Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - 3 C 19/12

bei uns veröffentlicht am25.04.2013

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem zugunsten einer Rechtsvorgängerin ergangene Zuordnungsentscheidungen zurückgenommen und die betroffenen Flurstücke zugleich der Beigeladenen zugeordnet werden.

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Mit dem teilweise zurückgenommenen Bescheid vom 6. April 1992 hatte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rostock festgestellt, dass zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Flurstücke nach Art. 21 Abs. 2 des Einigungsvertrages - EV - im Eigentum der Gemeinde L. stünden, weil sie wegen ihrer Nutzung als öffentliche Wege und Gräben an den maßgeblichen Stichtagen kommunalen Zwecken gedient hätten. Die Treuhandanstalt war an dem Verfahren nicht beteiligt; ihr wurde der Bescheid nicht zugestellt. Die Gemeinde wurde am 3. Juni 1994 als Eigentümerin eingetragen; mittlerweile ist sie in die Klägerin eingemeindet worden.

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Nachdem ihr die Zuordnung zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2002 bekannt geworden war, beantragte die Beigeladene unter dem 3. Mai 2002, das Zuordnungsverfahren hinsichtlich eines Teils der davon betroffenen Flurstücke wieder aufzugreifen und den Bescheid insoweit aufzuheben. Sie wies darauf hin, dass die Flächen weder als öffentliche Wege noch als Gräben genutzt worden seien und genutzt würden und ihr bereits durch Sammelzuordnungsbescheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - vom 18. Juni 1996 zugesprochen worden seien.

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Mit Bescheid vom 30. März 2005 nahm das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom 6. April 1992 im Hinblick auf 11 der der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugeordneten Flurstücke zurück und stellte fest, dass die Beigeladene insoweit Eigentümerin geworden sei. Zur Begründung führte das Amt aus, Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den Flurstücken um Ackerflächen, Entwässerungsgräben ohne überörtliche Bedeutung sowie um Wirtschaftswege für die Land- und Forstwirtschaft handele, die gemäß Art. 22 Abs. 1 EV i.V.m. § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz - 3. DVO/TreuhG - Eigentum der Beigeladenen seien. Die Zuordnungsentscheidung vom 6. April 1992 sei daher insoweit rechtswidrig und werde gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zurückgenommen. Die Rücknahme sei auch ermessensgerecht, weil das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Zuordnung auf den fehlerhaften Angaben der Gemeinde beruhe.

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Der dagegen erhobenen Klage, mit der die Klägerin unter anderem bestritten hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Flächen nicht um öffentlich genutzte Wege und Gräben handele und gehandelt habe, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahmeentscheidung sei rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Ausübung ihres Rücknahmeermessens die in § 2 Abs. 5 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - enthaltene Wertung nicht in ihre Erwägungen einbezogen habe. Danach komme dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen nach Ablauf der dort bestimmten Zwei-Jahres-Frist erhöhtes Gewicht zu. Da nicht ersichtlich sei, dass die Zuordnungsentscheidung die Beigeladene massiv in ihren Rechten verletzt habe oder der Mangel klar erkennbar gewesen sei, spreche der Umstand, dass der zurückgenommene Bescheid bereits mehr als 13 Jahre wirksam gewesen sei, schon grundsätzlich gegen eine Rücknahme. Die Zwei-Jahres-Frist besage nicht nur, dass danach das öffentliche Interesse an der Beibehaltung einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen das ebenfalls öffentliche Interesse an der Herbeiführung materiell rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiege, sondern auch, dass das Interesse an der Beibehaltung einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen mit fortschreitender Zeit immer mehr an Bedeutung gewinne. Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung begründe zugleich die Rechtswidrigkeit der geänderten Zuordnungsentscheidung; denn die Wirksamkeit der bisherigen Zuordnung stehe einer erneuten Zuordnung desselben Vermögenswertes entgegen. Daraus folge zugleich, dass die Zuordnung an die Beigeladene auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung rechtswidrig wäre, weil der Zuordnung der Flurstücke an die Beigeladene dann der Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 entgegenstünde.

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In einem von diesem Verfahren abgetrennten und vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Parallelprozess (VG 29 K 265.11) hat das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Aufhebung des Sammelzuordnungsbescheides vom 18. Juni 1996 hinsichtlich der hier betroffenen Flurstücke erklärt.

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Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt, trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Ausprägung durch § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG. Das Verwaltungsgericht habe für den Beginn der dort genannten Zwei-Jahres-Frist auf die Wirksamkeit des Zuordnungsbescheides vom 6. April 1992 anstatt - wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben - auf dessen Bestandskraft abgestellt. Ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin sei jener Zuordnungsbescheid weder bekannt gegeben noch zugestellt worden. Eine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 VwVfG setze einen Bekanntgabewillen voraus; ihr sei der Bescheid jedoch lediglich zur Kenntnis gelangt, weil er ihr im Rahmen ihrer Nachforschungen zu der Grundbucheintragung der Klägerin informatorisch überlassen worden sei. Eine reine Auskunftserteilung enthalte aber keinen Willen, eine Zustellungshandlung vorzunehmen. Ein mangelnder Bekanntgabe- oder Zustellungswille lasse den Verwaltungsakt nicht wirksam werden. Rechtsmittelfristen würden nicht in Gang gesetzt, insbesondere nicht die des § 58 Abs. 2 VwGO. Infolgedessen habe die Beklagte ihr Rücknahmeermessen frei ausüben könne. Das Urteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; denn der Bescheid sei ihr gegenüber auch nicht etwa deswegen bestandskräftig geworden, weil sie das Recht, sich gegen ihn zu wehren, verwirkt hätte. Erst als sie mit Überlassung des Zuordnungsbescheides durch die Oberfinanzdirektion im Februar 2002 die Grundlage der Zuordnung an die Klägerin erfahren habe, habe eine mögliche Verwirkungsfrist zu laufen beginnen können. Sie habe sich jedoch auf diese Mitteilung hin unverzüglich und jedenfalls innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG um eine Korrektur des Bescheides bemüht. Eine Vertrauensgrundlage für die Klägerin in den Bestand der ursprünglichen Zuordnung habe sie daher nicht geschaffen. Im Übrigen sei die Klägerin als Trägerin öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und könne sich schon deswegen nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten worden, weil die Beklagte noch Ende November 2004 mit der Sachaufklärung befasst gewesen sei und eine Stellungnahme der Klägerin noch ausgestanden habe.

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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, und erwidert: Die Treuhandanstalt habe ausweislich des Bescheides vom 6. April 1992 mit Wirkung für die ihr nachfolgende Beigeladene gegenüber der Oberfinanzdirektion bestätigt, am Zuordnungsverfahren nicht beteiligt zu sein; sie habe damit auf Ansprüche verzichtet, so dass hinsichtlich der betroffenen Flurstücke von einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu ihren - der Klägerin - Gunsten auszugehen sei. Unabhängig davon habe die Treuhandanstalt jedenfalls erklärt, keine Verfahrensbeteiligung zu wünschen, so dass ihr gegenüber eine Zustellung des Bescheides nicht erforderlich gewesen sei und sie daher ihre Ansprüche auf die Flurstücke verwirkt habe. Schließlich hätten die Beklagte und die Beigeladene bisher nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass es sich bei den umstrittenen Flächen nicht um öffentlich genutzte Wege und Gräben gehandelt habe. Die vorgelegten Luftbilder dokumentierten nicht die Zustände an den maßgeblichen Stichtagen.

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Die Beklagte beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Sie stellt sich wie die Beigeladene auf den Standpunkt, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG mit der Bestandskraft des Bescheides zu laufen beginne und die zugunsten der Klägerin ergangene Zuordnung der Beigeladenen gegenüber mangels Bekanntgabe nicht bestandskräftig geworden sei. Der Rechtsstreit müsse an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, weil die Nutzung der betroffenen Flurstücke an den Stichtagen streitig sei und das Verwaltungsgericht insoweit keine Tatsachenfeststellungen getroffen habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es beruht auf einer fehlerhaften Heranziehung der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG enthaltenen Wertung. Der Senat kann jedoch mangels der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Rücknahme- und Zuordnungsbescheid vom 30. März 2005 dennoch zu Recht aufgehoben worden ist oder ob die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Das angegriffene Urteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

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Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat seinen Rücknahme- und Zuordnungsbescheid auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt - und um einen solchen handelt es sich bei dem teilweise zurückgenommenen Zuordnungsbescheid zugunsten der Klägerin - allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG.

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1. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der zurückgenommene Zuordnungsbescheid vom 6. April 1992 rechtswidrig gewesen ist, weil dessen Rücknahme unabhängig davon wegen des Zeitablaufs seit Erlass des zurückgenommenen Bescheides ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Der vermeintliche Ermessensfehler ist jedoch nicht erkennbar, insbesondere ergibt er sich nicht unter Heranziehung der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG enthaltenen Regelungen.

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a) Nach dieser Vorschrift ist für das Zuordnungsverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, § 51 jenes Gesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind. Der Senat hat dieser Bestimmung die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass nach Ablauf der dortigen Zwei-Jahres-Frist dem öffentliche Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt (Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 25). Insoweit hat die Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus für die nach § 48 VwVfG zu treffenden Entscheidungen eine ermessensverdichtende Funktion. Der Regelungszweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG - zu verhindern, dass sich Zuordnungsverfahren unendlich fortsetzen (vgl. BTDrucks 12/6228 S. 108) - begrenzt das Rücknahmeermessen im Sinne einer Ermessensdirektive. Die in dieser Vorschrift genannte Zwei-Jahres-Frist knüpft allerdings nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes an die Bestandskraft des Bescheides an (Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - ZOV 2010, 148). Dazu stehen die Ausführungen des angegriffenen Urteils im Widerspruch.

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Zwar äußert sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich zum Beginn des Laufs der Zwei-Jahres-Frist und auch nicht dazu, ob und wann der zurückgenommene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Da es aber die gesetzliche Wertung des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG unter Berufung auf die genannte Rechtsprechung des Senats heranzieht und darlegt, dass diese Wertung nach Ablauf von 13 Jahren der Rücknahme des Bescheides entgegenstehe, sowie an anderer Stelle darauf hinweist, dass der Bescheid im Zeitpunkt der Rücknahme bereits mehr als 13 Jahre wirksam gewesen sei, können diese Ausführungen nur so verstanden werden, dass es den ursprünglichen Zuordnungsbescheid als auch gegenüber der Beigeladenen im Jahre 1992 wirksam erlassen ansieht und von einem Beginn der Frist zu diesem Zeitpunkt ausgeht. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Zuordnungsbescheide nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind. Eine solche Zustellung hat gegenüber der Treuhandanstalt, der seinerzeitigen Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, nicht stattgefunden; denn sie hätte die Bekanntgabe des Bescheides in der Form erfordert, wie sie in § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl I S. 379) bestimmt war. Eine Zustellung gegenüber der Treuhandanstalt war auch nicht deswegen entbehrlich, weil sie - wie die Klägerin meint - auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtet hätte; denn einen solchen Verzicht hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen weder hinsichtlich ihrer Zuordnungsansprüche erklärt noch hinsichtlich des damit verbundenen Anspruchs auf Verfahrensbeteiligung als Zuordnungsprätendentin. Die im Zuordnungsbescheid erwähnte Bestätigung der Treuhandanstalt, auf die die Klägerin sich für den vermeintlichen Verzicht beruft, bedeutet nicht mehr, als dass der Präsident der Treuhandanstalt seine Zuständigkeit als Zuordnungsbehörde verneint hat. Das Nähere dazu wird unten unter 2. b) bei der Erörterung der materiellen Zuordnungsberechtigung dargelegt.

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Der Zustellungsmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Beigeladene nach eigenen Angaben am 11. Februar 2002 Kenntnis von dem Bescheid erhalten hat, weil die Oberfinanzdirektion eine Kopie des Bescheides auf eine Bitte der Beigeladenen hin einem anderen an diese gerichteten Schreiben beifügt hatte, und zwar unter bloßem Hinweis in einem Kurzmitteilungsformular auf "Gewünschtes". Dabei mag dahingestellt bleiben, ob eine solche Heilung hier bereits deshalb ausscheidet, weil sie zumindest einen Zustellungswillen voraussetzt (so auch Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG 5 C 198.62 - BVerwGE 16, 165 <166 f.>; Engelhardt/App, VwZG, 9. Aufl. 2011, § 8 Rn. 1 m.w.N; Sadler, VwZG, 7. Aufl. 2010, § 8 Rn. 29) und ein solcher Wille jedenfalls dann fehlt, wenn eine Kopie des Bescheides ohne jedes Anschreiben übersandt wird (vgl. Sadler, a.a.O.), es der Behörde also gar nicht darum geht, den Adressaten als einen von der Regelung möglicherweise Betroffenen zu unterrichten, sondern nur darum, einem Informationsbegehren Rechnung zu tragen; denn unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 2 VwZG in der damals geltenden Gesetzesfassung die Heilungsbestimmung des Absatzes 1 nicht anzuwenden war, wenn mit der Zustellung eine Frist zur Klageerhebung begann. Erst nach Aufhebung des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2002 durch Art. 2 Nr. 3 b) des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) war auch in solchen Fällen eine Heilung von Zustellungsmängeln möglich.

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Allerdings hat die Beigeladene die ihr übersandte Bescheidkopie zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 3. Mai 2002 das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, ohne sich gegen die unterlassene Zustellung des Bescheides zu wenden. Damit dürfte sie zwar nicht für die Vergangenheit auf das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, verzichtet haben (vgl. dazu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 Rn. 238 m.w.N.); sie hat damit aber die sie betreffende Regelungswirkung anerkannt, so dass der Verwaltungsakt ihr gegenüber, allerdings frühestens ab diesem Zeitpunkt, als wirksam angesehen werden muss. In Bestandskraft erwachsen konnte er jedoch mangels ordnungsgemäßer, d.h. aktualisierter Rechtsbehelfsbelehrung (der Bescheid belehrt über eine Klagemöglichkeit vor dem Kreisgericht Rostock) gemäß § 58 Abs. 2 VwGO frühestens ein Jahr nach dem so ermittelten Bekanntgabezeitpunkt. Das bedeutet, dass der der Klägerin am 26. April 2005 zugestellte Rücknahmebescheid ihr binnen zweier Jahre seit der Anfang Mai 2003 eingetretenen Bestandskraft zugegangen ist, so dass der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG schon deswegen nicht greift.

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Angesichts dessen braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass der Antrag der Beigeladenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt worden ist, bevor der zurückgenommene Bescheid in Bestandskraft erwachsen war, so dass Vieles dafür spricht, dass sich ein schutzwürdiges Interesse an der Beständigkeit dieses Bescheides von vornherein nicht entwickeln konnte.

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b) Die auf den Ablauf von 13 Jahren seit Erlass der ursprünglichen Zuordnungsentscheidung gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Recht der Beigeladenen, sich gegen den Bescheid zu wehren, unabhängig von der Zwei-Jahres-Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als verwirkt angesehen werden musste. Dafür reicht der Zeitablauf seit 1992 allein nicht aus, solange die Beigeladene keinen darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand gesetzt hatte. Dafür ist bislang nichts erkennbar, und ohne greifbare Anhaltspunkte dafür gibt es insoweit auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf.

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Als Ergebnis ist festzuhalten, dass weder § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG noch der allgemeine Rechtsgedanke der Verwirkung der Rücknahmeentscheidung entgegenstehen.

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2. Ob die Klage gegen den Rücknahme- und Zuordnungsbescheid daher hätte abgewiesen oder ob der angefochtene Bescheid dennoch aus anderen Gründen hätte aufgehoben werden müssen und das angegriffene Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, welcher der Beteiligten einen Anspruch auf Zuordnung der Flächen hat. Dies hängt von der seinerzeitigen Nutzung der Flurstücke ab, die bislang nicht geklärt ist.

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a) In dem zurückgenommenen Bescheid sind der Klägerin die Flurstücke gemäß Art. 21 Abs. 2 EV als kommunales Verwaltungsvermögen zugeordnet worden, weil sie "an den Stichtagen" als öffentliche Wege und Gräben genutzt worden seien. Träfe diese Nutzungsangabe zu, wäre die Zuordnung jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig, weil die Flurstücke dann zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten - sei es der 1. Oktober 1989 für Verwaltungsvermögen, sei es der 3. Oktober 1990 für Finanzvermögen - kommunalen Zwecken gedient hätten. Dann könnte auch offenbleiben, ob sie als kommunales Verwaltungsvermögen (was eine entsprechende öffentlich-rechtliche Sicherung voraussetzen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 <350> m.w.N.) oder als kommunales Finanzvermögen einzuordnen wären, weil der Zuordnungsanspruch sich im zweiten Fall aus Art. 22 Abs. 1 EV ergäbe. Ausschlaggebend ist in beiden Fällen, ob die im Bescheid angegebene Nutzung den Tatsachen entspricht, was die Beklagte in Abrede stellt und darauf ihre Rücknahmeentscheidung stützt. Da die Klägerin dem entgegenhält, Beklagte und Beigeladene hätten bislang nicht bewiesen, dass die Flächen zu der damaligen Zeit anders genutzt worden seien als in der ursprünglichen Zuordnungsentscheidung zugrunde gelegt werde, ist das Verwaltungsgericht zur Klärung der seinerzeitigen Nutzungsverhältnisse aufgerufen.

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b) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits erübrigt sich auch nicht deswegen, weil die Beteiligten sich - wie die Klägerin meint - der Sache nach auf eine Zuordnung zu ihren Gunsten geeinigt hätten. Sie beruft sich darauf, dass Bund, Land und Kreis erklärt hätten, keine Eigentumsansprüche geltend zu machen, und auch die Treuhandanstalt als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestätigt habe, nicht am Verfahren beteiligt zu sein.

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Zwar trifft es zu, dass der Senat unter ähnlichen Voraussetzungen von einer Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ausgegangen ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 30.01 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 13; dazu auch Urteil vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - bisher nicht veröffentlicht), bei deren Wirksamkeit es für die Rechtmäßigkeit des zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheides nicht darauf ankäme, ob die gesetzlichen Zuordnungskriterien erfüllt waren. Hier sind jedoch die tatsächlichen Anforderungen für eine solche Einigung nicht erfüllt. Ausdrückliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die darauf zielenden Behauptungen der Klägerin gibt es nicht. Allerdings gibt die Begründung des Bescheides vom 6. April 1992, der Bestandteil der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge ist, die Erklärungen der Beteiligten, auf die die Klägerin ihre Annahme einer Einigung gründet, in dem von der Klägerin behaupteten Wortlaut wieder. Fraglich ist jedoch, ob diese Erklärungen in dem Sinne zu verstehen sind, den die Klägerin ihnen beigibt. Dies ist hinsichtlich der Stellungnahmen von Bund, Land und Kreis ohne Weiteres zu bejahen; ihr Wortlaut, der sich auch den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schriftstücken entnehmen lässt, lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie keine Ansprüche erheben und auf weitere Verfahrensbeteiligung verzichten. Anders verhält es sich mit dem - bereits oben unter 1. a) angesprochenen - vermeintlichen Verzicht der Treuhandanstalt als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Deren Erklärung wird schon nicht in demselben Kontext des Bescheides erwähnt, in dem auf die Verzichtserklärungen der übrigen Beteiligten verwiesen wird, sondern vorab, eingangs des Bescheides, im Anschluss an die Aufzählung der Beteiligten. Dementsprechend ist auch nicht die Rede von einem Verzicht, sondern nur von einer Bestätigung, nicht "am Verfahren beteiligt" zu sein. Was damit gemeint ist, erschließt sich aus der Seite 1 eines in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Exemplars des Zuordnungsantrages der Gemeinde vom 11. Februar 1991 (Bl. 2 f. der Verwaltungsvorgänge), das den gestempelten und unterschriebenen Vermerk trägt: "Zuständigkeit der Treuhandanstalt nicht gegeben". Dieser Vermerk ist offenbar Grundlage der im Zuordnungsbescheid erwähnten Bestätigung. Dem klaren Inhalt des Vermerks nach ging es nicht um den Verzicht auf Eigentumsansprüche und damit zusammenhängende Beteiligungsrechte. Vielmehr - darauf weist die Beigeladene zu Recht hin - zielte die Erklärung allein darauf, dass die Treuhandanstalt, gemeint ist der Präsident der Treuhandanstalt als Zuordnungsbehörde, sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG nicht als für die Antragsbearbeitung zuständig gehalten hat. Dem lag zwar bei Berücksichtigung des Wortlauts der Zuständigkeitsvorschrift notwendigerweise die Auffassung zugrunde, dass es nicht um Vermögenswerte ging, deren Eigentum oder Verwaltung der Treuhandanstalt "kraft Gesetzes oder Verordnung" übertragen war (so noch der seinerzeitige Text des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG; die in Anführungszeichen gesetzten Worte sind durch Art. 16 Nr. 2 a) aa) des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 gestrichen worden). Dennoch konnte der Verneinung der Zuständigkeit nicht die verbindliche Feststellung entnommen werden, dass eine Zuordnung der Flächen an die Treuhandanstalt nicht in Betracht kam; anderenfalls würde man eine Pflicht annehmen, bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung abschließend zu klären, wer Zuordnungsberechtigter ist. Dies geht jedoch an Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschrift vorbei, der sich darin erschöpft zu regeln, wer über die Zuordnungsberechtigung entscheiden soll. Die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VZOG kann sich daher nicht danach richten, wem nach den Vorschriften des Einigungsvertrages der Anspruch auf das volkseigene Vermögen tatsächlich zusteht; denn dies steht erst am Ende des Zuordnungsverfahrens fest (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 170 VZOG § 1 Rn. 6). Die Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr allein nach dem Inhalt des gestellten Antrages, also danach, wer Antragsteller ist und aus welchen Umständen er seine Zuordnungsberechtigung ableitet. Deswegen wäre die Annahme verfehlt, aus der Verneinung der Zuständigkeit ergebe sich zugleich ein Verzicht der Treuhandanstalt auf Zuordnungsansprüche. Der Antrag der Gemeinde war auf die Zuordnung von "Wegen, Straßen und Gräben" als gemeindliches Finanzvermögen gerichtet; die Treuhandanstalt, oder - richtig - der Präsident der Treuhandanstalt, musste daher keine Veranlassung haben, seine Zuständigkeit für das Verfahren anzunehmen. Die Prüfung, ob und inwieweit diese Nutzungsangabe den Tatsachen entsprach und daher das Zuordnungsverlangen der Klägerin berechtigt war, war Gegenstand des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VZOG von dem Oberfinanzpräsidenten zu bearbeitenden Verfahrens.

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Das Revisionsgericht ist auch befugt, den Bescheid insoweit einschließlich der von der Treuhandanstalt abgegebenen Erklärung eigenständig auszulegen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <309> m.w.N; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 68 f. zu § 137). Einerseits hat das Verwaltungsgericht sich mit dem von der Klägerin behaupteten Verzicht der Treuhandanstalt nicht befasst; andererseits drängt sich trotz der unrichtigen, zumindest aber ungenauen Wiedergabe der Erklärung der Treuhandanstalt in den Gründen des Bescheides aus der Anordnung dieser Gründe und dem Wortlaut des Vermerks auf dem Antragsformular der tatsächliche Erklärungsinhalt auf, ohne dass weitere Tatsachenermittlungen erforderlich sind.

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c) Das Argument des Verwaltungsgerichts, der angegriffene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil einer Zuordnung zugunsten der Beigeladenen entgegenstehe, dass ihr die Flurstücke bereits mit einem Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 zugeordnet worden seien, ist durch die zwischenzeitliche Aufhebung der Sammelzuordnung hinsichtlich der hier betroffenen Flurstücke überholt. Abgesehen davon verkennt das Verwaltungsgericht, dass es sich bei jener Sammelzuordnung ohnehin nicht um eine Vermögenszuordnung im Rechtssinne handelte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 27.06 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 58).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 9 Zustellung im Ausland


(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch di

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1 Zuständigkeit


(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt II

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkredi

Referenzen

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.