Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde die Frage auf:

Ist die Rügepflicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt, wenn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB ein Normenkontrollantrag gestellt wurde?

4

Diese Frage, mit der sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass der vom Gericht festgestellte Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht und hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei (Beschwerdebegründung S. 2 - 4), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich könnte nur die Frage sein, ob die Rügepflicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt ist, wenn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zwar ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, es aber - wie hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - an einer hinreichend substantiierten Rüge gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist fehlt. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 215 Abs. 1 BauGB zur Fristwahrung jedenfalls verlangt, dass Mängel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1). Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Pflicht zur Konkretisierung der Rügen nach Erhebung eines Normenkontrollantrags auch nicht als reiner Formalismus (Beschwerdebegründung S. 3). Durch die Schriftlichkeit der Rüge wird der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Eben diese Zielsetzung entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, für eine "Bestandskraft" des Bebauungsplans Sorge zu tragen.

5

Soweit der Antragsteller hilfsweise als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, das Normenkontrollgericht habe ihn angesichts seiner Nachfrage, ob vorab eine Teilbegründung notwendig sei, auf die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB hinweisen müssen (Beschwerdebegründung S. 4), verkennt er, dass es seine Obliegenheit ist, den Lauf dieser Frist zu prüfen. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, einen Rechtsschutzsuchenden vorab auf mögliche Versäumnisse hinzuweisen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht zur Unbeachtlichkeit eines Fehlers führen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Normenkontrollgericht sich darauf beschränkt hat, dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auf seine Anfrage hin - sachlich zutreffend - mitzuteilen, dass die prozessuale Frist zur Begründung des Antrags noch nicht abgelaufen war. Welche Konsequenzen der Antragsteller aus einer solchen Mitteilung zieht, ist allein seine Sache.

6

Soweit der Antragsteller darüber hinaus "äußerst hilfsweise" die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt, weil diese Auslegungsgrundsätze verletze (Beschwerdebegründung S. 4 f.), zeigt er keinen Verfahrensverstoß auf, sondern setzt lediglich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Schriftsatz vom 30. November 2009 den inmitten stehenden Mangel des Bebauungsplanverfahrens nicht hinreichend substantiiert darlege (UA S. 15 f.) , seine eigene Auffassung entgegen.

7

2. Die unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht aufgeworfene Frage:

Muss eine über die Vorschriften des Planverfahrens gemäß §§ 3 ff. BauGB vorgenommene individuelle Verfahrensbeteiligung einzelner Betroffener aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf alle gleichartig Betroffenen des Planverfahrens ausgeweitet werden?

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zum einen fehlen Feststellungen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen "gleichartig Betroffenen" handelt. Zum anderen missversteht der Antragsteller möglicherweise den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Anspruch auf individuelle Verfahrensbeteiligung besteht (UA S. 20). Das bedeutet, dass eine individuelle Beteiligung - beispielsweise durch Benachrichtigung oder Erörterung - rechtlich nicht geboten ist; eine individuelle Anhörung von betroffenen Eigentümern oder Inhabern von Rechten an Grundstücken bleibt aber als Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung zur Ermittlung abwägungsrelevanter Belange zulässig. Ob und in welchem Umfang der Plangeber auf diese Weise Ermittlungen anstellt, ist eine Frage, die von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Im Übrigen hatte der Antragsteller nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit, sich in das Aufstellungsverfahren einzubringen.

8

Mit dem in diesem Zusammenhang hilfsweise geltend gemachten Gehörsverstoß (Beschwerdebegründung S. 8 - 10), der damit begründet wird, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass er einen Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 GG) vorgetragen habe, zeigt der Antragsteller keinen Verfahrensfehler auf, sondern macht eine sachwidrige Ungleichbehandlung geltend. Dass das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag zu Art. 3 GG zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich sowohl aus der Darstellung seines Einwands im Tatbestand des Urteils (UA S. 7) als auch aus der ausdrücklichen Benennung des Art. 3 GG in den Entscheidungsgründen (UA S. 20).

9

3. Soweit der Antragsteller die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans rügt und als Verfahrensfehler eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht (Beschwerdebegründung S. 10 - 12), beschränkt sich das Vorbringen auf den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei den zahlreichen Hinweisen des Antragstellers nicht nachgegangen. Weder setzt sich der Antragsteller mit der ausführlichen Begründung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 25 - 29) auseinander, noch zeigt er auf, dass er etwa an der Stellung von Beweisanträgen gehindert gewesen wäre. Der Vortrag erschöpft sich darin, nach Art einer Berufungsbegründung die gerichtliche Sachverhaltswürdigung als verfehlt anzugreifen. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 15 N 15.2613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Der am 10. September 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „W. Straße“ ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.