Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2010 - 2 B 35/10

published on 25/10/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2010 - 2 B 35/10
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Gründe

1

I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger hat in den Vorinstanzen erfolglos einen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Bundesbankzulage von 19 v.H. des Grundgehaltes über den 31. Juli 2006 hinaus geltend gemacht. Nach seiner Auffassung ergibt sich dieser Anspruch auch ab dem 1. August 2006 aus § 31 Abs. 4 Satz 2 lit. b BBankG i.d.F. vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) i.V.m. dem darauf beruhenden Personalstatut der Bundesbank. Die Nachfolgeregelung des § 31 Abs. 4 Satz 2 lit. b BBankG i.d.F. von Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006, die die Zulage für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen auf 5 v.H. des Grundgehalts senke, sei unanwendbar, weil die Europäische Zentralbank (EZB) hierzu nicht angehört worden sei.

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2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 76.81 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. stRspr). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

4

a. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob für die EZB vor Erlass bundesbankspezifischer Bezahlungsregelungen ein Anhörungsrecht gem. Art. 105 Abs. 4 S. 1, 2. Spiegelstrich EGV in der Nizzafassung (jetzt Art. 127 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 415/98 des Rates vom 29.06.1998 (98/415/EG) besteht,

ist auch dann nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, wenn angenommen wird, sie beziehe sich auf das Anhörungsrecht der EZB zu Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006.

5

Denn diese Frage betrifft ausgelaufenes Recht. Daher käme eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Klärung der Frage in nicht absehbarer Zukunft für eine nicht überschaubare Zahl von Fällen von Bedeutung sein wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4).

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Die Frage nach der Unanwendbarkeit von § 31 Abs. 4 BBankG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 und des die Vorgaben des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 umsetzenden Personalstatuts stellt sich künftig nicht mehr, weil § 31 Abs. 4 BBankG durch Art. 12 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) erneut geändert wurde. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz hat sich der gesamte Regelungsrahmen der Bundesbankzulage mit der Konsequenz geändert, dass die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nur noch für eine Übergangszeit Relevanz haben. Die Bundesbankzulage wird ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr auf der Grundlage eines "Personalstatuts" gezahlt, sondern auf der Grundlage einer Rechtsverordnung der Bundesbank. Die Ermächtigung zum Erlass eines Personalstatuts in § 31 Abs. 4 BBankG ist durch Art. 12 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 in eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung, die diese auf die Bundesbank weiter übertragen kann, geändert worden. Auf der Grundlage dieser Änderung und von § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 ist die Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank ergangen. Zum 1. Juli 2009 ist nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung ihr § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Kraft getreten, der nunmehr die Bankzulage in Höhe von 5 v.H. des Grundgehaltes für die Verwendung in den Hauptverwaltungen regelt. § 45 Abs. 5 BBankG bestimmt, dass auch das letzte Personalstatut nur noch bis zum 30. Juni 2009 Anwendung findet.

7

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach dem Bestehen und den Rechtsfolgen einer Verletzung des Anhörungsrechts der Europäischen Zentralbank stellen sich für die Ansprüche auf Zahlung einer Bundesbankzulage ab dem Inkrafttreten dieser Normen nicht mehr. Denn die Europäische Zentralbank ist sowohl vor der Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes als auch zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank angehört worden und hat hierzu unter dem 21. Februar 2008 (CON/2008/9) und dem 11. Mai 2009 (CON/2009/45) Stellungnahmen abgegeben. Damit hatte sie insbesondere Gelegenheit, zur Höhe der hier maßgebenden Bankzulage von 5 % des Grundgehalts Stellung zu nehmen. Damit hat die Europäische Zentralbank das von ihr beanspruchte Anhörungsrecht ausgeübt. In Anbetracht dessen hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ihre Bedeutung verloren. Auch die Beschwerdebegründung verweist lediglich auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, in denen angeführt ist, die Rechtssache habe weitreichende Bedeutung für zahlreiche ähnliche Fälle. Damit sind aber keine konkreten Tatsachenfeststellungen dazu verbunden, dass in einer erheblichen Zahl offener Altfälle für vergangene Zeiträume vor dem 1. Juli 2009 noch keine bestands- oder rechtskräftige Klärung des Anspruches auf eine Bankzulage erfolgt ist, für die die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen noch von Bedeutung wäre. Entsprechende Ausführungen sind auch nicht in der pauschalen Bezugnahme der Beschwerdebegründung enthalten.

8

b. Die von der Beschwerde weiter formulierten Fragen,

ob eine Verletzung des der EZB zustehenden Anhörungsrechts zur Unanwendbarkeit der Norm führt

und ob sich die Betroffenen auf die Unanwendbarkeit der Norm berufen können,

stellen sich nicht, weil sie an die erste nicht klärungsbedürftige Frage anknüpfen.

9

c. Grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage,

ob das Berufungsgericht verpflichtet war, dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Auslegung der Anhörungspflicht gem. Art. 105 Abs. 4 S. 1, zweiter Spiegelstrich i.V. m. der Entscheidung des Rates 98/415/EG vorzulegen,

10

nicht. Zum einen betrifft die Frage nur den vorliegenden Einzelfall. Zum anderen ist aber auch geklärt, dass die Pflicht einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht das durch Urteil entscheidende Berufungsgericht trifft, weil dieses nicht letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Denn auch die Nichtzulassungsbeschwerde gehört noch zum Rechtsweg gegen diese Entscheidung (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7). Eine auf die unterbliebene Vorlage durch das Berufungsgericht gestützte, sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat daher ebenfalls keinen Erfolg. Zudem ist aus den oben ausgeführten Gründen auch nicht dargelegt, dass trotz der Entscheidung des EuGH vom 10. Juli 2003 - Rs C-11/10 - noch Klärungsbedarf bestand.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter.

(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als oberste Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Disziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen Gerichten vorbehalten ist. Der Präsident kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen.

(3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann nur bestimmt werden,

1.
dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:
a)
von den §§ 19, 22 Absatz 5, § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes;
b)
von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von 9 vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage oder einer Einmalzahlung gewährt werden;
c)
von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst;
2.
dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt werden;
3.
dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank
a)
zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,
b)
die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 entsprechend erhalten;
4.
dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(5) Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank nicht übersteigen. Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstands der Deutschen Bundesbank über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter.

(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als oberste Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Disziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen Gerichten vorbehalten ist. Der Präsident kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen.

(3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann nur bestimmt werden,

1.
dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:
a)
von den §§ 19, 22 Absatz 5, § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes;
b)
von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von 9 vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage oder einer Einmalzahlung gewährt werden;
c)
von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst;
2.
dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt werden;
3.
dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank
a)
zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,
b)
die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 entsprechend erhalten;
4.
dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(5) Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank nicht übersteigen. Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstands der Deutschen Bundesbank über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(1) § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vorausgeht. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist erstmals auf das darauf folgende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die bisher nach § 27 Nr. 2 in der bis zum Tage vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Rücklage und die gesetzliche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliarden Deutsche Mark übersteigt, werden im Jahresabschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vorausgeht. Die sich aus der Auflösung ergebenden Beträge werden in das Grundkapital eingestellt, bis dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der überschießende Betrag wird dem Reingewinn zugeführt.

(3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluss zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes unmittelbar nachfolgt. Der 2,5 Milliarden Euro übersteigende Teil des Grundkapitals wird der gesetzlichen Rücklage zugeführt. Falls die gesetzliche Rücklage nach einer Zuweisung aus dem Jahresabschluss zu dem Stichtag, der dem Inkrafttreten nach Satz 1 nachfolgt, 2,5 Milliarden Euro übersteigt, wird der überschießende Betrag dem Reingewinn zugeführt.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen.

(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.