Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1476 Teilung des Überschusses
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1476 Teilung des Überschusses
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 131/04 Verkündet am: 31. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 02/04/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/06 Verkündet am: 2. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 26/10/2011 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung.
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