Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 8 SO 18/15 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:141217UB8SO1815R0
bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens, ob der Kläger zu einem Kostenbeitrag für die Einnahme des Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), in der er beschäftigt ist, herangezogen werden darf.

2

Der schwerbehinderte und alleinstehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Zahlbetrag ab 1.7.2012 monatlich 738,70 Euro). Er besucht den Arbeitsbereich einer WfbM, in der ihm die Teilnahme an einem Mittagessen möglich ist, und erhält aus der dortigen Beschäftigung ein Entgelt in Höhe von 325 Euro brutto/323,69 Euro netto monatlich. Für seine Wohnung zahlte er eine monatliche Miete in Höhe von 380 Euro (295 Euro Kaltmiete zuzüglich 85 Euro für Heiz- und Betriebskosten), seit 1.9.2014 in Höhe von 434 Euro (309 Euro Kaltmiete zuzüglich 125 Euro für Heiz- und Betriebskosten).

3

Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als damaliger überörtlicher Träger der Sozialhilfe setzte einen Kostenbeitrag für die Einnahme des Mittagessens in der WfbM fest; zuletzt für die Zeit ab 1.1.2004 in Höhe von 3 Euro je eingenommenem Essen (Bescheid vom 3.12.2003). Einen im Jahr 2005 gestellten Antrag auf Befreiung hiervon im Hinblick auf das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.7.2005). Am 30.5.2011 beantragte der Kläger erneut die Befreiung vom Kostenbeitrag; einen weiteren Antrag (vom 21.6.2012) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 1.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 7.2.2013). Zur Begründung führte sie aus, das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers habe im Jahr 2012 den nach § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII maßgeblichen zweifachen Regelsatz der Bedarfsstufe I (748 Euro) überstiegen. Bei einem Kostenbeitrag in Höhe von 51 Euro monatlich (die Einnahme des Mittagessens in der WfbM an 17 Tagen zugrunde gelegt), verbleibe noch ein den fiktiven Grundsicherungsanspruch in Höhe von 824,24 Euro (Regelbedarfsstufe I, Mehrbedarfe sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) übersteigendes Einkommen (Bescheid vom 1.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 7.2.2013).

4

Die Klage und die Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.6.2014; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.2.2015). Zur Begründung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ausgeführt, es handele sich bei der Regelung in § 92 Abs 2 SGB XII um eine spezielle abschließende Regelung, die die allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen(§§ 85 ff SGB XII) verdränge. Die Aufhebung des Bescheids vom 3.12.2003 scheitere überdies daran, dass der Antrag des Klägers nur eine Befreiung vom Kostenbeitrag zum Mittagessen für die Zukunft betroffen habe, nicht aber eine Überprüfung für die Vergangenheit nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beantragt worden sei.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt die Verletzung von § 92 Abs 2 Satz 1 und Satz 4 SGB XII, §§ 85 ff SGB XII. Für den Teil der häuslichen Ersparnis, die auf das Mittagessen entfalle, könne ein Kostenbeitrag nur gefordert werden, sofern überhaupt nach § 85 SGB XII Kosten für die Maßnahme der Eingliederungshilfe aufzuwenden seien. § 92 Abs 2 SGB XII stelle nämlich keine Regelung außerhalb der allgemeinen Einkommensregelungen für Leistungen des 5. bis 9. Kapitels dar, sondern lediglich eine (weitere) Einschränkung zu § 92 Abs 1 SGB XII. Die Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII überschreite sein Einkommen aber nicht.

6

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juni 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26. Juli 2005 aufzuheben, soweit er den Kostenbeitrag ab 1. Januar 2010 regelt.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) sowohl zur Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Eingliederungshilfe als Voraussetzung für die Heranziehung zu den Kosten des Lebensunterhalts wegen häuslicher Ersparnis als auch für die Prüfung, in welcher Höhe eine Heranziehung zu diesen Kosten zumutbar wäre.

10

Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 1.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2013 (§ 95 SGG). Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG)gerichtet auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 26.7.2005, der Rechtsgrundlage für die Heranziehung seit dem 1.1.2005 ist (im Einzelnen später). Eine Leistungsklage auf Rückzahlung ggf zu viel gezahlter Kosten ist dagegen nicht Streitgegenstand. Insoweit lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass ein solcher zu beziffernder Anspruch Gegenstand seines Begehrens ist.

11

Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte für die Entscheidung über die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 26.7.2005 zuständig, weil sie die für die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen an den Kläger sachlich und örtlich zuständige Behörde ist (vgl §§ 44 Abs 3, 48 Abs 4 SGB X). Dabei ist der Senat an der eigenen Überprüfung des Landesrechts, soweit es Zuständigkeitsregelungen enthält, nicht gehindert, weil das LSG entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat. In Baden-Württemberg sind nach Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände mit Ablauf des 31.12.2004 durch das Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände (; verkündet als Art 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1.7.2004, GBl BW 469) deren Aufgaben als überörtliche Träger der Sozialhilfe auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales übergegangen (vgl §§ 1, 2 WohlfVbdAuflG BW). Die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger sind dabei für alle Leistungen iS des § 8 SGB XII sachlich zuständig(§ 97 SGB XII iVm §§ 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII BW, verkündet als Art 122 des VRG BW). Der Landkreis Reutlingen, dessen örtliche Zuständigkeit sich aus § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII ergibt, hat schließlich die Beklagte durch Satzung zur Durchführung der Aufgabe der Eingliederungshilfe herangezogen(vgl § 3 Abs 1 AG-SGB XII BW).

12

Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufhebung der Entscheidung über die Heranziehung von Kosten zum Mittagessen kommt einerseits § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, nicht aber § 44 Abs 2 SGB X, und andererseits § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X (dazu später) in Betracht. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

13

Soweit eine Heranziehung zu den Kosten des Mittagessens festgesetzt wird, liegt eine Entscheidung vor, mit der iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X die Erbringung von Sozialleistungen geregelt wird. Bei den Heranziehungsbescheiden handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte auf unbestimmte Dauer, mit denen die Beklagte ab einem bestimmten Zeitpunkt den Kostenbeitrag nach § 92 Abs 1 iVm Abs 2 SGB XII ohne zeitliche Grenze für die Zukunft festgesetzt hat. Zwar legt der Heranziehungsbescheid unmittelbar eine Belastung fest, nämlich die Beteiligung an den Kosten einer Sozialleistung. Mit der vorangehenden Bewilligung über diese Leistung ist aber lediglich im Hinblick auf den Bedarf in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen; im Übrigen wird erst mit der nachfolgenden Entscheidung über den Kostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten durchgeführt (sog Bruttoprinzip). Der Bescheid, mit dem über die Heranziehung zu einem bestimmten Betrag pro eingenommenem Mittagessen entschieden wird, stellt sich dabei als Grundlagenbescheid dar (zur Zulässigkeit eines solchen Bescheids zuletzt BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 16); denn er trifft noch keine konkrete Entscheidung über die monatliche Belastung, die den Leistungsempfänger trifft. Der Sache nach handelt es sich aber bereits bei dieser Entscheidung über die Grundlagen der Berechnung des Kostenbeitrags um eine Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Sozialleistung. Die Heranziehung zu den Kosten nach § 92 SGB XII regelt nicht Rechtsbeziehungen außerhalb bzw "im Nachgang" zum Sozialleistungsverhältnis, sondern ist Teil der Entscheidung über die Sozialleistung selbst. Allein die Berücksichtigung von Einkommen im Wege des Brutto- statt des Nettoprinzips ändert aus Sicht des Leistungsempfängers den Charakter der erbrachten Leistung als Sozialleistung iS des § 44 Abs 1 SGB X nicht(vgl bereits BSG SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 14).

14

Eine solche überprüfbare Entscheidung über die Heranziehung der Kosten hat die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 26.7.2005 für die Zeit ab dem 1.1.2005 getroffen. Dieser Bescheid, nicht dagegen der vom LSG in Bezug genommene Bescheid vom 3.12.2003, ist bei zutreffender Auslegung der Überprüfungsanträge aus den Jahren 2011 und 2012 Ausgangspunkt für die vorliegend im Streit stehende Überprüfung. Mit ihm ist die gegenüber den vorangegangenen Bescheiden eigenständige Prüfung erfolgt, ob der Kläger nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage zu den Kosten des Mittagessens heranzuziehen ist; er ist allein Grundlage der Heranziehung für die Zeit seither. Da dieser nicht begünstigende Verwaltungsakt im Falle seiner Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt seines Erlasses vom zuständigen Träger mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X), ergibt sich kein Anhalt für die vom LSG vorgenommene Auslegung, der Kläger habe mit seinen Anträgen, die keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht erkennen lassen, entgegen dieser im Gesetz regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge lediglich die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft beantragt. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit nur aus § 44 Abs 4 SGB X iVm § 116a SGB XII(idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453). Nach diesen Vorschriften tritt anstelle des Zeitraums von vier Jahren, für den der Kläger eine Rückzahlung des geleisteten Kostenbeitrags verlangen könnte, ein Zeitraum von einem Jahr. Der vom Kläger im Revisionsverfahren gestellte Antrag berücksichtigt dies. Ausgehend von seinem Überprüfungsantrag vom 30.5.2011, über den die Beklagte nicht ausdrücklich entschieden hatte, ist eine (mögliche) Pflicht zur Rücknahme auf die Zeit ab dem 1.1.2010 beschränkt, weil die Rücknahme in der vorliegenden Konstellation einer Heranziehung zu den Kosten ansonsten keine Auswirkungen mehr haben kann (vgl BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1).

15

Eine abschließende Entscheidung über einen Anspruch auf Rücknahme in der Sache ist dem Senat aber nicht möglich. Es fehlen für die Prüfung, ob bei Erlass des Bescheids vom 26.7.2005 zu Lasten des Klägers das Recht unrichtig angewandt worden ist und insoweit zu Unrecht ein (ggf zu hoher) Kostenbeitrag festgesetzt worden ist, schon die notwendigen Feststellungen des LSG dazu, ob die Beklagte zu Recht Leistungen der Eingliederungshilfe in der WfbM, mithin einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen iS des § 92 Abs 1 SGB XII, bewilligt hat(vgl § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 39, 41 Abs 2 Nr 2, § 136 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) und diese Voraussetzungen durchgehend vorgelegen haben. Nur in diesem Fall kann eine Heranziehung zu Kosten dieser Maßnahme nach § 92 Abs 2 SGB XII ihrerseits rechtmäßig sein.

16

War die Bewilligung der Eingliederungshilfe rechtmäßig und sind die Voraussetzungen für ihre Weiterbewilligung in der Folge unverändert geblieben, bestimmt § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 7 iVm Satz 4 SGB XII, dass dem Leistungsberechtigten, der Leistungen in einer anerkannten WfbM erhält, die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist und zwar nur insoweit als die genannten Einkommensgrenzen (dazu später) nicht überschritten sind. Auch diese Prüfung kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend durchführen.

17

Feststellungen, worauf die Festlegung des Kostenbeitrags für ein Mittagessen auf 3 Euro überhaupt gründet, hat das LSG bislang nicht getroffen. Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind dabei jedenfalls nicht die Kosten, die der Sozialhilfeträger gegenüber der WfbM (oder der Mehrzahl der Werkstätten in seinem Bezirk) für das Mittagessen aufzubringen hat, sondern die individuelle Ersparnis von Aufwendungen für den jeweiligen Leistungsempfänger. Eine abstrakt-generelle Regelung zur Bestimmung der Kostenhöhe könnte dabei allenfalls für die Festlegung von Kriterien zur Bemessung ersparter Aufwendungen (vgl dazu § 92 Abs 2 Satz 5 SGB XII) getroffen werden, die wegen einer erforderlichen individuellen Schätzung anzuwenden sind (vgl bereits BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr 2, RdNr 26).

18

Wegen der individuellen Ersparnis kann dabei höchstens der Wert in Ansatz gebracht werden, der dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht. Nur so wird sichergestellt, dass der Empfänger von Eingliederungshilfeleistungen nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird, der über den Betrag hinausgeht, der für die Prüfung der Bedürftigkeit wegen einer Grundsicherungsleistung nach §§ 82 ff SGB XII zugrunde zu legen wäre, und dadurch allein wegen seines Einkommens schlechter gestellt würde, als ein behinderter Leistungsempfänger, der weder die Leistungen der Eingliederungshilfe noch seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Notwendigkeit, die Maßstäbe für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen und die Beteiligung des Leistungsberechtigten an Kosten iS des § 92 Abs 2 SGB XII zu harmonisieren, besteht seit dem Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005: Das Mittagessen, das bis zum 31.12.2004 nach § 27 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Teil der gewährten Eingliederungshilfeleistung war, wird zwar weiterhin normativ der Eingliederungshilfe unterstellt; es ist integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe (BSGE 102, 126 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Da mit Inkrafttreten des SGB XII eine Trennung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgegeben und die Hilfe zum Lebensunterhalt wie die einzelnen Leistungsarten der Hilfe in besonderen Lebenslagen als gleichwertige Leistungen in unterschiedlichen Notlagen nebeneinandergestellt werden sollte (vgl dazu BT-Drucks 15/1514 S 53 f) und damit eine dem § 27 Abs 3 BSHG entsprechende Regelung nicht übernommen worden ist, kommen bei Maßnahmen in teilstationären Einrichtungen - wie einer WfbM - aber seither daneben Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (oder nach dem 3. Kapitel) in Betracht. Erhält der behinderte Leistungsberechtigte zugleich Leistungen der Grundsicherung und ein für ihn kostenfreies Mittagessen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe, ist einerseits der Regelbedarf abweichend festzulegen, um die im Regelbedarf pauschal enthaltenen Kosten nicht mehrfach zu berücksichtigen (vgl BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). Andererseits darf der zu fordernde Kostenbeitrag eines Empfängers von Eingliederungshilfeleistungen, für den nach Berücksichtigung von Einkommen iS der §§ 82 bis 84 SGB XII ein Anspruch nach dem 3. oder 4. Kapitel nicht besteht, die individuelle Ersparnis, die sich insoweit wegen der in der Eingliederungshilfe inkludierten Leistung zum Lebensunterhalt ergibt, nicht übersteigen (vgl bereits BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr 2, RdNr 25 zu stationären Leistungen).

19

Ob der so ermittelte Kostenbeitrag vom Leistungsempfänger gefordert werden kann, bestimmt sich nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Behinderten. Insoweit regelt § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII, dass die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr 7 aus dem Einkommen nicht zumutbar ist, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt. In diesen Fällen darf ein Kostenbeitrag von vornherein nicht gefordert werden, unabhängig davon, wie sich die individuelle Bedarfslage des Leistungsempfängers im Übrigen darstellt. § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 7, Satz 4 SGB XII normiert damit (ergänzend zu §§ 85 ff SGB XII) eine weitere Privilegierung, weil für die Kostenbeteiligung an den genannten Maßnahmen nur das Einkommen des Leistungsberechtigten herangezogen wird und eine Beteiligung an anderen Kosten als den Kosten des Lebensunterhalts überhaupt ausscheidet.

20

Übersteigt das Einkommen des behinderten Menschen den doppelten Eckregelsatz, scheidet eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auch dann aus, wenn im Einzelfall der (fiktive) Gesamtbedarf nach den maßgeblichen Vorschriften zur Hilfe zum Lebensunterhalt bzw der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des geforderten Kostenbeitrags nicht mehr vom Einkommen gedeckt würde. Diese Prüfung nach §§ 82 ff SGB XII nimmt die Beklagte auch vor; sie steht allerdings nicht in ihrem (pflichtgemäßen) Ermessen - wie sie meint -, sondern ergibt sich aus der dargestellten Konzeption zwingend. Da es sich um einen Beitrag für Kosten des Lebensunterhalts handelt, der seit dem 1.1.2005 im Falle der Bedürftigkeit durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Grundsicherungsleistungen gedeckt wird, muss Einkommen zunächst für diese (verbleibenden) Bedarfe eingesetzt werden, bevor ein Kostenbeitrag gefordert werden kann. Zu überprüfen ist also, welche Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarfe, Mehrbedarfe und Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung) im Einzelfall bestehen. Dabei ist von dem Regelbedarf indes der Wert für das Mittagessen abzusetzen, um dessen Beteiligung es geht (vgl erneut BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3 RdNr 17).

21

Dagegen finden die Einkommensgrenzen des Zweiten Abschnitts des 11. Kapitels (vgl §§ 85 ff SGB XII) bei der Prüfung, ob eine Heranziehung zu den Kosten des Mittagessens bei teilstationären Eingliederungshilfemaßnahmen nach dessen Vierten Abschnitt zumutbar ist, keine Anwendung. Die oben dargestellte Privilegierung wegen der Beteiligung an den Kosten des Lebensunterhalts ist in § 92 Abs 2 SGB XII abschließend geregelt. Nur so wird eine vom Gesetzgeber nicht gewollte (wesentliche) Besserstellung gegenüber behinderten Leistungsberechtigten vermieden, die neben einer teilstationären Leistung der Eingliederungshilfe auf Hilfen zum Lebensunterhalt bzw Grundsicherungsleistungen angewiesen sind und bei denen die Grundsicherungsleistung ggf um die in Rede stehenden Anteile zu vermindern ist. Dieses gesetzgeberische Verständnis macht die Streichung des § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII(in der bis zum 6.12.2006 geltenden Fassung) mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze (vom 6.12.2006 - BGBl I 2670) deutlich. Die dort vorgesehen gewesene Ermessensprüfung wegen des Einsatzes von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, hat der Gesetzgeber gestrichen und durch § 92a SGB XII ersetzt, der die Prüfung nach § 92 Abs 2 SGB XII aber unberührt lässt(vgl § 92a Abs 4 SGB XII). Begründet hat der Gesetzgeber dies mit dem Hinweis, die Hilfe zum Lebensunterhalt sei nicht mehr Bestandteil der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel (vgl BR-Drucks 617/06 S 19). Das verdeutlicht, dass eine solche Prüfung, die sich auf die Kosten für den Lebensunterhalt bezieht, nach §§ 85 ff SGB XII insgesamt nicht (mehr) vorgesehen ist.

22

Schließlich wird das LSG zu beachten haben, dass ein Anspruch des Klägers ggf aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X folgen könnte, wenn sich zwar die Ausgangsentscheidung im Ergebnis der Überprüfung an den neuen rechtlichen Verhältnissen als zutreffend erweist, sich aber in der Zwischenzeit die Verhältnisse (erneut) geändert haben. Eine solche Änderung der Verhältnisse könnte dazu geführt haben, dass sich ein geringerer Heranziehungsbeitrag ergeben hat.

23

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - B 8 SO 18/15 R zitiert 23 §§.

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(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht

1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen

1.
bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
4.
bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus

1.
der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten,
2.
multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.

(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag

1.
zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
4.
zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.