Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 23/15 R

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 und des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für sämtliche Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung ihrer Altersrente unter Anrechnung eines höheren Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten.

2

Seit Januar 2003 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Festsetzung der ausschließlich auf Entgeltpunkten (EP) Ost beruhenden Rentenhöhe berücksichtigte die Beklagte zuletzt ua als beitragsgeminderte Zeiten zwei Kalendermonate (August und September 1961), in denen die Klägerin sowohl Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft zurückgelegt hatte, und 11 Kalendermonate (November 1975, November 1976, Oktober 1977, Oktober 1978, November 1983, März, April und Dezember 1986, November 1987, Dezember 1988 und Dezember 1989), in denen der Versicherungsverlauf der Klägerin parallel zu Beitragszeiten Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ausweist.

3

Im September 2012 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5) einen Antrag auf Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf die Bewertung der vorgenannten Kalendermonate als beitragsgeminderte Zeiten. Sie vertrat die Auffassung, die Zeiträume, in denen sich beitragsgeminderte Zeiten aus Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und aus Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ergäben, seien bei der Ermittlung des EP-Zuschlags nach § 71 Abs 2 SGB VI jeweils getrennt zu berücksichtigen und dürften nicht zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden. Dennoch fasste die Beklagte - wie bereits zuvor - im Bescheid vom 30.10.2012 die vorgenannten 13 Kalendermonate zu einer "Gruppe" zusammen und errechnete hieraus einen Zuschlag von 0,4492 EP Ost. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2013 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 3.2.2014 die Beklagte unter Abänderung der vorgenannten Bescheide verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.1.2003 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines für die beitragsgeminderten Zeiten wegen Schwangerschaft und wegen Arbeitsausfalltagen jeweils gesondert ermittelten EP-Zuschlags zu zahlen. Hierdurch würden sich nach einer Berechnung der Beklagten ein um 0,0219 EP Ost höherer Zuschlag für diese Zeiten und damit zum 1.7.2013 eine um 0,56 Euro (= 0,0219 x 25,74 Euro aktueller Rentenwert Ost) monatlich höhere Altersrente ergeben.

5

Nachdem die Beteiligten das Verfahren, soweit es Ansprüche auf Rentenzahlung für Zeiträume vor dem 1.1.2008 betraf, übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das LSG die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 4.6.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.4.2010 (aaO) ausgeführt, im Rahmen der Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs 2 SGB VI dürften nur Zeiten, die denselben Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllten, zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden. Deswegen sei die Bildung einer "Gruppe" von beitragsgeminderten Zeiten, die Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 252a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) und Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (§ 252a Abs 2 S 1 SGB VI) umfasse, rechtswidrig.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI. Bei der Ermittlung des EP-Zuschlags und der dafür notwendigen "Gruppenbildung" von beitragsgeminderten Zeiten seien solche mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten" in einer "Gruppe" zusammenzufassen. Deswegen sei der Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage nicht getrennt, sondern gemeinsam zu ermitteln. Hierdurch würde sich auch keine die Klägerin ernstlich "gefährdende" Saldierung ergeben.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 und des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Neufeststellung ihrer Altersrente unter getrennter Ermittlung von EP-Zuschlägen nach § 71 Abs 2 SGB VI für beitragsgeminderte Zeiten, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (zwei Monate) einerseits und Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (11 Monate) andererseits zusammenfallen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht in ihrem (Neufeststellungs-)Bescheid vom 30.10.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2013) die vorgenannten 13 Monate beitragsgeminderte Zeiten wegen Schwangerschaft und wegen Arbeitsausfalltagen zu einer "Gruppe" zusammengefasst und den hierfür zustehenden EP-Zuschlag in zutreffender Höhe berechnet. Die vorinstanzlichen Entscheidungen waren daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

11

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Persönliche EP ergeben sich ua aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente der Klägerin im Januar 2003 hier in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 3 SGB VI).

12

1. Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (S 1). Die Voraussetzungen für beitragsgeminderte Zeiten nach diesem Grundtatbestand liegen vor: Denn im August und September 1961 treffen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 252a Abs 1 Nr 1 SGB VI) zusammen, und die Monate November 1975, November 1976, Oktober 1977, Oktober 1978, November 1983, März, April und Dezember 1986, November 1987, Dezember 1988 und Dezember 1989 sind mit Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitsausfalltagen (§ 252a Abs 2 S 1 SGB VI) belegt.

13

2. Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2002 geltenden Fassung von Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 11.4.2002 (BGBl I 1302). Für beitragsgeminderte Zeiten ist nach dieser Norm die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten (S 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (S 2).

14

Nach Maßgabe dieser Regelung war die Beklagte berechtigt, die beitragsgeminderten Zeiten, in denen Beitragszeiten der Klägerin mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft einerseits und mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage andererseits zusammenfallen, gemeinsam in einer "Gruppe" zusammenzufassen und für diese einen einheitlichen EP-Zuschlag zu ermitteln. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 71 Abs 2 SGB VI.

15

a) Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten vom 1.1.1992 bis 31.12.1995 in § 71 Abs 2 S 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Zur Ermittlung eventuell zusätzlicher EP wurde der Summe an EP, die sich bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten als beitragsfreie Zeiten ergab, die Summe derjenigen EP gegenübergestellt, den diese Zeiten als Beitragszeiten hatten. Als Zuschlag an EP wurde dann der Unterschied zwischen den beiden EP-Summen berücksichtigt. Da bei der Ermittlung des Zuschlags sämtliche beitragsgeminderte Zeiten - bildhaft ausgedrückt - "in einen Topf geworfen" wurden, konnte diese sog "Summenregelung" dazu führen, dass beitragsgeminderte Zeiten, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalteten, Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage insgesamt eine Minderung des Zuschlags an EP für diese Zeiten ergab (vgl BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 18; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 71 RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung 5/13; Polster in Kasseler Komm, § 71 SGB VI RdNr 8a, Stand: Einzelkommentierung 9/2006).

16

b) In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

17

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

18

aa) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von S 1 vorgesehen (BT-Drucks 13/2590 S 7):

19

"In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

20

Hierzu enthält der vorgenannte Gesetzentwurf folgende Begründung (aaO S 24 f):

21

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten.

22

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

23

Sowohl der Wortlaut der ab 1.1.1996 geltenden ursprünglichen Fassung des § 71 Abs 2 S 1 SGB VI als auch die zitierte Begründung im vorgenannten Gesetzentwurf legen bereits ein Verständnis nahe, dass die bisherige "Summenregelung" durch eine "Gruppenregelung" ersetzt werden sollte. Nunmehr sollten die beitragsgeminderten Zeiten grundsätzlich in "Gruppen" von mit Beitragszeiten zusammentreffenden verschiedenen beitragsfreien Zeiten (<1> "Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit", <2> "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule", <3> "sonstige beitragsfreie Zeiten") eingeteilt und für jede dieser (damals noch drei) "Gruppen" getrennt geprüft werden, ob sich zusätzliche EP für die zu der jeweiligen "Gruppe" gehörenden beitragsgeminderten Zeiten ergeben.

24

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird durch die Unterteilung der beitragsgeminderten Zeiten in bestimmte "Gruppen" eine größere Trennschärfe hinsichtlich der sachlichen und zeitlichen Zuordnung von bereits durch Beitragszeiten erworbenen EP erzielt. Beitragszeiten mit hohen EP wirken sich bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiten aus. Durch diese Änderung wird das grundlegende Ziel des SGB VI bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten gefördert, als Minimum den sich nach der Vergleichsbewertung und der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien Zeit möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen (vgl BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 19).

25

Keinesfalls aber wollte der Gesetzgeber eine "Gruppenbildung" von beitragsgeminderten Zeiten in dem Sinne einführen, dass nur solche Zeiten, die gemeinsam denselben Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden können. Die vom 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 27) geäußerte gegenteilige Ansicht teilt der Senat nicht. Für eine solche "Einzelfalltatbestandsregelung" gibt schon der Wortlaut der Regelung nichts her. Gegenteiliges erschließt sich entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht aus dem Wort "jeweils" in S 1 des § 71 Abs 2 SGB VI. Denn dieses Wort bezieht sich ersichtlich auf die Zuordnung der beitragsgeminderten Zeiten ("diese Zeiten") zu den in dieser Norm aufgezählten (qualitativen) "Gruppen" von beitragsfreien Zeiten. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien. So wird in der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (aaO BT-Drucks 13/2590 S 25) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einen "Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden" sollte.

26

bb) Aber auch aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren erschließt sich mit hinreichend klarer Deutlichkeit, dass es dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht entsprach, in den zu bildenden "Gruppen" von beitragsgeminderten Zeiten nur Zeiträume zusammenzufassen, die demselben Einzeltatbestand einer beitragsfreien Zeit unterfallen.

27

So hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch zum 1.1.1996 Gesetz gewordene - Einfügung des Worts "jeweiligen" in S 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11).

28

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

29

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.'"

30

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

31

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten und wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Aus dieser vom 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 35)nicht vollständig wiedergegebenen (es fehlt die für das zutreffende Verständnis dieses Änderungsvorschlags wesentliche Passage "und wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten") Begründung wird deutlich, dass sich der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung dem Entwurf der Bundesregierung folgend bei der Bildung der "jeweiligen Blöcke" bewusst an den "Gruppen" orientiert hat, die sich aus der Anwendung oder Nichtanwendung des § 74 SGB VI im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ergeben. Denn § 74 S 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) lautete wie folgt: "Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert, wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)." Die nicht zu den Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie den Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule gehörenden und vom Anwendungsbereich des § 74 SGB VI nicht erfassten "sonstigen beitragsfreien Zeiten" erhielten - wie auch noch heute - als "wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten" hingegen den vollen Gesamtleistungswert(vgl Komm zum Recht der GRV , § 71 SGB VI Anm 5.5, Stand: Einzelkommentierung 5/2005; Polster in Kasseler Komm, § 71 SGB VI RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung 9/2006; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 71 RdNr 33, Stand: Einzelkommentierung 6/2013; Försterling in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 71 RdNr 43, Stand: Einzelkommentierung 3/2010). Diese Begründung ist auch mit dem unverändert Gesetz gewordenen Wortlaut der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagenen Fassung des § 71 Abs 2 SGB VI vereinbar, sodass ihr für dessen Auslegung gerade im Hinblick auf die Ermittlung des insoweit maßgeblichen "objektivierten Willens" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" in § 71 Abs 2 SGB VI eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt(vgl BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4/1 RA 63/90 - SozR 3-2200 § 1255 Nr 4 S 8 f).

33

Aus der ausdrücklichen Orientierung der "Gruppen" von beitragsgeminderten Zeiten in § 71 Abs 2 SGB VI an der Bewertung von beitragsfreien Zeiten im Rahmen der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung wird klar ersichtlich, dass sowohl der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung als auch die Bundesregierung als Entwurfsverfasser bei der Ermittlung des EP-Zuschlags von beitragsgeminderten Zeiten (damals noch) drei "Blöcke" bzw "Gruppen" von aus qualitativen Gründen zusammenzufassenden beitragsfreien Zeiten im Auge hatten (Gruppe 1: beitragsgeminderte Zeiten mit "Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit", Gruppe 2: beitragsgeminderte Zeiten mit "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule", Gruppe 3 als "Auffang-Gruppe": beitragsgeminderte Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten") und keine Vielzahl von Einzeltatbeständen an beitragsfreien Zeiten jeweils separat betrachtet wissen wollten.

34

Anhaltspunkte dafür, dass ein generelles "Verbot einer tatbestandsübergreifenden Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten" bei der "Gruppenbildung" beabsichtigt war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 71 Abs 2 SGB VI lediglich - wie sich auch aus der oben zierten Gesetzesbegründung der Bundesregierung in aller Deutlichkeit erschließt(aaO) - die mit der bisherigen "Summenregelung" verbundene "Gesamtzusammenfassung" (also das "in einen Topf werfen") der verschiedenen beitragsgeminderten Zeiten bei deren Bewertung beenden, weshalb der 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 19, 27)insoweit zu Recht auch von einem "Paradigmenwechsel" spricht. Der Gesetzgeber wollte aber eine Zusammenfassung von (verschiedenen) beitragsfreien Zeiten innerhalb der in § 71 Abs 2 SGB VI von ihm neu bestimmten "Gruppen" von beitragsgeminderten Zeiten weiterhin zulassen. Lediglich ein Vergleich und eine "Saldierung" mit anderen nicht zu der jeweiligen "Gruppe" gehörenden beitragsgeminderten Zeiten sollte bei der Ermittlung des EP-Zuschlags ausgeschlossen sein. Denn dadurch sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 13/2590 S 25) "dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, (sollten) nicht (mehr) mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert' (werden). Für die letztgenannten Zeiten (sollte) sich vielmehr infolge der (…) getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten (ergeben)."

35

c) Auch die bisher in Kraft getretenen weiteren Fassungen des § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für die Klägerin einschlägigen, und zwar

-       

in der Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 in der Fassung des Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461),

-       

in der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2001 in der Fassung des Art 1 Nr 35 Buchst a des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) und

-       

in der Zeit ab 1.1.2002 in der hier maßgeblichen Fassung des Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des BVG vom 11.4.2002 (BGBl I 1302),

geben keine Anhaltspunkte dafür her, dass - hiervon abweichend - die Bildung der "Gruppen" im Rahmen dieser Bestimmung in der Weise erfolgen soll, dass ausschließlich Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden dürfen (so aber BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 27). Ein solcher "Sinneswandel" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" beitragsgeminderter Zeiten lässt sich weder dem Wortlaut der jeweiligen Normfassungen noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien (zur Fassung des § 71 Abs 2 SGB VI nach dem WFG s BT-Drucks 13/4610 S 23; zur Fassung des § 71 Abs 2 SGB VI nach dem RRG 1999 s BT-Drucks 13/8011 S 57; zur Fassung des § 71 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BVG s BT-Drucks 14/8133 S 5) entnehmen. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gestanden haben könnte, im Rahmen des § 71 Abs 2 SGB VI "Gruppen" bzw "Blöcke" von beitragsgeminderten Zeiten nur (noch) auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände von beitragsfreien Zeiten zuzulassen. Gegen eine solche Absicht spricht auch, dass der S 2 des § 71 Abs 2 SGB VI vom Gesetzgeber seit seiner Ergänzung auf Initiative des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung(aaO) im Rahmen der Einführung des "Gruppenvergleichs" zum 1.1.1996 bis heute nicht geändert wurde.

36

3. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass die beitragsgeminderten Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 252a Abs 1 Nr 1 SGB VI)und mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (§ 252a Abs 2 S 1 SGB VI) im Rahmen der Ermittlung des EP-Zuschlags nach § 71 Abs 2 SGB VI von der Beklagten zu Recht zu einer "Gruppe" zusammengefasst worden sind. Denn sie gehören zu der "Gruppe" der beitragsgeminderten Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten", also denjenigen beitragsfreien Zeiten, die sich nicht als Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischer Ausbildung und auch nicht als Zeiten der beruflichen Ausbildung qualifizieren lassen. Den "sonstigen beitragsfreien Zeiten" in § 71 Abs 2 SGB VI ist - trotz ihrer Verschiedenartigkeit(vgl zB die Auflistung bei Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 71 RdNr 34, Stand: Einzelkommentierung 6/2013) - gemeinsam, dass sie - im Gegensatz zu den Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischer Ausbildung und auch den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung - im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 74, 263, 263a SGB VI keiner Begrenzung unterliegen; sie erhalten also - wie oben bereits ausgeführt - den vollen (nicht begrenzten) Gesamtleistungswert.

37

4. Der Senat weicht mit dieser Rechtsprechung nicht von dem Urteil des 5. Senats des BSG (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5) ab. Dieser hat zwar ausgeführt, dass sich eine Zusammenfassung aller von den "sonstigen beitragsfreien Zeiten" erfassten ("heterogenen") Tatbestände zu einer eigenständigen "Gruppe" im Rahmen des "Gruppenvergleichs" in § 71 Abs 2 SGB VI "nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde" aufdränge(so aaO RdNr 38), und gemeint, dass die Bildung von "Gruppen" im Rahmen des § 71 Abs 2 SGB VI "nur in der Weise" erfolgen dürfe, "dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden"(so aaO RdNr 27). Gegenstand dieser Entscheidung war aber nicht eine Zusammenfassung von verschiedenen beitragsfreien Zeiten in einer "Gruppe" der beitragsgeminderten Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten". Denn der 5. Senat hat in dem vorgenannten Urteil nur entschieden, dass bei der Ermittlung des Zuschlags an EP nach § 71 Abs 2 SGB VI in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung beitragsgeminderte Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung nicht zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden dürfen, sondern dass der EP-Zuschlag für diese beitragsgeminderten Zeiten jeweils getrennt zu ermitteln ist. Zu allen anderen beitragsgeminderten Zeiten, insbesondere zur hier streitgegenständlichen Frage der beitragsgeminderten Zeiten, die mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammenfallen, hat der 5. Senat keine Entscheidung und demzufolge auch keine tragenden Aussagen getroffen.

38

5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vom Gesetzgeber in § 71 Abs 2 SGB VI geregelten "Gruppenvergleich" bei der Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten bestehen nicht.

39

a) Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG ist nicht berührt. Denn auch bei der im Wege eines "Gruppenvergleichs" vorgenommenen Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten fließen die zugleich erworbenen EP für Beitragszeiten ungekürzt in die Rentenberechnung ein (BVerfG Beschluss vom 10.3.2008 - 1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3 RdNr 10-12). Die sich aus deren Bewertung als Pflichtbeitragszeit ergebende EP-Summe wird also nicht unterschritten.

40

b) Auch eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor (vgl auch BVerfG Beschluss vom 10.3.2008 - 1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3 RdNr 9).

41

Die vom Gesetzgeber in § 71 Abs 2 SGB VI zur Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten getroffene "Gruppenregelung" ist durch seine Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung gedeckt. Diese beruht darauf, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl BVerfGE 11, 245, 254; 78, 214, 227; 84, 348, 359; 122, 210, 232; 133, 377, 412 ). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 113, 167, 236; stRspr). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE 82, 159, 185 f; 96, 1, 6; 133, 377, 412 ).

42

Die von solchen Regelungen Betroffenen brauchen jedoch auch bei komplexen Regelungssystemen eine erhebliche Ungleichbehandlung nicht hinzunehmen, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil das vom Gesetzgeber angestrebte Regelungsziel auch unter Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden kann (vgl BVerfGE 125, 1, 23).

43

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Gleichheitsverstoß durch die in § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 erfolgte "Gruppenbildung" in grundsätzlicher Orientierung an der Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung nicht vor. Denn zum einen geht es lediglich darum, bei der Bemessung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten eine Benachteiligung derjenigen Versicherten mit beitragsfreien Zeiten zu vermeiden, die während dieser Zeiten nach dem Monatsprinzip auch noch zusätzliche - voll in die Rentenberechnung einfließende - Beitragszeiten aufzuweisen haben. Zum anderen kommt dem Gesetzgeber bei der rentenrechtlichen Honorierung der nicht auf eigener "Beitragsleistung" beruhenden beitragsfreien Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris RdNr 12; BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 30), der hier nicht überschritten worden ist. Denn (auch) durch den vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1996 eingeführten "Gruppenvergleich" (anstatt des bis dahin geltenden "Summenvergleichs") wird das grundlegende Ziel des SGB VI bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten gefördert, als Minimum den sich nach der Vergleichsbewertung und der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien Zeit möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Insbesondere im Vergleich zur vorherigen "Summenregelung" gewährleistet die "Gruppenregelung", dass EP-Zuschläge der Intention des Gesetzgebers folgend nicht durch anderweitige - nicht gruppenzugehörige - beitragsgeminderte Zeiten, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalten, "reduziert" - bildhaft ausgedrückt: "aufgezehrt" - werden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 23/15 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 23/15 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 23/15 R zitiert 20 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023


(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rente

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 67 Rentenartfaktor


Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,53.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,04.Erziehungsrenten1,05.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung


Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten


(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Mo

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente


(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stell

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 254d Entgeltpunkte (Ost)


(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)


Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Ge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet


(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte 1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 23/15 R zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2016 - B 13 R 23/15 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - B 5 R 62/08 R

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

Referenzen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

1.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
2.
vor dem 1. Januar 1992
a)
Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b)
Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c)
Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3.
vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

1.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
2.
vor dem 1. Januar 1992
a)
Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b)
Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c)
Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3.
vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

1.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
2.
vor dem 1. Januar 1992
a)
Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b)
Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c)
Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3.
vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

10

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 <§ 54>, Nr 25<§ 58> und Nr 32<§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

15

Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt(BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.

16

Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost(§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

17

Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

18

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

19

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

20

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7):

        

"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."

21

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

22

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

23

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

24

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren(vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

25

Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."

26

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet(BT-Drucks 13/8011 S 57).

27

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."

29

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

30

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

31

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

        

"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

32

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.

33

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.

34

Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

35

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

36

Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."

37

Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

38

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

39

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.