Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - BBankGEÜV | § 1

Die in § 31 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.

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Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank


(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als o

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2010 - 2 B 35/10

bei uns veröffentlicht am 25.10.2010

Gründe 1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als oberste...