Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2010 - 3 B 47/10

published on 08/09/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2010 - 3 B 47/10
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Gründe

1

1. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die Zulassung von zwei Arzneimitteln. Die Klägerin hatte die Zulassung Ende 2003 beantragt; die Zulassungsbescheide gingen ihr im Juni 2004 zu. Die Beklagte erhob für die Zulassungen eine Gebühr in Höhe von jeweils 2 934 € nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln vom 10. Dezember 2003 (AMGKostV 2004). Die Klägerin hat den Gebührenbescheid angefochten und geltend gemacht, dass eine Gebühr nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (AMGKostV 2002) nur 1 380 € betrage; zufolge § 11 Abs. 1 VwKostG entstehe die Gebühr bei Antragstellung. Ihre Klage hatte vor dem Berufungsgericht Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

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2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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a) Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

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Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen,

ob § 11 Abs. 1 Var. 1 VwKostG so zu verstehen ist, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits mit Eingang des Antrags bei der Behörde entsteht, und ob daraus folgt, dass für eine antragsgebundene Amtshandlung eine nach Antragseingang in Kraft getretene Gebührenordnung nicht anwendbar ist, selbst wenn die Amtshandlung erst in zeitlichem Geltungsbereich der neuen Gebührenordnung erfolgt und in der alten Gebührenordnung bereits ein entsprechender Gebührentatbestand für die Amtshandlung vorhanden war und das Gesetz zwingend eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht,

bedürfen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern lassen sich im Sinne der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts beantworten. Das gilt namentlich für die Annahme des Berufungsgerichts, § 11 Abs. 1 VwKostG differenziere bei antragsgebundenen Amtshandlungen nicht nach Grund und Höhe der Gebühr. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Gebühr nach der zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltenden Rechtsgrundlage und deshalb bei antragsgebundenen Amtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller. Für das Anknüpfen an einen anderen Zeitpunkt fehlt im Gesetz - anders als in der entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung - ein greifbarer Anhaltspunkt.

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Fraglich könnte allenfalls sein, ob § 33 Abs. 2 AMG für seinen Anwendungsbereich den Verordnungsgeber zu einem Abweichen von § 11 Abs. 1 VwKostG ermächtigt oder dieser über den Verweis auf das Verwaltungskostengesetz in § 33 Abs. 3 AMG gebunden ist. Diese Frage würde sich indes nur stellen, wenn der Verordnungsgeber abweichende Übergangsregelungen tatsächlich getroffen hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das die Übergangsregelung in § 5 AMGKostV 2004, soweit sie die Fortgeltung der vorherigen Fassung der Gebührenverordnung anordnet, mit Blick auf § 11 Abs. 1 VwKostG lediglich deklaratorischer Natur sei und nicht den Umkehrschluss erlaube, in allen nicht erwähnten Fällen sei die Gebührenhöhe nach neuem Recht maßgeblich. Dagegen trägt die Beklagte nichts Substantiiertes vor. Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden. Auf die geänderte aktuelle Rechtslage hat bereits die Klägerin mit der Beschwerdeerwiderung hingewiesen.

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b) Das Berufungsgericht hat, indem es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung im Wege des Beschlusses nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, nicht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Die Rechtssache weist keinen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der die Wahl der Entscheidungsform ermessensfehlerhaft erscheinen lässt (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Verfahrensrüge Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <217>). Der Fall wirft weder eine Vielzahl von Fragen auf noch ist der zu bewältigende Streitstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders umfangreich; vielmehr entscheidet sich die Sache durch die Beantwortung einer einzelnen Rechtsfrage. Dass das Berufungsgericht dabei von der Ansicht der Vorinstanz abgewichen ist, zwang nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal die streitentscheidende Frage zwischen den Beteiligten bereits hinlänglich erörtert worden war und das Berufungsgericht im Anhörungsschreiben seinen Standpunkt dargelegt hat. Die Beschwerde der Beklagten lässt im Übrigen nicht erkennen, welche neuen Aspekte sie zu der maßgeblichen Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung noch hätte beitragen können, die infolge der Entscheidung im Beschlusswege ungehört geblieben sind.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung

Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung.

(2) Wenn ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.

(3) Für die Nutzung von Monographien für Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte. Dabei können pauschale Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer angehören, getroffen werden. Für die Bemessung der Entgelte finden die für Gebühren geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

(4) Die zuständige Behörde des Landes hat der zuständigen Bundesoberbehörde die dieser im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten zu erstatten, soweit diese Kosten vom Verursacher getragen werden.

(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin anzuwenden in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 7. März 2015 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bereits ein Gebührentatbestand nach der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom 10. Dezember 2003, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, vorhanden war und die danach zu erhebende Gebühr höher ist als die in der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom 7. März 2015 vorgesehene Gebühr. In diesem Fall werden Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom 7. März 2015 erhoben.

(2) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 7. März 2015 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn für die individuell zurechenbare Leistung bereits ein Gebührentatbestand in der Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, vorhanden war und die danach zu erhebende Gebühr höher ist als die in der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom 7. März 2015 vorgesehene Gebühr. In diesem Fall werden Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom 7. März 2015 erhoben.

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 7. März 2015 vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom 7. März 2015 erhoben werden, soweit bei den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf die bevorstehende Ergänzung dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung bereits vor dem 7. März 2015 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde.

(4) Die nach den Gebührennummern 10 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren ermäßigen sich um 50 Prozent, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung, soweit ein Antrag notwendig ist, bis zum 7. März 2016 beantragt worden ist. Die nach den Gebührennummern 10 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren ermäßigen sich um 25 Prozent, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung, soweit ein Antrag notwendig ist, bis zum 7. März 2017 beantragt worden ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.