Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2010 - 3 B 28/10

31.05.2010

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ein Antrag der Gemeinde S. auf Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 8 EGBGB abgelehnt wurde. Das betroffene Schulgebäude wurde in den Jahren 1984 bis 1986 auf einem volkseigenen Grundstück, dessen hier maßgebliche Teilfläche zwischenzeitlich der Gemeinde zugeordnet wurde, und einem mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehenden Privatgrundstück errichtet. Der Antrag der Gemeinde wurde abgelehnt, weil ein Überbau vom ehemals volkseigenen Grundstück auf das private Nachbargrundstück vorliege und daher das Eigentum an dem Überbau der Gemeinde als Eigentümerin des Stammgrundstücks zustehe; die Entstehung von volkseigenem Gebäudeeigentum nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB sei daher nicht möglich gewesen.

2

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheides hilfsweise die Feststellung beantragt hat, dass der Bescheid nicht zu ihren Lasten feststelle, dass das ehemals volkseigene Grundstück Stammgrundstück sei und dass sich das Schulgebäude als dessen wesentlicher Bestandteil auf dem Grundstück befinde, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht geltend machen könne, durch den angegriffenen Bescheid in rechtlich relevanter Weise berührt zu sein. Daneben hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines am selben Tag ergangenen Urteils, mit dem eine weitere Klage der Klägerin auf Rückübertragung der hier maßgeblichen Teilfläche des ehemals volkseigenen Grundstücks abgewiesen worden ist, dargelegt, dass die Klage auch unbegründet wäre, weil es an einer vertraglichen Grundlage für die Entstehung selbstständigen Gebäudeeigentums fehle und die Beklagte das ehemals volkseigene Grundstück zutreffend als Stammgrundstück angesehen habe, von dem aus der Überbau vorgenommen worden sei.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (1.), noch ist dem Verwaltungsgericht der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensfehler unterlaufen (2.).

4

1. Die Klägerin sieht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - (Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 37) darin, dass das Verwaltungsgericht dem Grundstückseigentümer generell die Klagebefugnis zur Anfechtung von Zuordnungsbescheiden abgesprochen habe, in denen über die Zuordnung vermeintlichen Gebäudeeigentums entschieden werde, während das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass dem Grundstückseigentümer grundsätzlich die Klagebefugnis zur Anfechtung von Zuordnungsbescheiden fehle, in denen festgestellt werde, wem entstandenes Gebäudeeigentum zuzuordnen sei.

5

Eine Abweichung wird durch diesen Vortrag bereits nicht schlüssig dargelegt; denn die genannten Rechtssätze stehen nicht in Widerspruch zueinander. Der dem Bundesverwaltungsgericht zugeschriebene Rechtssatz schließt es nicht aus, die Klagebefugnis des Grundstückseigentümers hinsichtlich der genannten Zuordnungsbescheide vollständig auszuschließen. Es trifft allerdings zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des herangezogenen Urteils hervorhebt, dass die Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums in eine wehrfähige Position des Grundstückseigentümers eingreift. Damit stünde in der Tat der Rechtssatz, den die Klägerin dem angegriffenen Urteil entnimmt, in Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat jedoch einen solchen, die Klagebefugnis umfassend verneinenden Rechtssatz, wie die Klägerin ihn formuliert, gar nicht aufgestellt. Es hat vielmehr entschieden, dass der Grundstückseigentümer bei Ablehnung des Antrages auf Zuordnung selbstständigen Gebäudeeigentums nicht klagebefugt sei, also nur dann, wenn solches Gebäudeeigentum nicht festgestellt wird.

6

2. Ebenso wenig ist der gerügte Verfahrensmangel erkennbar. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die prozessualen Anforderungen an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO überspannt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es für die Klagebefugnis ausreicht, wenn nach dem Vortrag der Klägerin eine Rechtsverletzung möglich ist. Es hat eine solche Möglichkeit jedoch zu Recht verneint, weil die Gründe des angegriffenen Bescheides keine privatrechtsgestaltende Wirkung haben und die Klägerin deswegen von vornherein nicht beeinträchtigen können. Zwar hat die Klägerin sich nach ihrem Beschwerdevorbringen nicht nur auf eine sie beeinträchtigende "Tatbestands- und Rechtskraftwirkung" der Gründe des Bescheides, sondern auch auf einen von diesen Gründen ausgehenden "negativen Rechtsschein für andere, insbesondere zivilrechtliche Verfahren" berufen. Dass aus solchen Folgen keine klagefähige Rechtsposition abgeleitet werden kann, liegt jedoch auf der Hand; denn es handelt sich um bloße faktische Wirkungen, die nichts daran ändern, dass der angegriffene Bescheid keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin hat.

7

Soweit sich die Klägerin im Übrigen vorsorglich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit ihrer Klage wendet, kann ihre Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es sich - wie die Klägerin selbst einräumt - um das Urteil nicht tragende Hilfserwägungen handelt.

8

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

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Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 6 Rechtsweg


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.