Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2012 - 2 C 46/10

27.03.2012

Tatbestand

1

Der Kläger ist Versorgungsempfänger und stand bis zu seiner Pensionierung im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Zahlung einer weiteren Beihilfe für eine Zahnbehandlung.

2

2007/08 unterzog er sich einer oralchirurgischen Behandlung, durch die eine Totalprothese im Oberkiefer verankert wurde. Zu Beginn der Behandlung fehlten im Oberkiefer zehn Zähne. Im Verlauf der Behandlung wurden zunächst sechs Implantate zur späteren Befestigung der Prothese eingesetzt. Nach Abschluss der sechsmonatigen Einheilphase wurden die noch vorhandenen, durch Parodontose geschädigten Zähne entsprechend dem zuvor aufgestellten Heil- und Kostenplan entfernt, so dass die Prothese auf die eingewachsenen Implantate aufgesetzt werden konnte.

3

Der Kläger legte für die Behandlung Rechnungen mit dem Antrag vor, ihm Beihilfe zu gewähren. Die Beklagte bewilligte für zwei Implantate Beihilfeleistungen, die sie auf den Widerspruch des Klägers hin auf einen Gesamtbetrag von 2 513,19 € erhöhte. Für zwei weitere Implantate lehnte sie die Gewährung von Beihilfen ab; Beihilfeleistungen für die übrigen zwei Implantate beantragte der Kläger nicht.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, eine Beihilfe stehe ihm nicht lediglich für zwei, sondern für insgesamt vier Implantate zu. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers für gegeben erachtet und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Versorgung mit vier Implantaten sei nur beihilfefähig, wenn sie der Fixierung einer Totalprothese diene; dies setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Implantatversorgung sämtliche Zahnsubstanz verloren gegangen sei. Der Umstand, dass die zu diesem Zeitpunkt beim Kläger noch vorhandenen Zähne später entfernt worden seien und dass dies schon zu Beginn der Behandlung geplant gewesen sei, ändere daran nichts. Im Übrigen sei es die freie Entscheidung des Klägers gewesen, die teurere Vollversorgung durch eine dauerhaft fixierte Totalprothese statt der ebenfalls möglichen Versorgung durch herausnehmbaren Zahnersatz zu wählen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestehe kein Anspruch, da die Beihilfevorschriften eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellten.

6

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 2009 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Rechtsstreit.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Beihilfe für eine prothetische Versorgung des Oberkiefers mit vier statt nur mit zwei Implantaten unter Verstoß gegen revisibles Recht verneint.

11

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, in dem die Aufwendungen entstanden sind; dies sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918, zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004, GMBl S. 379, vgl. § 5 Abs. 2 BhV). Diese Vorschriften waren, obwohl sie wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes nichtig waren, bis zum Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 übergangsweise weiter anzuwenden, soweit sie im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sind (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126).

12

Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 BhV). Die Beihilfefähigkeit einer zahnmedizinischen Behandlung wird durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. der Anlage 2 BhV konkretisiert und beschränkt; sie kann nach § 6 Abs. 3 BhV normativ vom Vorliegen von Indikationen abhängig gemacht werden. Nach Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 BhV sind implantologische Aufwendungen regelmäßig auf zwei Implantate pro Kiefer beschränkt. Aufwendungen für bis zu vier Implantate zur Fixierung einer Totalprothese sind jedoch beihilfefähig, wenn eine besondere Begründung für ihre Notwendigkeit vorgelegt wird.

13

Nach diesen Vorschriften sind Aufwendungen für vier Implantate zur Fixierung einer Totalprothese in einem Kiefer dem Grunde nach notwendig, wenn die Entscheidung für eine Totalprothese anstelle einzelner Brücken, Überkronungen oder ähnlicher Maßnahmen ebenso wie die Entscheidung für eine fest verankerte anstelle einer herausnehmbaren Prothese medizinisch notwendig ist und wenn die erforderliche Begründung für die Verankerung an vier anstelle von lediglich zwei Implantaten vorliegt. Diese Begründung unterliegt, wie jede Entscheidung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung; dennoch wird regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 2, vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Die Notwendigkeit einer vollprothetischen Versorgung hängt jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Implantate eingesetzt werden, in dem betroffenen Kiefer keinerlei Zähne mehr vorhanden sind. Auch setzt die Entscheidung für eine fest verankerte Totalprothese nicht voraus, dass diese Art der Versorgung "zwingend" notwendig wäre; es reicht vielmehr aus, dass sie medizinisch erforderlich ist. Dies folgt aus dem Zweck der Beihilfevorschriften; der Wortlaut steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

14

Die zahnmedizinische Versorgung mit einer Totalprothese verfolgt den Zweck, die durch Verlust oder Funktionslosigkeit aller Zähne ausgefallene Biss- und Kaufähigkeit wieder herzustellen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass zu Behandlungsbeginn in dem betroffenen Kiefer keine Zähne mehr vorhanden sind, sondern es genügt, wenn die noch vorhandenen Zähne aus medizinischen Gründen nicht erhaltungsfähig sind und deshalb nach dem Heil- und Kostenplan im Laufe der Behandlung entfernt werden müssen. Dem Wortlaut der Anlage 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 BhV lässt sich nicht entnehmen, dass vollständige Zahnlosigkeit bereits vor dem Einsetzen der Implantate bestehen muss. Eine Totalprothese setzt zwar begrifflich voraus, dass der zu versorgende Kiefer seine Funktion mit Hilfe vorhandener Zähne nicht mehr wahrnehmen kann, sondern dass im Regelfall sämtliche Zähne fehlen oder funktionsunfähig sind. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch, der Systematik des Beihilferechts entsprechend, auf den Zeitpunkt, in dem die beihilferechtlich geltend gemachte Aufwendung entstanden ist, in dem also die sie begründende Leistung - das Einsetzen einer Totalprothese - erbracht wird (vgl. § 5 Abs. 2 BhV). Dies ist bei einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Behandlung der Zeitpunkt, in dem der Behandlungserfolg eintritt, d.h. die Prothese genutzt werden kann. Das Einsetzen der Implantate stellt demgegenüber nicht die beihilferechtlich relevante Leistung, sondern nur einen Teil dieser Leistung dar.

15

Wenn es während der Behandlung medizinisch indiziert ist, vorhandene Restzähne zur provisorischen Funktionserhaltung des Kiefers während der Einheilphase noch zu erhalten, so steht dies bei teleologischer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften einem Beihilfeanspruch nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts würde die Notwendigkeit begründen, die dauerhaft nicht erhaltungsfähigen Restzähne bereits zu Behandlungsbeginn zu beseitigen. Dies würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich der hier anwendbaren Rechtsgrundlage auf relativ wenige Fälle eingeschränkt wäre oder dem Beihilfeberechtigten - will er seinen Beihilfeanspruch für Aufwendungen bei vier Implantaten erhalten - ein etwa sechsmonatiger Zustand der vollständigen Zahn- und Funktionslosigkeit eines Kiefers zugemutet würde. Dies widerspricht dem Ziel des Beihilferechts, grundsätzlich die erforderliche medizinische Versorgung der Beamten durch Beihilfeleistungen abzusichern.

16

Nur dann, wenn ein Patient noch genügend hinreichend gesunde Zähne hat, die eine Versorgung des Kiefers mit Kronen, Brücken oder Teilprothesen erlauben, gilt etwas anderes; in einem solchen Fall ist eine Totalprothese nicht notwendig. Schon dann, wenn höchstens ein oder zwei gesunde Zähne so ungünstig platziert sind, dass sie einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit im Wege stehen, kann die Indikation für eine Totalprothese vorliegen. In einem solchen Fall ist allerdings zu prüfen, ob die vorhandenen Restzähne zumindest die Funktion von Haltepunkten für die Prothese übernehmen können, um den höheren Aufwand für Implantate zu vermeiden.

17

Die Entscheidung für eine an Implantaten fest verankerte Prothese anstelle eines herausnehmbaren Zahnersatzes ist medizinisch erforderlich und damit beihilferechtlich notwendig, wenn die Versorgung mit einer herausnehmbaren Prothese nicht möglich ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Kiefer krankheitsbedingt eine derartige Prothese nicht aufnehmen kann, etwa weil infolge der vorausgegangenen partiellen Zahnlosigkeit der Kieferknochen schwindet oder vergleichbaren Veränderungen unterworfen ist. Eine implantatbasierte Totalprothese kann auch dann medizinisch erforderlich sein, wenn etwa noch vorhandene Restzähne so stark geschädigt oder derart ungünstig positioniert sind, dass sie nicht zur Fixierung der Prothese dienen können und der Kiefer hierzu ebenfalls ungeeignet ist. Demgegenüber muss eine implantatbasierte Totalprothese entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht "zwingend" erforderlich sein; nach allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätzen ist es ausreichend, dass eine solche Versorgung medizinisch notwendig ist (vgl. zum Maßstab der "zwingenden" Erforderlichkeit Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00 - BVerwGE 116, 269 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 23).

18

Der Wortlaut der vorzitierten Beihilfevorschriften steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr spricht die vom Normgeber gewählte Formulierung "... Implantate ... zur Fixierung von Totalprothesen" gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Zahnlosigkeit des betroffenen Kiefers müsse vor dem Einsetzen der Implantate bestehen. Denn der Normtext hebt den Zweck der Implantate hervor, einer Totalprothese als Haltepunkte zu dienen, und rückt damit nicht einen Zeitpunkt - Einsetzen der Implantate -, sondern den Zweck der Behandlung in den Mittelpunkt.

19

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Die medizinische Erforderlichkeit und damit die beihilferechtliche Notwendigkeit einer vollprothetischen Versorgung sind im Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Erforderlich ist indes auch die Versorgung mit einer implantatbasierten Prothese, die an wenigstens vier Implantaten verankert werden muss. Die zu Behandlungsbeginn im Oberkiefer noch vorhandenen überkronten Restzähne waren weder insgesamt erhaltungsfähig noch in der Lage, als Prothesenlager zu dienen, und sind deshalb im Verlauf der Behandlung beseitigt worden. Eine herausnehmbare Totalprothese kam wegen Insuffizienz des Kieferknochens aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Die gegenteilige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts bindet den Senat nicht. Sie widerspricht den in den Akten enthaltenen eindeutigen ärztlichen Stellungnahmen vom 12. Oktober 2007 sowie vom 18. März 2009 und 21. Juli 2009, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen, und kann deshalb wegen Aktenwidrigkeit außer Betracht bleiben. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die im Widerspruch zu anderen tatsächlichen Feststellungen im Urteil stehen. Dies umfasst auch den Widerspruch zu Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, wenn diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Widerspruch muss so offensichtlich sein, dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Aufklärung der Frage, ob ein Widerspruch vorliegt, nicht bedarf (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 137 Rn. 161; Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 <97> = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 71 S. 46; Beschlüsse vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Zusätzlich gilt, dass das Berufungsurteil den Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Ein solcher Fall liegt hier vor.

20

Nach den in den Akten befindlichen, hinreichend aussagekräftigen und widerspruchsfreien ärztlichen Bescheinigungen vom 12. Oktober 2007, 18. März 2009 und 21. Juli 2009 bestand beim Kläger eine fortgeschrittene Alveolarfortsatzatrophie, die den Kiefer zur Aufnahme einer herausnehmbaren Prothese ungeeignet erscheinen ließ. Die bei Behandlungsbeginn vorhandenen Restzähne mussten wegen starker parodontosebedingter Schädigung und ständiger Entzündung und Vereiterung entfernt werden. Ihre Entfernung wäre auch ohne implantologische Maßnahmen notwendig gewesen. Dies durfte zur Verhinderung einer vorzeitigen Belastung des Operationsgebiets jedoch erst nach einer längeren Einheilphase der Implantate geschehen.

21

Einer Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung bedarf es nicht, da sich den Akten die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen ohne weiteres entnehmen lassen. Mit der Bescheinigung vom 12. Oktober 2007 liegt auch eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit vor, die Prothese nicht nur an zwei, sondern an mindestens vier Implantaten zu verankern.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


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Baugesetzbuch - BBauG | § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung


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(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.

(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Absatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind

1.
Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 entsprechend anzuwenden;
2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;
3.
§ 58 nicht anzuwenden.