Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2011 - 3 B 33/11
Gericht
Gründe
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Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verfahrens nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG), mit dem er die Rehabilitierung seines Vaters wegen der Enteignung zweier in Nordwestmecklenburg gelegener Güter von jeweils mehr als 100 ha Größe beantragt hatte. Von diesen war der Vater des Klägers vertrieben worden bzw. wegen bevorstehender Deportation geflohen. Anschließend waren die Güter von einem Treuhänder verwaltet und Mitte 1946 neu aufgesiedelt worden. Die Rehabilitierung war mit Bescheid vom 29. April 2003 abgelehnt, das Verfahren Ende 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 41.06 - juris). Das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme des ablehnenden Bescheides beantragte der Kläger im Juli 2008 sowie erneut im Oktober und Dezember 2008. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf eine nachträglich aufgefundene Not-Kennkarte seines Vaters. Aus ihr ergebe sich, dass die Vertreibung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage, sondern nach deutschem Recht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Not-Kennkarte ein neues Beweismittel sei; jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Karte nicht geeignet sei, die tragende Rechtsauffassung des bestandskräftigen Bescheides infrage zu stellen, dass die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Die Not-Kennkarte treffe über die Vertreibung oder Enteignung des Karteninhabers keine Aussage und lasse nicht auf dessen weiteres Schicksal schließen. Für die gegenteilige Auffassung des Klägers fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Beklagte habe auch zu Recht abgelehnt, seinen Bescheid vom 29. April 2003 zurückzunehmen. Der Bescheid sei rechtmäßig, da nicht zu erkennen sei, dass der Vater des Klägers nicht im Zuge der Bodenreform enteignet worden sei; dies dränge sich vielmehr auf. Es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob mit der Vertreibung aus der sowjetischen Besatzungszone auch bereits eine Enteignung zum Ausdruck komme. Hier spreche der Umstand, dass ein Treuhänder eingesetzt worden sei, eher gegen einen Eigentumsverlust durch Vertreibung. Auch sei dem Vater längst mitgeteilt worden, dass er von der Bodenreform betroffen sein würde. Bei Gütern von mehr als 100 ha habe die mecklenburgische Bodenreformverordnung keinerlei Ausnahmen vorgesehen. Selbst wenn der Vermögensverlust bereits mit der Vertreibung eingetreten wäre und diese nicht dem Willen der Besatzungsmacht entsprochen hätte, würde sich am besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung nichts ändern.
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Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, und beruft sich dabei auf - von ihr zum Teil frei formulierte - Rechtssätze, die sie den Urteilen vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - (Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9 = ZOV 2007, 67), vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 4) und vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - (ZOV 2001, 427 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3) sowie vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104) entnehmen will. Diese Ausführungen verfehlen die Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Divergenz liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist, in Widerspruch gesetzt hat und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Die Beschwerde stellt zwar den Entscheidungen vermeintlich zugrunde liegende Rechtssätze gegenüber, die eine ähnliche Problematik aus dem Bereich der Bodenreform in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone betreffen; sie macht aber nicht deutlich, dass diese zu derselben Rechtsvorschrift ergangen sind. Abgesehen davon, dass den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliches Landesrecht zugrunde lag, sind sie teils zu § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG (Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfasst werden), teils zu § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG oder unmittelbar zu § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG (Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage) ergangen.
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Vor allem aber besteht der behauptete Widerspruch nicht; denn dem angefochtenen Urteil ist der von der Beschwerde formulierte - ausdrücklich nicht wörtlich zitierte - abstrakte Rechtssatz nicht zu entnehmen. In der bezeichneten Passage des Urteils (UA S. 11 Absatz 1) begründet das Verwaltungsgericht, dass "nicht zu erkennen ist, dass der Rechtsvorgänger des Klägers nicht im Zuge der Durchführung der Bodenreform enteignet worden ist" (UA S. 10). Es geht dabei - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 41.06 -
) - von dem Obersatz aus, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhänge, ob mit der Vertreibung eines Grundeigentümers aus der sowjetischen Besatzungszone bereits dessen Enteignung zum Ausdruck gekommen sei (UA S. 10). Mit diesem individualisierenden Ansatz verträgt sich die vom Kläger behauptete generalisierende Leitlinie von vornherein nicht, der Eigentumsverlust landwirtschaftlicher Güter sei unabhängig von der rechtlichen Qualität der Vertreibungsmaßnahme ohne Ausnahme als besatzungshoheitlich zu qualifizieren. Im Übrigen führt die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG, für den es auf den besatzungshoheitlichen Charakter der Vermögensentziehung nicht ankommt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Vermögensentziehungen auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage, wie sie der Kläger für seinen Fall annimmt, nach Zweck und Ziel der Maßnahme zu unterscheiden, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat. Die Rückgängigmachung richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O., BVerwGE 116, 42 <44 f.>). Dieser Unterscheidung in der Sache folgend hat sich das Verwaltungsgericht mit Art. II Nr. 3 der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1946, Nr. 1, S. 14, abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2.7.1) befasst (UA S. 10). Es stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein, dass Maßnahmen gegen Großgrundbesitzer auf dieser Grundlage in erster Linie der Bodenordnung und nicht der Sanktion für bestimmte Verhaltensweisen dienten und daher, weil allein dem Vermögensgesetz unterfallend, nicht rehabilitierungsfähig sind (Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O.).
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2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die vom Kläger pauschal angesprochenen Probleme der "Anwendung und Wirkungen des faktischen Enteignungsbegriffs" und der "Abgrenzung von Anwendungsfällen des Anspruchs auf Rehabilitierung in den Bereichen des § 1 Abs. 1, des § 1a VwRehaG und des VermG" sind in den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Für die Notwendigkeit erneuter Beschäftigung mit diesen Fragen oder weitergehender Klärung lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen.
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3. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor. Der Kläger rügt insofern, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass sein Vater nach dem Willen der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) das Gut Schönfeld nicht verlassen und ihm ein Resthof belassen werden sollte. Es habe fehlerhaft angenommen, Ausnahmen von der Enteignung nach der Bodenreformverordnung seien nicht vorgesehen gewesen. Tatsächlich aber habe die 1. Ausführungsbestimmung zu dieser Verordnung in besonderen Fällen eine solche Möglichkeit vorgesehen. Dieser Vortrag zeigt den geltend gemachten Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht auf. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit dem bezeichneten Vortrag des Klägers befasst, unter anderem im Zusammenhang mit der Aussagekraft der vom Kläger beigebrachten Not-Kennkarte (UA S. 9). Ob es den Schlussfolgerungen des Klägers zu Recht nicht gefolgt ist, ist eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet ist (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Für eine Ausnahme wegen einer von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2008 - BVerwG 9 B 70.07 - juris Rn. 2 m.w.N.) legt die Beschwerde nichts dar. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausgeschlossen hätte, dass in Mecklenburg Möglichkeiten vorgesehen waren, im Rahmen der Bodenreform von der Enteignung abzusehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger nicht entkräftet worden sind, erfüllte der Vater des Klägers die vom Kläger behaupteten Voraussetzungen für eine solche Ausnahme nicht. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt aber auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht darlegt, dass eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in Betracht kommt, wenn der Vortrag in seinem Sinne gewürdigt worden wäre. Auch dann setzte die Rehabilitierung nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Enteignung primär auf andere Zwecke als die Landbeschaffung zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war. Zu den Hintergründen der angeblich dem Willen der Besatzungsmacht widersprechenden Enteignung sagt die Beschwerde aber nichts.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
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entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
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staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
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Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.