Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. Jan. 2017 - 1 BvR 3378/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170116.1bvr337814
bei uns veröffentlicht am16.01.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, mit denen ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf beamtengleiche Altersversorgung verneint wurde.

2

Der Beschwerdeführer war seit 1962 zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als wissenschaftlicher Oberassistent an Hochschulen der ehemaligen DDR tätig. Er wurde wie alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dort im Arbeitsverhältnis beschäftigt; ein Berufungsverfahren und die Verbeamtung gab es so nicht (vgl. BVerfGE 95, 193 <194 f.>). Zudem fand ein seit 1951 für Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen der DDR eingerichtetes besonderes Zusatzversorgungssystemen Anwendung. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 wurden die in der DDR erworbenen Rentenansprüche übergeleitet. Rentenansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen genossen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) Bestandsschutz, wenn sie spätestens zum 30. Juni 1995 erworben worden waren.

3

Mit der Wiedervereinigung gingen die Arbeitsverhältnisse der an den sächsischen Hochschulen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler befristet auf den Freistaat Sachsen über. Zur Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Qualifikation der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler setzte der Freistaat Kommissionen ein (vgl. §§ 75 ff. Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz vom 25. Juli 1991 ). Dem Beschwerdeführer wurde nach positiver Evaluation der Status "Professor neuen Rechts" zuerkannt. Da er die Altersgrenze für eine Verbeamtung von 50 Jahren bereits überschritten hatte, schloss er mit dem Freistaat einen unbefristeten Dienstvertrag über die Tätigkeit als Professor. Danach erhielt der Beschwerdeführer monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe C 3 zustehen würden. Im Begleitschreiben zum Dienstvertrag bekundete der damalige sächsische Wissenschaftsminister die Absicht, die Unterschiede zwischen Professorinnen und Professoren im Angestellten- und Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Die Staatsregierung werde sich zur Verbesserung der Rentensituation angestellter Professorinnen und Professoren für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.

4

Seit 2004 erhält der Beschwerdeführer eine gesetzliche Altersrente und eine betriebliche Altersvorsorge von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), der der Freistaat 1997 beigetreten ist. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers liegt die Altersversorgung von emeritierten beamteten Professorinnen und Professoren um rund 450 € höher.

5

Die Klage des Beschwerdeführers, den Freistaat zur Gewährung einer Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines beamteten C 3-Professors Ost zu verurteilen, blieb erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Beschwerdeführer mit beamteten Professorinnen und Professoren nur insoweit gleichgestellt worden, als dies der Arbeitsvertrag ausdrücklich regelt. Eine Gleichstellung der Versorgung sehe der Dienstvertrag weder ausdrücklich noch durch eine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften vor. Die Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung sei auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere sei dies keine Diskriminierung wegen des Alters. Nicht die unterbliebene Zahlung der Beamtenversorgung, sondern die Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erfolgt.

6

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die unterschiedliche Versorgung von angestellten und beamteten Professorinnen und Professoren. Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die Herausnahme aus dem Versorgungssystem der Beamten eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle und er werde als Ostdeutscher benachteiligt, da er zu geringe Leistungen der VBL erhalte. Die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Bundesarbeitsgericht sei zudem willkürlich.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen nicht begründet.

8

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG rügt, weil der späte Beitritt des Beklagten zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Jahr 1997 eine mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft darstelle, wird die Verfassungsbeschwerde dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen zu haben, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Der Beschwerdeführer hat sich fachgerichtlich nicht gegen die unterlassene Verbeamtung in Anwendung der hier bei 50 Jahren liegenden Einstellungshöchstaltersgrenze des Landes gewehrt. Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht hinreichend sachtauglich. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ansprüche im Zusammenhang mit der VBL wegen Begründungsmängeln als unzulässig bewertet, was das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat. Damit hat sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt.

9

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.

10

Die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Bundesarbeitsgericht begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dazu müsste sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 82 <84>). Das ist im Wesentlichen aus den Gründen, die auch der Parallelentscheidung im Verfahren 1 BvR 861/13 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 861/13 -) zugrunde liegen, nicht der Fall. Hier ergibt sich auch aus dem Begleitschreiben des zuständigen Ministeriums zweifelsfrei, dass der Dienstherr politisch auf eine Änderung der Regelungen der staatlichen Rentenversicherung hinwirken wollte, also mit dem Arbeitsvertrag eindeutig nicht das Ziel verfolgt hat, den Beschwerdeführer auch in der Versorgung mit Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis gleichzustellen.

11

Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass die nicht beamtengleiche Versorgung nach Renteneintritt keine eigenständige Ungleichbehandlung darstellt, die auf dem Alter des Beschwerdeführers beruht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die aus Altersgründen unterbliebene Verbeamtung war nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 861/13 - Rn. 14).

12

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 4 Überführung in die Rentenversicherung


(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:1.Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,2.zusätzliche Altersversorgung und3.zusätzliche Hinterbli

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bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Referenzen

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
2.
zusätzliche Altersversorgung und
3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
2.
Altersrente und
3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten

1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem

1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, mit denen ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf beamtengleiche Altersversorgung verneint wurde.

2

Der Beschwerdeführer war seit 1965 als Hochschulprofessor an einer Hochschule der ehemaligen DDR tätig. Er wurde wie alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dort im Arbeitsverhältnis beschäftigt; ein Berufungsverfahren und die Verbeamtung gab es so nicht (vgl. BVerfGE 95, 193 <194 f.>). Zudem fand ein seit 1951 für Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen der DDR eingerichtetes besonderes Zusatzversorgungssystem Anwendung. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 wurden die in der DDR erworbenen Rentenansprüche übergeleitet. Rentenansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen genossen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) Bestandsschutz, wenn sie spätestens zum 30. Juni 1995 erworben worden waren.

3

Mit der Wiedervereinigung gingen die Arbeitsverhältnisse der an den thüringischen Hochschulen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler befristet auf den Freistaat Thüringen über. Zur Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Qualifikation setzte der Freistaat Kommissionen ein (vgl. Evaluationsordnung für Thüringer Hochschulen vom 6. Juni 1991 ). Dem Beschwerdeführer wurde nach positiver Evaluation der Status "Professor neuen Rechts" zuerkannt. Da der Beschwerdeführer die Altersgrenze für eine Verbeamtung von 55 Jahren überschritten hatte, schlossen der Beschwerdeführer und der Freistaat einen unbefristeten Dienstvertrag über die Tätigkeit als Professor. Vereinbart wurde monatlich "eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten" der Besoldungsgruppe C 4. Auch wurden einzelne beamtenrechtliche Regelungskomplexe für anwendbar erklärt. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass der Vertrag keine Übernahme in das Beamtenverhältnis begründe.

4

Seit 1999 erhält der Beschwerdeführer eine gesetzliche Altersrente. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese deutlich geringer als die Altersversorgung von emeritierten beamteten Professorinnen und Professoren.

5

Die Klage des Beschwerdeführers, den Freistaat zur Gewährung einer Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines beamteten C 4-Professors Ost zu verurteilen, blieb erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Beschwerdeführer nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt worden. Eine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung sehe der Dienstvertrag weder ausdrücklich noch durch eine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften vor. Dies sei mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar. Insbesondere liege keine Diskriminierung wegen des Alters vor.

6

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine willkürliche Rechtsanwendung des Bundesarbeitsgerichts vor, denn die unterschiedliche Versorgung von angestellten und beamteten Professorinnen und Professoren entspreche evident nicht der vertraglichen Vereinbarung. Darin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen diesen Personengruppen. Zudem verstießen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. In diesem Zusammenhang habe das Bundesarbeitsgericht eine notwendige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterlassen und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

9

1. Die letztlich hinter der geringeren Altersversorgung dieses Beschwerdeführers stehende Einstellungshöchstaltersgrenze der Verbeamtung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, ein angemessenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu schaffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <58, Rn. 80 f.>). Einstellungshöchstaltersgrenzen können im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, hat er bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 21 ff.). Nach dem Alimentationsprinzip steht die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern ist wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. BVerfGE 139, 19 <58, Rn. 90>). Hier würden Sinn und Zweck von Einstellungshöchstaltersgrenzen unterlaufen, wenn der Dienstherr zwar aus Altersgründen auf eine Verbeamtung verzichten darf, aber dann doch zur Gleichstellung in der Altersversorgung gezwungen wäre.

10

2. Das Bundesarbeitsgericht hat die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Maßgaben nicht krass verkannt. Zwar entstehen durch das System der Überleitung für den Beschwerdeführer unverkennbar Härten. Diese zu bewältigen ist jedoch eine politische Entscheidung, keine im vorliegenden Fall auf die Auslegung des Arbeitsvertrages durchschlagende verfassungsrechtliche Verpflichtung.

11

a) Ein Verstoß der Arbeitsgerichte gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Dies käme nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 82 <84>). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13>; 96, 189 <203>).

12

Die angegriffenen Entscheidungen sind in ihrer Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem im Ausgangsverfahren beklagten Land nachvollziehbar begründet. Danach sind die ausdrücklich geschuldeten "Bezüge" mit Blick auf § 1 BBesG als Gehaltszahlungen zu verstehen, nicht aber auch als Versorgungsleistungen im Falle des Renteneintritts. Dafür lassen sich auch die übrigen ausdrücklichen Regelungen des Vertrages heranziehen, wonach eine Verbeamtung ausdrücklich ausgeschlossen wird, stattdessen aber ausgewählte beamtenrechtliche, nicht aber die versorgungsrechtlichen Regelungen für anwendbar erklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht war schließlich nicht gehalten, die unterschiedliche Altersversorgung von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die dieselben Aufgaben wahrnehmen, in Frage zu stellen. Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation im Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 139, 19 <57, Rn. 79>); ein Günstigkeitsvergleich kann dabei nicht auf einzelne Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss das Gesamtsystem berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, juris, Rn. 15 ff.). Zudem steht dem Gesetzgeber mit Blick auf Rentenansprüche und -anwartschaften ein großer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in der DDR in solche der Bundesrepublik Deutschland sogar besonders weit ist (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.>; 100, 59; 100, 104 <131 ff.>; 100, 138 <175 ff.>).

13

b) Das Bundesarbeitsgericht hat auch die verfassungsrechtlichen Maßgaben der Vertragsfreiheit bei strukturellem Verhandlungsungleichgewicht nicht verkannt. Die Vertragsfreiheit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG als die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 117, 163 <181>; 134, 204 <222, Rn. 66>), findet zwar ihre Grenze, wo ein Vertrag auf der Ausnutzung einer derart gestörten Parität beruht, denn die daraus resultierende Fremdbestimmung steht im Widerspruch zum Leitbild der Privatautonomie (vgl. BVerfGE 81, 242 <255>; zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 89, 214<232>). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Schutz vor einer solchen Fremdbestimmung nicht Genüge getan worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die sich aus der besonderen Position des Beschwerdeführers in der Überleitung des Hochschulsystems der DDR in einer Weise ausgenutzt worden wäre, der die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlich Grenzen setzte. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausdrücklich mit den verbeamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt. Daher bestand für die Arbeitsgerichte auch kein Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gestanden haben und deshalb die vertraglichen Regelungen zum Entgelt nach §§ 138, 242, 315 BGB unwirksam wären. Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu durchschnittlichen Professorinnen und Professoren beruht allein darauf, dass er nicht verbeamtet wurde und damit mangels Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI rentenversicherungspflichtig war.

14

3. Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, hier in Gestalt des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ist bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken gut vertretbar (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 129, 78 <106>; 135, 155 <231 f., Rn. 179 f.>). Die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG war nicht entscheidungserheblich, denn die unterlassene Verbeamtung war nicht Streitgegenstand. Die Auffassung, die nicht beamtengleiche Versorgung sei keine eigenständige rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung, sondern als Folge der nicht vorgenommenen Verbeamtung zu behandeln, ist im Verfahren, in dem eben nicht die Verbeamtung, sondern nur die rentenrechtliche Folge streitgegenständlich war, nicht unvertretbar. Daher geht hier die Rüge zur Vorlagepflicht ins Leere.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.