Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Aug. 2010 - 2 B 120/09, 2 B 120/09 (2 C 47/10)

bei uns veröffentlicht am24.08.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet. Das Revisionsverfahren kann insoweit Gelegenheit geben, die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit der beamtenrechtlichen Versorgung zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Niveau der beamtenrechtlichen Versorgung für Bundesbeamte im Jahr 2004 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt hat.

2

Demgegenüber hat der Kläger hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Leistungsbegehrens keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt. Insoweit erwächst das Berufungsurteil in Rechtskraft. Der Frage, ob Art. 33 Abs. 5 GG einer Absenkung der Sonderzuwendung gegenüber 2003 entgegen stehe, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 25). Die Annahme des Klägers, zu den hergebrachten Grundsätzen in diesem Sinne zählten inzwischen auch Grundsätze des Beamtenrechts, die sich in dem Zeitraum nach 1949 gebildet haben, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <344 ff.>, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <379 ff.> und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260 ff.>), ohne dass die Beschwerde Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergäbe.

3

Ebenfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob § 4a BSZG das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil "hier eine Verweisung in das SGB XI, welches nach seinem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung auf Bundesbeamte fand, vorgenommen wurde". Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten. Der Umstand, dass das SGB XI nicht auf Beamte anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2 SGB XI), hindert den Gesetzgeber nicht, einzelne sozialversicherungsrechtliche Regelungen - auch mit Hilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung - in das System der beamtenrechtlichen Versorgung zu übernehmen, um trotz struktureller Unterschiede zwischen dem System der beamtenrechtlichen Versorgung und demjenigen der sozialversicherungsrechtlichen Altersrenten und der sozialen Pflegeversicherung eine gewisse Belastungsgleichheit zu erreichen. Durch die hier in Rede stehende Verweisung auf § 55 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 SGB XI wird lediglich eine pflegeversicherungsrechtliche Berechnungsgröße in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung übernommen; die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit oder Systemwidrigkeit ist damit nicht verbunden.

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 1 Soziale Pflegeversicherung


(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbez

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.

(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

(5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.

(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.