Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 BvC 36/14
Gericht
Tenor
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Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. März 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 28. Januar 2016, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Darüber hinaus stützt der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die seitens des Berichterstatters unter dem 25. Februar 2016 nicht gewährte Fristverlängerung.
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Richter Müller hat unter dem 9. März 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
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II.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 28. Januar 2016 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvC 26/14 -, juris, Rn. 3). Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Berichterstatter in den Fällen, in denen eine Entscheidung gemäß § 24 BVerfGG in Betracht kommt, die ihm obliegende Förderung des Verfahrens (§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) durch Hinweisschreiben wahrnimmt, auf die in einem Beschluss nach § 24 Satz 2 BVerfGG verwiesen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2007 - 2 BvC 1/06 -, juris, Rn. 5).
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Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters ergeben sich auch nicht in Anbetracht der nicht gewährten Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das Berichterstatterschreiben vom 28. Januar 2016, da der Beschwerdeführer deren Notwendigkeit nicht hinreichend belegt hat. Die ergänzende Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 BVerfGG im Schreiben vom 25. Februar 2016 stellt lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar, der ebenfalls nicht geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu begründen.
Annotations
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.