Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 25. März 2013 - 1 BvR 539/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130325.1bvr053913
25.03.2013

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die Bekanntgabe des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris Rn. 2). Die Frist endete infolgedessen, da der 6. Januar 2013 ein Sonntag war, mit Ablauf des 7. Januar 2013. Die Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht erstmals per Fax am 13. Januar 2013 ein.

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.

4

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gewusst, dass der Zugang der Entscheidung bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend für die Monatsfrist sei; sie verweisen insoweit auch auf § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.

5

Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6). Ein solcher liegt hier nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht gezogen und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden noch wäre es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93


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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Jan. 2015 - L 15 SF 208/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 wird abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob der

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.