Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die höhere Bewertung des Zeitraums einer beruflichen Ausbildung bei der Berechnung der Altersrente des Klägers.

2

Im Versicherungskonto des Klägers sind der Zeitraum 1.4.1963 bis 30.9.1965 als Pflichtbeitragszeit aufgrund beruflicher Ausbildung sowie der Zeitraum 1.4.1974 bis 31.3.1976 als Zeit der Arbeitslosigkeit sowie zugleich einer Fachschulausbildung (letztere bis zum 23.3.1976) gespeichert. Der Fachschulbesuch wurde von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit (BA) durch Zahlung von Unterhaltsgeld gemäß § 44 Abs 1 AFG gefördert; im Zeitraum davor (bis 31.3.1974) und danach (ab 1.4.1976) sind Pflichtbeitragszeiten vermerkt.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.2.2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Zugangsfaktor von 1,0, insgesamt zugrunde gelegten 69,8955 persönlichen Entgeltpunkten (EP) und einem monatlichen Zahlbetrag von 1667,99 Euro (Bescheid vom 11.11.2008). Hierbei bewertete sie die 24 Monate beitragsfreie Zeit von April 1974 bis März 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit 80 vH des - 0,1314 EP je Kalendermonat betragenden - Gesamtleistungswerts (insgesamt 2,5224 EP). Hinsichtlich der insgesamt 30 Monate an Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung (April 1963 bis September 1965) berücksichtigte sie nur für die 12 Monate des Zeitraums April 1963 bis März 1964 einen Zuschlag auf die bereits durch Pflichtbeiträge erworbenen EP (0,1375 EP) bis zur Höhe des auf maximal 0,0625 EP je Kalendermonat begrenzten Gesamtleistungswerts (insgesamt 0,6125 EP). Die restliche Zeit bewertete sie lediglich mit 0,2067 EP, die sich aus den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten ergaben. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass von den nach § 74 S 3 SGB VI höchstens zu bewertenden drei Jahren einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bereits zwei Jahre auf die (vorrangig zu bewertende) Zeit der Fachschulausbildung vom 1.4.1974 bis 23.3.1976 entfielen, sodass für einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur noch 12 Monate verblieben.

4

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2009, Urteile des SG Aachen vom 26.6.2009 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2009). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger für die Monate April 1964 bis September 1965 begehrte Zuschlag zu den EP komme ausschließlich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in Betracht. Die Beklagte habe jedoch zutreffend gemäß § 74 S 3 SGB VI den Zeitraum des Fachschulbesuchs (April 1974 bis März 1976) vorrangig bewertet und nur dem danach noch verbleibenden Zeitraum einer beruflichen Ausbildung im Umfang von 12 Monaten (April 1963 bis März 1964) nach § 71 Abs 2 S 1 SGB VI zusätzliche EP bis zum begrenzten Gesamtleistungswert von 0,0625 EP je Kalendermonat zugeordnet. Dem stehe nicht entgegen, dass sie nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips die Monate April 1974 bis März 1976 nicht mit dem begrenzten Gesamtleistungswert für Ausbildungszeiten von 75 vH (höchstens 0,0625 EP), sondern mit dem höheren Wert für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 263 Abs 2a S 1 SGB VI: 80 vH des Gesamtleistungswerts)bewertet habe.

5

Nach § 74 S 3 SGB VI seien Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für insgesamt höchstens drei Jahre zu "bewerten". Weder § 71 noch § 74 SGB VI lasse sich entnehmen, dass Ausbildungszeiten nur dann als "bewertet" anzusehen seien, wenn für sie gerade der Gesamtleistungswert für Ausbildungszeiten berücksichtigt werde; entscheidend sei nach dem Wortlaut vielmehr allein, dass überhaupt eine Bewertung stattgefunden habe. Nichts anderes ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie aus der systematischen Einordnung des § 74 S 3 SGB VI. Die Bewertung von Zeiten einer Fachschulausbildung mit dem für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit maßgeblichen Gesamtleistungswert führe nicht zu Wertungswidersprüchen innerhalb des Systems der Gesamtleistungsbewertung. Diese Auslegung sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG stehe weder dem System der Gesamtleistungsbewertung noch einer Begrenzung der Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung - einschließlich der Fachschulzeiten - auf höchstens 0,0625 EP je Kalendermonat und auf höchstens drei Jahre entgegen.

6

Der Kläger rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung von § 74 S 3 SGB VI. Der Zeitraum vom 1.4.1974 bis 23.3.1976 umfasse sowohl eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI als auch eine Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI. Dass bei der Rentenberechnung diese Zeit nur als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und nicht zusätzlich auch noch als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs bewertet werde, nehme er hin. Die höhere Bewertung als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (mit 80 vH des Gesamtleistungswerts, ohne Begrenzung auf 0,0625 EP je Kalendermonat) verdränge jedoch die Bewertung als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs. Die in § 74 S 3 SGB VI angeordnete Begrenzung der Bewertung von (ua) Zeiten einer Fachschulausbildung auf drei Jahre beziehe sich nur auf Zeiten des Besuchs einer Fachschule, die auch als solche bewertet worden seien; die Zeit vom 1.4.1974 bis 23.3.1976 dürfe hierauf nicht angerechnet werden. Der Sinn der vorrangigen Bewertung von Fachschulzeiten bestehe darin, diese besser zu stellen als Zeiten der beruflichen Ausbildung, weil in der Regel während des Schulbesuchs überhaupt keine Beiträge, für Berufsausbildungszeiten jedoch Pflichtbeiträge gezahlt würden. Dieser Gesetzeszweck werde ins Gegenteil verkehrt, wenn Zeiten der Fachschulausbildung, die als anderer rentenrechtlicher Tatbestand bereits besser bewertet worden seien, voll auf die beitragsgeminderten Zeiten einer beruflichen Ausbildung angerechnet würden. Dann stehe ein Versicherter besser da, der in der fraglichen Zeit nur arbeitslos gewesen sei; wer dagegen Zeiten der Arbeitslosigkeit zur Fortbildung nutze, erhalte eine geringere Rente. Dies könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Auch das Bundesversicherungsamt habe in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 auf diese Problematik hingewiesen und eine Gesetzesänderung angeregt.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Aachen vom 26. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in der Höhe zu zahlen, die sich bei Bewertung auch des Zeitraums April 1964 bis September 1965 mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat ergibt.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 165 S 1 iVm § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Rentenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtmäßig; das LSG hat daher seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

12

1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zutreffend in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 2, Abs 4 iVm § 56 SGG)geltend gemachten Anspruch auf einen Zuschlag zu den bei seiner Rente zu berücksichtigenden EP für den Zeitraum April 1964 bis September 1965 ist § 71 Abs 2 S 1 SGB VI(in der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung von Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.4.2002, BGBl I 1302). Danach ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten.

13

Aus der Regelung in § 54 Abs 3 SGB VI ergibt sich, was beitragsgeminderte Zeiten im Sinne dieser Vorschrift sind: Nach der Definition in Satz 1(aaO) sind dies solche Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind; unabhängig hiervon gelten gemäß Satz 2 (aaO) als beitragsgeminderte Zeiten auch alle Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Die Vorgaben in § 71 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI stehen dem nicht entgegen. Zwar werden nach dieser Regelung Kalendermonate mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung für die Gesamtleistungsbewertung "insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt". Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine gleichsam vor die Klammer gezogene Berechnungsvorschrift für die Ermittlung der Höhe des Gesamtleistungswerts im Rahmen der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) oder der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI). Für die Frage, ob eine beitragsgeminderte Zeit vorliegt, für die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ein Zuschlag an EP gewährt werden kann, ist § 73 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI hingegen ohne Bedeutung(vgl von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 71 RdNr 19; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der RV, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, Stand September 2011, § 71 RdNr 29c, 29d; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand September 2011, K § 71 RdNr 79, 83).

14

Da der Kläger im hier streitbefangenen Zeitraum April 1964 bis September 1965 Pflichtbeiträge für eine berufliche Ausbildung aufweist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 71 Abs 2 S 1 SGB VI für einen Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten an sich erfüllt.

15

2. Der Berücksichtigung eines Zuschlags für diesen Zeitraum steht vorliegend jedoch die Regelung in § 74 S 3 SGB VI zur Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung - in Gestalt einer Anordnung zur ausnahmsweisen Nicht-Bewertung bestimmter Zeiten(vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 28) - entgegen. Nach dieser Vorschrift (hier anzuwenden in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Die Regelung fasst sowohl bestimmte Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI (Fachschulbesuch und Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Zeiten einer schulischen Ausbildung) als auch Zeiten einer beruflichen Ausbildung zu einer Gruppe zusammen und unterwirft sie in Bezug auf die Anwendung eines Gesamtleistungswerts einer gemeinsamen Höchstdauerbegrenzung; zugleich legt sie die Reihenfolge fest, in der im Falle des Wirksamwerdens der zeitlichen Begrenzung diese Zeiten für eine Bewertung bzw Höherbewertung zum Zuge kommen oder aber ausgeschlossen werden.

16

Bei der Umsetzung der Höchstdauerbegrenzungsregelung des § 74 S 3 SGB VI hat die Beklagte zu Recht die beitragsfreie Zeit von April 1974 bis März 1976 (24 Monate), in der der arbeitslose Kläger(vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 43 S 116)von der BA Unterhaltsgeld nach § 44 AFG für die von ihm absolvierte Fachschulausbildung erhielt, als Zeit einer Fachschulausbildung berücksichtigt. Dem steht - anders als der Kläger dies meint - nicht entgegen, dass der genannte Zeitraum im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 iVm § 74 S 1 und 2 SGB VI), sondern vielmehr - günstiger - als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 252 Abs 7 S 1 Nr 3 Buchst a und § 263 Abs 2a S 1 SGB VI) bewertet wird.

17

a) Der Wortlaut der Begrenzungsregelung gibt allerdings keine eindeutigen Hinweise darauf, ob Zeiträume, denen sowohl als Fachschulausbildung als auch in anderer Hinsicht - etwa als Zeiten der Arbeitslosigkeit - rentensteigernde Bedeutung zukommen kann, im Rahmen der Höchstdauerbegrenzung stets oder aber nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nach den Bewertungsregeln für eine Fachschulausbildung rentenwirksam werden. § 74 S 3 SGB VI ordnet an, dass "Zeiten einer (…) Fachschulausbildung (…) insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet" werden. Dieser Wortlaut stellt ohne nähere Eingrenzungen nur auf eine rentenrechtliche Bewertung an sich ab; jedenfalls ist nicht mit hinreichender Klarheit erkennbar, dass nur Zeiten, die gerade als Fachschulausbildung bewertet werden, in die Höchstdauerregelung einbezogen werden dürfen. Er schließt eine solche - ihren Anwendungsbereich einschränkende - Deutung jedoch auch nicht aus.

18

b) Die Entstehungsgeschichte der Regelung hingegen zeigt auf, dass durch sie "eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung" im Zusammenhang mit der Abschaffung einer Bewertung von Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung verhindert werden sollte (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz, BT-Drucks 15/2149 S 19 ). Da es nach bislang geltendem Recht im Einzelfall bei Absolvierung einer Fachschule und zusätzlich einer Berufsausbildung im dualen System (gegebenenfalls auch mehrerer) zu einer (Höher-)Bewertung von sechs oder mehr Ausbildungsjahren kommen konnte, sollte die Begrenzung eine "weit reichende Besserstellung nichtakademischer Ausbildung" verhindern (BT-Drucks 15/2149 S 24 - Zu Nr 13 <§ 74>). Der Sinn und Zweck der Regelung besteht somit darin, die (Höher-)Bewertung aller Formen einer nichtakademischen Ausbildung auf maximal drei Jahre zu begrenzen, um deren gewollte - jedoch rechtfertigungsbedürftige (vgl Senatsurteil vom 19.4.2011 - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 51 ff) - Privilegierung abzusichern, indem eine "Überprivilegierung" ausgeschlossen wird. Zugleich ist sie Bestandteil einer mittel- und langfristig wirkenden (Spar-)Maßnahme, mit der die nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt werden sollte (BT-Drucks 15/2149 S 2 bzw S 18 - vgl hierzu bereits BSG SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 32 und BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 32 f). Es liegt auf der Hand, dass die von der Revision geforderte einschränkende Auslegung der Höchstdauerbegrenzungsregelung zur Verwirklichung der genannten Ziele in geringerem Maße beitragen würde als deren umfassende Anwendung, wie die Beklagte sie praktiziert.

19

c) Entscheidend sprechen jedoch systematische Gesichtspunkte für eine Berücksichtigung sämtlicher Zeiten eines Fachschulbesuchs oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - unabhängig von ihrer konkreten Bewertung - im Rahmen der Höchstdauerbegrenzungsregelung des § 74 S 3 SGB VI.

20

aa) Das SGB VI enthält - anders als früher die RVO bzw das AVG - keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten eine Zeit der anderen Zeit stets und in jeder Hinsicht vorgeht, letztere also vollständig verdrängt (BSG SozR 4-2600 § 247 Nr 1 RdNr 14 mwN - insbesondere unter Hinweis auf Erwe, NZS 1995, 1, 3 ff). Vielmehr stehen grundsätzlich die zeitgleich erfüllten Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten gleichwertig nebeneinander, dh sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen Zeit anordnen (BSG aaO).

21

Nach diesem dem SGB VI zugrunde liegenden System zur Bewältigung von Konkurrenzen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten kommt hinsichtlich des Umfangs der Bewertung zeitgleich erfüllter Anrechnungszeiten - wegen ihres identischen Zwecks, ausgefallene Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung teilweise auszugleichen (vgl Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 25 mwN) - im Rahmen des sog Günstigkeitsprinzips nur die jeweils höhere Bewertung zum Tragen (Erwe, aaO S 5 ; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 - Rentenversicherungsrecht, 1999, § 38 RdNr 159; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand September 2011, K § 58 RdNr 15). Die davon zu unterscheidende Frage, ob die gesetzliche Höchstdauer für die rentenrechtliche Berücksichtigung bestimmter Zeiten (hier: Zeiten nach § 74 S 3 SGB VI) überschritten ist, wird hierdurch jedoch nicht präjudiziert. Insoweit ist vielmehr gesondert zu untersuchen, ob ausnahmsweise ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift oder die Prinzipien der Gesetzeskonkurrenz die Berücksichtigung einer Zeit im Rahmen der Höchstdauer ausschließen. Soweit dies nicht der Fall ist, zählt eine Zeit, die nach ihrer spezifischen Ausprägung jedenfalls auch zu den höchstdauerbegrenzten Zeiten gehört, bei der Bestimmung der Höchstdauer mit (vgl Erwe, aaO S 5 ).

22

bb) Für die Behandlung des Zeitraums April 1974 bis März 1976 im Rahmen der Höchstdauerbegrenzungsregelung des § 74 S 3 SGB VI gilt danach Folgendes:

23

Der Kläger bezog in der Zeit des Fachschulbesuchs für diese Maßnahme zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht von der BA Unterhaltsgeld nach § 44 Abs 1 AFG. Damit erhielt er für eine Zeit der Arbeitslosigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 43 S 116) eine öffentlich-rechtliche Leistung, sodass auch die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erfüllt sind (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 252 Abs 7 S 1 Nr 3 Buchst a und § 263 Abs 2a SGB VI). Die im genannten Zeitraum vorliegende Anrechnungszeit einerseits wegen Fachschulbesuchs und andererseits wegen Arbeitslosigkeit ist somit aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts entstanden.

24

Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Zeit der Fachschulausbildung, die Inhalt und Pflicht einer von der BA geförderten beruflichen Fortbildungsmaßnahme war, rentenversicherungsrechtlich deshalb nur insgesamt und einheitlich und in jeglicher Beziehung - dh auch im Rahmen der Höchstdauerbegrenzungsregelung nach § 74 S 3 SGB VI - als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit behandelt werden dürfte.

25

Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass eine Fachschulausbildung, die im Rahmen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme der BA absolviert wurde, nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden darf, sondern diese versicherungsrechtlich insgesamt und einheitlich das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilt (Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 79/09 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 13 RdNr 33 f). Die genannte Entscheidung, bei der die Höchstdauerbegrenzung nach § 74 S 3 SGB VI ohne Bedeutung war, kann auf die hier zu beurteilende Konstellation jedoch nicht übertragen werden. Insbesondere greift vorliegend - anders als im Senatsurteil vom 19.4.2011 (aaO) - kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand ein, der die Konkurrenz zeitgleich erfüllter rentenrechtlicher Sachverhalte regelt. Während dort der Ausschlusstatbestand des § 58 Abs 1 S 3 SGB VI wegen bestehender Versicherungspflicht während des Bezugs von Sozialleistungen nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Versicherten erfüllt war, findet jene Regelung im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung. Denn der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 44 AFG begründete im hier maßgeblichen Zeitraum von April 1974 bis März 1976 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung; Leistungen der BA wegen Arbeitslosigkeit waren vielmehr erst ab dem 1.7.1978 (und bis zum 31.12.1982) versicherungspflichtig (vgl § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 Teils 3 RVO).

26

Auch die allgemeinen Regeln der Gesetzeskonkurrenz gebieten es nicht, den Zeitraum April 1974 bis März 1976 wegen dessen Bewertung (nach dem Günstigkeitsprinzip) gemäß den Bestimmungen für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 263 Abs 2a SGB VI)als Zeit der Fachschulausbildung iS von § 74 S 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen. Beide Regelungen - die (Höher-)Bewertung und die Höchstdauerbegrenzung - stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch der Subsidiarität. Denn die Frage, in welcher Höhe eine Ausbildungszeit bewertet wird, hat keine Relevanz für die Bestimmung der Bewertungsdauer von höchstens drei Jahren. Die Bewertung einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips mit einem höheren als dem nach § 263 Abs 3 SGB VI für Fachschulzeiten vorgesehenen Gesamtleistungswert ändert jedenfalls nichts daran, dass es sich (auch) um eine Zeit der Fachschulausbildung handelt.

27

Somit verbleibt es - da weder ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand eingreift noch die Regeln der Gesetzeskonkurrenz Abweichendes erfordern - für die hier zu beurteilende Konstellation bei der allgemeinen rentenrechtlichen Konkurrenzregel (s oben aa). Damit sind auch Zeiten einer Fachschulausbildung, die nicht als solche, sondern nach günstigeren Bestimmungen bewertet werden, im Rahmen der Höchstdauerbegrenzungsregelung des § 74 S 3 SGB VI zu berücksichtigen.

28

d) Dieses Ergebnis ist auch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar. Wie bereits ausgeführt (s oben unter b), soll mit Hilfe von § 74 S 3 SGB VI die beitragsfreie rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung im Interesse der Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auf höchstens drei Jahre beschränkt werden. Dem widerspräche es, wenn dieser Zeitraum allein dadurch ausgedehnt werden könnte, dass Teile einer nichtakademischen Ausbildung zusätzlich durch Sozialleistungen (hier Unterhaltsgeld) gefördert und aufgrund dessen sogar besser als die Ausbildungszeit selbst bewertet werden. Dies wäre aber die Konsequenz, würde im vorliegenden Fall - dem Anliegen des Klägers entsprechend - die Zeit von April 1974 bis März 1976 nicht als Fachschulzeit, sondern ausschließlich als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Die Einbeziehung anderweitig bewerteter Fachschulzeiten in die Höchstdauerbegrenzungsregelung läuft auch nicht der Absicht des Gesetzgebers zuwider, Zeiten der Fachschulausbildung gegenüber sonstigen Zeiten der beruflichen Ausbildung vorrangig zu berücksichtigen und dadurch besser zu stellen. Denn anders, als der Kläger dies behauptet, wird der von ihm zurückgelegten Fachschulzeit eine rentenrechtliche Bewertung nicht gänzlich versagt. Im Gegenteil wird die Zeit aufgrund des Günstigkeitsprinzips sogar höher bewertet, als dies gemäß § 71 Abs 1 iVm § 74 S 1 und 2 SGB VI an sich für Fachschulzeiten vorgesehen ist.

29

e) Die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung des § 74 S 3 SGB VI widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

30

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung - dh willkürlich - ungleich behandelt wird (BVerfGE 76, 256, 329). Art 3 Abs 1 GG ist demnach dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).

31

Hier ist jedoch keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem festzustellen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Kläger angeführten Vergleichsgruppen, nämlich einerseits von Versicherten, die während der Zeit einer Arbeitslosigkeit ohne weitere Anstrengungen "nur" Arbeitslosengeld bezogen (was dazu führt, dass bei ihnen die Höherbewertung bereits früher zurückgelegter Zeiten einer beruflichen Ausbildung unangetastet bleibt) und andererseits von Versicherten, die nach Arbeitslosmeldung als berufsfördernde Maßnahme eine Fachschule absolvierten und hierfür Unterhaltsgeld erhielten (was nach § 74 S 3 SGB VI zur Verkürzung des Zeitraums der Bewertung bereits früher zurückgelegter Zeiten einer beruflichen Ausbildung führt), um nicht vergleichbare Sachverhalte.

32

Die genannten Sozialleistungen haben an unterschiedliche Voraussetzungen (Lebenslagen) angeknüpft: Das Arbeitslosengeld nach § 100 AFG setzte neben dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit insbesondere voraus, dass der Arbeitslose stets der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und angebotene Arbeitsstellen im Rahmen des Zumutbaren annahm(§ 103 AFG); seine Bezugsdauer war daher von vornherein nicht absehbar. Hingegen erforderte der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 44 AFG die Teilnahme an einer strukturierten Maßnahme zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht, die auf einen festen Zeitraum ausgelegt sein musste(vgl § 34 Abs 1 S 2 iVm § 44 Abs 1 AFG).

33

Eine gleiche rentenrechtliche Behandlung dieser verschiedenartigen Sachverhalte im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ist nicht geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die berufliche Qualifizierung im Rahmen einer Fachschulausbildung nicht nur - im Rahmen des § 74 S 3 SGB VI - zu einer Einschränkung der rentenrechtlichen Höherbewertung bereits früher zurückgelegter Zeiten einer beruflichen Ausbildung führt, sondern zugleich die Aussicht auf weitere Beschäftigung, ein höheres Einkommen und damit letztlich auf eine insgesamt höhere Rente eröffnet hat.

34

Im Lichte des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG erscheint eher die vom Kläger geforderte einschränkende Auslegung des § 74 S 3 SGB VI als problematisch. Sie hätte zur Folge, dass ein Fachschulbesuch, den ein Versicherter selbst finanziert, bei der Höchstdauer von drei Jahren zu berücksichtigen wäre, nicht jedoch ein Fachschulbesuch, den die BA durch Unterhaltsgeld fördert. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.

35

3. Die vorrangige Berücksichtigung des Zeitraums der Fachschulausbildung im Rahmen der Höchstdauerbegrenzung von drei Jahren führt dazu, dass zugunsten des Klägers weitere Zeiten im Sinne des § 74 S 3 SGB VI - hier Zeiten der beruflichen Ausbildung von April 1963 bis September 1965 - nur noch im Umfang von maximal 12 Monaten bewertet werden können. Dabei sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst zu berücksichtigen (§ 122 Abs 3 SGB VI), also hier der Zeitraum April 1963 bis März 1964, während für die nachfolgende - hier streitbefangene - Zeit von April 1964 bis September 1965 kein Zuschlag an EP mehr gewährt werden kann. Davon unberührt bleibt die Bewertung der in diesem Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge (§§ 55, 70 SGB VI).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

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(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

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(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

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Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so b

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(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt

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(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Mo

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Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für 1. beitragsgeminderte Zeiten,2. Berücksichtigungszei

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(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eine

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2011 - B 13 R 3/10 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vo

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über d

Referenzen

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

1.
beitragsgeminderte Zeiten,
2.
Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3.
Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2010 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Juli 1979 und August 1990 - an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Der 1941 geborene Kläger nahm während einer ab 1978 verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe ab Juli 1979 an einem Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife teil. Der ganztägige Unterricht fand innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht statt; im Oktober 1980 beendete der Kläger die Ausbildung erfolgreich. Ab Oktober 1981 absolvierte er ebenfalls im Rahmen des Strafvollzugs ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H, das er im August 1990 mit dem Diplom abschloss. Während dieses Zeitraums arbeitete er halbtags in der JVA und wurde dafür entsprechend entlohnt; darüber hinaus war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit. Nach eigenen Angaben wandte er wöchentlich wenigstens 20 Stunden für das Fernstudium auf. Von Januar 1991 an war der Kläger als Freigänger versicherungspflichtig beschäftigt; nach seinen Angaben wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist erlassen.

3

Den vom Kläger im Rahmen einer Kontenklärung gestellten Antrag auf Vormerkung der Zeiträume vom 2.7.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.6.2000). Sein Antrag vom 29.4.2004, diese Entscheidung zu ändern, blieb erfolglos (nicht angefochtener Bescheid der Beklagten vom 9.6.2004).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.5.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 941,17 Euro (Rentenbescheid vom 22.7.2005). Seinen Widerspruch, mit dem er ua die Berücksichtigung der in der Strafhaft absolvierten Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten begehrte, behandelte die Beklagte insoweit als erneuten Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheids vom 28.6.2000. Dieser hatte wiederum keinen Erfolg (Bescheid vom 21.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006).

5

Das SG Karlsruhe hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2005 und vom 26.6.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.6.2000 abzuändern und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer von 96 Monaten - die Zeiten vom 2.7.1979 bis 27.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 30.5.1988 als Anrechnungszeiten festzustellen (Urteil vom 15.8.2007).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008 - NZS 2009, 677). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006. Durch den Rentenbescheid vom 22.7.2005 sei der eine Vormerkung der streitbefangenen Zeiträume ablehnende Bescheid vom 28.6.2000 nicht ersetzt worden; dieser entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, da seine Bestandskraft der Bewilligung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeiten entgegenstehe. Ob der Kläger die Feststellung jener Zeiten im Wege der Vormerkung verlangen oder ob er angesichts des bereits eingetretenen Leistungsfalls nur noch eine Änderung des Rentenbescheids geltend machen könne, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.10.2005 müsse jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich dort nicht berücksichtigter Zeiten sei nach § 44 Abs 2 SGB X zu beurteilen, da dessen Gegenstand keine Sozialleistung sei, auch wenn das Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höherer Rente betrieben werde. Die Beklagte habe eine Änderung dieses Bescheids jedoch zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft nicht als Anrechnungszeiten iS des § 58 SGB VI zu behandeln seien.

7

Zwar sei der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife nach seinem zeitlichen Umfang als Schulausbildung anzusehen, während dies bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität zweifelhaft sei. Letzteres müsse aber nicht weiter aufgeklärt werden, denn einer Vormerkung beider Zeiträume als Anrechnungszeit stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wegen dieser Ausbildungen an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen sei. Dies sei jedoch nach dem Zweck der Regelung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu fordern. Allein der Umstand, dass der Kläger während der fraglichen Zeiten in Strafhaft gewesen sei, habe ihm die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit verwehrt. Die Schul- bzw Hochschulausbildung bei voller bzw hälftiger Freistellung von der Arbeit als Strafgefangener sei an die Stelle der eigentlich bestehenden - nicht rentenversicherungspflichtigen - Arbeitspflicht getreten; sie stehe damit in so engem Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenrechtliche Einordnung verbiete. Das gelte auch für den Zeitraum eines Praktikums des Klägers bei der I.-GmbH, zumal nicht nachgewiesen sei, dass dieses innerhalb des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraums (bis 30.5.1988) absolviert worden sei. Dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des den Kläger während des Fernstudiums betreuenden Diplom-Pädagogen habe nicht gefolgt werden müssen, weil es auf die fiktive Tatsache, ob das Justizministerium bereits vor dem 1.6.1988 Freigang bewilligt hätte, für die Entscheidung nicht ankomme.

8

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem systematischen Zusammenhang oder nach ihrem Sinn und Zweck gerechtfertigt; eine durch Auslegung zu schließende Lücke bestehe angesichts der detaillierten Regelung ebenfalls nicht. Die Entscheidung des LSG werde zudem weder den Besonderheiten des Strafvollzugs noch dem Einzelfall des Klägers gerecht, denn sie verfehle das in § 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) normierte Gebot, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG genügten, hierdurch aber nicht in die Rentenversicherung einbezogen würden. Der eine Ausbildung absolvierende Strafgefangene erhalte - anders als der seine Arbeitspflicht erfüllende - keine Vergütung; er verzichte vielmehr im Interesse seiner beruflichen Qualifizierung darauf, um nach der Haftentlassung der Versichertengemeinschaft mit einer besseren beruflichen Perspektive und entsprechend höheren Beiträgen zur Verfügung zu stehen. Gerade dies solle durch die Anerkennung als Anrechnungszeit honoriert werden; der vom LSG angeführte Wertungswiderspruch bestehe deshalb nicht. Zudem habe das LSG nicht gewürdigt, dass er zugunsten der Hochschulausbildung bewusst auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des Freigängerstatus verzichtet habe.

9

Darüber hinaus habe das LSG die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) sowie seinen - des Klägers - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erstmals in den schriftlichen Urteilsgründen die zeitliche Inanspruchnahme durch das Fernstudium im Umfang von mehr als 28 Wochenstunden in Frage gestellt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben oder weitere Ermittlungen anzustellen. Sein darauf bezogener Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das LSG habe auch dadurch gegen § 103 SGG verstoßen, dass es der Frage nicht nachgegangen sei, ob das Praktikum außerhalb des Strafvollzugs von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 belege, dass für ihn damals die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im offenen Vollzug bestanden habe.

10

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 zurückzuweisen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 den Bescheid vom 28. Juni 2000 abzuändern und die Zeiträume vom 2. Juli 1979 bis zum 27. Oktober 1980 sowie vom 1. Oktober 1981 bis zum 3. August 1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten festzustellen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend und zudem auch die Sachurteilsvoraussetzungen für erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits sei allerdings nicht eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000, denn dieser habe sich mit Erlass des Rentenbescheids vom 22.7.2005 erledigt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 sei jedoch so auszulegen, dass er auch den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor.

13

Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 26.4.2010 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen und darin den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 aus den bereits in ihren bisherigen Bescheiden benannten Gründen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer Sachentscheidung des Senats steht das Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung entgegen, nämlich der Abschluss des Vorverfahrens zum Rentenbescheid vom 22.7.2005 durch einen Widerspruchsbescheid spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Auch wenn dieser Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen wurde, hat der Senat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterhin als derzeit unzulässig anzusehen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung.

16

a) Ein solches Begehren ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI)aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen(§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird(Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte über das vom Kläger in seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 erneut geltend gemachte Begehren einer Berücksichtigung seiner Schul- bzw Hochschulausbildung in Strafhaft als Anrechnungszeiten mit gesondertem Bescheid nach § 44 SGB X vom 21.10.2005 entschieden hat. Allerdings war die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, es könne Widerspruch erhoben werden, unrichtig. Denn ein eigenständiger Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich der Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht erfolge, war unzulässig. Der unnötig (aber unschädlich) separat erlassene Bescheid vom 21.10.2005 wurde vielmehr kraft Gesetzes zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl § 86 SGG; vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 f). Dem hätte die Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung tragen müssen, anstatt den Kläger - wie die Beklagte mittlerweile einräumt - auf den Irrweg eines auf die Vormerkung der Anrechnungszeiten verengten separaten Widerspruchs- und Klageverfahrens zu leiten.

18

Auch das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner (nicht zutreffenden) Rechtsmeinung, dass die Klage ungeachtet des Erlasses des Rentenbescheids vom 22.7.2005 nur den Überprüfungsbescheid vom 21.10.2005 in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zum Gegenstand habe, nicht in der Sache entscheiden dürfen. Es hätte die Klage vielmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwerfen müssen (vgl BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 2). Das Begehren des Klägers zielte jedoch - ungeachtet der Fassung seiner Klageanträge in den Vorinstanzen (§ 123 SGG) - in Wirklichkeit von Anfang an auf die Anfechtung des Rentenbescheids vom 22.7.2005 und des - wie bereits ausgeführt - zum Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 21.10.2005 sowie zugleich auf die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Rentenleistung (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 10). Über diesen Streitstoff hat das LSG seinen eigenen Darlegungen zufolge bislang nicht entschieden.

19

2. Dem Senat ist es in dieser prozessualen Lage verwehrt, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 170 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 1 SGG). Denn auf der Grundlage des vorliegenden Streitgegenstands ist die Klage gegen den Rentenbescheid im Revisionsverfahren infolge des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Bezug auf diesen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig zu behandeln (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG - s hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3). Die Beklagte hatte bis zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht über den vom Kläger mit Schreiben vom 1.9.2005 eingelegten, am 24.9.2005 begründeten und (nach Erlass des Überprüfungsbescheids vom 21.10.2005) am 5.11.2005 bekräftigten Widerspruch gegen den aus seiner Sicht "alles entscheidenden Schluss-Rentenbescheid" vom 22.7.2005 entschieden. Das Fehlen dieser unverzichtbaren und von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-1500 § 78 Nr 3 S 5 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20) zwingt in der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation dazu, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

20

Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 kann entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in ihm zugleich über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 entschieden wurde. Für eine solche Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte in dem bekannt gegebenen Wortlaut des genannten Widerspruchsbescheids (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). In ihm wird ausdrücklich nur "der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2005" - also gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid zur Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausführungen, die sich auf die Rentenfestsetzung beziehen, finden sich in jenem Widerspruchsbescheid nicht einmal ansatzweise. Vor diesem Hintergrund kann der objektive Erklärungsinhalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006 aus der Sicht des Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die Beklagte damit ausschließlich über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 und inhaltlich nur über die Frage, ob der Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zu korrigieren sei, entschieden hat; die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids vom 22.7.2005 war ersichtlich nicht Gegenstand jener Entscheidung. Eine nachträgliche Interpretation des Regelungsgehalts dieses Bescheids in dem von der Beklagten nunmehr favorisierten Sinn wäre mit den für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Vorgaben (vgl hierzu BSG vom 28.10.2008 - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15 sowie Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN) nicht vereinbar.

21

Eine abschließende Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dem Begehren des Klägers entgegengetreten ist und die Abweisung seiner Klage beantragt hat (BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 29 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein eine "besondere Gestaltung des Falles" eine geeignete Rechtfertigung dafür ist, abweichend von den vorgenannten Entscheidungen den Abschluss des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts als verzichtbar anzusehen (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 18 f). Die besondere Ausprägung der verfahrensrechtlichen Konstellation, über die der Senat vorliegend zu befinden hat, bietet jedenfalls keine Grundlage dafür, allein aus verfahrensökonomischen Erwägungen auf die Durchführung des Vorverfahrens zu verzichten. Anders als in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall hat die Beklagte hier im Verlauf des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 26.4.2010 über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid entschieden. Dieser Widerspruchsbescheid kann nach der Regelung in § 171 Abs 2 SGG nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens werden; er ist vielmehr zunächst von den Tatsachengerichten zu überprüfen (vgl BSG vom 30.11.1961 - BSGE 16, 21, 23 f = SozR Nr 5 zu § 78 SGG). Somit ist dem Senat schon aus diesem Grund eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt; er hat vielmehr im Revisionsverfahren die Klage weiterhin als unzulässig anzusehen.

22

Das führt jedoch nicht dazu, die Revision des Klägers ohne Sachentscheidung zurückzuweisen. Der Senat hält es vielmehr im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer Beschleunigung des weiteren Verfahrens für tunlich, die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht wird sodann auf der Grundlage des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 in der Sache zu entscheiden haben.

23

Dieser Widerspruchsbescheid gilt nach erfolgter Zurückverweisung an das LSG nicht mehr gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten. Zwar ändert bzw ersetzt er iS der genannten Vorschrift den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005. Jene Regelung erfasst jedoch nicht den Fall, dass eine Sache, die bei Erlass des neuen Verwaltungsakts nicht mehr beim LSG, sondern schon beim BSG rechtshängig gewesen ist, infolge Zurückverweisung durch das BSG erneut beim LSG rechtshängig wird (BSG vom 21.1.1959 - BSGE 9, 78, 79; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - Juris RdNr 11). In einer solchen Konstellation ist der neue Verwaltungsakt vielmehr nicht anders zu behandeln, als wenn er während des Berufungsverfahrens erlassen worden wäre, dh es ist nicht § 171 Abs 2 SGG anzuwenden, sondern § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem neuen Verwaltungsakt - wie hier - um einen Widerspruchsbescheid handelt. Dies wird durch die Neufassung des § 96 Abs 1 SGG(mWv 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) nicht ausgeschlossen. Danach wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er "nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist". Mit dieser Formulierung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs lediglich der Anwendungsbereich des § 96 SGG "auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung" erstreckt werden(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716 S 18 f - Zu Nr 16). Sie hat hingegen nicht den Zweck, die Einbeziehung der nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bescheide oder gar des erst nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheids zu unterbinden (vgl Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 96 RdNr 3, 11). Vielmehr ist auch in einer solchen prozessualen Lage Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den - ggf auch erst nach Klageerhebung erlassenen - Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG - s hierzu BSG vom 25.3.1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 40). Mithin wird nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits das Berufungsgericht nunmehr über den Rentenbescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 zu befinden haben.

24

3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang - ohne dass dies für seine Entscheidung tragend wäre - auf folgende, für die Würdigung der materiellen Rechtslage bedeutsame Aspekte hin:

25

Die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, ist Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs; sie ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f). Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; s auch Senatsurteile vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 26). Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (BSG - Großer Senat - vom 9.12.1975 - BSGE 41, 49 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13 S 42 f; BSG vom 15.6.1976 - BSGE 42, 86 f = SozR 2200 § 1259 Nr 18 S 60 f). Dementsprechend können Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein (vgl BSG vom 15.6.1976, aaO).

26

Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit ist (vgl § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung s BVerfG vom 1.7.1998 - BVerfGE 98, 169, 200, 212). Mithin führen auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt werden (§ 37 Abs 3 iVm § 41 Abs 1 StVollzG), nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nachkam, wäre dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt (Freigang gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 Alt 2 iVm § 39 Abs 1 StVollzG) trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; s auch Wunder/Diehm, SozSich 2009, 74 f; Mrozynski, SGb 1990, 315, 316), so ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gilt, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviert, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfte eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit.

27

4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 entfällt.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Zeiten vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers nur als Pflichtbeitragszeiten und nicht zugleich auch als Anrechnungszeiten vorzumerken sind.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, absolvierte im Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 an der Staatlichen Technikerschule Berlin ein Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik". Träger der berufsfördernden Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen die Umschulung stattfand, war gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Diese zahlte während der in Vollzeit absolvierten Maßnahme Übergangsgeld und entrichtete während des gesamten streitigen Zeitraums Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Im Rahmen eines erstmals im Dezember 2000 gestellten Antrags auf Kontenklärung teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.9.2001 mit, dass er die Anerkennung der Zeit in der Technikerschule nicht als Anrechnungszeit begehre. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.12.2001 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1994) als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs 5 SGB VI). Die Zeit der Umschulung vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 wies sie sowohl als Pflichtbeitragszeit wie auch als Fachschulausbildung aus. Im Rahmen des Widerspruchs, mit dem er sich gegen die Vormerkung der Umschulungsmaßnahme als Anrechnungszeit wandte, beantragte der Kläger die Feststellung der Zeiten nach dem seit 1.1.2002 gültigen Rentenrecht. Daraufhin erließ die Beklagte den weiteren Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 (über Zeiten bis 31.12.1995). Die Vormerkung der streitigen Zeiten der Umschulungsmaßnahme im Versicherungsverlauf blieb unverändert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2003). Die Beklagte führte aus, dass die Ausschlussregelung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht für vom Arbeitsamt gewährte berufsfördernde Bildungsmaßnahmen gelte. Ohne Bedeutung sei, dass die schulische Ausbildung zugleich eine Pflichtbeitragszeit sei, für die vom Arbeitsamt Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.

4

Auf die Klage hat das SG Berlin mit Urteil vom 19.10.2006 unter Abänderung des Bescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 allein als Pflichtbeitragszeit in den Versicherungsverlauf einzustellen und die Anerkennung einer Anrechnungszeit aufzuheben. Das LSG hat mit Urteil vom 15.10.2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor jedoch neu gefasst und die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2001 und 15.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zeit vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt hat. Nach einer im Berufungsverfahren eingeholten Probeberechnung der Beklagten betrug die Rentenanwartschaft des Klägers am 5.6.2009 unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit 64,3862 Entgeltpunkte (EP), während sie ohne Berücksichtigung als Anrechnungszeit 66,2982 EP ergab. Das LSG ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 26) von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausgegangen. Nach der Probeberechnung könne die Vormerkung für die Zeit der Umschulung rentenrechtlich relevant werden und sich auf die Höhe der Rente auswirken. Streitgegenständlich sei auch der Bescheid vom 15.1.2002 geworden (§ 86 SGG). Zwar seien die Zeiten der Umschulung bereits mit Bescheid vom 21.12.2001 verbindlich als "Fachschulausbildung" vorgemerkt worden, sodass der Bescheid vom 15.1.2002 zunächst keine eigene Wirkung entfaltet habe. Da der Bescheid vom 21.12.2001 vom SG jedoch zutreffend (teilweise) aufgehoben worden sei, habe der nachfolgende Bescheid vom 15.1.2002 den streitigen Zeitraum erstmals als Anrechnungszeit vorgemerkt. Daher sei er ebenfalls (teilweise) aufzuheben gewesen.

5

Das SG habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit während des streitigen Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Zwar erfülle die absolvierte Schulausbildung die Voraussetzungen von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Die Vormerkung der Anrechnungszeit sei gleichwohl gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999(RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I S 2998) ausgeschlossen. Demnach seien Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Das LSG teile nicht die Auffassung der Beklagten, wonach § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI lediglich auf die Tatbestände von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 SGB VI anwendbar sei (Anrechnungszeittatbestände wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit). Eine solche Auslegung sei nicht vertretbar, insbesondere stützten weder Kommentare noch das von der Beklagten erwähnte Urteil des Bayerischen LSG (vom 30.8.2006 - L 1 R 4008/04 - Juris) diese Rechtsmeinung. Schon der Wortlaut von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI zeige, dass sämtliche Anrechnungszeittatbestände in § 58 Abs 1 Satz 1 SGB VI gemeint seien. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift untermauerten dieses Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167 zu § 58)belegten, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren - abgesehen von einer Übergangsphase -, vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten darstellten. Sinn der Vorschrift sei, dass dieselbe Zeit nicht zugleich als Beitrags- und auch als Anrechnungszeit berücksichtigt werde (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02 - Juris RdNr 28; nachgehend das unstreitig erledigte Revisionsverfahren - B 4 RA 4/05 R). Die Ausnahmevorschrift des § 252 Abs 2 SGB VI sei hier nicht einschlägig.

6

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie meint, dass nur der Bescheid vom 21.12.2001 die streitige Vormerkung regele, und rügt die fehlerhafte Anwendung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt. Aus der Gesetzgebungshistorie zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift nur Anrechnungszeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitslosigkeit, nicht hingegen Ausbildungsanrechnungszeiten habe ausschließen wollen (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167). Auch wenn die vorliegende Konstellation nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von § 252 Abs 2 SGB VI betreffe, seien dieser Vorschrift Anhaltspunkte zu entnehmen, dass § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit umfasse. Der Lebenssachverhalt "Schulausbildung" habe für sich genommen zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten nach sich gezogen; anders hingegen die Lebenssachverhalte "Arbeitsunfähigkeit" bzw "Arbeitslosigkeit". Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI keine Anwendung, wenn "zufällig" Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungsbezugs mit einer nicht im notwendigen Zusammenhang mit Sozialleistungsbezug stehenden Anrechnungszeit zusammenfielen. Eine generelle Regelung, dass Anrechnungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien, wie es gemäß dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht der RVO anerkannt gewesen sei, enthalte § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht. Diese Vorschrift wolle verhindern, dass auf Grund ein und desselben Lebenssachverhalts Pflichtbeitragszeiten und zugleich auch Anrechnungszeiten entstehen könnten.

7

Soweit der Kläger Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erhalten habe, werde dieser Anrechnungszeittatbestand durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen, anders hingegen, soweit er während desselben Zeitraums eine Fachschule besucht habe. Dieser Umstand stehe dann nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt "Teilhabe am Arbeitsleben". Der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI werde durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht verdrängt. Andernfalls wäre dem Rechtsinstitut der beitragsgeminderten Zeiten ein wichtiger Anwendungsbereich entzogen. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung zu § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI belaste die Betroffenen nicht durchgängig. Denn nach § 71 Abs 2 SGB VI sei für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag derart zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 19.10.2006 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere weist er darauf hin, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Beklagte den Lebenssachverhalt, der durch die Gewährung des Übergangsgelds durch das Arbeitsamt untrennbar mit der Bildungsmaßnahme verbunden gewesen sei, nunmehr trennen wolle. Im streitigen Zeitraum sei keine Ausbildung neben einer Beitragszeit erfolgt, sondern der Besuch der Technikerschule sei Inhalt einer durch das Arbeitsamt geförderten Rehabilitationsmaßnahme gewesen, für die Pflichtbeiträge als Folge des Sozialleistungsbezugs gezahlt worden seien. Auf diese Konstellation finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI uneingeschränkte Anwendung.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung der Zeiten vom 18.2.1980 bis zu dem 19.1.1982 als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten "Fachschulausbildung" in seinem Versicherungsverlauf. Das LSG hat die Berufung der Beklagten daher zu Recht zurückgewiesen.

13

1. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)ist zulässig, soweit sie den Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 betrifft.

14

a) Der Kläger begehrt (§ 123 SGG) die Streichung des vorgemerkten Anrechnungszeittatbestands der "Fachschulausbildung" aus seinem Versicherungsverlauf (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dieses Anfechtungsbegehren ist zulässig, da die Anerkennung (Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten der (fach)schulischen Ausbildung - und mithin ihre Aufhebung - ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14). Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 mwN). Da die Beklagte den streitigen Zeitraum zugleich auch als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt hat, bedarf es keiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die notwendige Beschwer ergibt sich, weil durch die Ausweisung des Zeitraums als Pflichtbeitrags- und als Anrechnungszeit im Leistungsfall beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legen wären. Nach den eingeholten Probeberechnungen würde die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten im streitigen Zeitraum die Rentenhöhe des Klägers ungünstig beeinflussen.

15

b) Für dieses Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI); es geht nicht um Fragen der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten. Er hat vielmehr Anspruch auf zutreffende Feststellung seiner im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im Vormerkungsbescheid, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 15; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 28; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 f mit Anmerkung Wahl jurisPR - SozR 12/2005 Anm 4 unter D b).

16

Selbst wenn die "Fachschulausbildung" des Klägers den gesetzlichen Tatbestand einer (beitragsfreien) Anrechnungszeit (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) nach seinen zum Feststellungszeitpunkt rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 52), wäre diese Vormerkung unzutreffend, wenn mit dem LSG - jedoch gegen die Rechtsmeinung der Beklagten - die Norm des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI griffe, wonach "Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren", nicht Anrechnungszeiten sind. In diesem Fall läge keine Anrechnungszeit vor ("sind nicht"). Schon der Wortlaut der Vorschrift legt den gesetzlichen Ausschluss einer Anrechnungszeit nahe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (wie hier Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 58 RdNr 89, Stand 2002; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 58 RdNr 40; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 58 RdNr 150, Stand 2003; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 58 SGB VI Anm 10, Stand April 2003). Dann aber handelt es sich auch dem Sinn nach weder um eine Anrechnungs- noch um eine Bewertungsvorschrift iS von § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI.

17

2. Die Anfechtungsklage ist allerdings unzulässig, soweit das LSG ihr das Begehren unterlegt hat, auch den zweiten Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 aufzuheben (und entsprechend entschieden hat). Dem LSG ist nicht darin zu folgen, dass dieser Vormerkungsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage war. Deshalb bedurfte es auch keiner teilweisen Aufhebung dieses Bescheids im Berufungsverfahren; dieser Teil des Berufungsurteils war daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu beseitigen. Gemäß § 86 SGG wäre der zweite Vormerkungsbescheid nur dann Gegenstand des gegen den ersten Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden, wenn er diesen abgeändert hätte. Der Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 hat aber nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1995) für die Beteiligten verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt waren. Da jedoch der Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 bereits die Daten für den streitigen Zeitraum festgestellt hatte, erstreckte sich die Regelungswirkung des zweiten Vormerkungsbescheids jedenfalls nicht hierauf. Entgegen der Ansicht des LSG sind die entsprechenden (nachrichtlichen) Ausführungen in dem dem Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 beigefügten Versicherungsverlauf auch nicht dadurch zu einer Regelung erstarkt, dass der Kläger mit seinem Klageantrag hinsichtlich des Bescheids vom 21.12.2001 obsiegt hat. Entsprechendes gälte für den von den Beteiligten im Revisionsverfahren erwähnten dritten Vormerkungsbescheid vom 14.2.2006, der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, ohne dass die Beklagte diesen Bescheid im Gerichtsverfahren vorgelegt hätte.

18

3. Im zulässigen Umfang ist die Anfechtungsklage auch begründet. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003, soweit darin der streitige Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 - neben der zu Recht vorgemerkten Pflichtbeitragszeit - unzutreffend gleichzeitig als (beitragsfreie) Anrechnungszeit "Fachschulausbildung" im Versicherungsverlauf vorgemerkt worden ist. Dadurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs 1 SGG).

19

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Hat danach der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG hat der Kläger vom 18.2.1980 bis zum 19.1.1982 eine schulische Ausbildung an der Staatlichen Technikerschule Berlin in Vollzeitunterricht absolviert, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im streitigen Zeitraum an sich erfüllt sind. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

20

Die Feststellung dieser (beitragsfreien) Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf ist jedoch ausgeschlossen, weil der Kläger im selben Zeitraum wegen des Bezugs von Sozialleistungen (während der Fachschulausbildung) versicherungspflichtig war.

21

Gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI aF(in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des RRG 1999) waren Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten. Nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI(in der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001, BGBl I S 403) ist diese Vorschrift auf den Personenkreis "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" beschränkt worden. Da der im Jahre 1950 geborene Kläger dieses Lebensalter bereits zu Beginn des streitigen Zeitraums überschritten hatte, kann der Senat offen lassen, welche Gesetzesfassung dem Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 zu Grunde zu legen war.

22

Auch im Übrigen erfüllt der Kläger für die streitige Zeit die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI (a), ohne dass diese Vorschrift durch Sonderregelungen ausgeschlossen wäre (b). Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes überein (c).

23

a) Dem LSG ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den Anrechnungszeittatbestand von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift.

24

Der Kläger war im streitigen Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift "wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig". Wie auch nach der heutigen Rechtslage bestand nach dem Vorläuferrecht der RVO in der hier vorliegenden Konstellation Sozialversicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen.

25

Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ( vom 7.8.1974, BGBl I 1881) hatte die soziale Absicherung von Personen während der Teilnahme an Rehabilitationsverfahren verbessert. Für Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld bezogen, wurde Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Im Zeitraum vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 wurde durch den Bezug von Übergangsgeld durch einen "sonstigen Träger der Rehabilitation" und unter der Voraussetzung, dass für mindestens einen Monat Übergangsgeld gezahlt sein musste, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst c, Abs 1a RVO = § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c, Abs 1b Angestelltenversicherungsgesetz = § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst c, Abs 1a Reichsknappschaftsgesetz jeweils idF des RehaAnglG; die genannten Vorschriften wurden mit Wirkung vom 1.1.1983 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982, BGBl I 1857 dahingehend geändert, dass die Pflichtbeiträge nur noch zu Ausfallzeiten führten, und mit Wirkung vom 1.1.1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983, BGBI I 1532 vollends aufgehoben). Mit Wirkung vom 1.7.1978 war eine teilweise Übertragung der Zuständigkeiten für die berufliche Rehabilitation von den Trägern der Rentenversicherung auf die BA erfolgt (durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977, BGBl I 1040). Der Rentenversicherungsträger war für berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen nur noch dann zuständig, wenn Versicherte ua eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt hatten (vgl Ilgenfritz, ZfS 1977, 177, 181; Elsner, SozSich 1977, 261, 263).

26

Für den hier interessierenden Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 bestand damit wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht, weshalb vollwertige Beiträge von der BA an den beklagten Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 2 S 10 beim Bezug von Krankengeld).

27

b) Die Sonderregelungen des SGB VI schließen die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht aus.

28

§ 228 SGB VI, mit dem der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI(§§ 228 bis 299 SGB VI) beginnt, legt fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts, zu dem auch § 252 (Anrechnungszeiten) und § 247 (Beitragszeiten) gehören, die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Diese Sonderregelungen sind Übergangsregelungen, die lediglich ergänzende Funktion haben (vgl BSG vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - Juris RdNr 19; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 2 RdNr 6 mwN).

29

Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass der Tatbestand der Sonderregelung für Anrechnungszeiten des § 252 Abs 2 SGB VI bereits wegen des hier im Streit stehenden Zeitraums nicht greift. Denn die BA hat nicht "in der Zeit vom 1. Januar 1983 … bis zum 31. Dezember 1997" für den Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt. Die hier streitigen Zeiten liegen vor diesem Zeitraum. Eine erweiternde Auslegung der eindeutig formulierten Vorschrift verbietet sich schon wegen ihres Ausnahmecharakters. Die weiteren Übergangstatbestände des § 252 Abs 1, 3 bis 9 SGB VI greifen von vornherein nicht bzw treffen keine ungünstigere Regelung(Abs 7 Satz 1 Nr 1).

30

Ob die Sonderregelung des § 247 Abs 2 SGB VI auch den Kläger erfasst, kann der Senat offen lassen. Sie enthält für diese Konstellation jedenfalls keine im Vergleich zum Vorläuferrecht ungünstigere Regelung.

31

Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.8.2006 (L 1 R 4008/04 - Juris) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diesem Urteil ein nicht vergleichbarer Zeitraum (von September 1997 bis Mitte 1998) zu Grunde lag.

32

c) Dieses Ergebnis stimmt auch mit Sinn und Zweck von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI überein. Zwar schließen Pflichtbeiträge Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten) nicht generell aus (vgl BSG vom 19.12.1995 - 4 RA 84/94 - Juris RdNr 28), wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI)anwendbar sein sollten (vgl BSG aaO - Juris RdNr 25 mwN). Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 242). Nach diesem Maßstab hat das BSG zB eine büropraktische Ausbildung, die Teil einer umfassenden Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung als Bürokaufmann) war und während derer auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1227 Abs 1 Nr 8a Buchst c) RVO bestand, nicht als Ausfallzeit anerkannt(vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107).

33

Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des LSG die Sozialleistung "Übergangsgeld" als Lohnersatz während der im Rahmen der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung bezogen (§§ 56, 57, 59 AFG). Die Fachschulausbildung war Bestandteil der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Wenn eine Ausbildung aber zugleich Inhalt und Pflicht einer Rehabilitationsmaßnahme ist, so kann nicht die darin absolvierte Ausbildung, sondern nur die sie umschließende berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme rentenversicherungsrechtlich ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses). Dies gilt insbesondere, wenn die Fachschulausbildung - wie hier - in Vollzeit absolviert wurde; denn dann ist sie nur als alleiniger Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme denkbar. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie meint, die Fachschulausbildung gesondert und unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme rentenrechtlich berücksichtigen zu müssen.

34

Besteht aber nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Vormerkung einer Zeit, die insgesamt und einheitlich als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (in Form einer Fachschulausbildung) rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, so bestreitet selbst die Beklagte nicht, dass der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben") vom Ausschlussgrund des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI verdrängt wird.

35

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 23 S 70; zuletzt Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 29/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anrechnungszeiten beruhen daher - da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl BVerfGE 58, 81, 112). Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Von einer vergleichbaren Konstellation kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Rehabilitationsträger - wie hier - wegen der als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zahlt, das dem Übergangsgeld zu Grunde liegt.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.