Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 BvC 16/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111212.2bvc001611
bei uns veröffentlicht am12.12.2011

Gründe

1

Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben worden ist.

2

1. Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten. Die Notwendigkeit des Beitritts ist im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfGE 34, 81 <96>; 79, 47 <48>). § 48 Abs. 1 BVerfGG soll Beschwerden von Wahlberechtigten auf solche Fälle beschränken, die nach Ansicht wenigstens einer gewissen Anzahl Wahlberechtigter Grund zur Beschwerde geben (BVerfGE 66, 232 <233>). Diese Zielsetzung rechtfertigt die mit dem Beitrittserfordernis verbundenen praktischen Schwierigkeiten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, zumal diese, wie die Praxis zeigt, den Zugang zur Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht unverhältnismäßig erschweren.

3

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer subjektiven Rechtsverletzung müsse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von dem Beitrittserfordernis abgesehen werden, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 BVerfGG in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 1, 430 <432>). Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Einschränkung der Wahlwerbung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht selbst für ein Bundestagsmandat kandidiert. Das Interesse an der Wahl eines bestimmten Bewerbers hebt den Beschwerdeführer nicht in einer Weise aus dem Kreis aller Wahlberechtigten heraus, dass dieses ihm ein subjektives Recht vermitteln würde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die wahlrechtliche Chancengleichheit kann daher nur auf eine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG genügende Wahlprüfungsbeschwerde hin verfassungsgerichtlich gewürdigt werden.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 48


(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlu

Referenzen

(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.