Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2002 - XI ZR 60/01

bei uns veröffentlicht am26.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 60/01 Verkündet am:
26. Februar 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten im wesentlichen um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde und die Rechte an Vollstreckungssurrogaten.
Die Kläger bekannten in einer notariellen Urkunde vom 13. August 1993 (UR-Nr. ... des Notars R., W.), der T., V., die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6,5 Millionen DM zu schulden, bestellten als Sicherheit eine - am 12. Januar 1994 ins Grundbuch eingetragene - Briefhypothek an einem Hausgrundstück, das sie am 27. Mai 1993 erworben hatten, und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Kläger zu 1) überwies am 18. November 1993 4,2 Millionen DM von einem Girokonto, auf das er zuvor 4 Millionen DM bar eingezahlt hatte, an Notar R., der am 24. November 1993 auch eine Gutschrift im Zusammenhang mit einer S. A.S. in Höhe von 1,55 Millionen DM erhielt. Am 8. Dezember 1993 überwies Notar R. 4 Millionen DM an den Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte.
Aufgrund eines handschriftlichen Vertrages vom 12. Oktober 1993 hatte die Beklagte der S. A.S. ein Darlehen in Höhe von 1,9 Millionen US-Dollar gewährt, das auf ein Konto der S. A.S. bei der Streithelferin zu 1) der Beklagten ausgezahlt und bis zum 20. September 1994 in Höhe von 6,87 Millionen US-Dollar zurückgezahlt werden sollte.
Die T. übersandte der Streithelferin zu 1) der Beklagten am 2. Mai 1994 den Hypothekenbrief sowie eine Erklärung vom 19. April 1994, in der sie ihr die Hypothek abtrat. Die Streithelferin zu 1) der Beklagten leitete den Hypothekenbrief im Oktober 1994 treuhänderisch Notar B., D., zu. Dieser durfte über den Brief nur verfügen, wenn die T. seiner Verwertung als Sicherheit für Verbindlichkeiten der S. A.S. zustimmte und Ansprüche der Streithelferin zu 1) der Beklagten in Höhe von 617.958,71 DM nebst Zinsen beglichen wurden.

Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die S. A.S. erklärte die T. am 28. Juni 1995 die Abtretung ihrer Darlehensforderung gegen die Kläger an die Beklagte und wies Notar B. an, der Beklagten den Hypothekenbrief auszuhändigen, soweit die Streithelferin zu 1) der Beklagten dem zustimme.
Die Beklagte betreibt aufgrund einer am 19. Juli 1995 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 13. August 1993 wegen einer Forderung in Höhe von 4,8 Millionen DM die Zwangsversteigerung des mit der Hypothek belasteten Hausgrundstücks. Sie veranlaßte Notar B., dem Vollstreckungsgericht den Hypothekenbrief vorzulegen. Am 2. Februar 1999 erhielt die Tochter der Kläger für ein Bargebot in Höhe von 4.860.000 DM, auf das sie 300.000 DM zahlte, den Zuschlag. Die Restforderungen gegen sie wurden der Beklagten übertragen und durch Eintragung von Sicherungshypotheken gesichert. Die Beklagte erhielt von der Zahlung der Ersteherin 289.097,40 DM. Da die Ersteherin die Restforderung nicht erfüllte, ordnete das Vollstrekkungsgericht die Wiederversteigerung des Grundstücks an.
Die Kläger bekannten in einer Erklärung vom 5. August 1997, ihrem Streithelfer, dem Konkursverwalter über das Vermögen der Be. oHG, 4,2 Millionen DM zu schulden und traten ihm die Eigentümergrundschuld , als die sie die Hypothek mangels Valutierung des Darlehens ansahen , ab. Der Streithelfer der Kläger hat vorgetragen, der Kläger zu 1) habe den Betrag von 4,2 Millionen DM durch seine Beteiligung an internationalem Kapitalanlagebetrug und Geldwäsche (Schneeballsystem
"E.") erlangt. Die Gelder der geschädigten Anleger, insgesamt über 100 Millionen DM, seien in der Gemeinschuldnerin gesammelt worden.
Die Klage, mit der der Streithelfer der Kläger in dem von ihm betriebenen Berufungsverfahren zuletzt beantragt hat, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 13. August 1993, aus dem Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 und aus den zugunsten der Beklagten eingetragenen Sicherungshypotheken für unzulässig zu erklären, die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 13. August 1993, zur Abtretung der übertragenen Forderungen gegen die Ersteherin und der Sicherungshypotheken sowie zur Zahlung von 289.097,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen , ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Streithelfers der Kläger. Während des Revisionsverfahrens ist das Grundstück im Wiederversteigerungsverfahren zu einem Bargebot von 4,3 Millionen DM zuzüglich Zinsen der Beklagten zugeschlagen worden. Im Verteilungsverfahren wurden der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin insgesamt 4.330.953,29 DM zugeteilt. Der Streithelfer der Kläger beantragt nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 13. August 1993 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde an ihn herauszugeben, an ihn 289.097,40 DM und weitere 4.330.953,29 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und die ihr im ersten Versteigerungsverfahren übertragenen Forderungen gegen die Ersteherin in nach Abschluß des Verteilungsverfahrens im Wiederversteigerungsverfahren noch bestehender Höhe von 835.791,20 DM und 191.217,40 DM, jeweils nebst Zinsen, abzutreten, hilfsweise die Be-
klagte zu verurteilen, an ihn alle Rechte abzutreten, die ihr aufgrund der Sicherungshypotheken im Verteilungsverfahren des Wiederversteigerungsverfahrens aufgrund des Teilungsplanes zustehen, die ihr übertragenen Forderungen gegen die erste Ersteherin des Grundstücks abzutreten , weiter hilfsweise, auch die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluû vom 2. Februar 1999 und den Sicherungshypotheken für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zu verurteilen, die Sicherungshypotheken und die ihr übertragenen Forderungen gegen die erste Ersteherin an ihn abzutreten.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte und ihre Streithelfer in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision des Streithelfers der Kläger durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision des Streithelfers der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 13. August 1993 sei zulässig, weil den Klägern keine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen die titulierte Forderung zustehe. Die Beklagte habe bewiesen, daû die Darlehensforderung gegen die Kläger zumindest in Höhe von 4,8 Millionen DM bestehe und am 28. Juni 1995 wirksam an sie abgetreten worden sei.
Notar R. habe als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, das Darlehen sei valutiert worden, indem eine "Ba. G." der T. einen Kredit in Höhe von 5 Millionen DM gewährt und die T. den Klägern diesen Betrag zum Erwerb des Hausgrundstücks zur Verfügung gestellt habe. Diese Aussage stehe in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1) und der T. vom 16. November 1993, derzufolge eine "Ba. G." der T. 5 Millionen DM "verleihen" und die T. diesen Betrag dem Kläger zu 1) zur Verfügung stellen sollte. Nach einem Schreiben der T. vom 5. Dezember 1993, mit dem der Kläger zu 1) sich einverstanden erklärt habe, habe Notar R. von dem "G.-Konto" 4 Millionen DM an den Notar zahlen sollen, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte. Die entsprechende Überweisung vom 8. Dezember 1993 sei nicht durch die Überweisung des Klägers vom 18. November 1993 in Höhe von 4,2 Millionen DM finanziert worden. Dem Notar R. hätten vielmehr auf dem Anderkonto von der S. A.S. am 24. November 1993 1,55 Millionen DM zur Verfügung gestanden. Die Valutierung des Darlehens werde durch Schreiben der "Ba. G. AG Inc.", L., und der A. Ltd., Gi., vom
9. Dezember 1993 an den Kläger zu 1) bestätigt. Danach habe die "Ba. G." dem Kläger zu 1) ein Darlehen in Höhe von 5.335.000 DM gewährt, das in 240 Monatsraten zu je 22.230 DM zurückzuzahlen gewesen sei. Hierauf habe er unstreitig 13 Raten gezahlt.
Die titulierte Forderung sei wirksam an die Beklagte abgetreten worden. Die Beklagte habe die Abtretungserklärung der T. vom 28. Juni 1995 durch die Entgegennahme des Hypothekenbriefes, die am 21. Juli 1995 durch Notar B. für sie erfolgt sei, stillschweigend angenommen. Sie habe dadurch auch mittelbaren Besitz an dem Brief erlangt. Dies genüge für eine Abtretung gemäû §§ 1117 Abs. 1, 929 Satz 1 BGB.
Da die Zwangsvollstreckung der Beklagten zulässig sei, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluû vom 2. Februar 1999 und den Sicherungshypotheken für unzulässig zu erklären , sei gemäû § 771 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet, weil die Kläger ihr Eigentum an dem Grundstück durch den Zuschlagsbeschluû verloren hätten. Die Klage auf Abtretung der Sicherungshypotheken und der Forderungen gegen die Ersteherin im ersten Versteigerungsverfahren sowie auf Zahlung von 289.097,40 DM nebst Zinsen sei wegen der noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung unzulässig und im übrigen auch unbegründet, weil die Beklagte die Sicherungshypotheken, die Forderungen und den an sie ausgezahlten Versteigerungserlös mit Rechtsgrund erlangt habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Darlehensforderung sei valutiert und an die Beklagte abgetreten worden, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoû gegen das Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890; Senat, Urteile vom 3. April 2001 - XI ZR 223/00, BGH-Report 2001, 648, 649 und vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, S. 6 des Umdrucks).
1. Das Berufungsgericht hat die Valutierung des Darlehens insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen R. als erwiesen angesehen. Dieser hat seine Bekundung, die T. habe dem Kläger zu 1) ein Darlehen in Höhe von 4 Millionen DM tatsächlich zur Verfügung gestellt, entscheidend auf die Vereinbarung vom 16. November 1993 gestützt. Diese ist jedoch, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, durch die Vereinbarung vom 5. Dezember 1993 "in allen Punkten aufgehoben und für ungültig erklärt" worden. Die Vereinbarung vom 5. Dezember 1993 sieht zwar eine Zahlung in Höhe von 4 Millionen DM an den Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte, vor, enthält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daû diese Zahlung der Valutierung eines Darlehens der T. an die Kläger diente. Von einem solchen Darlehen ist in der Vereinbarung vom 5. Dezember 1993 keine Rede. Daû die 4 Millionen DM, die der Zeuge R. dem den Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notar
überwiesen hat, den Klägern von der T. zugewandt worden sind, ist weder festgestellt noch nachvollziehbar vorgetragen worden. Die Überweisung auf Anderkonto für S. A.S. in Höhe von 1,55 Millionen DM reicht hierfür nicht aus.
Ferner stützt sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, das Darlehen der T. an die Kläger sei valutiert worden, rechtsfehlerhaft auf die Schreiben der "Ba. G. AG Inc.", L., und der A. Ltd., Gi., vom 9. Dezember 1993. Gegenstand dieser Schreiben ist ein Darlehen der "Ba. G. AG Inc." an den Kläger zu 1) in Höhe von 5.335.000 DM, das in 240 Monatsraten zu je 22.230 DM zurückzuzahlen war. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um das Darlehen der T. an beide Kläger vom 13. August 1993 in Höhe von 6,5 Millionen DM, das in 120 Monatsraten zu je 54.166,67 DM zurückgezahlt werden sollte. Auch die Zahlungen des Klägers zu 1) von mehreren Raten in Höhe von 22.230 DM bzw. 22.330 DM können nicht dem Darlehen der T., sondern allenfalls einem ihm gewährten Darlehen vom 9. Dezember 1993 zugeordnet werden.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die T. habe die Darlehensforderung am 28. Juni 1995 an die Beklagte wirksam abgetreten, ist, wie die Revision zutreffend rügt, ebenfalls rechtsfehlerhaft. Sie beruht auf einer Verwechselung von Hypothekenbrief und vollstreckbarer Ausfertigung der Urkunde vom 13. August 1993. Diese Ausfertigung, nicht aber der Hypothekenbrief ist Notar B. nach dem Vortrag der Beklagten am 21. Juli 1995 übersandt worden. Der Brief war ihm - Schreiben der Streithelferin zu 1) der Beklagten vom 27. September und 26. Oktober 1994 zufolge - von der Streithelferin zu 1) der Beklagten bereits im Ok-
tober 1994 übersandt worden. Auch in der Abtretungserklärung vom 28. Juni 1995 wird vorausgesetzt, daû Notar B. bereits im Besitz des Hypothekenbriefes ist. Die für eine wirksame Abtretung gemäû § 1154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB erforderliche Briefübergabe von der T. an die Beklagte ist mithin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Beklagte hat die Hypothek nicht gutgläubig von der T. als Nichtberechtigter gemäû §§ 1154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 1138, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB erworben. Die hierzu erforderliche Übergabe des Hypothekenbriefes hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat auch keine Feststellungen zu einem Übergabesurrogat gemäû §§ 1154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 1117 Abs. 1 Satz 2, 929 Satz 2, 930, 931 BGB getroffen.

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
1. Das Berufungsgericht wird, da ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Valutierung des Darlehens nach gegenwärtigem Sachund Streitstand weder vorgetragen noch ersichtlich sind, insbesondere Feststellungen zur Frage eines gutgläubigen Erwerbs der Hypothek durch die Beklagte zu treffen haben. Dabei wird aufzuklären sein, ob bei der Abtretung am 28. Juni 1995 die Briefübergabe durch die Abtretung eines Herausgabeanspruches der T. gemäû §§ 1154 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2, 1117 Abs. 1 Satz 2, 931 BGB ersetzt worden ist. Die T. hat der Beklagten in der Abtretungserklärung gestattet, über den Hypothekenbrief , vorbehaltlich der Rechte der Streithelferin zu 1) der Beklagten, frei zu verfügen. Sie hat ferner Notar B. angewiesen, der Beklagten den Brief auszuhändigen, soweit die Streithelferin zu 1) der Beklagten dem zustimme. Ob der T. am 28. Juni 1995 ein Herausgabeanspruch gegen Notar B. zustand, hängt auch von der zwischen den Parteien streitigen Frage ab, ob die Abtretung der Hypothek von der T. an die Streithelferin zu 1) der Beklagten vom 19. April 1994 wirksam ist.
2. Die noch zu treffenden Feststellungen sind nicht nur für die Vollstreckungsabwehrklage gegen die vollstreckbare Urkunde vom 13. August 1993, sondern auch für die weitere Rechtsverfolgung des Revisionsklägers von Bedeutung. Nur wenn die Beklagte Darlehensforderung und Hypothek nicht erworben hat, kommen Ansprüche auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 Satz 1 BGB, vgl. BGHZ 127, 146, 150) und der Vollstreckungssurrogate (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB, 878 Abs. 2 ZPO, 115 Abs. 1 ZVG; vgl. BGHZ 83, 278, 280) in Betracht.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2002 - XI ZR 86/01

bei uns veröffentlicht am 29.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILURTEIL XI ZR 86/01 Verkündet am: 29. Januar 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND
TEILURTEIL
XI ZR 86/01 Verkündet am:
29. Januar 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________

a) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken
von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die
Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen
sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen
und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise
möglichst vollständig aufzuklären.
BGH, Teilversäumnis- und Teilurteil vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01 -
OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 3) vorläufig und im übrigen endgültig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste aus Warentermin- und Optionsgeschäften in Anspruch.
Die Beklagten waren Geschäftsführer einer GmbH, die gewerbsmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittelt. Nach telefonischer Werbung schloß der Kläger am 3. Dezember 1993 mit der GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Termin- und Optionsgeschäften , die über einen auf den Bahamas ansässigen Broker abgewikkelt werden sollten.
Der Kläger hat behauptet, er habe der GmbH in den Jahren 1993 und 1994 in deutscher und US-amerikanischer Währung insgesamt 2.504.277,72 DM für Anlagezwecke zur Verfügung gestellt und nur teilweise zurückerhalten. Den Restbetrag in Höhe von 921.108,42 DM verlangt er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagen seien nicht für Termin- und Optionsgeschäfte verwandt, sondern veruntreut worden. Die Beklagten hätten ihn außerdem nicht ausreichend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Da der Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war gegenüber ihm über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch auch insoweit keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil er seine Einlagen in vollem Umfang zurückerhalten habe. Nach seinem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren seien insgesamt 1.660.331 DM an ihn zurückgezahlt worden. Darüber hinaus sei entsprechend der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) von weiteren Rückzahlungen in Höhe von 366.713,92 DM und 645.946,31 US-Dollar und damit insgesamt von Rückzahlungen in Höhe von umgerechnet 2.995.964,39 DM auszugehen. Diese Rückzahlungen ergäben sich aus den vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten "Financial Statements" des Brokers. Der Kläger sei diesen weiteren Rückzahlungen nicht mit hinreichend konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Soweit er 1.660.331 DM übersteigende Rückzahlungen bestreite, setze er sich in Widerspruch zu seinem vorprozessualen und prozessualen Verhalten. Er habe die "Financial Statements", insoweit unkommentiert, vorgelegt und nicht vorgetragen, dem nach seiner jetzigen Darstellung unrichtigen Ausweis einzelner Rückzahlungen jemals widersprochen zu haben.

II.



Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Einlagen in vollem Umfang zurückerhalten, beruht auf einem Verstoû gegen das Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890; Senat, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 223/00, BGH-Report 2001, 648, 649) und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769).
1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, ausreichender Vortrag des Klägers zu den von ihm bestrittenen Rückzahlungen fehle, wesentliche Teile seines Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Der Kläger hat sich nicht auf ein einfaches Bestreiten einzelner Rückzahlungen beschränkt, sondern zu allen nach seiner Darstellung erfolgten Rückzahlungen umfassend und detailliert vorgetragen. In einer Anlage zu seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2001 hat er die von ihm eingeräumten Rückzahlungen im einzelnen aufgeführt und durch Kopien von Schecks, Scheckeinreichungsformularen und sonstigen Unterlagen dokumentiert. Zu den von ihm bestrittenen Rückzahlungen konnte er naturgemäû nicht mehr vortragen.
2. Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten dieser Rückzahlungen durch den Kläger nicht wegen eines Widerspruchs zu seinem vor-
prozessualen und prozessualen Verhalten, nämlich der widerspruchslosen Entgegennahme der "Financial Statements" des Brokers, die diese Rückzahlungen ausweisen, als unbeachtlich ansehen und deshalb die Beweisantritte der Parteien übergehen.

a) Das vorprozessuale Verhalten einer Partei ist generell nicht geeignet , ihrem Prozeûvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen. Ob wegen eines solchen Verhaltens dem Vortrag im Prozeû der Erfolg versagt bleibt, kann erst im Rahmen der abschlieûenden Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO unter Einbeziehung des Ergebnisses einer verfahrensrechtlich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, WM 1996, 321, 322). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt die widerspruchslose Entgegennahme der "Financial Statements" über die streitigen Rückzahlungen durch den Kläger es nicht, diese Rückzahlungen als erwiesen anzusehen, ohne die von den Parteien hierzu angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere den Zeugen Dr. S. (GA III 779, IV 851) und den Kläger als Partei (GA III 743, IV 851) zu den Rückzahlungen zu vernehmen, die bei der S. Bank AG, über die der Kläger die streitgegenständlichen Geschäfte abgewickelt hat, eingegangen sein sollen.

b) Das prozessuale Verhalten des Klägers, insbesondere die insoweit kommentarlose Vorlage der "Financial Statements", führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat in der Klageschrift, der die "Financial Statements" als Anlage beigefügt waren, lediglich Rückzahlungen in Höhe von 1.583.169,30 DM vorgetragen und die Beklagten auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und den von ihm be-
haupteten Einzahlungen in Anspruch genommen. Daraus ging eindeutig hervor, daû er sich nicht alle in den "Financial Statements" ausgewiesenen Rückzahlungen zu eigen machen wollte.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zwar Rückzahlungen in Höhe von 1.660.331 DM eingeräumt. Auch dadurch wird sein Bestreiten weiterer Rückzahlungen aber nicht unbeachtlich. Eine Partei kann ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits, auch im Berufungsverfahren (§ 525 ZPO a.F.), berichtigen. Eine solche Modifizierung des Vortrags kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Diese Würdigung ist jedoch erst am Ende der Verhandlungen und nach Erhebung der angebotenen Beweise zulässig (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, WM 1995, 1775, 1776).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
Die Klageforderung ist, anders als das Landgericht gemeint hat, nicht verjährt. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäû §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 266 StGB verjähren gemäû § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von dem Schaden und den Personen der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Wa-
rentermin- und Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände , aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552). Diese Kenntnis des Klägers kann erst dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. November 1996 entnommen werden.
Für eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis des Klägers bereits vor dem 11. November 1996 liegen weder Feststellungen noch ausreichende Anhaltspunkte vor. In dem Schreiben vom 11. November 1996 wird zwar auf einen Vergleichsvorschlag des Brokers vom 21. Mai 1996 Bezug genommen. Dieser Vergleichsvorschlag betraf aber nicht etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten, sondern lediglich Ansprüche des Klägers gegen den Broker aus Spekulationsgeschäften. Der Vergleichsvorschlag und auch das übrige Parteivorbringen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daû der Kläger bereits vor dem 11. November 1996 gegenüber den vier Beklagten die für den Verjährungsbeginn gemäû § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis gehabt hätte. Die Verjährung ist danach durch die am 9. November 1999 beim Landgericht eingegangene Klage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO).

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht wird die angebotenen Beweise zu den streitigen Rückzahlungen zu erheben haben. Die Beweislast für die Rückzahlungen tragen die Beklagten, da der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, bereits mit den von ihm behaupteten Einzahlungen entstanden ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049). Sollte von einem ersatzfähigen Schaden auszugehen sein, sind Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu treffen (vgl. hierzu Senat BGHZ 124, 151; Senat, Urteil vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, jeweils m.w.Nachw.).
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.