Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - B 8 SO 24/14 R

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006.

2

Die 1970 geborene, schwerbehinderte Klägerin (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "H", "B") lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer Mutter, die zugleich ihre Betreuerin ist, dem inzwischen verstorbenen Vater und ihrem 1971 geborenen, ebenfalls schwerbehinderten Bruder zusammen. Seit November 1989 ist sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt und erzielt dort Einkommen; zudem erhielt sie ab Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Die Gemeinde Garbsen, im Namen und im Auftrag der Beklagten handelnd, legte für die Berechnung ua den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen (80 % des Regelsatzes für Alleinstehende) zugrunde (bestandskräftige Bescheide vom 23.3., 1.8. und 14.12.2005). Seit November 2009 erhält die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von zunächst 654,37 Euro und steht seitdem nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB XII.

3

Im Juli 2007 machte die Klägerin neben einem die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 betreffenden Widerspruchsverfahren (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R) rückwirkend die Zahlung höherer Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (100 %) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend. Diesem Antrag gab die Gemeinde Garbsen zunächst nur in Höhe von monatlich 1,02 Euro, dann in Höhe von 26,58 Euro statt, die sich aus einer Kürzung des Regelsatzes wegen kostenlosen Mittagessens in der WfbM ergab (Bescheid vom 18.1.2008; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial Erfahrener Dritter vom 21.5.2008).

4

Während das Sozialgericht (SG) Hannover die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 29.4.2011), hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Beklagte "verpflichtet, der Klägerin unter Änderung der Bescheide der Gemeinde Garbsen vom 23.3., 1.8. und 14.12.2005 für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu zahlen, und zwar in den Monaten Juni und Oktober 2005 und Juni 2006 in Höhe von 329,62 Euro, im Übrigen in Höhe von 370,87 Euro, jeweils unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen" (Urteil vom 29.7.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Klägerin seien rückwirkend höhere Grundsicherungsleistungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, und deshalb auch ein höherer Mehrbedarf zu zahlen. Dass die Klägerin seit November 2009 keine Grundsicherungsleistungen mehr beziehe, stehe dem nicht entgegen. Denn die Bedürftigkeit sei nicht vor dem Tag weggefallen, an dem der Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden sei. Auf diesen Tag sei aber abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 44 Abs 1 und 4 SGB X. Sie beruft sich insoweit auf die zum Sozialhilferecht ergangenen Urteile des BSG, nach denen der Wegfall der Bedürftigkeit auch nach Antragstellung bis zu dem für die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgebenden Zeitpunkt zu einem Verlust des Anspruchs auf rückwirkende Leistungserbringung führe.

6

Sie beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2008 (§ 95 SGG), mit dem es die von der Beklagten herangezogene Gemeinde Garbsen im Namen der nach den bindenden Feststellungen zum Landesrecht durch das LSG (§ 163 SGG)bis 31.12.2012 örtlich und sachlich zuständigen Beklagten abgelehnt hat, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 unter weiterer Abänderung bestandskräftiger Bescheide höhere Leistungen zu zahlen. An der Zuständigkeit hat sich ab 1.1.2013 (s dazu § 46b SGB XII iVm § 1 Abs 2 Satz 1, § 6 Abs 1, § 6a Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 16.12.2004 in der Fassung des Gesetzes vom 25.9.2014 - Gesetzblatt 267), nichts geändert. Gegen den Bescheid wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG).

11

Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

12

Ob der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich höhere Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, konnte der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden.

13

Der Zahlung höherer Leistungen für 2005 stünde aber zumindest § 116a SGB XII nicht entgegen, wonach abweichend von § 44 Abs 4 SGB X Sozialleistungen rückwirkend nicht für vier, sondern nur für ein Jahr zu erbringen sind. Dies regelte § 136 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) bis 31.12.2012 ausdrücklich, wonach § 116a SGB XII nicht anwendbar war auf Anträge nach § 44 SGB X, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden waren. Dass § 136 SGB XII(durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 - BGBl I 2783 ff, 2788) mit Wirkung vom 1.1.2013 vollständig neu gefasst und die Übergangsregelung dabei aufgehoben wurde, ändert hieran nichts (vgl Greiser in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 116a RdNr 30.1). Denn der Gesetzgeber ist nur davon ausgegangen, die bisherige Regelung sei "durch Zeitablauf weggefallen" (BT-Drucks 17/11382, S 13). Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass er eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsfolge herbeiführen wollte.

14

Mit der Übergangsregelung war beabsichtigt, das Vertrauen von Antragstellern zu schützen, die noch vor Inkrafttreten des § 116a SGB XII einen Überprüfungsantrag gestellt hatten. Ihnen sollte kein Nachteil entstehen, wenn über den Antrag erst nach dessen Inkrafttreten entschieden wird. Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte würden aber in gleicher Weise greifen, wenn - wie hier - der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch vor Einführung des § 116a SGB XII gestellt wurde, die Verwaltung über den Antrag ebenfalls noch davor entschieden hat, die Übergangsregelung später aber aufgehoben würde. Die Änderung des § 136 SGB XII mit der damit verbundenen Rechtsfolge würde eine unechte Rückwirkung entfalten. Sie würde auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirken und die Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwerten (vgl: BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f). Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip aber nur dann, wenn Gemeinwohlinteressen das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen überwiegen (BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3-2500 § 48 Nr 7; BVerfGE 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Derartige Gemeinwohlinteressen sind nicht erkennbar und insbesondere vom Gesetzgeber auch nicht angegeben worden. Die Änderung des § 136 SGB XII beruhte allein auf der - unzutreffenden - gesetzgeberischen Annahme, dass für die bis 31.12.2012 geltende Übergangsregelung nunmehr kein Anwendungsbereich mehr bestehe. Fälle wie den vorliegenden, in dem endgültig erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens weit nach dem 31.12.2012 über einen deutlich vor dem 1.4.2011 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entschieden wird, hatte der Gesetzgeber offenbar weder vor Augen, noch wollte er für diese Fälle eine im Ergebnis nachteilige Regelung schaffen.

15

Ob der Klägerin aber überhaupt rückwirkend höhere Leistungen zu zahlen sind, wird das LSG erneut zu überprüfen und dabei ggf auch die Senatsentscheidung vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - zu beachten haben. Denn anders als das LSG meint, kommt es für den Erfolg des Überprüfungsantrags nicht nur auf die Zeit bis zur Antragstellung nach § 44 SGB X an.

16

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; Bestätigung in SozR 4-3520 § 3 Nr 3; s auch für das Asylbewerberleistungsrecht BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22), genügt für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 SGB X nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") muss vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 14) und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können (vgl hierzu auch BSGE 101, 49 ff RdNr 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit nach dem betroffenen Zeitraum grundsätzlich aus(BSGE 104, 213 ff RdNr 21 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 20). Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber den im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten(BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 RdNr 15). Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 RdNr 21), im vorliegenden Verfahren mithin der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.7.2014, nicht der Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X im Juli 2007. Feststellungen des LSG zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, aber auch zu möglichen Kosten der Unterkunft für die Zeit zwischen Antragstellung nach § 44 SGB X bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG fehlen aber - nach dem Rechtsstandpunkt des LSG nachvollziehbar, der vom Senat aber nicht geteilt wird - völlig, auch wenn nach Aktenlage angesichts der Höhe der Erwerbsminderungsrente ab November 2009 vieles dafür sprechen dürfte, dass die Bedürftigkeit der Klägerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. An seiner Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom LSG angebrachten Erwägungen fest. Einen Grundsatz dahin, dass die anspruchsstellende Person im Zugunstenverfahren stets so zu stellen sei, als wäre von vornherein rechtmäßig entschieden worden, gibt es nicht. Diese These lässt vielmehr den in § 44 SGB X vorgegebenen Bezug des Rücknahmeanspruchs auf das maßgebliche materielle Recht außer Acht.

17

Auch ein vom Senat in seinen Entscheidungen angedeuteter (seltener) Ausnahmefall (Gedanke des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch), bei dem es schlechthin unbillig wäre, dass der Sozialhilfeträger die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte, liegt hier nicht vor. Weder liegt die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in seinem Verantwortungsbereich, noch rechtfertigt dies der Umstand, dass das vorliegende Überprüfungsverfahren wegen bereits bestandskräftiger Entscheidungen zum selben Zeitpunkt begonnen worden ist wie das unmittelbare Rechtsmittelverfahren gegen Bewilligungsbescheide betreffend den Folgezeitraum.

18

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 1 Aufgabe der Sozialhilfe


Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten


§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind;

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 6 Fachkräfte


(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019


(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 46b Zuständigkeit


(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. (3) Das Zwölfte Kapitel ist ni

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Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist,
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Bundessozialgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - B 4 AS 6/16 R

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind (nur noch) höhere Regelsatzleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007.

2

Die 1970 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer 1941 geborenen Mutter, ihrem 1935 geborenen (mittlerweile verstorbenen) Vater sowie ihrem 1971 geborenen Bruder zusammen. Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen "G", "H" und "B") und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Seit dem 1.1.2005 erhält sie nach vorangegangenem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

3

Auf Antrag (nach Ablauf des früheren Bewilligungszeitraums) wurden ihr für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen bewilligt, und zwar in Höhe von monatlich 254,37 Euro; die Leistung setzt sich zusammen aus Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 vH des Regelsatzes für Alleinstehende, gekürzt um 10 vH wegen der Möglichkeit, in der WfbM ein Mittagessen einzunehmen, und einem Mehrbedarf wegen Gehbehinderung (Bescheid der im Namen und im Auftrag der Beklagten handelnden Stadt Garbsen vom 17.7.2006; Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

4

Nachdem die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zugestanden hatte, den Minderungsbetrag wegen der Teilnahmemöglichkeit am Mittagessen von 27,60 Euro auf 26,58 Euro abzusenken, hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 "insoweit aufgehoben, als der der Klägerin bewilligte Regelsatz um mehr als 26,58 Euro gekürzt" wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 22.6.2007). Nachdem die Beklagte dann im Berufungsverfahren erklärt hatte, an der Regelsatzkürzung wegen des Mittagessens überhaupt nicht mehr festzuhalten, hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung "unter Ansatz des Eckregelsatzes" zu gewähren, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, hinsichtlich geltend gemachter Kosten für Unterkunft und Heizung fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren; die Klage beschränke sich deshalb auf den Regelsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz der eines Haushaltsvorstandes bzw einer Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes (100 vH). Die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) von 20 vH sei nur gerechtfertigt, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft iS von § 19 SGB XII bildeten bzw bilden würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit es die Abzüge für Mittagessen betreffe, habe sich der Streit mittlerweile durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 Satz 3 RSV. Dass das LSG die Klägerin in den Kreis derer einbeziehe, die die volle Regelleistung erhielten, beruhe auf einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) erlaube dies nicht. Der Wortlaut von § 3 Abs 1 Satz 2 und 3 RSV sei eindeutig und spreche gegen die vom LSG vorgenommene Ausweitung. Die Annahme eines in bestimmter Höhe verminderten Bedarfs wegen Haushaltsersparnis sei nach der RSV an das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft geknüpft und damit mit den Begriffen des Haushaltsvorstands und Haushaltsangehörigen verbunden. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich gegen ein deckungsgleiches Leistungsniveau im SGB II und SGB XII entschieden und bewusst an mehreren Stellen Unterschiede verankert. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vorläge, seien die Fachgerichtsbarkeiten ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) berechtigt, eine betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, weil zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes mehrere Lösungen zur Verfügung stünden.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, das LSG habe zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Eckregelsatz im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum zu gewähren habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet, soweit es die Regelsatzleistung betrifft (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die ein abschließendes Urteil über deren Höhe ermöglichten. Allerdings ist der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.6.2007 nominal der Eckregelsatz (100 vH) zuzugestehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen vorliegen, über die ebenfalls nicht abschließend entschieden werden kann.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit die Beklagte höhere Regelsatzleistungen abgelehnt hat. Insoweit wird das LSG allerdings nach der Zurückverweisung zu überprüfen haben, ob weitere Bescheide ergangen sind, die Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden sind. Nach Aktenlage sind Bescheide vom 6.3. und 20.6.2007 ersichtlich, die ggf die streitbefangenen Verfügungen im Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -).

11

In der Sache ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die der Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen zustehende Regelsatzleistung. Zwar hat die Klägerin ihre Klage selbst zunächst nicht ausdrücklich beschränkt. Der Senat hat aber über die Kosten der Unterkunft nicht zu entscheiden, weil die Klägerin keine Revision gegen das insoweit zurückweisende Urteil des LSG eingelegt hat und es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei den Kosten der Unterkunft um eine streitgegenständlich abtrennbare Leistung handelt (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2). Ein der Klägerin möglicherweise zustehender höherer Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 SGB XII ist ebenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das SG hat höhere Leistungen insoweit ausdrücklich abgelehnt, und die Klägerin hat ihre Berufung ausdrücklich auf den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft beschränkt; demgemäß hat das LSG, ohne dass die Klägerin deswegen Revision eingelegt hätte, über einen Mehrbedarf auch nicht entschieden.

12

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Kürzung wegen kostenloser Essenseinnahme allerdings kein eigener Streitgegenstand, der sich damit auch nicht erledigt haben kann - wie das LSG meint -, sondern lediglich ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistung (vgl BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Ebenso wenig handelt es sich bei den Erklärungen der Beklagten über die Minderung der Leistung wegen des kostenlosen Essens um Anerkenntnisse (§ 101 Abs 2 SGG), weil sie keine (Teil-)Ansprüche anerkennen, sondern nur die Aussage beinhalten, bei der Gesamtberechnung der Leistung die Abzüge nicht mehr vornehmen zu wollen, wie das SG richtig erkannt hat (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 101 RdNr 19; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 101 RdNr 27). Die Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs liegen ebenfalls nicht vor; inwieweit sich ggf aus den Erklärungen der Beteiligten materiellrechtliche Bindungswirkungen ergeben, muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden.

13

Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage gemäß § 70 Nr 1 SGG gegen die Region Hannover. Hieran ändert nichts, dass die Stadt Garbsen den Bescheid vom 17.7.2006 erlassen hat. Denn nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (AG SGB XII) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt 644) kann die Region Hannover zur Durchführung der ihr als örtlichem Sozialhilfeträger (dazu später) obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen. Von dieser Möglichkeit hat sie zwar Gebrauch gemacht (§ 1 der Satzung über die Heranziehung von regionsangehörigen Städten und Gemeinden zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII vom 14.12.2004 in der Fassung vom 7.3.2006 - Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr 14 vom 6.4.2006); jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs 4 AG SGB XII im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, der damit der richtige Beteiligte bleibt(vgl hierzu auch das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

14

Die Beklagte ist auch der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger nach § 3 Abs 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Satz 1 und § 6 Abs 1 AG SGB XII. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover und nimmt dessen Aufgaben wahr (§§ 2, 3 Abs 3 Gesetz über die Region Hannover vom 5.6.2001 - GVBl 348). Die Heranziehung der Stadt Garbsen nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 AG SGB XII verändert nicht die Zuständigkeit(§ 9 Abs 4 AG SGB XII). Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2).

15

Ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Regelsatzleistungen hat, bestimmt sich nach § 19 Abs 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 SGB XII(in der Normfassung vom 27.12.2003 bzw ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670). Nach § 41 Abs 1 SGB XII erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - nur insoweit ist die Norm vorliegend einschlägig - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Nach § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - und ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes vom 2.12.2006) iVm § 28 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 - bzw ab 7.12.2006 des Gesetzes vom 2.12.2006) und der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen RSV(vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) hat ein Haushaltsvorstand unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes (§ 3 Abs 1 Satz 2 RSV); dies gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV), während die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige nach § 3 Abs 2 RSV ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2) betragen. Diese beiden Absätze des § 3 RSV sind von der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der RSV vom 20.11.2006 (BGBl I 2657) nicht betroffen.

16

Das LSG hat sich unzutreffenderweise auf die Prüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt, dabei aber weder Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen selbst noch zum anzurechnenden Einkommen und Vermögen getroffen; sie sind nachzuholen. Zu Recht ist es allerdings nominal vom Eckregelsatz (100 vH) ausgegangen. Denn die Klägerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird (s dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R), keine Haushaltsangehörige im Sinne der RSV (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011, aaO). Da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dürfen normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1.1.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden; das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft von Personen außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw Einsatzgemeinschaft reicht also nicht aus.

17

Die Klägerin lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder allenfalls in einer (einfachen) Haushaltsgemeinschaft (§ 36 Satz 1 SGB XII aF), weil sie im streitbefangenen Zeitraum über 25 Jahre alt war. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(hier in der maßgebenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558) gehören nämlich nur die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft; eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Bruder ist ohnedies abzulehnen. Ebenso wenig lebte sie mit ihren Eltern bzw ihrem Bruder in einer Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Denn nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind.

18

Soweit die Beklagte dem LSG und damit dem Senat eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vorwirft, ist dies verfehlt. Die Rechtsprechung des Senats beruht vielmehr auf einer verfassungs- und gegenüber dem einfachen Recht ermächtigungskonformen Auslegung des Verordnungsrechts; insoweit geht der Einwand der Beklagten, selbst bei einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch die RSV seien weder die Fachgerichtsbarkeit noch das BVerfG berechtigt, die betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, ins Leere, weil § 3 Abs 1 RSV unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben nur eine einzige Lösung zulässt(vgl nur Gutzler in juris PraxisKommentar SGB XII , § 40 SGB XII RdNr 18). Die Rechtsprechung des Senats wird im Ergebnis durch die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 geradezu bestätigt; denn danach ist der Regelbedarf durch den Gesetzgeber selbst, nicht durch Verordnung, zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 223 und 256). Sie trägt in besonderer Weise den Vorgaben des BVerfG Rechnung, indem als Maßstab für die Auslegung der Verordnung die gesetzgeberische Entscheidung im Rahmen des SGB II herangezogen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Auslegung des Senats auch nicht gegen den Verordnungswortlaut; vielmehr wird der Begriff des Haushaltsvorstandes und der des Haushaltsangehörigen unter Rückgriff auf die gesetzgeberische Typisierung für Haushaltseinsparungen im Rahmen gesetzestypischer Gesetzeskonstellationen (Bedarfsgemeinschaft; Einsatzgemeinschaft) ausgelegt (vgl dazu auch Gutzler, aaO, § 40 SGB XII RdNr 18 und § 28 SGB XII RdNr 42), um von der Verfassung nicht gerechtfertigte sachliche Unterschiede auszugleichen (vgl dazu nur Stölting/Greiser, SGb 2010, 631 ff mwN; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, RdNr 7 ff und 14 ff).

19

Nach der Zurückverweisung wird das LSG die fehlenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und ggf zum Einkommen und Vermögen zu treffen haben. Dabei sei nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 erhalten hat) keine Fiktion der Dauerhaftigkeit einer festzustellenden Erwerbsminderung (s dazu näher: BSGE 106, 62 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 44 f; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 45 SGB XII RdNr 41 und 52 f) enthält, sondern lediglich verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten soll (BSGE, aaO, RdNr 16); dementsprechend ergibt sich aus dieser Vorschrift auch keine rechtliche oder tatsächliche Bindung der Gerichte, die das Erwerbsvermögen eines Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen haben (BSG aaO; vgl auch Blüggel aaO). Da gemäß § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Leistungen der Grundsicherung den Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel lediglich vorgehen, wären höhere Leistungen zugunsten der Klägerin auch bei fehlender Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung denkbar(Senatsurteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - RdNr 21; vgl dazu auch Eicher, jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 9 und 15 ff). Nicht zu beurteilen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob wegen der streitgegenständlichen Beschränkung des Verfahrens entscheidungserheblich sein wird, bei welchem von mehreren Bedarfen vorhandenes Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 31 ff).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden und auf einen korrekten, § 130 SGG entsprechenden Tenor ("höhere Leistung") zu achten haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen

1.
bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
4.
bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus

1.
der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten,
2.
multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.

(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag

1.
zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
4.
zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen

1.
bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
4.
bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus

1.
der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten,
2.
multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.

(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag

1.
zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
4.
zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen

1.
bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
4.
bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus

1.
der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten,
2.
multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.

(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag

1.
zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
4.
zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind (nur noch) höhere Regelsatzleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007.

2

Die 1970 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer 1941 geborenen Mutter, ihrem 1935 geborenen (mittlerweile verstorbenen) Vater sowie ihrem 1971 geborenen Bruder zusammen. Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen "G", "H" und "B") und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Seit dem 1.1.2005 erhält sie nach vorangegangenem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

3

Auf Antrag (nach Ablauf des früheren Bewilligungszeitraums) wurden ihr für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen bewilligt, und zwar in Höhe von monatlich 254,37 Euro; die Leistung setzt sich zusammen aus Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 vH des Regelsatzes für Alleinstehende, gekürzt um 10 vH wegen der Möglichkeit, in der WfbM ein Mittagessen einzunehmen, und einem Mehrbedarf wegen Gehbehinderung (Bescheid der im Namen und im Auftrag der Beklagten handelnden Stadt Garbsen vom 17.7.2006; Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

4

Nachdem die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zugestanden hatte, den Minderungsbetrag wegen der Teilnahmemöglichkeit am Mittagessen von 27,60 Euro auf 26,58 Euro abzusenken, hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 "insoweit aufgehoben, als der der Klägerin bewilligte Regelsatz um mehr als 26,58 Euro gekürzt" wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 22.6.2007). Nachdem die Beklagte dann im Berufungsverfahren erklärt hatte, an der Regelsatzkürzung wegen des Mittagessens überhaupt nicht mehr festzuhalten, hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung "unter Ansatz des Eckregelsatzes" zu gewähren, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, hinsichtlich geltend gemachter Kosten für Unterkunft und Heizung fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren; die Klage beschränke sich deshalb auf den Regelsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz der eines Haushaltsvorstandes bzw einer Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes (100 vH). Die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) von 20 vH sei nur gerechtfertigt, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft iS von § 19 SGB XII bildeten bzw bilden würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit es die Abzüge für Mittagessen betreffe, habe sich der Streit mittlerweile durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 Satz 3 RSV. Dass das LSG die Klägerin in den Kreis derer einbeziehe, die die volle Regelleistung erhielten, beruhe auf einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) erlaube dies nicht. Der Wortlaut von § 3 Abs 1 Satz 2 und 3 RSV sei eindeutig und spreche gegen die vom LSG vorgenommene Ausweitung. Die Annahme eines in bestimmter Höhe verminderten Bedarfs wegen Haushaltsersparnis sei nach der RSV an das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft geknüpft und damit mit den Begriffen des Haushaltsvorstands und Haushaltsangehörigen verbunden. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich gegen ein deckungsgleiches Leistungsniveau im SGB II und SGB XII entschieden und bewusst an mehreren Stellen Unterschiede verankert. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vorläge, seien die Fachgerichtsbarkeiten ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) berechtigt, eine betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, weil zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes mehrere Lösungen zur Verfügung stünden.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, das LSG habe zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Eckregelsatz im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum zu gewähren habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet, soweit es die Regelsatzleistung betrifft (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die ein abschließendes Urteil über deren Höhe ermöglichten. Allerdings ist der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.6.2007 nominal der Eckregelsatz (100 vH) zuzugestehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen vorliegen, über die ebenfalls nicht abschließend entschieden werden kann.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit die Beklagte höhere Regelsatzleistungen abgelehnt hat. Insoweit wird das LSG allerdings nach der Zurückverweisung zu überprüfen haben, ob weitere Bescheide ergangen sind, die Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden sind. Nach Aktenlage sind Bescheide vom 6.3. und 20.6.2007 ersichtlich, die ggf die streitbefangenen Verfügungen im Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -).

11

In der Sache ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die der Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen zustehende Regelsatzleistung. Zwar hat die Klägerin ihre Klage selbst zunächst nicht ausdrücklich beschränkt. Der Senat hat aber über die Kosten der Unterkunft nicht zu entscheiden, weil die Klägerin keine Revision gegen das insoweit zurückweisende Urteil des LSG eingelegt hat und es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei den Kosten der Unterkunft um eine streitgegenständlich abtrennbare Leistung handelt (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2). Ein der Klägerin möglicherweise zustehender höherer Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 SGB XII ist ebenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das SG hat höhere Leistungen insoweit ausdrücklich abgelehnt, und die Klägerin hat ihre Berufung ausdrücklich auf den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft beschränkt; demgemäß hat das LSG, ohne dass die Klägerin deswegen Revision eingelegt hätte, über einen Mehrbedarf auch nicht entschieden.

12

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Kürzung wegen kostenloser Essenseinnahme allerdings kein eigener Streitgegenstand, der sich damit auch nicht erledigt haben kann - wie das LSG meint -, sondern lediglich ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistung (vgl BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Ebenso wenig handelt es sich bei den Erklärungen der Beklagten über die Minderung der Leistung wegen des kostenlosen Essens um Anerkenntnisse (§ 101 Abs 2 SGG), weil sie keine (Teil-)Ansprüche anerkennen, sondern nur die Aussage beinhalten, bei der Gesamtberechnung der Leistung die Abzüge nicht mehr vornehmen zu wollen, wie das SG richtig erkannt hat (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 101 RdNr 19; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 101 RdNr 27). Die Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs liegen ebenfalls nicht vor; inwieweit sich ggf aus den Erklärungen der Beteiligten materiellrechtliche Bindungswirkungen ergeben, muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden.

13

Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage gemäß § 70 Nr 1 SGG gegen die Region Hannover. Hieran ändert nichts, dass die Stadt Garbsen den Bescheid vom 17.7.2006 erlassen hat. Denn nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (AG SGB XII) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt 644) kann die Region Hannover zur Durchführung der ihr als örtlichem Sozialhilfeträger (dazu später) obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen. Von dieser Möglichkeit hat sie zwar Gebrauch gemacht (§ 1 der Satzung über die Heranziehung von regionsangehörigen Städten und Gemeinden zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII vom 14.12.2004 in der Fassung vom 7.3.2006 - Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr 14 vom 6.4.2006); jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs 4 AG SGB XII im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, der damit der richtige Beteiligte bleibt(vgl hierzu auch das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

14

Die Beklagte ist auch der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger nach § 3 Abs 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Satz 1 und § 6 Abs 1 AG SGB XII. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover und nimmt dessen Aufgaben wahr (§§ 2, 3 Abs 3 Gesetz über die Region Hannover vom 5.6.2001 - GVBl 348). Die Heranziehung der Stadt Garbsen nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 AG SGB XII verändert nicht die Zuständigkeit(§ 9 Abs 4 AG SGB XII). Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2).

15

Ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Regelsatzleistungen hat, bestimmt sich nach § 19 Abs 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 SGB XII(in der Normfassung vom 27.12.2003 bzw ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670). Nach § 41 Abs 1 SGB XII erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - nur insoweit ist die Norm vorliegend einschlägig - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Nach § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - und ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes vom 2.12.2006) iVm § 28 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 - bzw ab 7.12.2006 des Gesetzes vom 2.12.2006) und der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen RSV(vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) hat ein Haushaltsvorstand unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes (§ 3 Abs 1 Satz 2 RSV); dies gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV), während die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige nach § 3 Abs 2 RSV ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2) betragen. Diese beiden Absätze des § 3 RSV sind von der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der RSV vom 20.11.2006 (BGBl I 2657) nicht betroffen.

16

Das LSG hat sich unzutreffenderweise auf die Prüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt, dabei aber weder Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen selbst noch zum anzurechnenden Einkommen und Vermögen getroffen; sie sind nachzuholen. Zu Recht ist es allerdings nominal vom Eckregelsatz (100 vH) ausgegangen. Denn die Klägerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird (s dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R), keine Haushaltsangehörige im Sinne der RSV (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011, aaO). Da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dürfen normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1.1.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden; das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft von Personen außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw Einsatzgemeinschaft reicht also nicht aus.

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Die Klägerin lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder allenfalls in einer (einfachen) Haushaltsgemeinschaft (§ 36 Satz 1 SGB XII aF), weil sie im streitbefangenen Zeitraum über 25 Jahre alt war. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(hier in der maßgebenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558) gehören nämlich nur die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft; eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Bruder ist ohnedies abzulehnen. Ebenso wenig lebte sie mit ihren Eltern bzw ihrem Bruder in einer Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Denn nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind.

18

Soweit die Beklagte dem LSG und damit dem Senat eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vorwirft, ist dies verfehlt. Die Rechtsprechung des Senats beruht vielmehr auf einer verfassungs- und gegenüber dem einfachen Recht ermächtigungskonformen Auslegung des Verordnungsrechts; insoweit geht der Einwand der Beklagten, selbst bei einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch die RSV seien weder die Fachgerichtsbarkeit noch das BVerfG berechtigt, die betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, ins Leere, weil § 3 Abs 1 RSV unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben nur eine einzige Lösung zulässt(vgl nur Gutzler in juris PraxisKommentar SGB XII , § 40 SGB XII RdNr 18). Die Rechtsprechung des Senats wird im Ergebnis durch die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 geradezu bestätigt; denn danach ist der Regelbedarf durch den Gesetzgeber selbst, nicht durch Verordnung, zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 223 und 256). Sie trägt in besonderer Weise den Vorgaben des BVerfG Rechnung, indem als Maßstab für die Auslegung der Verordnung die gesetzgeberische Entscheidung im Rahmen des SGB II herangezogen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Auslegung des Senats auch nicht gegen den Verordnungswortlaut; vielmehr wird der Begriff des Haushaltsvorstandes und der des Haushaltsangehörigen unter Rückgriff auf die gesetzgeberische Typisierung für Haushaltseinsparungen im Rahmen gesetzestypischer Gesetzeskonstellationen (Bedarfsgemeinschaft; Einsatzgemeinschaft) ausgelegt (vgl dazu auch Gutzler, aaO, § 40 SGB XII RdNr 18 und § 28 SGB XII RdNr 42), um von der Verfassung nicht gerechtfertigte sachliche Unterschiede auszugleichen (vgl dazu nur Stölting/Greiser, SGb 2010, 631 ff mwN; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, RdNr 7 ff und 14 ff).

19

Nach der Zurückverweisung wird das LSG die fehlenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und ggf zum Einkommen und Vermögen zu treffen haben. Dabei sei nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 erhalten hat) keine Fiktion der Dauerhaftigkeit einer festzustellenden Erwerbsminderung (s dazu näher: BSGE 106, 62 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 44 f; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 45 SGB XII RdNr 41 und 52 f) enthält, sondern lediglich verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten soll (BSGE, aaO, RdNr 16); dementsprechend ergibt sich aus dieser Vorschrift auch keine rechtliche oder tatsächliche Bindung der Gerichte, die das Erwerbsvermögen eines Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen haben (BSG aaO; vgl auch Blüggel aaO). Da gemäß § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Leistungen der Grundsicherung den Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel lediglich vorgehen, wären höhere Leistungen zugunsten der Klägerin auch bei fehlender Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung denkbar(Senatsurteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - RdNr 21; vgl dazu auch Eicher, jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 9 und 15 ff). Nicht zu beurteilen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob wegen der streitgegenständlichen Beschränkung des Verfahrens entscheidungserheblich sein wird, bei welchem von mehreren Bedarfen vorhandenes Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 31 ff).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden und auf einen korrekten, § 130 SGG entsprechenden Tenor ("höhere Leistung") zu achten haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.