Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 26/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:250418UB8SO2616R0
bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 155 631,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Beklagte ist Träger eines Dienstes, der als Angebot des im Landkreis des Klägers gelegenen L ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene, seelisch behinderte Menschen erbringt. Für die Zeit ab dem 1.7.2013 schlossen Kläger und Beklagter eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (vom 29.7.2013 - LV) nach §§ 75 ff SGB XII ab, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, der Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, der Hilfen zur Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen und der Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen zum Gegenstand hat(vgl § 3 Abs 1 LV). Vergütungsverhandlungen blieben seit 2011 ohne Erfolg. Der Kläger zahlte in dieser Zeit 32 Euro für jede Leistungsstunde zuzüglich der Sachkosten.

3

Nach letzten, erfolglos gebliebenen Vergütungsverhandlungen am 23.10.2013 rief der Beklagte am 23.12.2013 die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz an und beantragte (unter Berücksichtigung absehbarer Tariferhöhungen) pro Fachleistungsstunde(iS des § 8 Abs 1 LV) die Festsetzung auf 65,25 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 67,23 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 68,85 Euro sowie pro Stunde für alltagsbegleitende Leistungen durch Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung (iS des § 8 Abs 2 LV) die Festsetzung auf 37,04 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 38,16 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 39,07 Euro. Der Kläger verwies auf die niedrigeren Vergütungen, die mit 3 weiteren Diensten verhandelt worden seien, und beantragte die Festsetzung auf 52 Euro pro Fachleistungsstunde und auf 35 Euro pro Stunde für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung.

4

Die Schiedsstelle setzte mit Wirkung ab Anrufung der Schiedsstelle die Kosten pro Fachleistungsstunde auf 63,42 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 65,34 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 66,92 Euro fest sowie pro Stunde für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung auf 37,04 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 38,16 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 39,07 Euro; sie bestimmte eine Laufzeit des Schiedsspruchs bis zum 31.12.2015. Im Übrigen wies sie den Antrag des Beklagten ab (Entscheidung vom 16.1.2015). Zur Begründung führte sie aus, angesichts der schlechten Datenlage für die zu bewertenden Leistungen sei die Durchführung eines sog externen Vergleichs mit anderen Leistungsanbietern unangemessen, wenn nicht sogar undurchführbar. Der Schiedsspruch beruhe deshalb im Wesentlichen auf den vom Beklagten vorgelegten Berechnungsgrundlagen, gegen die der Kläger nichts Substantiiertes vorgebracht habe. Die Steigerung der Kostenansätze gegenüber den zuletzt bei den gescheiterten Vertragsverhandlungen vorgelegten Kosten habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt. Wegen der Personalkosten folgten die Einstufungen der Beschäftigten der Tarifbindung des Beklagten; die angekündigte Anhebung der Personalkosten im Laufe des Jahres 2015 entspreche den üblichen Steigerungsraten. Wegen der Quotelung der direkten zu den mittelbaren Personalkosten habe sie, die Schiedsstelle, die Forderungen des Beklagten gekürzt, weil der mit einer 6-wöchigen Datenerhebung beauftragte Dienstleister auf eine gewisse Unschärfe der ermittelten Zahlen hingewiesen habe. Soweit der Kläger die Notwendigkeit einer halben Verwaltungsstelle angezweifelt habe, sei der Beklagte dem mit der Begründung entgegengetreten, man habe durch die Schaffung dieser Stelle die wesentlich teurere Leitungsstelle entlasten können. Hierauf habe der Kläger nicht konkret zu niedrigeren Verwaltungskosten anderer, vergleichbarer Dienste vorgetragen. Dem Vortrag des Beklagten, die Neuanschaffung eines relativ teuren EDV-Programmes sei aus organisatorischen Gründen und durch neue Abrechnungsmodalitäten erforderlich gewesen, sei der Kläger ebenfalls nicht mit einem konkreten Hinweis auf die Kosten eines ähnlichen Dienstes entgegengetreten. Seinem Gegenantrag sei schließlich keine eigene Berechnungsgrundlage beigefügt gewesen.

5

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Klage des Klägers die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben (Urteil vom 28.1.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, weil für die Eingliederungshilfe vielfältige Leistungsangebote mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen vorlägen, für die es insgesamt nur wenig vergleichbare Einrichtungen und Dienste gebe, hätte die Schiedsstelle einen externen Vergleich auf einen zu erweiternden Einzugsbereich (ggf über das gesamte Bundesland) ausdehnen, die Beteiligten zur Vorlage geeigneter Unterlagen auffordern und ggf von Amts wegen eigene Ermittlungen ohne Bindung an die Darlegungen der Beteiligten anstellen müssen. Wegen der Plausibilität der Kostensteigerung im Allgemeinen habe sie grundsätzlich dem Vortrag des Beklagten folgen dürfen. Die Plausibilitätsprüfung wegen der Ausstattung mit einer EDV-Anlage bzw der erforderlichen Software sei aber nicht in hinreichendem Maße erfolgt. Die Schiedsstelle hätte sich durch Ermittlungen und den Vergleich mit anderen Einrichtungen gedrängt sehen müssen, die Erforderlichkeit im konkreten Fall aufzuklären. Eine entsprechende Prüfung müsse, sofern vergleichbare Einrichtungen ermittelt werden könnten, auch bezüglich der Erforderlichkeit für eine halbe Verwaltungsstelle durchgeführt werden. Ohne nähere Ermittlungen sei die Schiedsstelle auch wegen der Quotelung der direkten zu den mittelbaren Personalkosten nicht berechtigt gewesen, den Mittelwert zwischen den Schätzungen des Beklagten und denen des Klägers zu wählen.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und macht geltend, die Schiedsstelle sei entgegen der Auffassung des LSG unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihrer Ausstattung nicht zu einer weiter gehenden Prüfung im Sinne eines "externen Vergleichs" in der Lage und verpflichtet gewesen. Seine voraussichtlichen Kosten habe er nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Es sei dann die Sache des Klägers gewesen, im Schiedsstellenverfahren Näheres zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit dieser Kosten und den Anteilen der nicht fakturierbaren Kosten vorzutragen und vorzulegen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015 abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Unrecht die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben.

11

Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen den sich der Kläger - erstinstanzlich beim LSG (§ 29 Abs 2 Nr 1 SGG in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) - mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1).

12

Die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts für das Schiedsverfahren sind eingehalten. Die Regelungen des 10. Kapitels des SGB XII für die von der Schiedsstelle zu ersetzenden Vereinbarungen finden dabei auch auf (ambulante) Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII idF des Gesetzes zur Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 ; im Einzelnen später). Hier ist das Schiedsverfahren insbesondere nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 ) bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. Auch für ambulante Dienste ist dabei entscheidend, wo der Dienst, dessen Leistungen vergütet werden, selbst gelegen ist. Auf den Sitz des Trägers kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an, wie der Senat für stationäre Einrichtungen bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 4-3500 § 77 Nr 2 RdNr 13). Auf ambulante Dienste sind die für dieses Normverständnis angeführten Gründe übertragbar: Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz des Dienstes selbst stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII schließlich auch sachlich zuständig(vgl § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII Rheinland-Pfalz vom 22.12.2004 ). Der Senat ist insoweit an eigenen Feststellungen zum Landesrecht nicht gehindert, weil das LSG dies ungeprüft gelassen hat.

13

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beschränkung in dem von den Beteiligten angestrebten Vergütungsmodus auf eine "Maßnahmepauschale", an die die Schiedsstelle gebunden war, verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 76 Abs 2 SGB XII(hier idF des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.200 9 ). Die Schiedsstelle hat davon ausgehend die vom Beklagten geltend gemachten Personal- und Sachkosten in nicht zu bestandener Weise auf ihre Plausibilität überprüft. Die anschließende Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und Sparsamkeit, bei der der Schiedsstelle ein Entscheidungsfreiraum zusteht, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

14

Eine Nichtigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle ergibt sich nicht daraus, dass entgegen § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder eine Grundpauschale noch ein Investitionsbetrag Bestandteil der Vergütungen sind. Soweit § 76 Abs 2 SGB XII Vorgaben für den Mindestinhalt von Vereinbarungen macht, die auch die Schiedsstelle binden, gelten diese für ambulante Dienste nur eingeschränkt. Zwar ist nichts von § 76 Abs 2 SGB XII "Abweichendes" für ambulante Dienste bestimmt. Einschränkend gegenüber seinem Wortlaut muss § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII aber dahin verstanden werden, dass die gesetzlichen Vorschriften über Einrichtungen nach dem 10. Kapitel (lediglich) "entsprechend" gelten. Es muss bei Anwendung der Vorschriften den institutionellen Besonderheiten von Diensten Rechnung getragen werden, die von stationären und teilstationären Einrichtungen ggf abweichen (vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 75 RdNr 5); das gilt gerade auch bei der näheren Bestimmung und Auslegung der in § 76 Abs 2 SGB XII geregelten Mindestvertragsinhalte. Eine Grundpauschale für die Vergütungsbestandteile wegen "Unterkunft und Verpflegung" der Leistungsberechtigten fällt nach Art und Ziel der Leistungen (vgl zu diesem Maßstab § 76 Abs 1 Satz 1 SGB XII) für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens und die weiteren in der LV genannten Leistungen nach § 54 SGB XII iVm §§ 55 Abs 2, 58 Nr 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung nicht an. Auch auf einen "Investitionsbetrag" konnte verzichtet werden. Die herausgehobene Stellung eines (einrichtungsbezogenen) Investitionsbetrags in § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII ergibt sich (vor allem bei stationären Pflegeeinrichtungen) aus dem engen Bezug der baulichen Gegebenheiten der jeweiligen stationären Einrichtung zu den in dieser Einrichtung zu erbringenden Leistungen. Dieser enge Bezug besteht bei einem ambulanten Dienst nicht notwendigerweise (Jaritz/Eicher in Juris-Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 RdNr 33); bei dem Dienst des Beklagten beschränken sich die vorgehaltenen Räumlichkeiten auf den Büroraum. Da über diesen Teil der Kosten ohnehin kein Streit besteht, ist es unschädlich, dass die Kosten für das vom Dienst genutzte Gebäude und seine Ausstattung von dem Vertragspartner nicht als Investitionskosten, sondern als Sachkosten angesehen worden sind (zur Abgrenzung des Begriffs der Kosten für betriebsnotwendige Anlagen von den übrigen Sachkosten vgl aber Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 76 RdNr 33 f; Jaritz/Eicher, aaO, § 76 RdNr 88 f).

15

Für die Maßnahmepauschale besteht seit der Änderung des § 76 Abs 2 SGB XII(mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 ) schließlich keine Vorgabe, diese zwingend nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren (so noch § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII in der bis zum 21.9.2009 geltenden Fassung). Unter der hier zur Anwendung kommenden (bis zum 31.12.2016 geltenden) Fassung des § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII ist die Vergütung auf der Basis von Leistungsstunden zulässig(vgl BT-Drucks 16/13424, S 35). Dabei ist von den Beteiligten ein Vergütungsmodell gewählt worden, das nach Fachleistungsstunden und Stunden für Kräfte ohne Ausbildung unterscheidet. Damit war auch die Schiedsstelle gehalten, eine getrennte Prüfung vorzunehmen.

16

Bei der Überprüfung der geltend gemachten Kosten im Sinne einer Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu; mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist die Schiedsstelle insbesondere bei den tatsächlichen Personalkosten zutreffend von den Vergütungen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) ausgegangen und hat diese wie tarifliche Regelungen gewertet (dazu bereits BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 18). Die Verpflichtung zu entsprechender Einstufung seiner Mitarbeiter hat der Beklagte nachgewiesen. Er hat zudem nachvollziehbar dargelegt, weshalb der im Schiedsverfahren vorlegte Kostenansatz von dem in den vorangegangenen Verhandlungen vorgelegten erheblich nach oben abweicht, aber der Höhe nach gleichwohl den tatsächlichen Kosten im Referenzjahr 2013 entspricht. Dies zieht der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel.

17

Der Kostenansatz, auf den sich der Antrag des Beklagten stützt und den die Schiedsstelle zugrunde gelegt hat, ist schließlich auch wegen der Quotelung der direkten zu den mittelbaren Personalkosten plausibel, also wegen des Anteils, mit dem pro Zeitstunde der Betreuung eines Leistungsberechtigten sonstige Personalkosten, die nicht unmittelbar auf seine Betreuung entfallen, abzugelten sind. Nach § 6 LV handelt es sich bei den direkten Maßnahmen um diejenigen, die unmittelbar für die leistungsberechtigte Person erbracht werden (Beratung, Begleitung, Förderung, Anleitung zu einer Tätigkeit, ggf auch Übernahme dieser Tätigkeit usw), zu den mittelbaren Leistungen gehören etwa Vor- und Nachbereitung, Kontakte mit Betreuern, personenübergreifende Gruppenangebote, Besprechungen etc und schließlich ausdrücklich auch die Fahrt- und Wegezeiten. Es liegt auf der Hand, dass der Anteil, mit dem die Beschäftigten des Beklagten einerseits direkten und andererseits mittelbaren Tätigkeiten nachgehen, je nach dem Betreuungsbedarf des Leistungsberechtigten und dem damit verbundenen "mittelbaren" Arbeitsanfall schwankt und ein genauer Nachweis der Anteile, wie sie (prospektiv) in künftigen Zeiträumen entstehen werden, schwer möglich sein wird. Eine abstrakte Regelung wegen der Quote ist in der LV - anders als zwischen anderen Vertragsparteien im Einzugsgebiet des Klägers - nicht getroffen worden; auch Nachweispflichten (außerhalb einer Wirtschaftlichkeitsprüfung) etwa durch Leistungsnachweise der Leistungsberechtigten sind nicht vereinbart. Jedenfalls nachdem die LV erst im Juli 2013 abgeschlossen worden ist und die Vertragsparteien sich einvernehmlich auf die Umstellung des Vergütungsmodells geeinigt haben, kann für die anschließenden ersten Vergütungsverhandlungen nur eine grobe Zuordnung der Personalkosten zu den jeweiligen Anteilen erfolgen, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Insoweit hat er die tatsächlichen Verhältnisse der direkten zu den mittelbaren Leistungen zueinander nur über einen 6-wöchigen Zeitraum ausgewertet; eine Dokumentation über einen längeren Zeitraum konnte er nicht vorlegen, weil die Zuordnung der jeweiligen Arbeitszeiten nach dem früheren Vergütungsmodell nicht maßgeblich war. Unter welchen weiteren Voraussetzungen die Schiedsstelle gehalten sein kann, im Einzelnen Leistungsnachweise aus der Vergangenheit zu fordern, um künftige Gestehungskosten nachvollziehbar zu machen (dazu BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2 , RdNr 54), kann angesichts dieser Besonderheit offenbleiben. Gegen den von der Schiedsstelle pauschal vorgenommenen Abschlag hat sich der Beklagte nicht gewandt; der Kläger ist, ausgehend davon, dass die Quote von dem Beklagten plausibel gemacht worden war, aber nicht beschwert. Schließlich sind auch die geltend gemachten Sachkosten plausibel; die Steigerung erklärt sich aus den weiteren getätigten Investitionen (vor allem der Ausstattung der EDV-Anlage) sowie der allgemeinen Preissteigerung.

18

Der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist bei der abschließenden Festsetzung der Vergütungen für ambulante Dienste im Wege einer Überprüfung der geltend gemachten Vergütungen auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit hin kein festes Prüfungsschema vorgegeben, wie es der 3. Senat für das Recht der Pflegeversicherung entwickelt hat (vgl BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2 zu Vergütungen für ambulante Pflegedienste nach § 89 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -). Es bestehen gerade für ambulante Dienste keine gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich dies ableiten ließe (vgl für stationäre Einrichtungen grundlegend BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 16 ; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 10 RdNr 19). Zu einem strikten Vorgehen im Sinne eines "externen Vergleichs" mit anderen Leistungsanbietern ist die Schiedsstelle damit nicht verpflichtet. Unabhängig davon, welche Maßstäbe sie ihren Erwägungen zugrunde legt, folgt (anders als der Kläger meint) aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Prüfung nach dem SGB XII zu ergänzen wäre (vgl bereits BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 17). Im Übrigen sind die Möglichkeiten eines Vergleichs mit den Vergütungen anderer Dienste durch die Schiedsstelle - entgegen der Auffassung des LSG - durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt.

19

Die Zahlung von Gehältern, die auf einer zutreffenden Einstufung der jeweiligen Arbeitnehmer auf Grundlage der AVR beruhen, kann grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich angesehen werden. Diese Einschätzung der Schiedsstelle entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die Sozialhilfe (zum Ganzen nur BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 19 mwN)und ergibt sich (auch) für Leistungen der Eingliederungshilfe nunmehr aus dem Gesetz (vgl § 124 Abs 1 Satz 6 SGB IX idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 ). Die Einschätzung der Schiedsstelle, unwirtschaftliche Personalkosten im Verwaltungsbereich seien nicht erkennbar, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, die Leitungsstelle sei über eine halbe Stelle einer "Normalarbeitskraft" entlastet worden; insgesamt seien die Personalkosten, die auf Verwaltungsarbeiten entfielen, damit gesenkt worden. Der Schiedsstelle waren auf entsprechende Hinweise hin aber keine Daten vom Kläger vorgelegt worden, aus denen sich hätte ergeben können, dass die auf die Verwaltung des Dienstes entfallenden Personalkosten gleichwohl unangemessen hoch sind.

20

Allein die Höhe der Vergütung für eine Fachleistungsstunde bei anderen Diensten konnte über die Wirtschaftlichkeit der geltend gemachten Personalkosten keinen Aufschluss geben, wovon auch das LSG ausgegangen ist. Die Vergütungen, die mit anderen Diensten vereinbart sind, können immer nur Vergleichsgröße sein; sie geben - anders als der Kläger meint - kein Ergebnis für die in Streit stehende Vergütung vor. Der Vergleich mit diesen Werten konnte allenfalls Ausgangspunkt für die Schiedsstelle sein, die wirtschaftliche Angemessenheit des Angebots zu überprüfen (vgl etwa BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 59). Dies ist auch erfolgt; die Schiedsstelle hat die Vertragsparteien zu erläuterndem Vortrag und Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, welches Verhältnis von Personalkosten, die auf die Verwaltung entfallen, zu den übrigen Personalkosten er bei einem Dienst, der die verhandelten Leistungen erbringt, für wirtschaftlich hält. Weder hat er dargelegt, in welchem Verhältnis bei den von ihm für vergleichbar erachteten Diensten die Personalkosten, die auf Verwaltung entfallen, zu den übrigen Personalkosten stehen, noch hat er (im Sinne einer "internen" Überprüfung der Wirtschaftlichkeit) erläutert, auf welcher Kalkulationsbasis seine Gegenrechnung fußt. Daten aus seinem Einzugsgebiet hat er erst im Klageverfahren vorgelegt, ohne insoweit allerdings näher vorzutragen, welche Schlüsse wegen der streitig geblieben Berechnungsposten daraus folgen sollen. Dies wird besonders augenfällig, soweit er die Klage wegen der Höhe des Stundensatzes für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung für alltagsbegleitende Leistungen fortgeführt hat, obwohl das Angebot des Beklagten hier deutlich unter dem liegt, was anderen Diensten innerhalb seines Einzugsgebiets gezahlt wird.

21

Dem weiteren Schritt des LSG, wegen fehlender vergleichbarer Dienste im Kreisgebiet des Klägers hätte die Schiedsstelle von Amts wegen eine Vergleichsprüfung über dessen Einzugsbereich hinaus durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Vergleichsraum kann sich sinnvollerweise bei ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nur auf das Gebiet beziehen, in dem die Leistungsberechtigten vom Träger ambulant zu versorgen sind, also auf das dortige Einzugsgebiet (vgl für ambulante Pflegedienste nach dem SGB XI bereits BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 58). Dieses ist zwar nicht auf das Kreis- oder Stadtgebiet des örtlichen Sozialhilfeträgers beschränkt; denn die Leistungsberechtigten können auch auf Dienste zurückgreifen, mit denen ein anderer Träger Verträge abgeschlossen hat. Wegen der Wohnortnähe, die sich für ambulante Leistungen indes zwingend ergibt, sind Vergleiche mit Anbietern, die tatsächlich für die Leistungsberechtigten nicht erreichbar sind, nicht zielführend. Sie geben nicht die Besonderheiten des Marktsegments wieder, auf das sich die Verhandlungen der Parteien beziehen. Sollten sich allgemeine Grundsätze der Wirtschaftsführung für Leistungsanbieter mit einem bestimmten Leistungsangebot (etwa für Menschen mit einer seelischen Behinderung) ergeben, bedarf es keines externen Vergleichs, um solche Erkenntnisse in Vertragsverhandlungen einzuführen. Auf die Ermittlung solcher Erkenntnisse zielte die Auflage der Schiedsstelle zutreffend ab; es sind aber vom Kläger keine weiterführenden Angaben gemacht worden.

22

Zum anderen bestehen die vom LSG für einen solchen Vergleich vorausgesetzten Amtsermittlungspflichten der Schiedsstelle nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 20). Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus (§ 80 Abs 3 Satz 1 SGB XII); der Schiedsstelle fehlt zudem ein eigener Verwaltungsunterbau, der sie bei der Aufklärung des Sachverhalts in allen Einzelheiten unterstützen könnte. Eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) würde diese überfordern und das Verfahren zudem erheblich verzögern. Auch deshalb kann sich ein Vergleich allenfalls auf das Einzugsgebiet des Klägers beziehen; denn nur insoweit können dem Kläger überhaupt Daten vorliegen, die in das Schiedsverfahren eingeführt werden können. Auf eine solche Vorlage durch die Beteiligten ist die Schiedsstelle aber angewiesen.

23

Hinsichtlich der Sachkosten ist lediglich die Frage der Kosten für die EDV-Anlage streitig geblieben. Auch die Einschätzung der Schiedsstelle, es handele sich um ein ausreichendes und zweckmäßiges Programm im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsprüfung, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Beklagte ein für die Größe des Dienstes "überdimensioniertes" Verarbeitungsprogramm angeschafft und dessen Kosten umgelegt hat. Kosten für ein alternativ einzusetzendes Programm hat der Kläger nicht genannt. Die Kostensteigerung gegenüber den früheren Vertragsverhandlungen hat der Beklagte nachvollziehbar erklärt. Allein die Behauptung, andere Anbieter hätten hier geringere Kosten, vermag gerade bei Investitionen in die EDV, die ständigen Veränderungen unterliegen, eine unwirtschaftliche Betriebsführung nicht zu begründen. Dies gilt erst recht bei der in Rede stehenden Größenordnung, die nur minimalen Einfluss auf den Stundensatz hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 26/16 R zitiert 21 §§.

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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1.
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3.
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4.
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5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.

(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen

1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76,
2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,
4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und
5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.

(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen

1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76,
2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,
4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und
5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.

(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.