Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Mai 2013 - 3 B 13/13

published on 14.05.2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Mai 2013 - 3 B 13/13
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Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist Arzt und war bis Ende 2011 als niedergelassener Chirurg tätig; seit Februar 2012 ist er im Ruhestand. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin hat gegen ihn mit Urteil vom 2. November 2011 wegen Verletzung der ihm nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin obliegenden Berufspflicht eine Geldbuße in Höhe von 8 000 € verhängt. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Senat für Heilberufe - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Geldbuße in Höhe von 3 000 € verhängt wird. Das Berufungsurteil schließt mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit. Mit der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, weil das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl Bln 1978, 1937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl Bln 2013, 70), für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet.

3

Die Zuständigkeit für die Verfassung und das Verfahren der Heilberufsgerichtsbarkeit liegt bei den Ländern (Art. 30 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist bei den Heilberufen auf das Zulassungswesen beschränkt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Dementsprechend erstreckt sich auch der Kompetenztitel für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht auf die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51 u.a. - BVerfGE 4, 74 <82 ff.>; Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <125, 132>). Art. 101 Abs. 2 GG erlaubt den Ländern die Errichtung von Berufsgerichten, soweit sie für das jeweilige Berufsrecht gesetzgebungsbefugt sind, also im Bereich der Heilberufe für die standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 160; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 187 Rn. 27).

4

§ 187 Abs. 1 VwGO ermöglicht dem Landesgesetzgeber, die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten anzugliedern; dabei darf er die Besetzung und das berufsgerichtliche Verfahren selbstständig und abweichend von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung regeln. Das Land Berlin hat hiervon Gebrauch gemacht und bei dem Verwaltungsgericht als Berufsgericht eine Kammer für Heilberufe sowie bei dem Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht einen Senat für Heilberufe angegliedert (§ 18 Berliner Kammergesetz). Gemäß § 33 Berliner Kammergesetz ist gegen das Urteil des Berufsgerichts die Berufung an das Berufsobergericht zulässig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist hingegen nicht eröffnet worden. Zwar sind die Länder nach § 187 Abs. 1 VwGO, Art. 99 Alt. 2 GG befugt, für heilberufsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz zu begründen. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Zuweisung, an der es hier nach der für den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2013 - OVG 90 H 1.11 -, Bl. 379 GA; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 - zur Übertragung von Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit an die Verwaltungsgerichte).

5

Die Nichteröffnung einer Revisionsinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein Anspruch auf einen Instanzenzug (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> und vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 <31>).

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Annotations

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.