsetzung des Gebots aus, wie sich aus der Rechtsprechung der Kammer und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ergibt (BayVGH, B.v. 9.5.2016, 12 CS 16.899; VG München, B.v. 26.4. 2016, M 9 S 16.1449; B.v. 15.10.2016, M 9 S 16.4422). Räumungsklage und Bußgeldverfahren sind keine milderen Mittel im Vergleich zur Ersatzzwangshaft, sondern vom Gesetzeszweck und den Voraussetzungen her ein Aliud. Ungeachtet dessen ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf die behauptete Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsschuldners sinnlos. Eine zivilrechtliche Räumungsklage ist keine Maßnahme des Zweckentfremdungsrechts, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, auf das die Vollstreckungsgläubigerin keinen Einfluss nehmen kann.

Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners ändert nichts an diesem Ergebnis, da dieser eine vollziehbare Verpflichtung erfüllen soll, die unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Festsetzung von Zwangsmitteln regelmäßig auch dann geeignet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (VG München, B.v. 11.12.2017, M 9 X 17.4888). Sonstige Gründe, warum die Ersatzzwangshaft nicht verhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die behauptete Flucht in die Vermögenslosigkeit, an der aufgrund der Einnahmen des Vollstreckungsschuldners erhebliche und berechtigte Zweifel bestehen, ist keine Einwendung im Sinne des Art. 21 VwZVG.

Sonstige Vollstreckungshindernisse im Sinne Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Der Vollstreckungsschuldner setzt sein Nutzungskonzept für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung und eine Vielzahl weiterer Wohnungen unverändert fort. Die Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche ist verhältnismäßig, da der Vollstreckungsschuldner die kurzfristige Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Medizintouristen professionell betreibt und - wie sich aus weiteren Gerichtsverfahren der Kammer ergibt - bereits neue Wohnungen zur Verfügung hat. Die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzepts ist nach ständiger Rechtsprechung eine Unterlassungsverpflichtung. Die Dauer der Ersatzzwangshaft von einer Woche ist angesichts dessen, dass der Vermögensschuldner sein Geschäftsmodell weiterhin professionell betreibt, verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis entbehrlich.

Nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG ist Vollstreckungsbehörde die Justizbehörde.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachkommt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. ..., E. Straße, unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 (M 9 X 17.2044) wurde gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet, da dieser die Zwangsgelder in Höhe von 5.400,00 Euro (Ziffer 5. des Bescheids vom 02.06.2016) und in Höhe von 10.800,00 Euro (Bescheid vom 10.11.2016 über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) nicht bezahlt hat. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2017 (12 C 17.1544) bestätigt; auf diese Entscheidung wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner wurde vollstreckt.

Mittlerweile ist der Vollstreckungsschuldner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebestätigung vom 1. September 2017 mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet (Bl. 17 Gerichtsakte). Das vorläufige Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eingeleitet. Nach den Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin, den eigenen Angaben des Vollstreckungsschuldners und der Information durch die vorläufige Insolvenzverwalterin, hat der Antragsteller kein beitreibbares Vermögen und ist als angestellter Chauffeur im Betrieb seines Bruders, dessen Geschäftsführerin die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners ist, beschäftigt. Der Verbleib der Gelder aus den Einnahmen durch die Vermietung mehrerer Wohnungen tageweise an Medizintouristen zu Beträgen von ca. 200,00 Euro am Tag, ist unklar. Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München „Insolvenzgericht“ vom 14. März 2017 eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Az.: 1506 EN 450/17) wird aktuell diesbezüglich ermittelt und ein Gutachten erstellt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin:

1. Es wird beantragt, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen.

2. Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses mit Zustellungsvermerk.

Zur Begründung wurde angegeben, dass ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte über Ortstermine vom 16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 die Zweckentfremdung des Wohnraums durch den Vollstreckungsschuldner fortgesetzt werde. Ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte wurden am 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 Personen angetroffen, die erklärten, dass sie sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 23. November 2017, zugestellt mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ sowohl an die Adresse in Berlin als auch an die Adresse S. Straße in München, angehört.

Der Vollstreckungsschuldner beantragte mit Schreiben vom 30. November 2017:

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

III. Hilfsweise: Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Nach § 52 Nr. 5 VwGO sei das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Pflichtigen, hier Berlin, für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zuständig. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft sei abzulehnen, da die Zwangsgeldforderung erloschen und die bisher ergangenen Zwangsgeldbescheide erledigt seien. Deshalb könne die Behörde nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft hat Erfolg.

Trotz der Ummeldung des Vollstreckungsschuldners nach Berlin ist das Verwaltungsgericht München weiterhin gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Der Verweis des Vollstreckungsschuldners auf § 52 Nr. 5 VwGO unter Berufung auf eine entsprechende Fundstelle (Käß in: Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: März 2017, VwZVG, Art. 33 Rn. 21; ebenso Hasser/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, VwZVG, Art. 33 Erläuterung 3; VG Würzburg, B.v. 1.3.2011 – W 4 X 11.74 – juris Rn. 8) ändert nichts. Denn örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, das für eine Anfechtungsklage gegen die Vollzugsbehörde zuständig wäre (so zu Recht Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, Rn. 6). Außerdem befinden sich die Wohnungen, die der Vollstreckungsschuldner weiterhin tageweise zu Zwecken des Fremdenverkehrs an Medizintouristen vermietet, in München.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 VwZVG, liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Grundverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen. Auf die Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin vom 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 wird Bezug genommen. In der Wohnung wurden jeweils verschiedene Personen angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass sie bzw. Verwandte medizinisch behandelt würden und dass sie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine weitere Anordnung der Ersatzzwangshaft, Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor. Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Er hat auch nach Vollstreckung der Anordnung der Ersatzzwangshaft seine Verpflichtung zur Aufgabe der gewerblichen Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht erfüllt und sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fortgeführt. Der Vollstreckungsschuldner wurde zur beantragten Anordnung der erneuten Ersatzzwangshaft angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft hat nicht zu einer Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt.

Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, der Bescheid vom 10. November 2016 habe sich durch Erlöschen der Zwangsgeldforderung erledigt, mit der Folge, dass eine wirksame Grundverfügung fehle, trifft dies rechtlich nicht zu. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Wenn, wie hier, die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde, führt dies aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät und Subsidiarität des Rechtsinstituts der Ersatzzwangshaft dazu, dass das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann, da die Forderung dadurch erloschen ist (BayVGH, a.a.O.). Das Erlöschen der Zwangsgeldforderung bedeutet nicht, dass der zugrundeliegende Bescheid über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft, als tatbestandliche Voraussetzung für weitere Zwangsmittel gegenstandslos wird. Ein Beitreibungshindernis führt nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG folgt vielmehr, dass Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, wobei die Ersatzzwangshaft die Höchstdauer von vier Wochen nicht übersteigen darf.

Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG für die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft liegen vor. Die in der Vielzahl von Verfahren angedrohten Zwangsgelder sind uneinbringlich. Unmittelbarer Zwang scheidet ebenso wie die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Gebots nach der Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus (VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899). Bedenken dagegen, dass die Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft nicht den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, bestehen nicht, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG. Eine weitere Ersatzzwangshaft ist vorliegend erforderlich, da der Vollstreckungsschuldner sich durch die bereits vollstreckte Ersatzzwangshaft nicht beeindrucken ließ, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommt und vielmehr auf dem Standpunkt steht, dass die zugrundeliegende Grundverfügung sich damit erledigt hat. Die Anordnung ist angemessen, da es sich um ein letztes, legitimes Mittel des Staates handelt, seine Anordnung gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter der Behauptung der Mittellosigkeit eine Unterlassenspflicht nicht erfüllt wird, obwohl tägliche Einnahmen in Höhe von 150,00 Euro bis 300,00 Euro für eine Vielzahl von Wohnungen erzielt werden. Die Flucht in die Vermögenslosigkeit ist keine Rechtfertigung dafür, rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen nicht zu erfüllen.

Einwendungen i.S. des Art. 21 VwZVG oder Vollstreckungshindernisse i.S. des Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzepts eine Unterlassungspflicht ist.

Es entspricht angesichts des Verhaltens des Antragstellers pflichtgemäßem Ermessen, nach Art. 33 VwZVG erneut die Ersatzzwangshaft für eine Woche anzuordnen. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller sein Geschäftsmodell weiterhin professionell betreibt, ist die Dauer von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis entbehrlich.

Nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG ist Vollstreckungsbehörde die Justizbehörde.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.