Bundesverfassungsgericht Beschluss, 18. Apr. 2012 - 2 BvE 2/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120418.2bve000209
bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Tenor

Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 18


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i)

Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammerbeschluss, 30. Juli 2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2013

Gründe I. 1 Die Verzögerungsbeschwerden richten sich gegen die Dauer zweier Organstreitverfahre

Referenzen

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.