Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2005 - XI ZR 412/04

bei uns veröffentlicht am12.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 412/04 Verkündet am:
12. Juli 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das
Kreditkartenunternehmen gemäß § 780 BGB setzt im sog. MailorderVerfahren
den Vermerk "signature on file" auf dem Leistungsbeleg nicht
voraus, wenn dem Vertragsunternehmen die Unterschrift des Bestellers,
etwa bei telefonischen oder per E-Mail übermittelten Bestellungen, nicht
vorliegt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - XI ZR 412/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die einen Versandhandel für Geschenk artikel sowie Silber- und Schmuckwaren betreibt, nimmt als Vertragsunternehmen die beklagte Rechtsnachfolgerin eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes (im folgenden: Beklagte) auf Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorder-Verfahren in Anspruch. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.
Die Parteien schlossen im Juli 2001 unter anderem eine Servicevereinbarung für die EUROCARD/VISA-Akzeptanz im Mailorder/ Telephone-Order-Verfahren. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im folgenden: AGB) ist die Klägerin verpflichtet, Inhabern solcher Kreditkarten Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Beklagte "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Angabe der Kartennummer und der Gültigkeitsdauer der Karte begründet wurden, unter den Bedingungen an, daß der Vertragspartner Name und Anschrift des Karteninhabers, dessen Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte, den Rechnungsendbetrag und die von der Beklagten zu erteilende Autorisierungsnummer auf dem Leistungsbeleg erfaßt , darauf die Angabe "signature on file" vermerkt und den Kartenumsätzen "ausschließlich Rechtsgeschäfte über Leistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners ... zugrunde liegen". Bei Nichterfüllung einer dieser Bedingungen ist die Beklagte gemäß Nr. 1 Abs. 4 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von 12 Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an. Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Beklagten die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Geschäfte 12 Monate vom Transaktionsdatum an aufzubewahren und der Beklagten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gemäß Nr. 3 der AGB hat der Vertragspartner jeden Kartenumsatz elektronisch online autorisieren zu lassen.
Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber, "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Beklagte "ab". Diese erstattet dem Vertragspartner nach Nr. 4 Abs. 3 der AGB den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten , im Mailorder-Verfahren erhöhten Servicegebühr von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Nr. 4 Abs. 4 der AGB darf die Beklagte bereits angewiesene Kartenumsätze rückbelasten, "wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu zahlen, weil er bestreitet, das Rechtsgeschäft mit dem Vertragspartner abgeschlossen zu haben".
In einer Selbstauskunft, die Voraussetzung für die Gegenzeichnung der Servicevereinbarung durch die Beklagte war, gab die Klägerin an, Geschenkartikel innerhalb von Deutschland zu vertreiben.
Die Klägerin übermittelte der Beklagten in der Zei t vom 30. April bis zum 14. Juni 2002 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von neun Bestellungen, die von Kunden aus Indonesien unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten von Kreditkarten per E-Mail übermittelt worden waren. Die Beklagte, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage der Klägerin autorisiert hatte, überwies der Klägerin die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr und Mehrwertsteuer, insgesamt 15.319,07 €, erhielt aber von den in den USA und Italien ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Sie macht gegen die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch geltend, mit dem sie gegen Forderungen der Klägerin aus anderen, beanstandungsfrei durchgeführten Kreditkartengeschäften in Höhe von 6.715,20 € aufgerechnet hat.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 6. 715,20 € zuzüglich Zinsen in Anspruch; die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung von 8.603,87 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 1.608,84 € stattgegeben und sie im übrigen, ebenso wie die Widerklage, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihren Klageantrag in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei aufgrund der Servicevereinbarung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 zur Erstattung von 2/3 der Kartenumsätze verpflichtet. Rückzahlungsansprüche der Beklagten bestünden demnach nicht.
Die Klägerin verstoße gegen § 242 BGB, wenn sie di e Unwirksamkeit der Servicevereinbarung wegen ihrer fehlenden Unterschrift geltend mache. Sie habe das Vertragsformular, ebenso wie die von ihr unterschriebene Selbstauskunft, ausgefüllt, abgestempelt und der Beklagten zugesandt. Die Parteien hätten ihre Geschäftsbeziehung längere Zeit auf der Grundlage der Servicevereinbarung abgewickelt. Dieser lägen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für das MailorderVerfahren zugrunde. Da die Klägerin als GmbH Kaufmann sei, genüge für die Einbeziehung der bei Abschluß der Servicevereinbarung gegebene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Schmucklieferungen nach Indonesien würden nicht von der Servicevereinbarung erfaßt , weil die Klägerin in ihrer Selbstauskunft nur einen Vertrieb von Geschenkartikeln innerhalb Deutschlands angegeben habe. Der Auslandsbezug und der Vertrieb von Schmuck seien für die Beklagte spätestens bei der Zahlungsabwicklung ersichtlich gewesen, weil die Parteien bereits zuvor vergleichbare Auslandsgeschäfte abgewickelt hätten.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be klagten enthaltene Bestimmung, daß im Mailorder-Verfahren eine Rückbelastung erfolge, wenn der Karteninhaber binnen sechs Monaten reklamiere, die Ware nicht erhalten zu haben, sei gemäß § 9 AGBG unwirksam. Deshalb bestehe prinzipiell ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin auf den Leistungsbelegen weder die Namen und Anschriften der Karteninhaber noch den Vermerk "signature on file" eingetragen habe. Na-
men und Anschriften der Karteninhaber kenne der Vertragsunternehmer bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht. Der Vermerk "signature on file" sei eine bloße Formalie, die einen Kreditkartenmißbrauch nicht verhindern könne. Da der Vertragsunternehmer dem Kreditkartenunternehmen den Belastungsbeleg nicht bereits bei der Abrechnung, sondern erst bei einer Reklamation des Karteninhabers vorlegen müsse, habe die ordnungsgemäße Ausfüllung des Beleges keine wahre Schutzfunktion. Zudem sei der geforderte Hinweis konkludent erteilt worden. Die Klägerin habe der Beklagten nicht nur die Leistungsbelege , sondern auch die Ausdrucke der E-Mails, die die Bestellungen enthielten, übersandt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, daß ihr keine Originalunterschrift vorliege.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei gemäß § 254 BGB zu mindern, weil sie durch leichtgläubige Akzeptanz der Kreditkarten zur Schadensentstehung beigetragen habe. Sämtliche Bestellungen stammten aus Indonesien und seien in schlechtem Englisch verfaßt. Die Kunden hätten durchweg mittel- bis hochpreisige Artikel (805 € bis 3.050 €) bestellt und in kurzen Abständen weitere Bestellungen aufgegeben. Nicht immer seien vollständige Namen angegeben worden. Die Kunden seien der Klägerin zuvor unbekannt gewesen. Deswegen habe die Klägerin die mitgeteilten Daten eingehend überprüfen oder eine Abwicklung des Geschäfts im Mailorder-Verfahren ablehnen müssen. Da die Internationalisierung des Geschäfts durch Internet und E-Mail-Verkehr zwangsläufig zu Kontakten mit unbekannten, kapitalstarken Kunden aus fernen Ländern führe und das Preisniveau der abgerechneten Bestellungen im Schmuckhandel nicht ungewöhnlich sei, sei ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 1/3 anzunehmen.

II.


A. Revision der Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgege ben und die Widerklage abgewiesen hat, halten seine Ausführungen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage se i teilweise begründet , weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, ist rechtsfehlerhaft. Mit der Klage wird kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Die Klägerin leitet aus den neun streitgegenständlichen Geschäften keine Ansprüche mehr her. Ihre Ansprüche aus diesen Geschäften sind nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in voller Höhe von 15.319,07 € durch Zahlungen der Beklagten erfüllt worden.
Damit ist auch der Begründung, mit der das Berufun gsgericht die Widerklage abgewiesen hat, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat insoweit, ohne die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern, lediglich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von 2/3 der streitgegenständlichen Kartenumsätze verwiesen. Diese ist, wie dargelegt, bereits erfüllt.
2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus ander en Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Die Klägerin macht mit der Klage Forderungen aus a nderen Kreditkartengeschäften in Höhe von 6.715,20 €, die nach Grund und Höhe unstreitig sind, geltend. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt sind diese Forderungen durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Rückerstattungsforderungen erloschen; die Widerklage ist aufgrund des restlichen Teils dieser Gegenforderungen begründet.

a) Gegenforderungen der Beklagten ergeben sich all erdings entgegen der Auffassung der Revision weder aus §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 EGBGB noch aus Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten für das Mailorder-Verfahren. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 157, 256, 261; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032, vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857, 859), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorder-Verfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (BGHZ 150, 286, 295; 157, 256, 263 f.; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004,
1130, 1131 m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision fest.

b) Der Beklagten steht aber nach dem im Revisionsv erfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Ihre Zahlungen auf die streitgegenständlichen Geschäfte sind ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Klägerin keinen Anspruch gemäß Nr. 1 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 der AGB auf diese Zahlungen hatte.
aa) Allerdings haben die Parteien die Geltung der AGB für das Mailorder-Verfahren, ungeachtet der fehlenden Unterschrift der Klägerin auf der Servicevereinbarung für das Mailorder-Verfahren, wirksam vereinbart. Eine Einbeziehung der AGB in den Vertrag richtet sich, da die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB handelte, nicht nach § 2 AGBG (§ 24 Satz 1 AGBG), sondern nach §§ 145 ff. BGB. Die Parteien haben dadurch, daß sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts über 100 Transaktionen im MailorderVerfahren zu der gegenüber dem Präsenzgeschäft erhöhten Servicegebühr von 3,9% abgerechnet haben, zum Ausdruck gebracht, daß sie auf vertraglicher Grundlage im Mailorder-Verfahren Geschäfte durchführen wollen. Ob die Beklagte der Klägerin außer den AGB für das Präsenzgeschäft auch die AGB für das Mailorder-Verfahren übersandt hat, ist unerheblich , weil diese AGB der Klägerin jedenfalls ohne weiteres zugänglich gewesen wären und ihre Verwendung allgemein üblich ist.
bb) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht ent gegen, daß die Leistungsbelege nicht vollständig ausgefüllt waren.
(1) Im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB is t grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Beklagten gemäß Nr. 1 Abs. 3 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POSTerminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird (Senat, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131).
(2) Der Zahlungspflicht der Beklagten steht nicht die fehlende Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf den Leistungsbelegen entgegen. Da das Vertragsunternehmen den Namen und die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch einen unbefugten Dritten nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beklagten in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel der Nr. 4 Abs. 4 der AGB (vgl. Senat, BGHZ 157, 256, 266, Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; jeweils m.w.Nachw.).
(3) Auch der fehlende Vermerk "signature on file" berührt die Zahlungspflicht der Beklagten nicht. Diese Angabe, die in Nr. 1 Abs. 3 der AGB für das Mailorder-Verfahren vorgesehen ist und die grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung der Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens darstellt (Senat, BGHZ 157, 256, 266 und Urteil vom
16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132), brauchte im vorliegenden Fall nicht auf den Leistungsbelegen vermerkt zu werden. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten bestätigt der Vertragshändler mit diesem Vermerk, daß ihm die Unterschrift des Bestellers, etwa auf einer schriftlichen Bestellung, vorliegt. Diese Bestätigung konnte die Klägerin nicht abgeben, weil ihr die Bestellungen per E-Mail ohne Unterschrift übermittelt worden waren und die Unterschriften der Besteller auch sonst nicht vorlagen. Die Bestätigung "signature on file" wäre inhaltlich unzutreffend gewesen und durfte somit nicht abgegeben werden. Die AGB, die in Nr. 1 Abs. 3 und Nr. 2 Abs. 2 Bestellungen per Telefon oder per E-Mail ausdrücklich vorsehen, sind deshalb gemäß § 5 AGBG dahin auszulegen, daß die Zahlungspflicht der Beklagten auch ohne den Vermerk "signature on file" auf den Leistungsbelegen entsteht, wenn - wie hier - Bestellungen per E-Mail übermittelt werden und dem Vertragsunternehmer die Unterschriften der Besteller nicht vorliegen.
cc) Der Zahlungspflicht der Beklagten steht aber n ach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt entgegen, daß die Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Geschäfte entgegen ihrer Selbstauskunft nicht Geschenkartikel innerhalb Deutschlands, sondern Schmuck nach Indonesien geliefert hat.
Nach Nr. 1 Abs. 3 der AGB für das Mailorder-Verfah ren setzt die Zahlungspflicht der Beklagten voraus, daß dem Kartenumsatz ein Rechtsgeschäft über Leistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin zugrunde liegt. Gegenstand und Umfang des Geschäftsbetriebs, für den die Parteien die Servicevereinbarung über das MailorderVerfahren geschlossen haben, ergeben sich aus der "Selbstauskunft und
Ergänzung zum Mailorder- und/oder Internet-Vertrag" der Klägerin. Die von der Beklagten positiv geprüfte Selbstauskunft war, wie aus ihrem Inhalt hervorgeht, Voraussetzung für die Gegenzeichnung der Servicevereinbarung durch die Beklagte. Daran wird deutlich, daß die Selbstauskunft nicht lediglich der Information der Beklagten, sondern der verbindlichen Festlegung des von der Servicevereinbarung erfaßten Geschäftsbetriebes und des damit verbundenen branchen- und länderabhängigen finanziellen Risikos diente.
Die streitgegenständlichen Geschäfte gehören nicht zu dem in der Selbstauskunft bezeichneten Geschäftsbetrieb. Ein auf den Verkauf von Geschenkartikeln gerichteter Geschäftsbetrieb umfaßt nach der Verkehrsanschauung nicht den Handel mit wertvollem Schmuck. Auch die Lieferungen nach Indonesien widersprechen der Selbstauskunft, in der die Klägerin nur einen Vertrieb in Deutschland angegeben und von der Möglichkeit, als Absatzgebiet Asien anzukreuzen oder sonstige Länder anzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte ist nach dem im Revisionsverfahren zu grunde zu legenden Sachverhalt nicht gehindert, sich auf die erheblichen Abweichungen der streitgegenständlichen Geschäfte von der Selbstauskunft zu berufen. Sie konnte, anders als das Berufungsgericht meint, nicht anhand der Unterlagen früherer Transaktionen erkennen, daß die abgewickelten Geschäfte von der Selbstauskunft abwichen. Da die Abrechnungen elektronisch erfolgten, wurden der Beklagten Unterlagen über die verkauften Produkte und die Absatzgebiete nicht vorgelegt.

c) Der Beklagten steht nach dem im Revisionsverfah ren zugrunde zu legenden Sachverhalt ferner ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu, weil die Klägerin sich trotz erheblicher Verdachtsmomente gegen die Besteller sorgfaltswidrig auf das Mailorder -Verfahren eingelassen hat. Dadurch hat sie ihre vertragliche Nebenpflicht gegenüber der Beklagten, deren Vermögen bei der Vertragsdurchführung nicht zu schädigen, fahrlässig verletzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 256, 268 f.).
aa) Das Berufungsgericht führt, wenn auch in ander em rechtlichen Zusammenhang, rechtsfehlerfrei aus, daß die streitgegenständlichen Bestellungen bei der Klägerin den Verdacht eines Mißbrauchs der Kreditkarten hervorrufen mußten. Es handelte sich nicht nur um die ersten und verhältnismäßig teuren Bestellungen bislang unbekannter Kunden. Auffällig war auch, daß einzelne Kunden ihren Namen nur unvollständig angegeben hatten und vor der endgültigen Abwicklung des ersten Zahlungsvorgangs weitere Bestellungen aufgaben. Angesichts dieser Verdachtsmomente waren die Schmucklieferungen nach Indonesien erkennbar mit einem erheblichen Risiko verbunden. Dieses mußte die Klägerin veranlassen, Erkundigungen über die Besteller einzuholen und, soweit diese nicht möglich waren oder ergebnislos blieben, von der Akzeptanz der Kreditkarten im Mailorder-Verfahren abzusehen und dadurch den Schadenseintritt zu vermeiden.
bb) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist n ach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Beklagte, was das Berufungsgericht verkannt hat, ihre Pflicht, vor Zahlungen an die Klägerin die Übereinstim-
mung von Bestellern und Karteninhabern zu prüfen (Senat, BGHZ 157, 256, 267), verletzt hat.
Die Klägerin hat der Beklagten zwar entsprechend d er Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 der AGB der Beklagten keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten, zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Beklagte ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorder-Verfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (Senat, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; zustimmend Bellut EWiR 2004, 749, 750; Reiff EWiR 2004, 1015, 1016; Hofmann ZBB 2004, 405, 410; Jungmann WuB I D 5a.-2.04; a.A. Meder JZ 2004, 503, 505; BKR 2004, 245, 246; ZIP 2004, 1044, 1045).
Die Beklagte hätte die Klägerin demnach bereits vo r ihrer Zahlung auf das erste streitgegenständliche Geschäft darauf hinweisen müssen, daß die Kreditkarte nicht von ihrem berechtigten Inhaber, sondern von einem Dritten benutzt worden war. Ob dadurch der Schaden aufgrund des ersten Geschäfts noch hätte verhindert werden können und ob die Klägerin weitere Geschäfte mit demselben Besteller sowie die streitge-
genständlichen Geschäfte mit anderen Bestellern aus Indonesien, nicht mehr abgeschlossen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
3. Auf die Revision war daher das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Zu dem Bereicherungs- und dem Schadensersatzanspruch der Beklagten sind weitere Feststellungen zu treffen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte vor Ver tragsschluß mündlich darauf hingewiesen zu haben, daß sie mit Geschenkartikeln, Silber- und Schmuckwaren handele und schwerpunktmäßig Auslandsgeschäfte abschließe. Die Beklagte habe ihr daraufhin vorgeschlagen, die gehandelten Produkte als Geschenkartikel zu bezeichnen. Dies wäre eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Geschäfte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin lägen und eine Zahlungspflicht der Beklagten begründeten. Deshalb sind die hierzu angetretenen Beweise zu erheben.
Falls nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme der Beklagten kein Bereicherungsanspruch zusteht, wird das Berufungsgericht zu dem Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, festzustellen haben, ob das Verschulden der Beklagten für die Entstehung des Schadens, der nur in Höhe des Einkaufspreises und etwaiger von der Klägerin getragener Versandkosten besteht, (teilweise) mitursächlich geworden ist. Bejahendenfalls ist ab-
zuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB).
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision, die dieselben Gegenforder ungen der Beklagten wie die Revision betrifft, ist zulässig (vgl. Senat, BGHZ 158, 1, 10 und Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).
2. Die Anschlußrevision ist auch begründet. Ob der mit ihr weiterverfolgte Teil der Klageforderung begründet ist, hängt, ebenso wie die Entscheidung über die Revision, davon ab, ob und in welchem Umfang die Forderungen, mit denen die Beklagte aufgerechnet hat, begründet sind.
Daher war auch auf die Anschlußrevision das Berufu ngsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2005 - XI ZR 412/04 zitiert 13 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 13/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 8

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen,
die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das
Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet
hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte
die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die
Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende
Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen
das Kreditkartenunternehmen.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunternehmen , das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte und Zubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartengeschäft im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999 eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist jeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt, die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die
Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u.a. davon abhängig , daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die Zustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmigungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:
"§ 4 Erstellen der Leistungsbelege Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftlichen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Namen und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungsnummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schriftliche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen. Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für die Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unterschreiben ("sign on file" oder "signature on file"). Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unverzüglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung zur Verfügung stellen.
§ 5 Forderungsabtretung Sie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten. Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie davon ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichtigung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zugegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung oder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens werden Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf der Vorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nach den in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen. ...
§ 7 Reklamationen Reklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen werden Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren. Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zahlen , weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, werden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des uns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie übertragen. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch dann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zahlung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung gem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem. Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die Leistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätet oder unvollständig bei uns angekommen sind." Die Beklagte reichte der Zedentin am 21. Juli 1999 einen von ihr unterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollar ein, auf dem sie als Karteninhaberin "D. " ohne Anschrift, den Rechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin telefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatum der Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagten aufgrund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios 6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Erstattung , weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be-
klagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzahlung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 nspruch.
Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbeleg liege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, mit einem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per Telefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vorauszahlung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und 1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren Inhaber D. und J. angegeben. Bei der Einholung der Genehmigungsnummern am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß die zweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienst der Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wert von 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhalten , dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin habe sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die erste Kreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Zedentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungsnummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollar an die Bestellerin nach Nigeria versandt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB begründet , weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die Beklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmigungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nicht zu entnehmen sei, daß die Zedentin dadurch das Risiko eines Kartenmißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene lediglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte und Bonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garantiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmaterial.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes
Schuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil die Beklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habe entgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Karteninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei handele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ab. § 7 Abs. 4 der AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließe den Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlich sei, um dem Kreditkartenunternehmen das Mißbrauchsrisiko auferlegen zu können.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüche gegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,
427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gemäß § 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.

a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines gezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. die Transaktionsdaten gemäß § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekommen sind.
aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insbesondere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.
(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Angabe der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunternehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungs-
widerspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2 der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte nicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Leistungsbeleg eingetragen.
Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohnehin zusteht.
Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen Vertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechtsgrund , weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben. Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das Vertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkre-
ditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Lei- stungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Mißbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.
bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Senat , Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Leistungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Vollständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.
cc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird durch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer Genehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlossen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Vorausset-
zungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Da eine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle vorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen beiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig ausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustimmung.
Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der AGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249 Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.
aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist aber nicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be-
klagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschrift des von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.
bb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch vor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen. Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungsverfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Bonität des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Beklagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vorlage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailorderverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß das Vertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Genehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung der Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche Bestellung vorzulegen.
Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem Vortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang der Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardisierten , auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten Verfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden kann.
cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe die Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kreditkarte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort erhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese Aussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht den Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten mißbraucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die Zedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt zurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten deshalb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung einer Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.
3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Leistungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch dadurch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der schriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Karteninhaber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person erfüllen wollte.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 169/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 276 Hb, 780

a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen
gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter
der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer
bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens
im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunternehmer , der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung genehmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POSTerminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte begründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen ausgewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POSTerminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeitraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Firma , Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner daß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann.
Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-
schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäftsvorgang genehmigen zu lassen.
Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die dennoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Zedentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten Servicegebühr.
Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Akzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt:
"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file"
auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zedentin ) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Vertragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..." Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit vom 29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung , auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lägen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtige , wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigere.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modernste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen , welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Namens -)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend.


b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechtsgrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Zedentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Bestellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunternehmen zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der ohnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-
schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Bestellung eingeht.
bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Darstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Leistungsbelege erstellt hat.
(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.
(2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel
der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen ), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.

III.


1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt.
2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb
gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.

a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten , zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz
des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.

c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von
Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 171/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Auch die mehrfache Einlegung einer Berufung führt nicht zu einer Vervielfachung
der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel, über das
einheitlich zu entscheiden ist. Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften
bei verschiedenen Gerichten, wenn die Berufungen nach Verweisung ein und
demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 - 9 U 90/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt al s Vertragsunternehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkartengeschäft in Anspruch.
Am 15. Februar 1999 schloß die Beklagte mit der Kl ägerin einen Vertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, daß die Beklagte alle fälligen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber "kauft", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. folgendes vereinbart:

"Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, daß Kartenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen, insbesondere keine Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen zugrunde liegen." Mit "Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Le istungsvergütung" verpflichtete sich ein Ehepaar aus der Schweiz im Mai 1999, für die Vermittlung des Objekts "G. " an die Klägerin eine sofort fällige Leistungsvergütung in Höhe von 2.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte schrieb den Betrag der Klägerin abzüglich Provision und Umsatzsteuer gut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor.
Ende 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen N iederlassung Klage auf Zahlung von 2.316,48 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein TimeSharing -Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzeptanzvertrag nicht erfaßt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachde m im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht klargestellt worden war, daß der in der Klage angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Niederlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Klägerin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, daß es sich hierbei nur um ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklagte am 7. Oktober 2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim
Oberlandesgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 hat sich das Landgericht auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

A.


I.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel ohne Einschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang "nicht hinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels" , läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Einschränkung entnehmen, die Revision sei nur zugunsten der Klägerin
zugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge, daß nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

II.


Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansich t der Revisionserwiderung nicht unzulässig.
1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgeric hts sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 129/84, NJW 1985, 2834, vom 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993, 269, vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, WM 1993, 2141 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls dann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.

2. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche Berufung der Beklagten entschieden.

a) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das O berlandesgericht gemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluß vom 28. Januar 2004 (VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227) entschieden, daß bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Sie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssic herheit abgeleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen und ihm insbesondere die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.; 108, 341, 349). Würde in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zum vor dem Amtsgericht unstreitigen Gerichtsstand einer Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zugelassen , würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 96, 27, 39).

Funktionell zuständig wäre danach hier nicht das O berlandesgericht , sondern das Landgericht; denn in erster Instanz vor dem Amtsgericht war unstreitig, daß es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handelte.

b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht du rch ein funktionell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das Landgericht hat sich nämlich durch Beschluß vom 17. Dezember 2003 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht verwiesen.
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Verweisungsb eschluß für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498 und vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201 f. jeweils m.w.Nachw.).
Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat b ei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95,
NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO). Das Landgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei, § 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten sei das Oberlandesgericht zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Beklagten deshalb als zuständiges Gericht entschieden.

B.


Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen E rfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung - soweit für die Revision noch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt :
Ein Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe d er Klägerin aus Nr. 2 i.V. mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag
handele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Daß die Klägerin hier einen den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei unstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese Klausel solle nur verhindert werden, daß Karteninhaber sich an anderen als den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert und kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Daß darüber hinaus auch der Abschluß von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen aber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlußtatbestandes gingen nach § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-SharingGeschäfte ausnehme.
Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgege n, daß ihr ein wirksamer Anspruch gegen ihre Kunden möglicherweise nicht zustehe. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem abstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher grundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Beklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde davon nicht erfaßt. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder
erkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob seitens der Kunden ein wirksamer Widerruf erfolgt sei.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Die Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte Kreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkartenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Time-Sharing handelt es sich in der Regel um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobilien , vor allem Ferienwohnungen und Ferienhäusern (Hildenbrand/ Kappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 17, 18; Drasdo, Teilzeit-Wohnrechtegesetz Einführung Rdn. 7; MünchKommBGB /Franzen 4. Aufl. Vor § 481 Rdn. 10, 11). Daß Time-Sharing vor allem als "Tourismusprodukt" (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2001) Einl. zum TzWrG Rdn. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die Anwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als
die Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung von Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros gehören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als auch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Geschäftszweck unter anderem die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten aus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß die Vermittlung solcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang.
2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des mit ihren Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten zu können.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann entgegenhalten , wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunterneh-
men rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.). Selbst wenn unterstellt wird, daß der zwischen der Klägerin und ihren in der Schweiz ansässigen Kunden geschlossene Vertrag über ein in Österreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht der Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kunden ist streitig und ungeklärt.

b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg da rauf berufen, die Unwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V. mit § 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fälligen Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 15% des Preises eine Umgehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F. darstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. normierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz herrschender Meinung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das Fordern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten ist (MünchKommBGB/Franzen 4. Aufl. § 486 Rdn. 15; Bamberger/Roth/ Eckert, BGB § 486 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 486 Rdn. 4; Palandt/Putzo, BGB 64. Aufl. § 486 Rdn. 7).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 169/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 276 Hb, 780

a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen
gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter
der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer
bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens
im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunternehmer , der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung genehmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POSTerminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte begründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen ausgewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POSTerminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeitraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Firma , Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner daß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann.
Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-
schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäftsvorgang genehmigen zu lassen.
Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die dennoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Zedentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten Servicegebühr.
Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Akzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt:
"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file"
auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zedentin ) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Vertragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..." Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit vom 29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung , auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lägen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtige , wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigere.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modernste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen , welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Namens -)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend.


b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechtsgrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Zedentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Bestellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunternehmen zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der ohnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-
schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Bestellung eingeht.
bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Darstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Leistungsbelege erstellt hat.
(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.
(2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel
der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen ), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.

III.


1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt.
2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb
gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.

a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten , zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz
des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.

c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von
Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 169/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 276 Hb, 780

a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen
gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter
der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer
bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens
im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunternehmer , der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung genehmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POSTerminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte begründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen ausgewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POSTerminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeitraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Firma , Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner daß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann.
Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-
schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäftsvorgang genehmigen zu lassen.
Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die dennoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Zedentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten Servicegebühr.
Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Akzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt:
"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file"
auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zedentin ) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Vertragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..." Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit vom 29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung , auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lägen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtige , wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigere.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modernste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen , welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Namens -)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend.


b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechtsgrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Zedentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Bestellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunternehmen zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der ohnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-
schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Bestellung eingeht.
bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Darstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Leistungsbelege erstellt hat.
(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.
(2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel
der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen ), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.

III.


1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt.
2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb
gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.

a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten , zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz
des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.

c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von
Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 13/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 8

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen,
die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das
Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet
hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte
die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die
Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende
Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen
das Kreditkartenunternehmen.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunternehmen , das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte und Zubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartengeschäft im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999 eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist jeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt, die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die
Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u.a. davon abhängig , daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die Zustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmigungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:
"§ 4 Erstellen der Leistungsbelege Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftlichen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Namen und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungsnummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schriftliche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen. Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für die Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unterschreiben ("sign on file" oder "signature on file"). Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unverzüglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung zur Verfügung stellen.
§ 5 Forderungsabtretung Sie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten. Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie davon ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichtigung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zugegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung oder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens werden Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf der Vorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nach den in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen. ...
§ 7 Reklamationen Reklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen werden Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren. Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zahlen , weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, werden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des uns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie übertragen. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch dann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zahlung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung gem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem. Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die Leistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätet oder unvollständig bei uns angekommen sind." Die Beklagte reichte der Zedentin am 21. Juli 1999 einen von ihr unterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollar ein, auf dem sie als Karteninhaberin "D. " ohne Anschrift, den Rechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin telefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatum der Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagten aufgrund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios 6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Erstattung , weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be-
klagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzahlung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 nspruch.
Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbeleg liege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, mit einem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per Telefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vorauszahlung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und 1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren Inhaber D. und J. angegeben. Bei der Einholung der Genehmigungsnummern am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß die zweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienst der Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wert von 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhalten , dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin habe sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die erste Kreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Zedentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungsnummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollar an die Bestellerin nach Nigeria versandt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB begründet , weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die Beklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmigungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nicht zu entnehmen sei, daß die Zedentin dadurch das Risiko eines Kartenmißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene lediglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte und Bonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garantiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmaterial.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes
Schuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil die Beklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habe entgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Karteninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei handele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ab. § 7 Abs. 4 der AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließe den Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlich sei, um dem Kreditkartenunternehmen das Mißbrauchsrisiko auferlegen zu können.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüche gegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,
427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gemäß § 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.

a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines gezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. die Transaktionsdaten gemäß § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekommen sind.
aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insbesondere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.
(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Angabe der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunternehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungs-
widerspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2 der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte nicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Leistungsbeleg eingetragen.
Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohnehin zusteht.
Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen Vertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechtsgrund , weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben. Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das Vertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkre-
ditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Lei- stungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Mißbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.
bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Senat , Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Leistungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Vollständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.
cc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird durch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer Genehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlossen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Vorausset-
zungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Da eine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle vorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen beiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig ausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustimmung.
Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der AGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249 Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.
aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist aber nicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be-
klagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschrift des von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.
bb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch vor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen. Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungsverfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Bonität des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Beklagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vorlage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailorderverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß das Vertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Genehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung der Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche Bestellung vorzulegen.
Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem Vortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang der Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardisierten , auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten Verfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden kann.
cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe die Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kreditkarte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort erhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese Aussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht den Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten mißbraucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die Zedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt zurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten deshalb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung einer Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.
3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Leistungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch dadurch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der schriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Karteninhaber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person erfüllen wollte.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 169/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 276 Hb, 780

a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen
gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter
der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer
bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens
im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunternehmer , der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung genehmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POSTerminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte begründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen ausgewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POSTerminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeitraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Firma , Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner daß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann.
Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-
schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäftsvorgang genehmigen zu lassen.
Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die dennoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Zedentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten Servicegebühr.
Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Akzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt:
"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file"
auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zedentin ) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Vertragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..." Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit vom 29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung , auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lägen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtige , wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigere.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modernste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen , welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Namens -)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend.


b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechtsgrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Zedentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Bestellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunternehmen zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der ohnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-
schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Bestellung eingeht.
bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Darstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Leistungsbelege erstellt hat.
(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.
(2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel
der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen ), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.

III.


1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt.
2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb
gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.

a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten , zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz
des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.

c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von
Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 169/03 Verkündet am:
16. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 276 Hb, 780

a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen
gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter
der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer
bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens
im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunternehmer , der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung genehmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POSTerminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte begründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen ausgewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POSTerminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeitraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Firma , Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner daß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann.
Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-
schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäftsvorgang genehmigen zu lassen.
Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die dennoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Zedentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten Servicegebühr.
Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Akzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt:
"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file"
auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zedentin ) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Vertragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..." Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit vom 29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung , auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lägen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtige , wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigere.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modernste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen , welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Namens -)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend.


b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist.
aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechtsgrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Zedentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Bestellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunternehmen zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der ohnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-
schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Bestellung eingeht.
bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Darstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Leistungsbelege erstellt hat.
(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird.
(2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel
der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen ), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.

III.


1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt.
2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb
gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.

a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten , zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz
des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.

c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von
Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 232/02 Verkündet am:
30. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BGB §§ 254 Ea, 989, 990
Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen
grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 Inhaber- bzw. Orderverrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.
In der Zeit von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin, der u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der Beklagten die Schecks zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob die gutgeschriebenen Scheckbeträge ab. Die Klägerin hat vorgetragen, der Angestellte habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von Geschäftspartnern Verbindlichkeiten vorgetäuscht und sie dadurch zur Ausstellung und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der Hereinnahme der Schecks habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwischen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl der Schecks bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt und ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.
Das Landgericht hat der in erster Instanz nur wegen fünf Schecks erhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälfte stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Schadensersatz wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangt und insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56 (= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-
rin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgt , zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehren sei gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe begründet. Die zugrunde liegenden fünf Inhaberverrechnungsschecks seien der Klägerin abhanden gekommen und von der Beklagten grob fahrlässig zur Einziehung hereingenommen worden. Der Beklagten habe auffallen müssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über ein Privatkonto eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzahlungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätze stattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende Ange-
stellte der Klägerin kein selbständiger Kaufmann gewesen sei, habe ferner erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im Zeitpunkt der Einreichung der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehr üblich gewesen sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber weiterzugeben.
Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtige Klägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Organisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesen habe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und Raffinesse des Angestellten der Klägerin nicht davon ausgegangen werden könne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenübliches , den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der Klägerin angemessenes Kontrollsystem hätten verhindert oder früher entdeckt werden können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz des Gutachters stehe außer Frage.
Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderverrechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von 938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei das nicht der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenen Scheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen Begebungsverträgen
zwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als ersten Scheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamente fehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.

II.


1. Revision der Klägerin

a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat an die Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung der Indossamente der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen gestellt.
aa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287, m.w.Nachw.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).
bb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend substantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß sämtliche Indossamente gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt, daß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Angestellten Fälschungen von Indossamenten festgestellt worden seien. Hierzu hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständlichen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt. Im Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im einzelnen festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die Indossamente der Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschließend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.
Weitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vorzutragen , weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, sondern wirksam an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder an den betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der Beklagten zur Einziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehr unüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.

b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 21 ScheckG kann, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenen Schecks teilweise eine formell ordnungsgemäße Indossamentenkette aufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre Echtheit
prüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).

c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wird nunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihr abhanden gekommen und teilweise mit gefälschten Indossamenten versehen worden, angetretenen Beweise zu erheben haben.
2. Anschlußrevision der Beklagten

a) Die Anschlußrevision ist zulässig.
aa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revision der Beklagten nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch Begr. RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525). Die Zulässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie
denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision der Klägerin bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.).
bb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision , mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltend macht, betrifft ebenso wie die Revision den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB.

b) Die Anschlußrevision ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkommen der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei ihrer Hereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die grobe Fahrlässigkeit mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher begründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für Inhaberverrechnungsschecks : Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00, WM 2001, 1666, 1667 und für Orderverrechnungsschecks: Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werden von der Anschlußrevision nicht angegriffen.
bb) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint, nicht gemäß § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen.

(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein schadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangelhaften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher Überprüfung stand.
(a) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die für die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BGH, Urteile vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 und vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). Diese Darlegungen enthält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten beruht, das es sich aufgrund eigener Würdigung des Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieser Würdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79).
(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung entscheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zu Zweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt aufgrund seiner eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das Institut der Wirtschaftsprüfer mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein
sachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un- terschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fall nimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestellten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. Nach Auffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellen Energie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige Verurteilung zu langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei optimierten Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstanden wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die Anschlußrevision meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen, sondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontrollsystems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieser Zweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht als erwiesen angesehen.
Der Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsgericht mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hinzuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehenden Antrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterung des Gutachtens zu beantragen.
(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsystems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGHZ 91, 243, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001,
2010, 2012). Die Anschlußrevision zieht dies nicht in Zweifel, meint aber, die Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Schaden entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des Mitverschuldens , sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dies trifft nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenn die Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
(2) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt gegeben.
(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie nach der Belastung ihres Girokontos mit den Scheckbeträgen die Beklagte als Inkassobank nicht rechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. Dieses Verhalten war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhandenkommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein mußte.
(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kontrollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.
(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhandenkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im
Verhältnis zur Beklagten nicht Wissensvertreter der Klägerin. Er war bei der Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständig und nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin resultierendes Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbar zu machen.
(b) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klägerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zurechenbar. Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das zwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch die Beklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des § 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KG WM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993 Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten bedient. Der Angestellte hat bei der Begehung seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von Pflichten der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durch Straftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1251). Zur Erfüllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Beklagten vor Auszahlung der Scheckbeträge hat sich die Klägerin nicht des betrügerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der Buchhaltung tätig noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig. Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte
unterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin ihn bestellt hatte, handelte.

c) Die Anschlußrevision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.