Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 C 15/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U4C15.14.0
published on 10/12/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 C 15/14
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Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Abflugverfahren mit den aktuellen Streckenkennungen MIKE - MARUN 3M, TOBAK 3M, BIBTI 3M - von der Bahn 25C und HOTEL - MARUN 1H, TOBAK 1H und BIBTI 1H - von der Bahn 25L des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Die Verfahren (Flugrouten) leiten startende Luftfahrzeuge mit Destinationen im Norden und Nord-Westen bei Westbetrieb des Flughafens zunächst nach Süden (sog. "Südumfliegung").

2

Die Kläger sind acht Kommunen und fünf Privatpersonen, deren Gemeindegebiete bzw. selbst genutzte Wohngrundstücke im Südwesten des Flughafens liegen. Sie wenden sich aus Lärmschutzgründen gegen die im Jahr 2011 erfolgte Festlegung der Abflugstrecken.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Festlegung der Abflugstrecken mit der damaligen Streckenkennung MIKE - MARUN 2M, TOBAK 2M, BIBTI 2M - in § 4 Abs. 2 Nr. 1.5 der 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der Gestalt, die sie durch die 36. ÄndVO vom 21. Juli 2011 sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen erhalten hat, rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Zwar habe die Beklagte die den Klägern drohenden Lärmbelastungen hinreichend ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Die Wahl der Flugverfahren erweise sich jedoch als abwägungsfehlerhaft, weil ihr ein Ermittlungsdefizit zugrunde liege und die Beklagte infolge dessen von einem unvollständigen und damit unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Die Flugverfahren verfehlten das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass mit den Flugverfahren die im Planfeststellungsbeschluss für den Prognosefall 2020 zugrunde gelegten 126 Flugbewegungen pro Stunde abgewickelt werden könnten. Tatsächlich hätten die Flugrouten gegenwärtig und auf unabsehbare Zeit aber nur eine Kapazität für maximal 96/98 Flugbewegungen, weil dem von der Beklagten vorausgesetzten unabhängigen (parallelen) Betrieb der Bahnen 25C/25L und 18 (Startbahn West), wie sich inzwischen herausgestellt habe, Sicherheitsrisiken entgegenstünden und Abflüge nur im Reißverschlusssystem stattfinden könnten. Der Abwägungsfehler sei erheblich, weil er auf die Auswahl der festgesetzten Flugverfahren von Einfluss gewesen sei. Angesichts der zentralen Bedeutung, welche die Beklagte der Möglichkeit eines unabhängigen Betriebs der Abflüge von den Bahnen 25C/25L und 18 beigemessen habe, sei es konkret möglich, dass sie ohne den Abwägungsfehler andere, mit Sicherheit im unabhängigen Betrieb nutzbare Flugrouten angeordnet hätte. Durch die Festlegung der rechtswidrigen Flugverfahren würden die Kläger jeweils auch in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verletzt, weil es mangels Eignung der Flugstrecken, das vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebene Verkehrsvolumen sicher und flüssig zu bewältigen, an einem sachlichen Grund für ihre Belastung mit dem auftretenden Lärm fehle.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, unterstützt von der Beigeladenen, die Änderung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Die Kläger verteidigen das Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

6

1. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der gemäß § 43 VwGO statthaften Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <278>) zu Recht bejaht. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine vorbeugende Feststellungsklage, die nur zulässig ist, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 26). Die Kläger erstreben weder nach ihrem Klageantrag noch der Sache nach die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenfestlegung im Jahr 2020 oder später, wenn die Flugrouten nach derzeitiger Prognose an ihre kapazitären Grenzen stoßen. Ihnen geht es vielmehr um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenanordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Das ist ein zulässiges Klageziel, weil bei der Feststellungsklage der Kläger den Zeitpunkt selbst bestimmen kann, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses gerichtlich festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C35.13.0] - NVwZ 2015, 656 Rn. 117). Dies gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis - wie hier - auf einer Rechtsverordnung beruht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 117).

7

2. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage sind dem Verwaltungsgerichtshof dagegen Fehler unterlaufen, die nach § 137 Abs. 1 VwGO beachtlich sind.

8

a) Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof den bundesrechtlichen Maßstab verfehlt, indem er der Beklagten einen Mangel im Abwägungsvorgang bescheinigt und diesen Mangel nach dem Muster des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB für das Recht der Bauleitplanung und des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG für das Recht der Planfeststellung für erheblich erachtet hat (UA Rn. 95 ff., 116). Die Rechtswidrigkeit von Flugverfahrensverordnungen kann indes mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Maßgeblich ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 25, vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:121114U4C37.13.0] - BVerwGE 150, 286 Rn. 21 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 98).

9

b) Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt sind (UA Rn. 118).

10

Eine Rechtsverletzung der Kläger folgt nicht daraus, dass mit den ausgewählten Flugstrecken eine sichere und flüssige Abwicklung des von dem Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist und es deshalb an einem sachlichen Grund für die mit der Festlegung der gewählten Flugstrecken verbundenen Lärmbelastung der Kläger fehlt. Zwar stehen das Planfeststellungsverfahren für die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens und das Verfahren zur Festlegung der Flugverfahren nicht beziehungslos nebeneinander (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 10) und darf die Beklagte das Konzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht konterkarieren, indem sie Regelungen trifft, die im Widerspruch zu bereits getroffenen Entscheidungen über den Betrieb des Flughafens stehen (BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 84 und vom 18. Dezember 2015 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 69). Betroffene können durch eine Flugverfahrensanordnung, die Ziele des Planfeststellungsbeschlusses vereitelt, aber nur dann in eigenen Rechten verletzt werden, wenn die Planungsziele zu ihrem Schutz formuliert worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C35.13.0] - NVwZ 2015, 656 Rn. 93). Das ist hier nicht der Fall. Die Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Flugverfahren geeignet sein müssen, 126 Flugbewegungen je Stunde zu bewältigen, dient den Interessen der Beigeladenen und der am Flughafen Frankfurt operierenden Luftverkehrsgesellschaften, nicht aber den Interessen von Anliegergemeinden und Anwohnern.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger seien in ihren Rechten verletzt, trifft auch dann nicht zu, wenn die Prüfung eines sachlichen Grundes für die Lärmbelastung der Kläger an dem Maßstab erfolgt, ob die umstrittene Flugroutenbestimmung mit den Zielen des Luftverkehrsrechts übereinstimmt. Die Festlegung von Flugrouten dient als Maßnahme der Flugsicherung der Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (vgl. § 27c Abs. 1 LuftVG). Auch mit einer geringeren als der von der Beklagten angenommenen Kapazität entsprechen die strittigen Flugverfahren dieser Zielsetzung. Sie ermöglichen die reibungslose Bewältigung von maximal 98 Flugbewegungen je Stunde.

12

3. Ob sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis als richtig erweist oder die Klagen hätten abgewiesen werden müssen, kann der Senat nicht beurteilen. Das Urteil enthält nicht die tatrichterlichen Feststellungen, die notwendig sind, damit der Senat entscheiden kann, ob die Flugverfahrensordnung rechtmäßig ist oder im Fall der Rechtswidrigkeit die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Sache ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof wird anhand der rechtlichen Maßstäbe des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152, vom 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 - juris, vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656) zu klären haben, ob sich für die Bewältigung von bis zu 98 stündlichen Flugbewegungen andere, die Kläger weniger belastende Flugverfahren - möglicherweise die Variante 5 (UA Rn. 100 f.) - als vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <164>).

13

Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen und die Klagen abweisen, weil die Überschätzung der Kapazität der Flugverfahren auch zu einer Überschätzung der Lärmbetroffenheit der Kläger geführt haben und ein geringeres Flugaufkommen auf den Flugrouten allenfalls mit einer gleichen Belastung der Kläger einhergehen dürfte. Zwar entnimmt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Festlegung der Flugrouten rechtmäßig wäre und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte, wenn mit den Routen 126 Abflüge je Stunde abgewickelt werden könnten. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht, dass der durch die nunmehr geringere Flugdichte hervorgerufene Lärm in jedem Fall abgewogen und eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten ausgeschlossen sei, weil es für die Kläger jedenfalls nicht lauter werde als im Prognosefall. Auch ein Zurückbleiben von Flugbewegungszahlen gegenüber dem Prognosefall kann für das Verhältnis verschiedener Alternativrouten von Bedeutung sein, wenn etwa die Zahl der unzumutbar Betroffenen auf einer von mehreren alternativen Routen stärker sinkt als in anderen Gebieten, weil sich die Verhältnisse am Boden, insbesondere die Besiedlungsdichte, unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 116). Sollte es für die Bewältigung von maximal 98 Flugbewegungen je Stunde Alternativrouten geben, die den festgelegten Flugrouten aus Lärmschutzgründen eindeutig überlegen sind, nicht mit Einbußen für die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse verbunden sind und mit geringeren Lärmbetroffenheiten der Kläger einhergehen oder die Betroffenheiten sogar ausschließen, ist die Flugroutenbestimmung rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, weil die Beklagte ihre Lärmschutzbelange abwägungsfehlerhaft zurückgesetzt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kläger - nach dem Vortrag der Beklagten ab dem Jahr 2025 - damit rechnen müssen, dem Lärm von 126 startenden Luftfahrzeugen in der Stunde ausgesetzt zu werden, und diesen Lärm hinnehmen müssen. Dieses Szenario liegt so weit in der Zukunft, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Abwägungsentscheidung auf diesen Zeitpunkt zu fixieren. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten, die auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhen, ist es nicht nur gerechtfertigt, einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 113), sondern vorliegend auch geboten. Das Interesse der Kläger am Schutz vor Fluglärm ist zwar unter Umständen nur vorübergehender Natur. Gleichwohl ist es abwägungserheblich, weil sich der Zeitraum bis zum denkbaren Eintritt der zumutbaren Belastung über mehrere Jahre erstreckt.

14

Den Verfahrensrügen der Beklagten und der Beigeladenen braucht der Senat nicht nachzugehen. Auf sie kommt es nicht mehr an, weil sie im Erfolgsfall nur zu der ohnehin gebotenen Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führten.

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.

(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere

1.
die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
a)
die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
b)
die Flugalarmdienste;
c)
die Fluginformationsdienste;
d)
die Flugverkehrsberatungsdienste,
2.
die Kommunikationsdienste,
3.
die Navigationsdienste,
4.
die Überwachungsdienste,
5.
die Flugberatungsdienste und
6.
die Flugwetterdienste
sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erbracht. Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.