Bundessozialgericht Beschluss, 09. Sept. 2013 - B 12 R 64/12 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000, in dem sie seine Versicherungspflicht nach § 2 Nr 9 SGB VI feststellte und künftig wie auch für die Vergangenheit zu zahlende Beiträge festsetzte.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.12.2011 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
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Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 20.2.2013 bereits keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe benannt oder bezeichnet, auf den er seine Beschwerde stützen will. Stattdessen leitet er seine Beschwerdebegründung damit ein, dass Gegenstand dieses Verfahrens sei, ob wichtige Verfahrensvorschriften des SGB X eingehalten wurden. Sodann wendet er sich dagegen, dass das LSG ihm vorgehalten habe, für seine Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil über den gleichen Streitgegenstand ein aktuelles Verfahren vor dem LSG unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 rechtshängig sei. Gegenstand dieses Verfahrens sei jedoch der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 29.9.2003). Es verletze seine Rechtsposition, "wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, sein anschließender Antrag auf Erlass eines Widerspruchsbescheides und eine anschließende Anfechtungsklage als unzulässig zurückgewiesen werden, weil in einem Parallelverfahren der indirekt Ausgangsbescheid nach § 44 SGB X überprüft wird". Vielmehr wende er sich "vehement" gegen ein Verfahren nach § 44 SGB X, in dem ihm deutlich weniger Rechte zur Verfügung stünden. Es entstehe der Eindruck, dass zu seinen Lasten die "Staatsgarantie" eingeschränkt sei. Das LSG habe auch nicht berücksichtigt, dass er "sehr wohl" gegen den Bescheid vom 11.7.2000 fristwahrend Widerspruch eingelegt habe. Auch habe das LSG verkannt, dass es in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 darum gehe, dass er gegen den Beitragsbescheid vom 29.9.2003, den er nicht erhalten habe, nach einer erneuten Zusendung mit Schreiben vom 11.6.2004 Widerspruch eingelegt habe. Zusammenfassend beruft sich der Kläger darauf, dass das LSG seine Berufung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, seine Klage sei unzulässig gewesen.
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Einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG hat der Kläger damit entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht in zulässiger Weise benannt oder bezeichnet.
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Soweit man das Vorbringen des Klägers sinngemäß dahingehend auslegt, dass er einen Verfahrensfehler des LSG dahingehend rügen will, es habe zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen, anstatt eine Sachentscheidung zu treffen, bezeichnet der Kläger den entsprechenden Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Tatsachengericht statt eine Sachentscheidung zu treffen, ein Prozessurteil erlässt, wobei unerheblich ist, ob das Prozessurteil in erster Instanz erlassen und in der Berufungsinstanz nur bestätigt wurde (vgl BSGE 34, 236, 237; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN). Die Bezeichnung des Verfahrensmangels muss in der Beschwerdebegründung so genau erfolgen, dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel, nämlich einem Prozessurteil statt einer Sachentscheidung oder umgekehrt, beruht (vgl Kummer, aaO, RdNr 661 mwN; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16 mwN). Dies unterlässt der Kläger. In seiner Beschwerdebegründung hat er bereits nicht die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens beim LSG unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 herausgearbeitet. Speziell zum Streitgegenstand des Parallelverfahrens befasst er sich nicht damit, dass das dortige Verfahren einen Gerichtsbescheid des SG zum Gegenstand hat, der nach einer Verbindung von zwei Klagen des Klägers ergangen ist (vgl S 5 des Umdrucks des LSG-Urteils). Eines der verbundenen Verfahren betraf aber nach den Urteilsgründen der vorliegend angefochtenen Entscheidung eine Untätigkeitsklage des Klägers hinsichtlich seines Widerspruchs vom 1.6.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.6.2000 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 11.7.2000). Hiermit befasst sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht, sondern stellt den Streitgegenstand des Parallelverfahrens auf S 2 seiner Beschwerdebegründung verkürzt nur mit "Beitragsbescheid vom 29.9.2003" dar. Auch unterlässt er Ausführungen dazu, wie sich sein Widerspruch vom 1.6.2004, der Grundlage für die Untätigkeitsklage war, zu dem zeitlich vorangegangenen Widerspruch vom 30.4.2001, bei der Beklagten am 2.5.2001 eingegangen, verhält. Hierzu hätte aber ebenso Veranlassung bestanden wie zu einer Auseinandersetzung mit der vom SG vorliegend ausdrücklich problematisierten Frage der Auswirkung der im Parallelverfahren gegenständlichen Untätigkeitsklage zur vorliegenden Klage, die beide ihren Ursprung im Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000 haben. Schließlich macht der Kläger keine hinreichenden Ausführungen dazu, inwieweit trotz der og Aspekte für die vorliegende Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und demzufolge zu Unrecht das ein Prozessurteil bestätigende Berufungsurteil ergangen ist. Hierzu hätte es aber - wie dargelegt - zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels bedurft.
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Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet, kann - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf nicht zulässig gestützt werden.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.