Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2013 - 4 BN 2/13

published on 25/06/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2013 - 4 BN 2/13
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Gericht

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Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung.

2

Die Fragen,

"Setzt die (auch) auf die zweite Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB gestützte Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die baulichen Anlagen, die sonst von städtischer, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind, ihrerseits, d.h. für sich allein genommen im Satzungsgebiet zur städtebaulichen Gestalt in dem Sinne beitragen, dass das Gebiet eine besondere städtebauliche Eigenart aufweist?

Oder reicht es zur Annahme des Tatbestandsmerkmals 'der städtebaulichen Eigenart des Gebiets' (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) aus, wenn die Gemeinde Erhaltungsschutz nach ihren städtebaulichen Vorstellungen für erforderlich hält und ist die Erhaltungssatzung unwirksam nur, wenn in dem Gebiet Erhaltungsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich und daher die Vermutung unabweisbar ist, dass die Gemeinde mit der Erhaltungssatzung in Wirklichkeit andere als die in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Ziele verfolgt?" (Klammerzusätze im Original)

versteht der Senat als Frage nach dem bundesrechtlichen Maßstab zur Abgrenzung der Tatbestandsalternativen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Damit wird jedoch kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Die Frage lässt sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Dem Oberverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB zwar keine Prägung des Ortsbildes, der Stadtgestalt oder des Landschaftsbildes verlangt. Eine auf diese Alternative gestützte Erhaltungssatzung setzt aber voraus, dass bauliche Anlagen vorhanden sind, die allein oder mit anderen baulichen Anlagen zur besonderen städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen.

3

In einer Erhaltungssatzung ist gemäß § 172 Abs. 1 BauGB (nur) zu regeln, in welchem Gebiet und aus welchen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründe das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen statuiert werden soll (Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 <26>). Die Gründe für städtebaulichen Erhaltungsschutz hat der Gesetzgeber abschließend festgelegt und durch die Versagungsgründe in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB konkretisiert. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann eine Erhaltungssatzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erlassen werden. Städtebaulicher Erhaltungsschutz i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zielt auf Wahrung der städtebaulichen Funktion der baulichen Anlage(n). Die zu erhaltenden baulichen Anlagen sind in ihrer Beziehung zur Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion zu beurteilen. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme des Absatzes 3 wird die geschichtliche oder künstlerische Bedeutung der von dem Erhaltungsgebot betroffenen baulichen Anlage - allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen - hervorgehoben. Derartige bauliche Anlagen können nicht nur aus städtebaulichen, sondern zugleich auch aus Gründen des Denkmalschutzes erhaltungswürdig sein. Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

4

Die Notwendigkeit des städtebaulichen Bezugs gilt für beide in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Alternativen. Gemeinsam ist ihnen der Schutz städtebaulicher Belange. Während die erste Alternative voraussetzt, dass die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, verlangt die zweite Alternative lediglich einen "Beitrag" der baulichen Anlage zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Auch in diesem Fall geht es nicht - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um den Erhalt der baulichen Anlagen um ihrer selbst willen. Nicht jede bauliche Anlage mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung hat zugleich städtebauliche Bedeutung; sie muss vielmehr einen Beitrag zur Stadtgestaltung leisten. Die zweite Alternative des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 172 Rn. 160); sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben.

5

2. Die unter Ziffer 2 der Beschwerdebegründung (S. 9 - 14) aufgeworfene Frage nach Kriterien zur weiteren Konkretisierung der Mitgestaltung des Erscheinungsbilds und der besonderen städtebaulichen Eigenart rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Ob bauliche Anlagen die Eigenschaft haben, die Eigenart des Satzungsgebiets städtebaulich mitzugestalten, beurteilt sich nach den örtlichen Gegebenheiten der Planungssituation im konkreten Einzelfall und ist einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht nicht - wie mit der Grundsatzrüge formuliert - die Feststellung getroffen, dass "jedenfalls etwa die Hälfte der Wohnhäuser im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung ... nach Ermittlungen der Gemeinde architektonisch-historische und ... zugleich städtebaulich bedeutsame Gestaltungsmerkmale aufweisen". Der Vortrag der Antragsgegnerin stellt sich ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierungen als schlichte Kritik an der tatrichterlichen Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht in diesem konkreten Einzelfall dar.

6

3. Die unter Ziffer 3 der Beschwerdebegründung (S. 15 - 19) aufgeworfene Frage, in welchem Umfang nicht erhaltenswerte Gebäude eine unterstützende Wirkung entfalten können, entzieht sich ebenfalls revisionsgerichtlicher Klärung. Auch in diesem Fall formuliert die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, dass bauliche Anlagen im Gebiet vorhanden sind, die sich "in ihren Stilformen an die benachbarten und erhaltenswerten Anlagen anpassen bzw. diesen nicht signifikant entgegenstehen" (Beschwerdebegründung S. 15).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.