Bundessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2017 - B 13 R 289/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:120417BB13R28916B0
bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.1999 hinaus bis einschließlich 31.8.2007 sowie hilfsweise die einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor dem 1.9.2007 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

2

Die Beklagte lehnte eine ihre Bewilligungsbescheide ändernde Entscheidung zu Gunsten des Klägers im vorbenannten Sinne ab. Vor dem SG und dem LSG ist der Kläger mit seinem Begehren ebenfalls nicht erfolgreich gewesen (Urteile vom 11.7.2013 und 5.8.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit einer Beschwerde an das BSG. Er rügt einen Verfahrensfehler des LSG bei dessen Entscheidungsfindung (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)aufgrund nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 5.8.2016 (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) . Der ehrenamtliche Richter M. habe während der gesamten Verhandlung "geschlafen".

3

Der Senat hat dienstliche Stellungnahmen zu den Vorgängen während der mündlichen Verhandlung am 5.8.2016 in der hier streitbefangenen Sache - insbesondere zur Aufmerksamkeit und Wachsamkeit des ehrenamtlichen Richters M. eingeholt bei dem Vorsitzenden des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg VRLSG N. und den Beisitzern R'inLSG H. sowie RLSG Dr. B., den ehrenamtlichen Richtern F. und M. und der Vertreterin der Beklagten R. Zudem hat der Senat den Dolmetscher D. als Zeugen schriftlich zu seinen Beobachtungen insoweit befragt.

4

Die Beklagte hat nach Vorlage der dienstlichen Stellungnahmen und der schriftlichen Zeugenerklärung des Dolmetschers D. zusammenfassend ausgeführt, die Angaben seien so widersprüchlich, dass die Behauptung des Klägers, der ehrenamtliche Richter M. habe wesentliche Teile der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 5.8.2016 nicht aufgenommen, nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen sei.

5

II. Auf die Beschwerde des Klägers ist das Urteil des LSG vom 5.8.2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger rügt zu Recht eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung der hier streitbefangenen Sache.

6

1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Speziell für die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts aufgrund von "Abwesenheit" eines Richters während der mündlichen Verhandlung sind konkrete Tatsachen vorzutragen, welche eine Wahrnehmung des Richters von den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung ausschließen. Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter nicht hat erfassen können (zu Fällen des "schlafenden Richters" vgl BSG Beschluss vom 18.3.2014 - B 12 R 37/13 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 29.8.2012 - B 13 R 41/12 B - BeckRS 2012, 73507 RdNr 13; BVerwG Beschluss vom 22.5.2006 - 10 B 9/06 - Buchholz 310 Ziff 1 VwGO Nr 45; BVerwG Beschluss vom 17.12.2003 - 4 BN 54/03 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr 13; BVerwG Beschluss vom 13.6.2001 - 5 B 105/00 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr 38 mwN; vgl auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 515). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

8

Denn der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vorgebracht, der von seiner Position aus betrachtet rechts auf der Richterbank sitzende ehrenamtliche Richter habe während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung von 10:22 Uhr bis 10:48 Uhr geschlafen und die Augen erst wieder geöffnet, als die Verhandlung beendet gewesen sei. Nach verspätetem Eintreffen und Platznehmen im Sitzungssaal sei er mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen und habe tief sowie hörbar geatmet. Wegen des verspäteten Eintreffens dieses ehrenamtlichen Richters habe der erkennende Senat des LSG das Urteil in der streitbefangenen Sache nicht nach Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern erst am Ende des Sitzungstages verkündet. Der ehrenamtliche Richter sei am Ende der Verhandlung jedoch nicht orientiert gewesen und habe erst durch die R'inLSG H. darauf hingewiesen werden müssen, dass er sitzen bleiben könne, weil sogleich weiter verhandelt werde. Es habe sich ersichtlich nicht nur um eine kurzfristige Ablenkungs- und Ermüdungserscheinung gehandelt. Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen seines Sohnes, der für ihn an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG teilgenommen hatte, und seines ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. vorgelegt. Als weiteren Zeugen hat er zudem einen Dolmetscher benannt, der für die der Sache des Klägers folgende Verhandlung geladen und wegen des verspäteten Verhandlungsbeginns bereits im Sitzungssaal anwesend gewesen sei.

9

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 5.8.2016 in der streitbefangenen Sache iS des § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO liegt hier vor.

10

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts iS des § 547 Nr 1 ZPO bedeutet, dass jeder Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit besitzt und damit auch in der Lage ist, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und sie aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass der Richter körperlich und geistig im Stande ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das Gericht, also jeder einzelne Richter, muss seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Nur wenn der Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat, ist er seiner Aufgabe gewachsen, sich sein Urteil selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Die damit gebotene Aufmerksamkeit, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und sich den Verhandlungsstoff anzueignen, fehlt einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder besonderen Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl BVerwG Beschluss vom 19.7.2007 - 5 B 84/06 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr 88 - Juris RdNr 2).

11

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ehrenamtliche Richter M. zumindest für einen erheblichen Teil der mündlichen Verhandlung geistig abwesend war und sich auf Grundlage des Verlaufs der mündlichen Verhandlung keine eigene Überzeugung in der Sache bilden konnte. Dies ergibt die Gesamtwürdigung der dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg, der ehrenamtlichen Richter F. und M. sowie der Vertreterin der Beklagten R., der eidesstattlichen Versicherungen des Sohnes des Klägers und seines Rechtsanwalts sowie der schriftlichen Zeugenerklärung des Dolmetschers D. Dabei stützt sich der Senat insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen D. und der Vertreterin der Beklagten R. Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen und Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln, hat der Senat nicht, so dass kein Erfordernis für deren persönliche Einvernahme bestand.

12

Der vor der Befragung durch den Senat schriftlich belehrte Zeuge D. hat - im Übrigen in Übereinstimmung mit den Angaben aller anderen befragten Personen - ausgeführt, dass die Verhandlung in der Sache des Klägers wegen des verspäteten Erscheinens des ehrenamtlichen Richters M. zeitverzögert begonnen habe. Er, der Zeuge, sei für die darauf folgende Sache geladen gewesen und wegen des späteren Beginns der Sache des Klägers bereits während deren gesamter Verhandlung als Zuschauer anwesend gewesen. Dabei habe er vom Zuschauerraum aus einen freien Blick auf die Richterbank gehabt und bemerkt, wie der rechts sitzende ehrenamtliche Richter Schwierigkeiten gehabt habe, wach zu bleiben. Obwohl er einige Blätter Papier in der Hand gehalten habe, sei er offensichtlich ständig dabei gewesen einzunicken, seine Augen seien geschlossen, sein Körper nach vorn gebeugt gewesen und von Zeit zu Zeit sei er merklich leicht aufgeschreckt bzw habe sich kurz vor dem "Wegkippen" des Kopfes wieder gefangen. Auch habe er den Eindruck gewonnen, dass der oder die Richter/Richterin neben dem ehrenamtlichen Richter dies ebenfalls bemerkt habe.

13

Letztere Angabe ist von den beiden beisitzenden Berufsrichtern bestätigt worden. Die R'inLSG H. hat ausgeführt, dass sie zwar keine lauten Atemgeräusche des Richters M. gehört habe, ihr jedoch aufgefallen sei, dass er seinen Kopf leicht seitlich nach vorne geneigt gehabt habe. Sie habe sodann den neben dem ehrenamtlichen Richter M. sitzenden RLSG Dr. B. mit Blicken auf diesen Zustand aufmerksam gemacht. Zwar konnte sie sich sodann nicht erinnern, was weiter geschah. RLSG Dr. B. hat jedoch in seiner dienstlichen Stellungnahme vorgebracht, er habe den ehrenamtlichen Richter M. auf die Blicke der R'inLSG H. hin beobachtet. Dabei sei ihm aufgefallen, dass dieser den Kopf nach vorne bzw seitlich gebeugt gehabt habe. Er habe den ehrenamtlichen Richter daraufhin zwei oder drei Mal dezent mit dem Fuß angestoßen - ob auch mit der Hand, sei ihm nicht mehr erinnerlich -, um zu bewirken, dass dieser seine Körperhaltung ändere. Der ehrenamtliche Richter habe hierauf jeweils reagiert und seine Körperhaltung für eine gewisse Zeit aufgerichtet.

14

Auch wenn RLSG Dr. B. angegeben hat, dass der ehrenamtliche Richter seiner Wahrnehmung nach keinesfalls die gesamte Verhandlung geschlafen habe, so machen die drei zuvor dargestellten Angaben jedoch deutlich, dass der ehrenamtliche Richter M. keineswegs nur einmal "kurz" eingenickt gewesen ist. Vielmehr belegen das mehrfache Anstoßen durch den neben ihm sitzenden Berufsrichter und der Hinweis durch Blicke seiner Senatskollegin, dass er über einen gewissen Zeitraum geschlafen hat oder dem Schlaf zumindest so nahe war, dass er ersichtlich die Kontrolle über seine Körperhaltung verloren hatte. Das Anstoßen durch den Berufsrichter erklärt auch das vom Dolmetscher benannte leichte Aufschrecken und dann folgende "Wiederwegkippen" des Kopfes des ehrenamtlichen Richters M.

15

Letztlich bestätigt die Vertreterin der Beklagten R. diese Beobachtungen, wenn sie in ihrer Stellungnahme ausführt, ihr sei aufgefallen, dass ein ehrenamtlicher Richter - von ihr aus gesehen rechts auf der Richterbank sitzend - der mündlichen Verhandlung nicht habe konzentriert folgen können. Er habe auf sie einen nicht ganz ausgeschlafenen Eindruck gemacht und sei ihr in körperlich nicht guter Verfassung erschienen. Diese Angaben fügen sich in das zuvor nach den Angaben des Dolmetschers und der beiden berufsrichterlichen Beisitzer erkennbare Bild, dass der ehrenamtliche Richter M. zumindest erhebliche Phasen während der mündlichen Verhandlung in der Streitsache des Klägers geistig abwesend war.

16

Insoweit ist es für den Senat nicht entscheidend, wenn weder die Vertreterin der Beklagten noch die beiden Berufsrichter sich dahingehend festzulegen vermochten, dass der ehrenamtliche Richter M. während der (gesamten) Verhandlung durchgehend geschlafen habe. Denn das "Einnicken" war ersichtlich nicht auf ein punktuelles Ereignis beschränkt, sondern wiederholte sich. Unerheblich ist in einem Fall wie dem vorliegenden, wie oft und welche Teile der Verhandlung genau davon betroffen waren. Denn aus den Angaben in den Stellungnahmen und der Zeugenaussage wird deutlich, dass offensichtlich verschiedene Personen aus unterschiedlichen Blickwinkeln und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beobachtungen zum "Einnicken" oder einer den Schlaf nahelegenden Haltung des ehrenamtlichen Richters gemacht haben. So hat die R'inLSG H. den ehrenamtlichen Richter zunächst beobachtet, danach musste sie sich mit Blicken die Aufmerksamkeit des RLSG Dr. B. verschaffen. Insoweit ist anzunehmen, dass während dieser Zeit keine Änderung in der Haltung des ehrenamtlichen Richters eingetreten ist. RLSG Dr. B. hat sodann den ehrenamtlichen Richter wiederholt angestoßen, und nach den ebenfalls übereinstimmenden Angaben des Sohnes sowie des Rechtsanwalts des Klägers in ihren eidesstattlichen Versicherungen war der ehrenamtliche Richter M. auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht orientiert. Da die R'inLSG H. zudem Berichterstatterin in diesem Verfahren war und den Sachverhalt vorgetragen hat, geht der Senat davon aus, dass sie auch erst danach Gelegenheit hatte, den ehrenamtlichen Richter zu beobachten und den Versuch zu unternehmen, den Berufsrichterkollegen auf ihre Beobachtung aufmerksam zu machen. Aus dem Vorbringen des Zeugen D. sowie des Sohnes des Klägers und des Rechtsanwalts, dass der ehrenamtliche Richter sogleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen schläfrigen Eindruck erweckt habe, muss zudem geschlossen werden, dass er auch den Sachbericht der R'inLSG H. zumindest nicht vollständig wahrgenommen hat. Wenn es sich demnach um einen kontinuierlichen Vorgang - wenn auch mit gewissen Unterbrechungen - handelte, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der betreffende Richter sich seine Überzeugung aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung bilden konnte. Auch ist auszuschließen, dass es sich bei der eingenommenen Körperhaltung nur um eine solche gehandelt hat, die der besseren Konzentration oder der besseren akustischen Wahrnehmung der Ausführungen von Gericht und Beteiligten zu dienen bestimmt war.

17

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein zumindest professionelles Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat; allein hieraus folgt indes nicht, dass seine Angaben unzutreffend sind. Wenn auch entgegen dem Vortrag des Klägers ein durchgehendes Schlafen des ehrenamtlichen Richters M. nicht erkennbar ist, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass seine Angaben parteilich eingefärbt sein könnten. Sie stimmen abgesehen von der Dauer des Schlafs insbesondere in dem zuvor dargelegten Umfang im Kern mit den Angaben in den dienstlichen Stellungnahmen und der Zeugenaussage überein. Die Ausführungen des VRLSG N., dass er keine Beobachtungen der vorbezeichneten Art gemacht habe, sprechen ebenfalls nicht gegen die Wertung des Senats. Denn dass er während der Verhandlungsführung sich den Beteiligten zugewandt und nicht den ehrenamtlichen Richter im Blick hatte, ist ebenso glaubhaft wie seine Angaben, er habe erst nach dem Schluss der Sitzung von den Vorgängen erfahren, wie sie in den dienstlichen Stellungnahmen der beiden weiteren Berufsrichter dargelegt sind. Auch die Angaben des ehrenamtlichen Richters F. führen nicht zu einem anderen Ergebnis, denn er konnte sich an keine spezifischen Beobachtungen bezüglich des ehrenamtlichen Richters M. erinnern. Auch dies erscheint angesichts dessen, dass er am anderen Ende der Richterbank saß, glaubhaft, ohne dass es den Beweiswert der Angaben der anderen Beobachter, die ein besseres Blickfeld hatten, schmälert. Der betroffene ehrenamtliche Richter M. hat zwar kein genaues Erinnerungsvermögen an die spezielle Situation in der mündlichen Verhandlung des 5.8.2016 aufzeigen können. Er hat vielmehr ausgeführt, dass er den Verläufen der Verhandlungen - "wie immer" - habe folgen können. Da es sich insoweit jedoch um Angaben in eigener Sache handelt, sieht sich der Senat nicht gehindert, gleichwohl den im Kern übereinstimmenden Angaben der außenstehenden Beobachter ein größeres Gewicht beizumessen.

18

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Senats, nach § 160a Abs 5 SGG zu verfahren. Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist der Senat nicht daran gebunden, dass der Kläger nur die Zulassung der Revision und nicht oder ggf hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat. Der Senat verweist den Rechtsstreit maßgeblich aus prozessökonomischen Gründen an das LSG zurück.

19

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6775,90 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 3. für das Jahr 2006 in Höhe von 6775,90 Euro zu zahlen.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

1. Die Klägerin macht in der Beschwerdebegründung vom 19.9.2013 zunächst das Vorliegen des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) geltend. Sie führt auf Seite 6 der Beschwerdebegründung aus, der ehrenamtliche Richter K.
sei "zeitweise eingeschlafen, so dass er durch einen der hauptberuflichen Richter angestoßen und geweckt werden musste". Hierdurch legt die Klägerin einen Verfahrensmangel schon nicht entsprechend den hierfür geltenden Anforderungen dar. Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Speziell für die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts aufgrund von "Abwesenheit" eines Richters während der mündlichen Verhandlung sind konkrete Tatsachen vorzutragen, welche eine Wahrnehmung des Richters von den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung ausschließen. Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter nicht hat erfassen können (zu Fällen des "schlafenden Richters" vgl BVerwG Beschluss vom 17.12.2003 - 4 BN 54/03 - NVwZ-RR 2004, 325 = Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr 13; BVerwG Beschluss vom 13.6.2001 - 5 B 105/00 - NJW 2001, 2898 = Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr 38 mwN; vgl auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 515). Die Klägerin hätte daher mindestens die Dauer der "Abwesenheit" des ehrenamtlichen Richters und die in dieser Zeit erfolgten Prozesshandlungen, sowie deren Bedeutung für die Urteilsfindung des LSG darlegen müssen. Dies unterlässt die Klägerin jedoch völlig.

5

2. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

6

Die Klägerin führt auf den Seiten 7 bis 10 der Beschwerdebegründung aus, dem (ohnehin bestrittenen) Anspruch auf Beitragsnachzahlung stehe das in der Rechtsprechung des BSG entwickelte Äquivalenzprinzip entgegen (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 182 Nr 113). Der Beigeladene zu 3. sei ab 1.1.2006 privat krankenversichert gewesen. Ihr sei eine "doppelte Inanspruchnahme" nicht zuzumuten. Sowohl sie als auch der Beigeladene zu 3. seien gutgläubig gewesen.

7

Damit bezeichnet die Klägerin keine entscheidungserhebliche Abweichung in einer die Zulässigkeit ihrer Beschwerde nach § 160a Abs 2 S 3 SGG begründenden Weise. Sie entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG abstrakte Rechtssätze, die sie zum Nachweis der von ihr behaupteten Abweichung gegenüber stellt. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre abweichende Rechtsansicht darzulegen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 14.12.2011 einen Anspruch der im Jahr 1951 geborenen Klägerin auf Weitergewährung einer seit Juni 2000 bis Dezember 2004 befristet zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (an Stelle einer ab Januar 2005 auf Dauer bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit) verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 23.1.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder die grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und schlüssig darlegt werden, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

5

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Sie benennt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,

        

"ob ein Versicherter, der bei bereits anerkannter Erwerbsunfähigkeit trotz Alterungsprozess, ohne eine Rehabilitation und ohne Heilungsbewährung, entgegen den naturwissenschaftlichen Ergebnissen der Gerontologie, nach sieben Jahren altersbedingter Erwerbsunfähigkeit wieder volle Erwerbsfähigkeit haben kann."

6

Hierbei handelt es sich jedoch schon nicht um eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret zu bezeichnenden Regelung des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr zielt die Frage, wie sie selbst ausführt, auf die zutreffende sozialmedizinische "Beurteilung des konkreten Falls der Klägerin" hinsichtlich ihres "Leistungsvermögens" unter Berücksichtigung "objektiver Naturgesetze im menschlichen biologischen Alterungsprozess und den Ergebnissen der Gerontologie (Alterslehre)". Sie betrifft mithin die Ebene der Tatsachen und darüber hinaus ("sieben Jahre altersbedingter Erwerbsunfähigkeit") ersichtlich den Einzelfall der Klägerin; dass und weshalb dieser Frage eine - für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche - Breitenwirkung zukomme, vermag sie selbst nicht näher zu begründen.

7

2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

9

Das Vorbringen der Klägerin erfüllt diese Anforderungen nicht.

10

a) Sie rügt zunächst eine Verletzung des "§ 313 ZPO", weil ihr Vorname im Rubrum des LSG-Urteils falsch geschrieben sei ("Britta" statt richtig "Brita"). Daraus ergibt sich jedoch kein schlüssig vorgetragener Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG in der Sache beruhen kann. Im Übrigen ist § 313 ZPO im Sozialgerichtsprozess nicht anwendbar(vgl § 136 SGG) und ein im schriftlich abgefassten Urteil enthaltener offenbarer Schreibfehler im Verfahren nach § 138 SGG jederzeit zu berichtigen; mithin fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grund (BSG vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B - Juris RdNr 2 mwN).

11

b) Auch ihr Vorhalt, "§ 551 ZPO und § 129 SGG" sowie der Grundsatz der Unmittelbarkeit seien verletzt, ist nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, das LSG sei zeitweise nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der ehrenamtliche Richter J."während der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011" zeitweise geschlafen habe und deshalb wesentlichen Prozessstoff nicht habe zur Kenntnis nehmen können; der rechts neben ihm sitzende Richter F. habe ihm mit seinem Ellenbogen einen Rippenstoß versetzen müssen.

12

Eine Verletzung der Regelungen des § 551 ZPO zur Revisionsbegründung ist - ungeachtet ihrer fehlenden Anwendbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren - damit von vornherein nicht vorgetragen. Aber auch soweit die Klägerin eigentlich die Verletzung des entsprechend § 202 SGG anzuwendenden § 547 Nr 1 ZPO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts) sowie des § 129 SGG rügen will, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargestellt.

13

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (BSG vom 8.4.2005 - B 2 U 414/04 B - Juris RdNr 4; BVerwG vom 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 RdNr 4; BFH vom 17.5.1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, jeweils mwN). Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin ist darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter nicht habe erfassen können. Dazu findet sich in der Beschwerdebegründung der Klägerin nichts.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.

(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn

1.
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2.
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3.
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,
4.
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.

(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.

(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.

(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.

(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.