Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Feb. 2017 - 1 WB 1/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B1WB1.16.0
bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit, um das Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen für ihr drittes, während der Elternzeit geborenes Kind in Anspruch zu nehmen.

2

Die 1972 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Luftwaffe; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2027. Sie ist Mutter von drei Kindern: der Tochter A, geboren am 13. September 2010, der Tochter B, geboren am 18. Juli 2013 und des Sohnes C, geboren am 24. November 2014. Bis zum 8. November 2010 wurde die Antragstellerin an der ... in F verwendet.

3

Mit Bescheiden vom 8. September und 12. Oktober 2010 bewilligte das Personalamt der Bundeswehr der Antragstellerin auf ihren Antrag für die Tochter A Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 9. November 2010 bis 12. September 2013.

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Mit Bescheiden des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 27. Juni und 15. August 2013 wurde die Elternzeit für die Tochter A auf Antrag der Antragstellerin mit Wirkung vom 11. Juni 2013 vorzeitig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist anlässlich der Geburt der Tochter B beendet, einer Übertragung des Anspruchs dieser Elternzeit im Umfang von drei Monaten und einem Tag zugestimmt und diese für den Zeitraum vom 18. Juli bis 18. Oktober 2016 neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin Elternzeit für die Tochter B für den Zeitraum vom 19. September 2013 bis 17. Juli 2016 bewilligt.

5

Mit ärztlicher Mitteilung vom 25. April 2014 wurde eine weitere Schwangerschaft der Antragstellerin bestätigt, wobei als voraussichtlicher Entbindungstermin der 1. Dezember 2014 und als Beginn der Mutterschutzfrist der 20. Oktober 2014 bestimmt wurden. Am 3. Juni 2014 wurde daraufhin für die Antragstellerin in das Personalwirtschaftssystem SAP eine mutterschutzbedingte Abwesenheit für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 eingetragen. Während dieses Zeitraums wurden der Antragstellerin auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamts Dienstbezüge ausbezahlt.

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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin die Beendigung der laufenden Elternzeit für ihre Tochter B zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für den Sohn C, die Übertragung der Elternzeitansprüche für die Töchter A und B sowie die Gewährung von Elternzeit für den Sohn C für die Zeit ab 27. Januar 2015 (Ablauf des Mutterschutzes).

7

Mit einem ersten Bescheid vom 15. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, setzte das Bundesamt für das Personalmanagement, abweichend vom Antrag der Antragstellerin, das Ende der (mit Bescheid vom 15. August 2013 bewilligten) Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist auf den 9. Dezember 2014 fest. Zur Begründung führte es aus, dass Anträge auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zwar grundsätzlich nicht fristgebunden seien, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden könnten. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei deshalb frühestens zum 9. Dezember 2014 (Vortag der Antragstellung) möglich.

8

Mit einem zweiten Bescheid vom 15. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, gewährte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin für den Sohn C Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis 23. November 2017 und stimmte einer Übertragung von drei Monaten und einem Tag des Anspruchs auf Elternzeit für die Tochter A sowie einer Übertragung von zwölf Monaten des Anspruchs auf Elternzeit für die Tochter B zu.

9

Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Mai 2015 Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass eine nachträgliche Antragstellung bei unverschuldeter Fristversäumnis stets möglich sei. Sie habe die der Bundeswehr seit April 2014 bekannte Schwangerschaft ordnungsgemäß bei der Dienststelle angezeigt und mehrfach erfolglos um Übersendung des Formulars zur Unterbrechung der Elternzeit gebeten. Durch die Auszahlung der Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, welcher sie dazu veranlasst habe, von weiteren Nachfragen oder der Stellung eines Antrags abzusehen. Sie habe nicht erkennen können, dass die bloße Eintragung der Mutterschutzfrist keinen Anspruch begründe. Es sei unterlassen worden, sie darüber zu informieren, dass ein gesonderter schriftlicher Antrag erforderlich sei. Wäre die Mutterschutzzeit nicht bereits am 3. Juni 2014 im SAP-System erfasst worden, hätte sie dies rechtzeitig bemerkt und umgehend gehandelt.

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Mit Bescheid vom 16. November 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Gewährung von Elternzeit für den Sohn C richte; insoweit sei dem Antrag vom 10. Dezember 2014 in vollem Umfang entsprochen worden. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung des Endes der gewährten Elternzeit auf den 9. Dezember 2015 (richtig: 2014) wende, sei die Beschwerde unbegründet. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz. Die Antragstellerin habe dies jedoch erst am 10. Dezember 2014 beantragt. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend möglich. Eine rückwirkende Beendigung für einen bereits verstrichenen Zeitraum widerspreche den gesetzlichen Zielsetzungen. Auch sei eine nachträgliche Auswechslung des Rechtsgrunds für das Fernbleiben vom Dienst - Mutterschutz anstelle von Elternzeit - mit dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Es handele sich auch nicht um einen Fall unverschuldeter Fristversäumnis, weil der Antragstellerin das Erfordernis eines vorherigen schriftlichen Antrags durch ihre vorangegangenen Elternzeiten für die Töchter A und B bekannt gewesen sei. Ihre Dienststelle sei nicht verpflichtet gewesen, sie über die Notwendigkeit eines gesonderten schriftlichen Antrags zu informieren oder auf eine Antragstellung hinzuwirken. Die Eintragung des Mutterschutzes in das Personalwirtschaftssystem SAP begründe kein schutzwürdiges Vertrauen, weil es sich um ein rein verwaltungsinternes System handele, von dessen Inhalten die Betroffenen grundsätzlich keine Kenntnis hätten. Auch die Auszahlung der Dienstbezüge schaffe keinen Vertrauenstatbestand; vielmehr hätten sich der Antragstellerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen.

11

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 dem Senat vorgelegt.

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Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:

Sie sei durch die angefochtenen Bescheide beschwert, weil gegen sie inzwischen ein Verfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge in Höhe von 11.137,22 Euro eröffnet worden sei. Sie treffe jedoch an der verspäteten Antragstellung keine Schuld. Da die Mutterschutzfrist im SAP-System eingetragen worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass ein weiterer Antrag nicht notwendig sei. Die fehlerhafte Eintragung sei geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Es handele sich auch nicht um ein rein verwaltungsinternes System, weil sie anhand ihrer Bezügemitteilung habe feststellen können, dass die Elternzeit wie von ihr beabsichtigt eingetragen worden sei. Insofern habe die Eintragung im SAP-System auch Außenwirkung und sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Sie habe stets davon ausgehen können, dass die vorgenommenen Eintragungen korrekt seien und auf die geleisteten Zahlungen ein Anspruch bestehe. Eine konkrete Beeinträchtigung der Personalplanung liege nicht vor.

13

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. (offenkundig gemeint: 15.) April 2015 über die Festsetzung der Mutterschutzfrist, Gz. III Z 5.3.2 - PK 071072-F-21024, in Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. November 2015, Gz. R II 2 - 25-05-10 619/15, die Mutterschutzfrist für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 festzusetzen.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Zur Begründung bezieht es sich auf die Darlegungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Auszahlung der Dienstbezüge in dem für den Mutterschutz angesetzten Zeitraum nicht zur Entstehung eines Vertrauenstatbestands führe. Die Antragstellerin habe vielmehr gewusst, dass sie sich in Elternzeit befunden und einen Antrag auf deren vorzeitige Beendigung, im Gegensatz zu den vorangegangenen Elternzeiten für ihre beiden Töchter, gerade nicht gestellt habe. Insofern hätten sich ihr Zweifel an der Beendigung der Elternzeit und der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen, die sie durch Nachfragen hätte ausräumen können. Die Eintragung der Mutterschutzfrist im SAP-System, zudem durch eine unzuständige Stelle, sei, weil es bereits an einer eigenständigen Regelung fehle, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG; über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit könne allein das dafür zuständige Bundesamt für das Personalmanagement entscheiden.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1476/15 -, eine Kopie der Besoldungsakte der Antragstellerin und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Der Sachantrag bedarf der Auslegung und Klarstellung.

19

Die Antragstellerin begehrt - unter anderem - die "Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. (offenkundig gemeint: 15.) April 2015 über die Festsetzung der Mutterschutzfrist, Gz. III Z 5.3.2 - PK 071072-F-21024". Unter dem Datum des 15. April 2015 existieren - mit identischem Geschäftszeichen - zwei verschiedene Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement). Beide betreffen im Tenor nicht die Mutterschutzfrist (als solche), sondern die vorzeitige Beendigung der bereits gewährten Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist (erster Bescheid) und die erneute Gewährung von Elternzeit nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist (zweiter Bescheid).

20

Die Antragstellerin hat keine Einwände gegen die Gewährung von Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis 23. November 2017 für ihren Sohn C erhoben, mit der ihrem Antrag vom 10. Dezember 2014 insoweit vollständig entsprochen wurde. Bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens ist deshalb der zweite Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahrens.

21

Der Antragstellerin geht es vielmehr darum, die ihr für ihre Tochter B bis zum 17. Juli 2016 gewährte Elternzeit vorzeitig zu beendigen, um die vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 währende Mutterschutzfrist für den Sohn C in Anspruch nehmen zu können. Diesem Begehren wurde durch den ersten Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 nur teilweise, nämlich durch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit dem 9. Dezember 2014, nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum entsprochen.

22

Bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens beantragt die Antragstellerin deshalb, den (ersten) Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 über die vorzeitige Beendigung der für die Tochter B gewährten Elternzeit in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. November 2015 insoweit aufzuheben, als darin eine Beendigung vor dem 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde, und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das Ende der für die Tochter B gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist auf den 19. Oktober 2014 festzusetzen sowie über die Übertragung der davon betroffenen Elternzeitansprüche zu entscheiden.

23

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig.

24

Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist nach § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Zu den Angelegenheiten, die die Rechte eines Soldaten aus diesem Vorschriftenbereich des Soldatengesetzes betreffen, gehören auch Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub gemäß § 28 SG, einschließlich der Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG.

25

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der strittige Zeitraum bereits abgelaufen ist. Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 15).

26

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

27

Der hier gegenständliche Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. November 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, als darin die Beendigung der für die Tochter B gewährten Elternzeit für eine Zeit vor dem 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Ende der ihr für die Tochter B gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist bereits auf den 19. Oktober 2014 festgesetzt wird.

28

a) Rechtsgrundlage für die Gewährung und Änderung von Elternzeit ist § 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. November 2004, BGBl I S. 2855, zuletzt geändert durch VO vom 12. Februar 2009, BGBl I 320). Gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV haben Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EltZSoldV bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV). Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden.

29

Die § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, Neufassung vom 27. Januar 2015 BGBl. I S. 33) nachgebildete Bestimmung des § 1 Abs. 4 EltZSoldV regelt, dass die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann, wenn die für die Erteilung zuständige Stelle - hier das Bundesamt für das Personalmanagement - zustimmt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 EltZSoldV). Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV). Soweit § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV (in der hier maßgeblichen Fassung) darüber hinaus bestimmte, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zulässig ist, ist diese Einschränkung wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften des europäischen Rechts unanwendbar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 20); das haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei den hier strittigen Bescheiden beachtet.

30

Sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch - wie hier - die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit kommen stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 23 ff., 28 ff.). Für die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit hat dies der Senat aus den folgenden Erwägungen hergeleitet (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 28):

"Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.). Mit dieser Festlegung sollen die Interessen des Dienstherrn gewahrt werden, der wegen des Rechtsanspruchs auf Elternzeit diese gewähren muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen, seinerseits aber die notwendigen personellen Dispositionen zu treffen hat. Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19). In diesem Fall kann der Dienstherr nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung und nur aus zwingenden dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung ablehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27). Mit den Fristen soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seine Personalplanung zu regeln und zu sichern (BAG, Urteil vom 27. April 2004 - 9 AZR 21.04 - BAGE 110, 224 Rn. 34 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/3792 S. 19). Das gilt auch für die Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV. Der damit verbundene Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit verletzt keine Rechte der Antragstellerin. Es entspricht einem angemessenen Interessenausgleich, wenn der Normgeber die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung der Elternzeit abschließend regelt und dafür auch eine rechtzeitige Antragsfrist festlegt (...)".

31

b) Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement das Ende der laufenden (mit Bescheid vom 15. August 2013 bewilligten) Elternzeit auf den 9. Dezember 2014 und nicht, wie von der Antragstellerin beantragt, rückwirkend zum Beginn der Mutterschutzfrist, also auf den 19. Oktober 2014, festgesetzt hat.

32

Der Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist datiert vom 10. Dezember 2014 und ist auch erst an diesem Tage bei ihrer Dienststelle eingegangen. Mit der Festsetzung des Endes der laufenden Elternzeit auf den 9. Dezember 2014 hat das Bundesamt für das Personalmanagement damit - zugunsten der Antragstellerin - den frühestmöglichen Termin zur vorzeitigen Beendigung gewählt. Danach befand sich die Antragstellerin ab dem Tag des Eingangs ihres Antrags (10. Dezember 2014) nicht mehr in Elternzeit (unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge), sondern "im Dienst" (mit Bezügen), allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV) von Dienstleistungen befreit. Eine frühere Beendigung der Elternzeit (vor dem 9. Dezember 2014) war dem Bundesamt für das Personalmanagement verwehrt, weil das geltende Recht, wie dargelegt, eine rückwirkende Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit nicht zulässt.

33

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bereits im April 2014 bei ihrer Dienststelle ihre erneute Schwangerschaft mit einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 1. Dezember 2014 angezeigt zu haben. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen Antragstellung, die nicht bereits in der Anzeige der Schwangerschaft gesehen werden kann. Die Notwendigkeit eines solchen Antrags, ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Soldatin handelt, das mit hinreichender Eindeutigkeit ausgeübt werden muss, sondern auch wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die den Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes während genehmigter Elternzeit zustehen. Es kann weder unterstellt werden, dass die Elternzeit im Fall der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden soll, noch ist es zwingend, dass für das weitere Kind im unmittelbaren Anschluss an die Geburt oder die entsprechende Mutterschutzfrist Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit kann zudem auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt, in gewissem Umfang übertragen und von beiden Eltern anteilig, jeweils allein oder gemeinsam genommen werden (§ 1 Abs. 2 und 3 EltZSoldV). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit muss deshalb eindeutig feststehen, was von der Soldatin begehrt wird. Das ist nur durch einen eindeutigen schriftlichen Antrag möglich.

34

Ein solcher Antrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die von der Antragstellerin angezeigte erneute Schwangerschaft und der Beginn der Mutterschutzfrist zum 20. Oktober 2014 am 3. Juni 2016 in das Personalwirtschaftssystem SAP eingetragen wurden und die Antragstellerin für den Zeitraum der Mutterschutzfrist Dienstbezüge ausgezahlt bekommen hat. Weder die Eintragung im Personalwirtschaftssystem noch die (faktische) Auszahlung von Dienstbezügen bzw. die entsprechenden Bezügemitteilungen haben - mangels Regelungscharakters - die Qualität eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG (vgl. für die Bezügemitteilung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - 6 B 11.15 - NVwZ-RR 2015, 901 Rn. 12 m.w.N.). Der Anspruch eines Soldaten auf Bezüge folgt nicht aus der bloß informatorischen Bezügemitteilung, sondern unmittelbar aus der besoldungsrechtlichen Regelung, wenn deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen. Nicht die - fehlerhafte - Bezügemitteilung, sondern allein ein - von der Antragstellerin versäumter - rechtzeitiger Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit (unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge) hätte deshalb die Beurlaubung mit Beginn der Mutterschutzfrist beenden und gleichzeitig den besoldungsrechtlichen Anspruch auf Dienstbezüge (wieder-)herstellen können.

35

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, dass eine Beeinträchtigung konkreter Personalplanungen des Dienstherrn nicht erkennbar sei. Auf eine solche konkrete Beeinträchtigung kommt es nicht an. Vielmehr ist durch die geschilderte Regelung der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten ein genereller Ausgleich zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Soldatinnen und Soldaten und den personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn getroffen worden, der - einerseits - den Soldatinnen und Soldaten weitgehende und einseitig ausübbare Gestaltungsrechte einräumt und - andererseits - die Planungsinteressen des Dienstherrn durch den Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit und durch einzuhaltende Antragsfristen schützt. Davon abgesehen würde jede rückwirkende Beendigung der Elternzeit, schon wegen der Möglichkeit der Übertragung der dadurch "freigewordenen" Anteile der Elternzeit, zwangsläufig zur Notwendigkeit weiterer Dispositionen führen, die durch die gesetzliche Regelung gerade ausgeschlossen werden sollte.

36

Eine nachträgliche Auswechslung des Rechtsgrunds für das Fernbleiben vom Dienst ist auch mit dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der beantragten Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Eine Aufspaltung in die Abwesenheit vom Dienst "als solche" einerseits und den Grund für die Abwesenheit andererseits ist nicht möglich. Deshalb muss der Grund für die dienstliche Abwesenheit - hier die Elternzeit für die Tochter B - im Zeitpunkt der Abwesenheit feststehen. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass die dienstliche Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 30).

37

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass unterlassen worden sei, sie über das Erfordernis eines gesonderten schriftlichen Antrags zu informieren, kann sie diesen Einwand allenfalls im Zusammenhang eines Schadensersatzbegehrens verfolgen, das hier nicht Verfahrensgegenstand ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht fordert, Soldatinnen und Soldaten auf alle für sie etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 33 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragstellerin die richtige Vorgehensweise durchaus bekannt war, weil sie in der Vergangenheit einen rechtzeitigen Antrag zur Beendigung der Elternzeit für ihre Tochter A zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für ihre Tochter B gestellt hatte.

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Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV | § 5


(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Woche

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen


Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV

Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten


Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV

Referenzen

(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.