Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Aug. 2018 - 2 A 6/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:210818B2A6.15.0
published on 21/08/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Aug. 2018 - 2 A 6/15
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Gründe

1

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist zulässig und begründet.

2

Der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 gestellt worden ist.

3

Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gehört nicht zur Kostenfolge, über die nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil zu entscheiden ist. Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zählt nicht zur Grundentscheidung über die Kostenfolge. Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geht es nicht um die Ausdehnung der Kostenerstattungspflicht, sondern lediglich um die Frage, ob die im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Sache nach handelt es sich um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung, die der Gesetzgeber dem Gericht überantwortet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 <40 f.>).

4

Der Antrag ist auch begründet.

5

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist.

6

Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Vorverfahrens war die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, in der eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten ausgesprochen war. In der Disziplinarverfügung war dem Kläger u.a. vorgeworfen worden, in einer für einen vorgesetzten Beamten und Leiter einer Dienststelle nicht hinnehmbaren Weise über einen langen Zeitraum bei zahlreichen Gelegenheiten unbotmäßige Kritik an staatlichen Repräsentanten geäußert und darüber hinaus bei mehreren Gelegenheiten ausländerfeindliche Äußerungen und solche gegen Angehörige des muslimischen Glaubens getätigt zu haben.

7

Die konkrete Begründung der Disziplinarverfügung warf u.a. rechtlich nicht einfach gelagerte Fragen der Grenzen der politischen Äußerung von Beamten während der Dienstzeit und bei dienstlichen Verrichtungen auf. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, sich während seines Krankenstandes in nicht zulässiger Weise zu Wehrübungen bereit erklärt und dadurch auch seine Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt zu haben. Trotz seiner juristischen Ausbildung konnte es angesichts dieser Vorwürfe vom Kläger nicht erwartet werden, das Vorverfahren gegen die Disziplinarverfügung ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.