Bundessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2015 - B 9 V 29/15 B

bei uns veröffentlicht am21.09.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015 wird verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache begehrt der Kläger Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 15, nachdem ihm seine Ehefrau im Rahmen einer Trennungsauseinandersetzung am 15.4.2004 die Kehle durchzuschneiden versucht hatte. Das beklagte Land erkannte als Schädigungsfolgen ua eine posttraumatische Belastungsstörung sowie psychoreaktive Störungen mit besonderer beruflicher Betroffenheit an und gewährte Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 60 ab 1.10.2005 (Bescheid vom 14.4.2010).

2

Darüber hinaus gewährte der Beklagte dem zuletzt selbstständig als Versicherungsvertreter tätigen Kläger Berufsschadensausgleich unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 (Bescheid vom 25.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 6.5.2011). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2013), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Berufsschadensausgleich sei zutreffend nach § 6 Abs 3 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) berechnet. Der Kläger habe nach seinem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Automatenaufsteller absolviert und später die Fachschule als staatlich geprüfter Betriebswirt abgeschlossen. Danach sei er als selbstständiger Versicherungsvertreter mit einer halbtags beschäftigten Sekretärin und mit einem durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 6214,19 Euro in den letzten drei Jahren vor der Tat tätig gewesen. Hiervon ausgehend errechne sich der für den Berufsschadensausgleich maßgebliche Einkommensverlust nicht entsprechend § 30 Abs 4 Bundesversorgungsgesetz iVm § 5 BSchAV nach den Besoldungsgruppen A 7 (mit abgeschlossener Berufsbildung) oder A 9 (mit abgelegter Meisterprüfung), sondern nach Besoldungsgruppe A 12 gemäß § 6 Abs 3 BSchAV, weil die wirtschaftliche Bedeutung der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit anderenfalls nicht ausreichend berücksichtigt werden könne. § 6 Abs 3 S 3 und 4 BSchAV in der bis zum 1.7.2011 gültigen Fassung kappe dabei den Gewinn Selbstständiger auf das um 20 % verminderte Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern in vergleichbarer Stellung. Die insoweit heranzuziehenden Gehaltstarifverträge für das private Versicherungsgewerbe (GTV) wiesen bei vergleichbarer Beschäftigung ein monatliches Arbeitseinkommen von 4800,00 Euro aus. Abzüglich von 20 % ergebe sich daraus ein Einkommen von 3840,00 Euro, welches dem vom Beklagten herangezogenen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 entspreche. Dahinstehen könne deshalb, ob der Gewinn des Klägers allein auf seine eigene Tätigkeit oder - zu seinem Nachteil - auch auf die seiner Sekretärin zurückzuführen sei (Urteil vom 21.4.2015).

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

1. Der Kläger hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Der Kläger wirft die Frage auf, ob § 6 Abs 3 S 3 und 4 BSchAV stets eine Begrenzung in Form einer Deckelung enthalte. Es sei dahingestellt, ob damit eine hinreichend präzise Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung formuliert wird. Aber selbst wenn damit sinngemäß die Frage verbunden ist, ob für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach § 6 Abs 3 S 3 und 4 BSchAV in der Fassung bis zum 30.6.2011 (aF) der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit stets auf das um 20 % geminderte Arbeitseinkommen von Arbeitnehmern in vergleichbarer Stellung gekappt ist, fehlt es an den übrigen Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge.

7

Soweit der Kläger den einschränkenden Standpunkt einnimmt, § 6 Abs 3 S 3 und 4 BSchAV aF käme nur zum Tragen, wenn zusätzlich fremde Arbeitskräfte zum Einsatz gekommen seien, deren Einsatz sich gewinnsteigernd ausgewirkt habe(Beschwerdebegründung S 4, 5), setzt sich die Beschwerdebegründung schon nicht damit auseinander, ob und in welchem Umfang die Anstellung einer Halbtagssekretärin Anteil an dieser Gewinnsteigerung gehabt haben könnte, die aufgeworfene Frage deshalb (nicht) entscheidungserheblich sein könnte.

8

In jedem Fall legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dar. Zutreffend ist allerdings, dass § 6 Abs 3 S 3 und 4 BSchAV zum 1.7.2011 abgelöst worden ist durch die Nachfolgereglung des § 4 Abs 2 S 3 und 4 BSchAV, wonach anstelle des Einkommens von Arbeitnehmern in vergleichbarer Stellung nunmehr das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A heranzuziehen ist, das Beamten des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen ist. Damit handelt es sich bei der hier maßgebenden Fassung um sogenanntes "ausgelaufenes Recht". In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris RdNr 5 mwN).

9

Der Kläger trägt zwar hiermit im Einklang vor, dass die Neuregelung nichts an der Deckelung ändere. Selbst wenn dieser Vortrag ausreichend sein sollte, legt der Kläger aber im Übrigen die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dar, die auch für den Fall der Fortwirkung im hier entscheidenden Teil nicht entbehrlich ist. Hierzu hätte er neben der Darstellung der materiell-rechtlichen Regelungen im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG bisher noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) und sich für die Beantwortung der Frage auch keine ausreichenden Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Daran mangelt es. Der Kläger hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die von ihm aufgeworfene Frage vom BSG noch nicht entschieden sei. Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich an keiner Stelle damit, ob und inwieweit sich aus der vorhandenen - vom LSG auch zitierten - höchstrichterlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnehmen lassen. Tatsächlich hält die Rechtsprechung des BSG eine weitgehende Pauschalierung des Berufsschadensausgleichs nicht nur im Bereich des § 5 BSchAV, sondern auch in den Sonderfällen des § 6 BSchAV für zulässig(BSG SozR 4-3100 § 30 Nr 2)und hält das BVerfG dies für vereinbar mit Verfassungsrecht (BVerfGE 26, 16). Hiervon ausgehend hat sich das BSG zu § 6 Abs 3 BSchAV aF weitergehend dahin geäußert, Satz 4 dieser Vorschrift erläutere lediglich, wie aus einem tatsächlich erzielten Unternehmensgewinn der Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbstständigen, nämlich der für den Berufsschadensausgleich maßgebliche Unternehmerlohn herauszurechnen sei(BSG Urteil vom 10.5.1994 - 9 RV 8/93 - Juris RdNr 15). Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich nicht damit, wieso gleichwohl der Unternehmensgewinn die maßgebliche Grundlage für die Bemessung des Berufsschadensausgleichs bilden könnte, die Frage also weiterhin unklar ist.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV | § 5 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung


Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingrupp

Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV | § 6 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und des § 64c Absatz 2


(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag fü

Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV | § 4 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen


(1) Hatten Beschädigte nachweislich in dem Beruf, den sie vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt haben, eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wi

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(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne den Nachschaden zugeordnet würden.

(2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt haben, schädigungsbedingt niedriger als das Vergleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe entspricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden.

(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermutlichem

1.
Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufsausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,
2.
Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung bestimmte Durchschnittseinkommen,
3.
Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder
4.
Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen.
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne den Nachschaden zugeordnet würden.

(2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt haben, schädigungsbedingt niedriger als das Vergleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe entspricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden.

(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne den Nachschaden zugeordnet würden.

(2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt haben, schädigungsbedingt niedriger als das Vergleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe entspricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden.

(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Hatten Beschädigte nachweislich in dem Beruf, den sie vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt haben, eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielt worden sind, um 10 vom Hundert zu verringern und den Bezügen (Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der Stufe 1) gegenüberzustellen, die Bundesbeamte zu derselben Zeit erhalten hätten; Amtszulagen gelten nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Sind nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Vergleichseinkommen bekannt gemacht, sind diese anstelle der Bezüge nach Satz 2 den Einkünften gegenüberzustellen.

(2) Absatz 1 gilt für selbstständig Tätige entsprechend, wenn zu dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt die wirtschaftliche Bedeutung der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit durch § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren Besoldungsgruppe erreicht. Der Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind 80 vom Hundert des durchschnittlichen Gewinns aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Arbeitsleistung von Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A heranzuziehen, das Beamten des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre.

Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermutlichem

1.
Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufsausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,
2.
Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung bestimmte Durchschnittseinkommen,
3.
Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder
4.
Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen.
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne den Nachschaden zugeordnet würden.

(2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt haben, schädigungsbedingt niedriger als das Vergleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe entspricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden.

(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.