Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - X ZR 57/02

bei uns veröffentlicht am20.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 57/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Monate
oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen
werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bauwerken
betrifft.
BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - X ZR 57/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 5. März 2002 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ließ eine neue Futtermühle errichten. Die Pelletieranlage gab er bei der Streitverkündeten in Auftrag, die softwaregestützte Steuerungsanlage hierfür bei der Beklagten.

Nach Abnahme im August 1996 erreichte die Mühle über mehrere Jahre nicht die vorgesehenen Produktionsmengen, obwohl die Steuerungsanlage Arbeit in Vollast anzeigte. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte dann fest, daß die Steuerungsanlage die Last, mit der tatsächlichen gearbeitet wurde , falsch angegeben hatte.
Der Kläger ist der Meinung, die Leistung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Er hat für den Produktionsausfall Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die am 1. Juni 2001 eingereichte Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt nunmehr mit der - zugelassenen - Revision sein Schadensersatzbegehren weiter. Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, der Vertrag der Parteien über die Fertigung der Steuerungsanlage für die Pelletieranlage der Mühle habe die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache im Sinne des § 651 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) zum Gegenstand gehabt, was zur Anwendung der Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der hier nicht interessierenden §§ 647, 648 BGB a.F. führe.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Klägerin mit ihrer Klage nicht Ersatz eines sich nach allgemeinem Schuldrecht beurteilenden Mangelfolgeschadens begehre, sondern einen Gewährleistungsanspruch nach § 635 BGB a.F. verfolge. Dies wird von der Revision hingenommen und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Klagesumme betrifft finanzielle Einbußen des Klägers bei der Benutzung der Mühle, die nach der Darstellung des Klägers auf die falsche Programmierung der Steuerungsanlage zurückzuführen sind. Im Streit steht damit entgangener Gewinn. Entgangenen Gewinn, der auf Mängeln des Werks beruht, kann der Besteller als Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. fordern (BGHZ 72, 31, 33 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen und hierzu ausgeführt: Es gelte die bei Klageeinreichung bereits verstrichene Sechs-Monats-Frist und nicht die in § 638 Abs. 1 BGB a.F. bei Bauwerken vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Herstellung einer Software für die Steuerung einer Maschine stelle eine Arbeit bei Bauwerken nicht dar. Die Pelletieranlage selbst, der die Steuerungsanlage diene, könne ebenfalls nicht als Bauwerk qualifiziert werden. Die Pelletieranlage diene auch nicht dem Gebäude der Futtermühle als fest und dauerhaft eingefügte Anlage. Nach den vorliegenden Plänen handele es sich bei der Pelletieranlage offensichtlich um Produktionsmaschinen, insbesondere Pressen , die über Laufbänder miteinander verbunden und in den Haupträumen der Mühle aufgestellt seien. Jedenfalls habe der Kläger trotz richterlichen Hinweises zur Verbindung der Pelletieranlage mit dem Gebäude nichts anderes vorgetragen.
Das hält - wie die Revision zu Recht geltend macht - revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Unter einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung – ohne daß es auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme – eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (BGH, Urt. v. 12.03.1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927). Erfaßt sind damit nicht nur Gebäude , wie hier die Fertigungshalle der Mühle, sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen. Der Ausdruck "Bauwerk" in § 638 Abs. 1 BGB a.F. beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 m.w.N.). Das bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache, die für sich gesehen eine technische Anlage ist, aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterliegen können, nämlich zum einen, wenn diese Anlage selbst (als ganzes) nach ihrer Beschaffenheit als Bauwerk anzusehen ist, wie es etwa bei einer Förderanlage für die Automobilproduktion für möglich gehalten worden ist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434), zum anderen, wenn die Anlage Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung bei einer Steuerungsanlage einer Hängebahn der Fall sein kann (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982), und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die
Anlage ist, zwar nicht selbst als Bauwerk angesehen werden kann, ihrerseits aber Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist.
Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeiten bedacht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß neben der von der Revision nicht problematisierten ersten Alternative im Streitfall auch die beiden anderen ausschieden. Die hierzu getroffenen Feststellungen bieten hierfür jedoch keine tragfähige Grundlage.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Installationen, welche die Beklagte durchzuführen hatte, der Pelletieranlage in der Mühle dienen. Die Steuerungsanlage, welche die Beklagte nach dem tatbestandlichen Teil des angefochtenen Urteils schuldete, kann deshalb Bauteil dieser Anlage sein und die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. kann wegen dieser Zuordnung eingreifen, wenn die Pelletieranlage die erforderliche Bauwerkseigenschaft hat. Da diese technische Anlage eine durch Verwendung von Arbeit und Material hergestellte Sache ist, reicht hierfür aus, daß sie die für eine unbewegliche Sache nötige enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung mit dem Erdboden aufweist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 f. m.w.N.). Das ist außer in dem bereits erwähnten Fall einer Förderanlage für die Automobilproduktion beispielsweise auch bei der Errichtung einer Müllpresse in einer Müllumschlagsstation angenommen worden, die eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, deren Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und deren Gewicht mehr als 11 t aufweisen sollte (Sen.Urt. v. 23.01.2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664). Danach genügt, daß der Unternehmer durch das von ihm geschuldete Werk bei der Errichtung einer Sache mitwirken soll (vgl. Sen.Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100), die von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, daß eine Trennung
vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß bei Sachen von derartiger Größe und Gewicht typischerweise Mängel aus dem Bereich von Planung und Statik in Betracht zu ziehen sind, die etwa auch aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten befürchten lassen, daß sie erst spät erkannt werden und deshalb die für solche Fälle vom Gesetzgeber vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. Mot. z. BGB, II, S. 489) rechtfertigen. Der Umstand, daß eine Anlage der soeben beschriebenen Beschaffenheit mit dem Gebäude, in dem sie untergebracht ist, nicht noch besonders verbunden ist, dort also sozusagen nur aufgestellt ist, ist im Hinblick auf die Bauwerkseigenschaft nach der wiedergegebenen Rechtsprechung hingegen unerheblich.
Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht als allein entscheidungserheblich ansehen, daß die vorgelegten Pläne lediglich die Aufstellung der Pelletieranlage in den Haupträumen der Mühle ausweisen und Vortrag zur Verbindung der Pelletieranlage mit dem Gebäude fehlte. Da der Kläger geltend gemacht hat, die Pelletieranlage sei wegen ihrer Größe bei geöffneten Wänden in den Maschinenraum gesetzt worden und die Anlage habe bei der Aufnahme der Gebäudefundamente berücksichtigt werden müssen, kommt vielmehr in Betracht, daß auch im Streitfall die Pelletieranlage als eine technische Anlage hergestellt werden sollte, die allein wegen ihrer Größe und ihres Gewichts als unbeweglich anzusehen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich deshalb auf die Größe und das Gewicht der Pelletieranlage erstrecken müssen. Die vom Berufungsgericht als naheliegend bezeichnete Möglichkeit, daß die vom Kläger behauptete Montageweise nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt sei, um die Pelletieranlage nicht in Teilen in die Fertigungshalle schaffen zu müssen, machte das nicht entbehrlich. Da die Verjährung ein
rechtsvernichtender Umstand ist, der zudem nur auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen ist, und es deshalb bei Streit hierüber nicht Sache des Gläubigers ist, den Nichtablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist zu beweisen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 381), kann zugunsten des Schuldners, der sich - wie hier - auf eine kürzere der in § 638 Abs. 1 BGB a.F. alternativ geregelten Verjährungsfristen beruft, der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen werden, wenn auszuschließen ist, daß die technische Anlage ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist. Hierzu reicht aber nicht aus, daß Umstände möglicherweise gegen diese Eigenschaft sprechen, selbst wenn diese Möglichkeit naheliegend ist.

c) Eine weitere Sachaufklärung erübrigt sich auch nicht im Hinblick darauf , daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner zusätzlichen Begründung darauf abgestellt hat, daß die Beklagte im wesentlichen die Programmierung einer Software geschuldet habe, und daß die Erstellung einer Steuerungssoftware völlig unabhängig vom Bau eines Hauses oder der Installation einer Maschine in Auftrag gegeben werden könne. Denn in Anbetracht des ansonsten Festgestellten ist nicht ausgeschlossen, daß es sich hierbei um eine "zerstükkelnde" Betrachtungsweise handelt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang steht. Nach den tatbestandlichen Annahmen des angefochtenen Urteils hatte die Beklagte eine Steuerungsanlage für die Pelletieranlage der Mühle zu fertigen. Danach kann hier ein Fall gegeben sein, in dem der Besteller neben dem zur Herstellung eines Bauwerks (der Pelletieranlage) eingesetzten Hauptunternehmer einen weiteren Unternehmer zur Herstellung einer in das Bauwerk einzubauenden Sache eingesetzt hat, und in dem erst das Zusammenwirken beider Unternehmer zur Schaffung des bestimmungsgemäßen Bauwerks geführt hat. Dieser Fall ist vergleichbar den Fällen, in denen ein bei
der Herstellung eines Bauwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauender Sachen einem Subunternehmer überläßt. Die insoweit entwickelte Rechtsprechung kann deshalb auch hierauf übertragen werden. Danach kann es sich auch bei Arbeiten eines zweiten Unternehmers um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.04.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jeweils m.w.N.). Auch die dem zugrundeliegende Rechtsprechung trägt den bereits erwähnten typischen Bauwerksgefahren Rechnung. Diese sind aber unabhängig davon zu bersorgen, ob der Hauptunternehmer unter Hinzuziehung eines Subunternehmers die Herstellung erledigt oder ob der Auftrag an den zweiten Unternehmer unmittelbar durch den Besteller erfolgt.

d) Falls die sich an der Größe und an dem Gewicht der Pelletieranlage orientierende Prüfung im Laufe des weiteren Verfahrens zu der Feststellung führen sollte, daß die Pelletieranlage selbst kein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. darstellt, wird mit der bisherigen Begründung auch nicht aufrechterhalten werden können, der Vertrag der Parteien betreffe eine Arbeit bei einem Bauwerk auch nicht im Hinblick darauf, daß die Herstellung der Pelletieranlage der Errichtung der Fertigungshalle gedient habe.
Im Hinblick auf diese Alternative ist aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, daß die geschuldeten Arbeiten sich derart auf ein bestimmtes Bauwerk (Gebäude) beziehen müssen, daß bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung (oder grundlegenden Erneuerung) jedenfalls mitgewirkt (Sen.Urt. v.
19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100). Das ist angenommen worden bei dem Einbau einer Küche, die speziell auf die Wohnung angepaßt war und aus Teilen zusammengesetzt werden mußte, die untereinander verbunden sowie mit besonderen Dübeln an der Wand befestigt und gegen diese abgedichtet werden mußte, und deren Geräte an die entsprechenden Leitungen des Hauses angeschlossen werden mußten (BGH, Urt. v. 15.02.1990 - VII ZR 175/89, MDR 1990, 1101). Weitere Beispielsfälle bilden die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse, wobei Schachtrohre, Einwurfstationen, Ventilatoren etc. in das Verwaltungsgebäude fest eingebaut werden mußten (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837) oder der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urt. v. 08.03.1973 - VII ZR 43/71, BauR 1973, 246) oder die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude , zu deren Herstellung Anlagenteile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden werden mußten (BGH, Urt. v. 22.11.1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58). Danach sind die Ausrichtung der Anlage auf das Gebäude, deren feste Verbindung mit dem Gebäude und deren nach Zweck und Verbindung dauerhafter Verbleib in dem Gebäude Gegebenheiten, deren Zusammenkommen die Feststellung rechtfertigt, der Unternehmer (Anlagenerbauer) habe bei der Errichtung des Gebäudes mitgewirkt.
Auch das hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. Es hat jedoch nicht beachtet, daß, was sich wieder aus der nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. zu beachtenden Beweislage ergibt, das Fehlen der Verbindung zwischen technischer Anlage und Gebäude feststehen muß, wenn für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Erstellung der Anlage die kürzere Verjährungsfrist greifen soll . Auch insoweit sind deshalb die bisherigen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. Die von ihm herangezogenen
Pläne weisen über die Art und Weise der Verbindung der Pelletieranlage mit der Fertigungshalle nichts aus. Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ansonsten hätte es insoweit nicht weiteren Sachvortrag für nötig gehalten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648 Kündigungsrecht des Bestellers


Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 647 Unternehmerpfandrecht


Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

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(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 184/99 Verkündet am:
23. Januar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteten Werklohns.
Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März 1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für die Müllumschlagstation in A. (Landkreis O.) zu einem Gesamtpreis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der Klägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des Be-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewährleistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.
Wenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen sollte , was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Abschlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetretener Mängel ein.
Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb. Während dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die Klägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen durch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am 16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und Führungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rechnung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am
8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäû; die in der jüngsten Vergangenheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Verschleiû zurückzuführen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz von Verschleiûteilen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und widerklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Wer-
klohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daû die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht , nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf grundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden werden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).
Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise ein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche unabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klägerin gelieferte Müllpreûanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprüche , auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäû § 638 BGB verjährt seien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser
Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäû § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpresse ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Ausmaûe zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien getroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v. 15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser
Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671). Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nutzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer gröûeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daû die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daû eine Trennung von demselben nur mit einem gröûeren Aufwand möglich ist (BGH, aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bauwerk zu qualifizieren ist, keine abschlieûenden Feststellungen getroffen. Es hat allerdings festgestellt, daû die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweiûte Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fundament mit einer Gröûe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulikstation und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlagstation in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen. Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden, in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreût werden, um sodann von A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.
Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daû es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Betriebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daû die Anlage eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist, verbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als betriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszugehen , daû die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.

b) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien nicht wirksam abgekürzt worden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien in ihrem formularmäûigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zutreffend davon ausgegangen, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumängel wegen Verstoûes gegen § 9 AGBG auch für den
kaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daû die Fristvereinbarung der Parteien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Bedingungen , die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwendung finden, sind regelmäûig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung offener Klauseln vorgenommen werden (BGH, Urt. v.10.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).
bb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirksam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden, so daû insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien unter Verstoû gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berücksichtigt , daû die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein eine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart haben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
In ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten "im Hinblick auf die Häufung der Defekte" "eine Gewährleistung von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine darüber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" könne aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er sei "mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 einverstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschlieû-
lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in Ziffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres Jahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien die Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur Verjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.
Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsamen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen entsprechend anzupassen, so läût sich diese Abrede für den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Abkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine solche ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.
III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaû eines Teilurteils erwägen, wird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig ist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäûe Errichtung der Müllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer
fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 49/00 Verkündet am:
19. März 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
Die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in Betracht
, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem
Bauwerk erbeten hatte.
BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 49/00 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Februar 1994 erbat der Kläger von dem Beklagten ein Angebot für einen Getriebegenerator zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk. Daraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung verbundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nachdem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte, am 17. Oktober 1994 an den Kläger aus. Der Kläger baute die Vorrichtung in seinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des Beklagten am 10. November 1994.
Der Kläger hat verschiedene Mängel geltend gemacht, deren Ursache er darauf zurückführt, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemäß erbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht übertragen könne. Er hat deshalb am 11. März 1999 beim Landgericht Klage eingereicht, mit der er Ersatz der Kosten für die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das Landgericht hat diese Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag, der zwischen den Parteien auf der Grundlage der Anfrage des Klägers und des Angebots des Beklagten zustande gekommen ist, als Werklieferungsvertrag angesehen. Das begegnet unter Rechtsgründen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit Beanstandungen nicht.
2. Ob auf den geschlossenen Vertrag nach § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) die dort im ersten Halbsatz genannten Vorschriften über den Kauf Anwendung finden oder ob die im zweiten Halbsatz genannten Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden sind, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Mangels tatrichterlicher Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten versprochene Leistung auf die Herstellung einer unvertretbaren Sache gerichtet war, ist deshalb für die revisionsrechtliche Überprüfung zugunsten des Klägers davon auszugehen,
daû die zwischen den Parteien streitige Verjährung nicht bereits mit der Ablieferung der Teile, sondern erst mit ihrer Abnahme durch den Kläger begann (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
3. Zur Frage der Abnahme selbst hat das Berufungsgericht auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Danach erfolgte die Abnahme durch den Kläger am 10. November 1994 durch schlüssiges Handeln dadurch, daû der Kläger die Rechnung des Beklagten bezahlte. Da damals 24 Tage seit der Lieferung verstrichen gewesen seien, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daû der Kläger den Getriebegenerator zwischenzeitlich in Betrieb genommen und überprüft gehabt habe; er habe deshalb die Bezahlung der Rechnung als Anerkennung dieses Werks verstehen dürfen.
Das begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht nicht geltend, daû diese tatrichterliche Würdigung durch Rechtsfehler beeinfluût sei.
4. Das Berufungsgericht hat weder zu einem arglistigen Verschweigen der behaupteten Mängel, noch zu einer zwischenzeitlichen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch zu einer vertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist Feststellungen getroffen. Da die Revision auch insoweit Rügen nicht erhebt, war mithin ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Klägers bei der Klageerhebung im Frühjahr 1999 nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. nur dann nicht verjährt, wenn für diesen Anspruch die bei Bauwerken gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren galt.
5. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dabei hat es unterstellt, daû das Wasserkraftwerk selbst, in das der Kläger den Getriebegenerator einbaute,
ein Bauwerk ist. Das Berufungsgericht hat aber die hier streitige Leistung des Beklagten nicht als bauwerksbezogen, sondern als typisch maschinenbezogen angesehen.
Auch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; die insoweit erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange Verjährung "bei Bauwerken" , wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434). Fallweise kann Gegenstand einer Arbeit "bei einem Bauwerk", welche zur Geltung der langen Verjährungfrist führt, darüber hinaus auch eine technische Anlage sein, die für sich genommen kein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB ist (z.B. BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, MDR 1997, 1118; Urt. v. 20.7.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982, 1983; Urt. v. 20.7.1991 - VII ZR 305/90, MDR 1992, 54, jew. m.w.N). Auch in diesen Fällen müssen die geschuldeten Arbeiten sich aber derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daû bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung oder grundlegenden Erneuerung (jedenfalls) mitgewirkt.

b) Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte eine Leistung zu erbringen, die durch anlagentypische Merkmale bestimmt war. In
der Anfrage des Klägers waren nur die Leistung des Generators, die Eingangsdrehzahl und die Herrichtung für einen vertikalen Einbau genannt. Der Beklagte sollte die insoweit benötigten Geräte besorgen und diese in und mit einem Gestell zu einer Einheit, dem geschuldeten Liefergegenstand zusammenfügen. Zu beurteilen ist deshalb ein bloûes Beschaffungsgeschäft, das sich auf eine bewegliche Sache bezog. Mit der Erstellung des Wasserkraftwerks des Klägers hatte das nur insofern etwas zu tun, als der Kläger bei seiner Angebotsaufforderung ferner noch angegeben hatte, die Anlage in seinem kleinen Wasserkraftwerk einbauen und betreiben zu wollen. Damit war jedoch nur der Grund der in Aussicht genommenen Bestellung offenbart worden; daû sie (auch) eine Mitwirkung des Beklagten bei der Erstellung des Wasserkraftwerks zum Gegenstand haben sollte, kann allein hieraus nicht entnommen werden.

c) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibt sich auch nicht daraus, daû in ständiger Rechtsprechung zum alten Recht vertreten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiû, daû der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jew. m.w.N.). Der vorliegende Sachhalt kann nämlich nicht den Fällen gleich geachtet werden, in denen ein bei der Herstellung eines Bauwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauender Sachen einem Subunternehmer überläût. Der Unterschied besteht darin, daû über den Hauptunternehmer und dessen Verpflichtung ein werkvertraglicher Bezug der Leistung des Subunternehmers zu dem Bauwerk und den dieses betreffenden Arbeiten geschaffen ist. Das kann es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einer Mitwirkung des Subunternehmers bei dem Bauwerk zu
sprechen, wenn er Gegenstände herstellt, damit sie dort Verwendung finden. Ein solcher Bezug fehlt im vorliegenden Fall. Auûerdem mindert besagte Rechtsprechung Ungereimtheiten, die auftreten können, wenn unterschiedliche Verjährungsfristen zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber einerseits und Subunternehmer und Hauptunternehmer andererseits zu beachten wären (Münchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rnr. 29). Solche Ungereimtheiten sind hier nicht zu besorgen. Für den Kläger muûte deshalb die kurze Verjährungsfrist gelten, die das Gesetz für den Besteller vorsieht, wenn kein besonderer Sachverhalt gegeben ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 49/00 Verkündet am:
19. März 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
Die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in Betracht
, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem
Bauwerk erbeten hatte.
BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 49/00 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Februar 1994 erbat der Kläger von dem Beklagten ein Angebot für einen Getriebegenerator zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk. Daraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung verbundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nachdem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte, am 17. Oktober 1994 an den Kläger aus. Der Kläger baute die Vorrichtung in seinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des Beklagten am 10. November 1994.
Der Kläger hat verschiedene Mängel geltend gemacht, deren Ursache er darauf zurückführt, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemäß erbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht übertragen könne. Er hat deshalb am 11. März 1999 beim Landgericht Klage eingereicht, mit der er Ersatz der Kosten für die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das Landgericht hat diese Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag, der zwischen den Parteien auf der Grundlage der Anfrage des Klägers und des Angebots des Beklagten zustande gekommen ist, als Werklieferungsvertrag angesehen. Das begegnet unter Rechtsgründen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit Beanstandungen nicht.
2. Ob auf den geschlossenen Vertrag nach § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) die dort im ersten Halbsatz genannten Vorschriften über den Kauf Anwendung finden oder ob die im zweiten Halbsatz genannten Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden sind, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Mangels tatrichterlicher Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten versprochene Leistung auf die Herstellung einer unvertretbaren Sache gerichtet war, ist deshalb für die revisionsrechtliche Überprüfung zugunsten des Klägers davon auszugehen,
daû die zwischen den Parteien streitige Verjährung nicht bereits mit der Ablieferung der Teile, sondern erst mit ihrer Abnahme durch den Kläger begann (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
3. Zur Frage der Abnahme selbst hat das Berufungsgericht auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Danach erfolgte die Abnahme durch den Kläger am 10. November 1994 durch schlüssiges Handeln dadurch, daû der Kläger die Rechnung des Beklagten bezahlte. Da damals 24 Tage seit der Lieferung verstrichen gewesen seien, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daû der Kläger den Getriebegenerator zwischenzeitlich in Betrieb genommen und überprüft gehabt habe; er habe deshalb die Bezahlung der Rechnung als Anerkennung dieses Werks verstehen dürfen.
Das begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht nicht geltend, daû diese tatrichterliche Würdigung durch Rechtsfehler beeinfluût sei.
4. Das Berufungsgericht hat weder zu einem arglistigen Verschweigen der behaupteten Mängel, noch zu einer zwischenzeitlichen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch zu einer vertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist Feststellungen getroffen. Da die Revision auch insoweit Rügen nicht erhebt, war mithin ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Klägers bei der Klageerhebung im Frühjahr 1999 nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. nur dann nicht verjährt, wenn für diesen Anspruch die bei Bauwerken gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren galt.
5. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dabei hat es unterstellt, daû das Wasserkraftwerk selbst, in das der Kläger den Getriebegenerator einbaute,
ein Bauwerk ist. Das Berufungsgericht hat aber die hier streitige Leistung des Beklagten nicht als bauwerksbezogen, sondern als typisch maschinenbezogen angesehen.
Auch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; die insoweit erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange Verjährung "bei Bauwerken" , wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434). Fallweise kann Gegenstand einer Arbeit "bei einem Bauwerk", welche zur Geltung der langen Verjährungfrist führt, darüber hinaus auch eine technische Anlage sein, die für sich genommen kein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB ist (z.B. BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, MDR 1997, 1118; Urt. v. 20.7.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982, 1983; Urt. v. 20.7.1991 - VII ZR 305/90, MDR 1992, 54, jew. m.w.N). Auch in diesen Fällen müssen die geschuldeten Arbeiten sich aber derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daû bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung oder grundlegenden Erneuerung (jedenfalls) mitgewirkt.

b) Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte eine Leistung zu erbringen, die durch anlagentypische Merkmale bestimmt war. In
der Anfrage des Klägers waren nur die Leistung des Generators, die Eingangsdrehzahl und die Herrichtung für einen vertikalen Einbau genannt. Der Beklagte sollte die insoweit benötigten Geräte besorgen und diese in und mit einem Gestell zu einer Einheit, dem geschuldeten Liefergegenstand zusammenfügen. Zu beurteilen ist deshalb ein bloûes Beschaffungsgeschäft, das sich auf eine bewegliche Sache bezog. Mit der Erstellung des Wasserkraftwerks des Klägers hatte das nur insofern etwas zu tun, als der Kläger bei seiner Angebotsaufforderung ferner noch angegeben hatte, die Anlage in seinem kleinen Wasserkraftwerk einbauen und betreiben zu wollen. Damit war jedoch nur der Grund der in Aussicht genommenen Bestellung offenbart worden; daû sie (auch) eine Mitwirkung des Beklagten bei der Erstellung des Wasserkraftwerks zum Gegenstand haben sollte, kann allein hieraus nicht entnommen werden.

c) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibt sich auch nicht daraus, daû in ständiger Rechtsprechung zum alten Recht vertreten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiû, daû der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jew. m.w.N.). Der vorliegende Sachhalt kann nämlich nicht den Fällen gleich geachtet werden, in denen ein bei der Herstellung eines Bauwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauender Sachen einem Subunternehmer überläût. Der Unterschied besteht darin, daû über den Hauptunternehmer und dessen Verpflichtung ein werkvertraglicher Bezug der Leistung des Subunternehmers zu dem Bauwerk und den dieses betreffenden Arbeiten geschaffen ist. Das kann es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einer Mitwirkung des Subunternehmers bei dem Bauwerk zu
sprechen, wenn er Gegenstände herstellt, damit sie dort Verwendung finden. Ein solcher Bezug fehlt im vorliegenden Fall. Auûerdem mindert besagte Rechtsprechung Ungereimtheiten, die auftreten können, wenn unterschiedliche Verjährungsfristen zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber einerseits und Subunternehmer und Hauptunternehmer andererseits zu beachten wären (Münchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rnr. 29). Solche Ungereimtheiten sind hier nicht zu besorgen. Für den Kläger muûte deshalb die kurze Verjährungsfrist gelten, die das Gesetz für den Besteller vorsieht, wenn kein besonderer Sachverhalt gegeben ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.