Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2004 - XI ZR 13/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines AcquiringUnternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunternehmen , das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte und Zubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartengeschäft im Mailorderverfahren in Anspruch.
Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999 eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist jeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt, die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die
Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u.a. davon abhängig , daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die Zustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmigungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:
"§ 4 Erstellen der Leistungsbelege Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftlichen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Namen und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungsnummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schriftliche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen. Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für die Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unterschreiben ("sign on file" oder "signature on file"). Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unverzüglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung zur Verfügung stellen.
§ 5 Forderungsabtretung Sie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten. Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie davon ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichtigung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zugegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung oder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens werden Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf der Vorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nach den in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen. ...
§ 7 Reklamationen Reklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen werden Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren. Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zahlen , weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, werden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des uns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie übertragen. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch dann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zahlung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung gem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem. Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die Leistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätet oder unvollständig bei uns angekommen sind." Die Beklagte reichte der Zedentin am 21. Juli 1999 einen von ihr unterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollar ein, auf dem sie als Karteninhaberin "D. " ohne Anschrift, den Rechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin telefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatum der Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagten aufgrund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios 6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Erstattung , weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be-
klagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzahlung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 nspruch.
Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbeleg liege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, mit einem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per Telefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vorauszahlung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und 1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren Inhaber D. und J. angegeben. Bei der Einholung der Genehmigungsnummern am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß die zweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienst der Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wert von 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhalten , dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin habe sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die erste Kreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Zedentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungsnummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollar an die Bestellerin nach Nigeria versandt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB begründet , weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die Beklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmigungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nicht zu entnehmen sei, daß die Zedentin dadurch das Risiko eines Kartenmißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene lediglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte und Bonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garantiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmaterial.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes
Schuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil die Beklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habe entgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Karteninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei handele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ab. § 7 Abs. 4 der AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließe den Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlich sei, um dem Kreditkartenunternehmen das Mißbrauchsrisiko auferlegen zu können.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüche gegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,
427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gemäß § 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.
a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines gezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. die Transaktionsdaten gemäß § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekommen sind.
aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insbesondere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.
(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Angabe der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunternehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungs-
widerspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2 der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).
(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte nicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Leistungsbeleg eingetragen.
Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohnehin zusteht.
Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen Vertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechtsgrund , weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben. Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das Vertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkre-
ditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Lei- stungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Mißbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.
bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Senat , Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Leistungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Vollständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.
cc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird durch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer Genehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlossen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Vorausset-
zungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Da eine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle vorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen beiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig ausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustimmung.
Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der AGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).
b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249 Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.
aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist aber nicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be-
klagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschrift des von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.
bb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch vor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen. Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungsverfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Bonität des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Beklagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vorlage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailorderverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß das Vertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Genehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung der Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche Bestellung vorzulegen.
Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem Vortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang der Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardisierten , auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten Verfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden kann.
cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe die Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kreditkarte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort erhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese Aussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht den Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten mißbraucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die Zedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt zurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten deshalb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung einer Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.
3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Leistungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch dadurch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der schriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Karteninhaber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person erfüllen wollte.
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
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Annotations
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.