Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharzt für Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in Höhe von 0,5 Millionen DM und 1,5 Millionen DM mit einer Laufzeit vom 19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu anfänglichen effektiven Jahreszinsen in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den Verträgen heißt es u.a.:
"Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zinsen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnahme , worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährliche Abschlußrechnungen zugehen. ... Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablauf der zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleichbleibenden Beträgen von DM 19.060,00 (bzw. DM 87.850,00), erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über die aktuelle Ratenhöhe verständigen." Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlaufphase , längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit in Höhe von 0,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheit wurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am 1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am 27. Mai/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzinsenden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis auf weiteres" in Anspruch nehmen konnte.
In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechend den Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem Liquiditätsengpaß zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getroffenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kreditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem 11. August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diese zur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichen Kredit in Höhe von 0,5 Millionen DM bereit sei. Nachdem die B.bank N. dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Begleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte, teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am 6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerung der Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste die Lastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom 7. September 1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung der Kreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzusehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26. September 1994 gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortiger Wirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.
Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihre Restforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf.
Das Landgericht hat der Teilklage in Höhe von 1 Million DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen habe. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich verschlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittel von mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche des Beklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Honorarabrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß die Kassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bis vier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der
Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent- gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum 30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann sie dem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfe sich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Beklagte die Summe der gestundeten Zinsen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.
Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht gerechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklagten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, komme dem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgebliche Bedeutung zu. Angesichts der im Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zum Ausdruck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde. Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über die weitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.
Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte die im Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommenden Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werden konnten, erfüllt habe.
Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seien bei Abschluß des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Geschäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die Praxis des Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Klinik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgung rentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könne die Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Ermächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Kapazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million DM, weil sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam gekündigt hat.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war.
a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-
geschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß im Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten unmittelbar bevorstand.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. September 1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung der am 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.
aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als das Berufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 verdienten Honorare des Beklagten in Höhe von 83.439,64 DM nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nicht über sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nicht auf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieser praktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichts daran, daß die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zur Verfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht genutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin vom
11. August 1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern be- stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davon aus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Patientenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst im Januar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien.
bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht diese Zinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet angesehen hat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tage vor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom 9./13. Juni 1993 dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 gestundet waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages für die Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten belastet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zahlung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zu entnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der am 30. September 1994 endenden Stundung sofort zu entrichten.
cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zahlungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Vereinigung noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 DM und die für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt hat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in Höhe von 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu vermindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seine flüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen noch die am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von 19.060 DM und 87.850 DM.
c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26. September 1994 unmittelbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten gefährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung des Praxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxiseinnahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg der Patientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte die Auslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im August und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus, um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis
war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigung der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohne Kreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Bezahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummiete und der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewerbekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. April 1995" zurückzustellen.
3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß ein solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 627 Rdn. 7), hat die Klägerin nicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendige Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft, das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen, galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt.
4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehender Konkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Geschäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes. Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungszweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezüglichen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risiko der konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem Beklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen einer in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit verzichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl
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Annotations
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.