Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Okt. 2016 - 1 BvR 2248/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161019.1bvr224816
published on 19.10.2016 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Okt. 2016 - 1 BvR 2248/16
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG begründet worden ist und weder dem Gebot der Rechtswegerschöpfung noch dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

2. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nachlässigkeit seines Vortrags in der Beschwerdebegründung hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.

4

a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>).

5

Dies gilt insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt. Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).

6

b) Gemessen an diesen Grundsätzen spricht für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zunächst, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass es sich mittlerweile um die 24. Verfassungsbeschwerde handelt, die der Beschwerdeführer in eigener Sache erhoben hat und die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Deswegen hat die Kammer ihm bereits mit den Beschlüssen vom 19. August 2011 und 3. März 2013 jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt (1 BvR 1960/11 und 1 BvR 370/13). Nunmehr hat der Beschwerdeführer erneut zwei offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden erhoben, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (2 BvR 460/16 und 1 BvR 2248/16). Die Beschwerdebegründung in beiden Verfahren ist bereits auf Grundlage des einfachen Rechts fernliegend und zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung der Rolle und Funktion des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die dazu berufenen Fachgerichte.

7

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie der mutmaßlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint der Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € als angemessen, aber auch erforderlich, um ihn erneut nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung und Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden anzuhalten.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Annotations

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.