Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2011 - 2 B 57/10

Gericht
Gründe
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Der Kläger beansprucht die Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer unfallbedingten Beförderung mit einem Rettungshubschrauber zum Behandlungsort in Österreich. Während eines Skiurlaubs hatte er sich infolge eines Sturzes in unwegsamem Gelände einen Oberschenkelknochen gebrochen. Der Leiter der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des Bezirkskrankenhauses in Hall/Tirol hatte den Transport mit dem Rettungshubschrauber als medizinisch indiziert und erforderlich bescheinigt. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beihilfe für die Transportkosten ab, weil die Kosten für die Beförderung zum Behandlungsort bei einer Behandlung im Ausland nicht beihilfefähig seien. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung über den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit solcher Kosten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW vom 27. März 1975
, zuletzt geändert durch Art. I Nr. 8 der Verordnung vom 12. Dezember 2003 ) wegen Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für nichtig und wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG/Art. 56 AEUV) für unanwendbar gehalten. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob der Ausschluss der Beförderungskosten im Mitgliedstaat und Ausland gegen höherrangiges Recht verstößt", lässt sich anhand der anerkannten Regeln der Normauslegung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss. Da die angegriffene Entscheidung auf zwei jeweils selbstständig tragenden Gründen beruht, setzt die Zulassung der Revision voraus, dass die Beschwerde in Bezug auf beide Begründungen zulässig und begründet ist (stRspr, s. Beschluss vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 m.w.N.). Da dies in Bezug auf den vom Beklagten geltend gemachten ersten Zulassungsgrund nicht der Fall ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW an. Daher könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer "unerwarteten", erst im Ausland notwendig gewordenen Behandlung eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit aus den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010 - Rs. C-211/08, Kommission/Spanien - EuZW 2010, 671 (Rn. 64 ff., 72 ff.) dargelegten Gründen zu verneinen ist.
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Mit seiner ersten Frage möchte der Beklagte sinngemäß geklärt wissen, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten bei einer Behandlung im Ausland, die nicht nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Während nach nordrhein-westfälischem Beihilferecht die Beförderungskosten bei Behandlung in Deutschland zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO), ist ihre Beihilfefähigkeit bei Behandlung im Ausland ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO), es sei denn, eine Behandlung ist nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BVO). Es bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass eine solche Differenzierung sachwidrig und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist, solange der Gesetzgeber an dem gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung beihilferechtlich notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 CN 1.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 34 Rn. 20 m.w.N.). Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen für eine Regelung, nach der Aufwendungen für Behandlungen in der Schweiz nicht beihilfefähig sind, wenn sie nicht vor Behandlungsbeginn von der zuständigen Behörde anerkannt worden sind. Er hat diese Regelung für sachwidrig gehalten, weil der Fürsorgeanspruch der Beihilfeberechtigten prinzipiell nicht davon abhängt, ob er sich im Inland oder im Ausland aktualisiert (a.a.O., Rn. 22).
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Diese Erwägung ist ohne Weiteres auf die hier gegebene Konstellation übertragbar, wonach der Normgeber die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen der Beförderung des Beihilfeberechtigten zum Behandlungsort nur im Inland, nicht aber - abgesehen von hier nicht vorliegenden besonderen Voraussetzungen - im Ausland für beihilfefähig erklärt. Die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW verletzt den im Beihilfesystem normativ verankerten Grundsatz, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen in Krankheitsfällen notwendig und angemessen sind (§ 88 Satz 2 LBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981
, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 ). Es gibt keinen sachlichen Grund, der den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Kosten für eine Krankenbeförderung im Ausland rechtfertigen könnte. Ein solcher Ausschluss widerspricht vielmehr dem Regelungsprogramm der hier maßgeblichen Beihilfenverordnung. Danach sind notwendige und angemessene Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland und damit im Zusammenhang stehende Leistungen im Grundsatz beihilfefähig; ausgeschlossen sind nur die Mehrkosten, die durch einen nicht dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalt verursacht werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVO NRW). Das Prinzip der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von im Ausland entstandenen Aufwendungen auf die Höhe, in der sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig wären (ebenso § 11 Abs. 1 BBhV), hat der Normgeber bei den Beförderungskosten zugunsten eines generellen Ausschlusses verlassen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW).
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Ein diesen Systembruch rechtfertigender Grund ist nicht ersichtlich. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Beförderungskosten der in Rede stehen Art - anders als die Kosten eines Rücktransports aus dem Ausland nach Deutschland - keine durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehrkosten, sondern unfall- oder erkrankungsbedingte Folgen, die in gleicher Weise im Inland entstehen können. Der Einwand des Beklagten, dem zur Eigenvorsorge angehaltenen Beihilfeberechtigten sei der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung zuzumuten, ist deshalb nicht geeignet, die systemwidrige Ungleichbehandlung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Beförderungskosten zur Behandlung im Inland und im Ausland zu rechtfertigen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.
(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn
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sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können, - 2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen, - 3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten, - 4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder - 5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.