Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2003 - XII ZR 53/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem Unterhaltsvergleich vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagte monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. Zugleich hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichs nach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolge des Versorgungsausgleichs eine gekürzte Beamtenpension bezieht, von der ihm nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben. Seit dem 1. Juli 1999 bezieht der Kläger eine Beamtenpension, die die Besoldungsstelle in Unkenntnis seiner laufenden Unterhaltszahlungen für dieMonate Juli bis Oktober 1999 gemäß § 57 BeamtenVG um den (aktualisierten) Betrag des durchgeführten Versorgungsausgleichs kürzte, nämlich um 4 x 1.431,65 DM = 5.726,60 DM. Nachdem der Kläger die Besoldungsstelle auf seine Unterhaltsverpflichtung hingewiesen hatte, setzte diese die Kürzung bis zum Rentenbezug der Beklagten aus und überwies den Parteien gemäß § 6 VAHRG jeweils die Hälfte der einbehaltenen Beträge = 2.863,30 DM. Der Kläger stellte die Zahlung des titulierten Unterhalts ab November 1999 ein und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mit, er verrechne den ihr überwiesenen Betrag von 2.863,30 DM mit dem ab November 1999 geschuldeten Unterhalt. Daraufhin erwirkte die Beklagte einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluß über 1.700 DM gegen den Beklagten wegen des Unterhalts für November und Dezember 1999. Mit seiner Klage, die der Beklagten nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts am 15. Februar 2000 zugestellt wurde, beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem der Beklagten der gepfändete Betrag zuzüglich 58,10 DM Kosten am 29. Februar 2000 ausgezahlt worden war, erklärte er, er verrechne den ihm zustehenden, der Beklagten von der Besoldungsstelle überwiesenen Betrag nunmehr mit dem monatlich geschuldeten Unterhalt ab April 2000. Auch den Unterhalt für April und Mai 2000 hat die Beklagte inzwischen mit einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrieben. Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich in Höhe von 1.700 DM für unzulässig und wies die weitergehende Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht die-
ses Urteil ab und wies die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren auf Zahlung vom 1.758,10 DM umgestellt hatte, ab. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er diesen Zahlungsantrag mit der Erklärung weiterverfolgt, er verlange ihn in erster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfsweise im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage.
Entscheidungsgründe:
Die - auch mit dem nunmehr präzisierten Antrag zulässige - Revision hat Erfolg.I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 81 ff. veröffentlicht ist, hat die Klageänderung im zweiten Rechtszug unter dem Gesichtspunkt der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage für zulässig erachtet, nachdem die Voraussetzungen der ursprünglich erhobenen Vollstrekkungsabwehrklage durch die nach Rechtshängigkeit durchgeführte Vollstrekkung entfallen seien. Zugleich hat es ausgeführt, auf die Frage der Verrechenbarkeit von Zahlungsansprüchen des Klägers mit Unterhaltsansprüchen derBeklagten komme es nicht mehr an, da sich der streitgegenständliche Zahlungsanspruch im Falle eines Aufrechnungsverbotes unmittelbar auf Auskehrung des der Beklagten von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG gezahlten Betrages richte. Damit hat es die Klageänderung nicht nur insoweit zugelassen, als der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf die Bereicherung der Beklagten gestützt wird, die dadurch entstanden sei, daß der titulierte Unterhaltsanspruch durch Aufrechnung erloschen, aber nach Erhebung der Vollstreckungsgegenklage gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 280). Die Zulassung umfaßt vielmehr auch einen Rückerstattungsanspruch, der daraus hergeleitet wird, daß die Beklagte um die von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG an sie ausgezahlte Summe, die der Kläger im Innenverhältnis für sich beansprucht, ungerechtfertigt bereichert sei. An diese Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden, § 268 ZPO a.F. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Erklärung der Revision, der Kläger verlange den mit der Klage geltend gemachten Betrag nunmehr in erster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfsweise im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage, erweise sich als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Dies folge daraus, daß sich der Hilfsantrag auf Rückzahlung des für November und Dezember 1999 beigetriebenen Betrages von 1.758,10 DM richte, während mit dem Hauptantrag nunmehr ein neuer Anspruchssachverhalt eingeführt werde, nämlich ein Anspruch auf Auskehrung der von der Besoldungsstelle hälftig an die Beklagte gezahlten Einbehaltung für die Monate Juli bis Oktober 1999.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Berufungsgericht über den Anspruch, den die Revision nunmehr in erster Linie (weiter)verfolgt, ausweislich des dritten Absatzes seiner Entscheidungsgründe entschieden hat. Unter diesen Umständen ist es zulässig, mit der Revision nicht nur einen früheren Hauptantrag nur noch als Hilfsantrag weiterzuverfolgen, sondern auch, einen Hilfsantrag zum Hauptantrag zu erheben (vgl. Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 561 Rdn. 4 m.N.), zumal der beiden Ansprüchen gemeinsam zugrunde liegende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. BGHZ 26, 31, 37 f.). Auch die Klarstellung, die Klageforderung werde als erstrangiger Teilbetrag einer von mehreren Forderungen geltend gemacht, begegnet in der Revisionsinstanz keinen Bedenken (vgl. BGHZ 11, 192, 195).
II.
1. Durch die jeweils hälftige Auszahlung des zunächst einbehaltenen Kürzungsbetrages an die Parteien hat die Besoldungsstelle auf den restlichen Versorgungsanspruch des Klägers für die Zeit von Juli bis Oktober 1999 gemäß § 6 VAHRG befreiend geleistet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte hinsichtlich des ihr ausgezahlten Betrages gleichwohl nicht in Betracht, weil die pauschalierende Regelung des § 6 VAHRG das Rechtsverhältnis sowohl zwischen den Parteien als auch dem Versorgungsträger abschließend regele, und zwar unabhängig von der Höhe und der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für diesen Zeitraum. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.Nach herrschender Meinung stellt § 6 VAHRG nur eine Auszahlungsregelung dar, die den Versorgungsträger von der Prüfung entlasten soll, wieviel jedem der früheren Ehegatten mit Rücksicht auf den bestehenden Unterhaltsanspruch zusteht. Der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den früheren Ehegatten bleibt davon unberührt. Dem Berechtigten steht daher im Verhältnis zum Verpflichteten nur soviel zu, wie ihm an Unterhalt zugestanden hätte, wenn die Versorgung von vornherein nicht gekürzt worden wäre (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - FamRZ 1994, 1171, 1173; Schwab/ Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VI Rdn. 177; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Staudinger /Rehme BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Gräper 4. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 3; Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 5; Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; RGRKBGB /Wick 12. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 6 VAHRG Rdn. 1; Rehme in: Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht § 6 VAHRG Rdn. 1 f.; Klauser MDR 1983, 529, 533; Borth, Versorgungsausgleich 2. Aufl. 4. Kapitel VIII Rdn. 38 (S. 226); AG Rosenheim FamRZ 1999, 1207; offengelassen von BSG FamRZ 1992, 1415, 1417; kritisch auch Rolland, Regelung von Härten im Versorgungsausgleich § 6 Rdn. 4; a.A. Klattenhoff FuR 1992, 121, 122). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, weil nur sie verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch Vereinfachungsbedürfnisse, denen § 6 VAHRG Rechnung trägt, rechtfertigen nämlich nicht die Unausgewogenheiten , die insbesondere dann entstehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete - wie hier - seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum, für den die Nachzahlung erfolgt, trotz zunächst gekürzter Versorgung uneingeschränkt nachgekommen ist, so daß kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er diese auch dann noch mit
dem Unterhaltsberechtigten teilen solle. Daß der Normzweck des § 6 VAHRG dies nicht zu rechtfertigen vermag, räumt auch die Gegenmeinung ein (vgl. Klattenhoff aaO S. 122). Eine vergleichbare Auszahlungsregelung stellt auch § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG dar, derzufolge die Finanzbehörde durch Rückzahlung überzahlter Steuern gemeinsam veranlagter Ehegatten an einen von ihnen befreit wird. Auch diese Vorschrift soll es der Finanzbehörde im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ersparen, die materielle Berechtigung der Ehegatten im Innenverhältnis im einzelnen prüfen zu müssen (zum nachfolgenden Ausgleich im Innenverhältnis der Ehegatten vgl. LG Mönchengladbach FamRZ 1994, 962, 963). 2. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung daher keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig:
a) Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB ist nicht etwa dadurch erloschen, daß der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, der ihr von der Besoldungsstelle überwiesene Betrag solle als Vorauszahlung auf künftigen Unterhalt gelten. Diese Bestimmung ist unbeachtlich, da nicht der Kläger, sondern ein Dritter die Zahlung geleistet hat, und es sich auch nicht um eine Zahlung zur Erfüllung einer künftigen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten handelt, sondern um die Erfüllung des dem Kläger zustehenden restlichen Versorgungsanspruchs.
b) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die von ihm erklärte Aufrechnung gegenüber Unterhaltsansprüchen der Beklagten für
die Zeit ab November 1999 oder für April und Mai 2000 erloschen. Denn selbst die Rückforderung einer (eigenen) überzahlten Unterhaltsleistung wäre eine Forderung, die unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V. mit § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO fällt (vgl. Wendl/Haußleiter Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6 Rdn. 311; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 394 Rdn. 32; MünchKomm-BGB/ Schlüter 4. Aufl. Rdn. 8); für den hier geltend gemachten Bereicherungsanspruch gilt dies um so mehr.
c) Auch die von der Beklagten ihrerseits gegenüber der Klageforderung erklärte Hilfsaufrechnung mit ihrem Unterhaltsanspruch für Juni, Juli und August 2000 steht der Klageforderung schon deshalb nicht entgegen, weil sie in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist, denn sie ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 erklärt worden. Als neue Tatsache ist es nämlich auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch ein nach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübtes Gestaltungsrecht verändert hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 561 Rdn. 4). 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der von der Beklagten eingewandten Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und zu den Voraussetzungen getroffen hat, unter denen dieser Einwand wegen Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen haben, da jedenfalls eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die dem Entreicherungseinwand entgegenstehen würde, durch die ursprünglich erhobene Vollstreckungsabwehrklage noch nicht ausgelöst worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 183, 185 ff.). Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist erst durch
die Klageänderung mit Schriftsatz vom 21. November 2000 rechtshängig geworden , mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte nach ihrem Vortrag bereits entreichert war. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Beweiserleichterung zu berücksichtigen haben, die einem für seine Entreicherung darlegungspflichtigen Bereicherungsschuldner insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951; Wendl/Gerhardt aaO § 6 Rdn. 211). Sollte es eine Entreicherung feststellen, wird es ferner im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB gegebenenfalls Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben haben, ihr sei von der Besoldungsstelle bestätigt worden, daß ihr der Betrag (auch materiell-rechtlich) "zustehe". Insoweit erlaubt der Senat sich den Hinweis, daß die Besoldungsämter im Interesse ihrer Versorgungsempfänger zumindest künftig gehalten sein dürften, bei Auszahlungen nach § 6 VAHRG auf die Auffassung des Senats zur Bedeutung dieser Vorschrift hinzuweisen , um Streitigkeiten über eine nachfolgende Entreicherung vorzubeugen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); - 2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf - a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder - b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
- 3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; - 4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, - 2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, - 3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird, - 4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder - 5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.