Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Transportversicherer der R. GmbH in Norderstedt (im folgenden: R. GmbH), der A. T. GmbH & Co. KG in Trittau (im folgenden: T.-KG), der RF. GmbH in Willich (im folgenden: RF. GmbH) und der UP. GmbH in Stockstadt (im folgenden: UP.). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zugrunde , die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-
gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 17. Verjährung Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr gemäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist).
Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Beklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Der Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 39 Schadensfälle, in denen die von seinen Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Septem-
ber 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. In drei Schadensfällen (Nr. 3-5) ging auf dem Versandwege Transportgut verloren, das die R.-GmbH zuvor bei der A. GmbH gekauft hatte. Die Verkäuferin hatte die Beklagte mit dem Transport der Waren beauftragt. Im Schadensfall Nr. 12 begehrt der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung eines Monitors. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-16 Bezug genommen.
In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt 248.116,42 DM. Der Kläger stützt seine Aktivlegitimation in den Schadensfällen Nr. 1-5 auf rechtsgeschäftliche Abtretungen und in den Schadensfällen Nr. 612 auf § 67 VVG. Er hat behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.016,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, daû dieser - mit Ausnahme der RF.
GmbH - Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen je Schadensfall für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei rechtsmiûbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmiûbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsichtlich einiger Schadenspositionen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:



I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden : HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten und hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle - wegen Verjährung der vertraglichen Ansprüche - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
In den Schadensfällen Nr. 1-5 sei der Kläger aufgrund von Abtretungen aktivlegitimiert. In den Schadensfällen Nr. 6-12 seien die Schadensersatzforderungen der Versender gemäû § 67 VVG auf den Kläger übergegangen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, daû der Kläger auch Transportversicherer der T.-KG, der UP. und der R. GmbH gewesen sei. Ebenso sei bewiesen, daû der Kläger die behaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer des Klägers die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. genügt habe.
Die Klageforderung sei nicht teilweise verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch in den Schadensfällen Nr. 9.5 bis 9.9 und im Schadensfall Nr. 12 durch Zustellung der Klageerweiterungen vom 10. Mai 1996 und 24. Juni 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die Schadensfälle Nr. 9.1 bis 9.4 gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Kläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (3.). Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall 12, in dem es nicht um einen Verlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet (4.).
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 1 bis 8, 9.5 bis 9.30 sowie 10 und 11 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die
vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden , die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger /Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger /Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.

Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch
der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 30/31), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen
kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen , daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.
Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität, sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordert, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-
bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz
kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-
rungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspricht, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse
des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.
(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten , daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des
§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden.
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen Nr. 9.1 bis 9.4, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne der Kläger gemäû § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Revision stand.
Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers in den genannten Schadensfällen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984, 932).
Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû sich das Berufungsgericht zuvor (BU 28-31) eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaût hat und dabei zu der
Feststellung gelangt ist, daû der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daû das Berufungsgericht diese Feststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daû der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Transportrecht , 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).
Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den eingetretenen Schaden ausgegangen ist, läût das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichterungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.).
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer anrechnen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann
rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe mit einem Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-
gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen , daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines
Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich eine Mitverantwortung der Versender ergeben könnte, wenn die Verluste nach Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens eingetreten wären. Es hat sodann unangegriffen festgestellt, daû eine Auswirkung des genannten Vorwurfs auf die streitgegenständlichen Schadensfälle nicht gegeben sei.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versicherungsnehmer des Klägers selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen
können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp genüge.
4. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beklagte im Schadensfall Nr. 12 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für den in ihrer Obhut beschädigten Monitor verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbeschränkt, da sie wegen der festgestellten Organisationsmängel nicht habe darlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die Schadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Bereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisationsverschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; OLG München NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht , 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.).


b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darlegungs - und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschuldens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen und Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlorengegangen ist.
Auf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daû die Durchführung genauerer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang beim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei schärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 39 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt. Darüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äuûerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äuûerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 12 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 12 auf die Haftungs-
beschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

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(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief a

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Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 213/98 Verkündet am:
14. Dezember 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Gläubiger eines aus einer Tarifunterschreitung resultierenden Bereicherungsanspruches
war zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F.
gehindert, dem Schuldner die Forderung gemäß § 397 BGB zu erlassen. Nach
Aufhebung des Tarifzwangs zum 1. Januar 1994 stehen die Regelungen in
§ 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines vereinbarten Forderungserlasses
nach § 397 BGB grundsätzlich nicht mehr entgegen.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - I ZR 213/98 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der R. GmbH (im folgenden: R.-GmbH) in Ahlen, die in den Jahren 1991 und 1992 im Auftrag der S. GmbH (im folgenden: S.-GmbH), eines Schwesterunternehmens der Beklagten, Transportaufträge durchgeführt hat.
Hierbei kamen die R.-GmbH und die S.-GmbH überein, sich nicht an die damals noch geltenden Tarife des Güterfernverkehrs zu halten. Sie vereinbarten vielmehr, daß die Beklagte der R.-GmbH Scheinrechnungen für die Anmietung von Lagerräumen ausstellen sollte, die von der R.-GmbH in den Jahren 1992 und 1993 auch mit insgesamt 197.175,-- DM beglichen wurden. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht der R.GmbH Rückzahlung dieser zur Verschleierung der untertariflichen Preisabsprache gezahlten Beträge.
Mit Schreiben vom 18. Februar 1994 bat der Kläger die Beklagte im Namen der R.-GmbH um Aufklärung, was es mit dem Lagermietzins auf sich habe. Es sei nicht bekannt, "an welchem Ort, zu welchem Zweck, für welche Zeit ... welches Lagerobjekt zu welchem Preis" angemietet worden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, es werde vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß der gezahlte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß dafür keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht worden seien. Am 21. März 1994 kam es dann zu einer Besprechung, an der außer dem Kläger Vertreter der S.-GmbH und der Beklagten sowie deren Rechtsanwalt B. teilnahmen. Verlauf und Ergebnis der geführten Gespräche sind streitig. Während die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe im Verlaufe des Gesprächs
auf alle Rückforderungsansprüche "verzichtet", hat der Kläger den Abschluß eines Erlaßvertrags in Abrede gestellt.
Mit Schreiben vom 23. März 1994 wandte sich die Beklagte an den Kläger als Geschäftsführer der R.-GmbH. In diesem Schreiben, auf das der Kläger nicht geantwortet hat, heißt es u.a.:
"Ihr Schreiben vom 18. Februar 1994 wurde auch bei Ihrem Besuch im Hause der S.-GmbH, Bremen, am 21. März 1994 angesprochen. In diesem Gespräch erklärten Sie, daß Ihre Forderung aus dem oben erwähnten Schreiben erledigt sei."
Der Kläger, der seine Aktivlegitimation auf eine mit Datumsangabe 9./10. Juli 1994 mit der R.-GmbH abgeschlossene Vereinbarung stützt, hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er in der Besprechung vom 21. März 1994 nicht auf die der R.-GmbH zustehenden Zahlungsansprüche, sondern allenfalls auf die im Schreiben vom 18. Februar 1994 angesprochenen Auskunftsansprüche verzichtet. Im übrigen sei die Beklagte in den Verhandlungen nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weshalb sie zum Abschluß eines rechtswirksamen Erlaßvertrags nicht in der Lage gewesen sei. Das Schweigen der R.-GmbH auf den Zugang des Schreibens vom 23. März 1994 habe nicht die Rechtswirkungen eines Erlasses herbeiführen können, da kein Vertrag abgeschlossen worden sei, dessen Bestätigung das Schreiben hätte dienen können. Zudem weiche der Inhalt des Schreibens so weit vom Verhandlungsergebnis ab, daß der Absender vernünftigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers habe rechnen können.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 197.175,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger habe ihr gegenüber in der Besprechung am 21. März 1994 in Bremen auf Rückforderungsansprüche "verzichtet". Diese Vereinbarung sei wirksam gewesen , da es den Parteien nach Aufhebung der §§ 22, 23 GüKG a.F. zum 1. Januar 1994 freigestanden habe, auf an sich begründete Rückforderungen aus der Zeit der Geltung des Tarifzwangs zu "verzichten".
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe jedenfalls deshalb kein Anspruch auf Rückerstattung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge zu, weil er als Geschäftsführer der R.-GmbH wirksam auf eine Erstattung verzichtet habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der Kläger anläßlich der Besprechung am 21. März 1994 ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet habe. Jedenfalls ergebe sich die Wirkung eines Erlaßvertrags aus dem Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 23. März 1994, das ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. Die Wirkung eines Bestätigungsschreibens entfalle nicht deshalb, weil der Bestätigende in seinem Schreiben zu weit vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung abgewichen sei. Einen solchen Sachverhalt habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr sei es denkbar und möglich, daß der Kläger im Rahmen der Gespräche, in denen ausdrücklich über die Angelegenheit der Scheinrechnungen gesprochen worden sei und in deren Verlauf der Kläger von der Beklagten einen Scheck zur Bereinigung anderweitiger Abrechnungsdifferenzen erhalten habe, tatsächlich auf entsprechende Rückforderungsansprüche verzichtet habe, um weiter "im Geschäft" zu bleiben.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei am 21. März 1994 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, sei unerheblich, da das maßgebliche Bestätigungsschreiben vom Geschäftsführer der Beklagten und einem Prokuristen unterzeichnet worden sei.
Schließlich stünden die Vorschriften der §§ 22, 23 GüKG a.F. der Rechtswirksamkeit eines Erlaßvertrags nicht entgegen. Aus dem Umstand, daß das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 keine Rückwirkung entfalte, folge lediglich, daß tarifwidrige Absprachen keine nachträgliche Geltung erlangten. Demnach blieben die vor dem 1. Januar 1994 bereits entstandenen Rückforderungsansprüche bestehen. Jedoch seien die Vertragsparteien nicht gehindert gewesen, über diese Ansprüche zu disponieren. So sei es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Parteien eines wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot ursprünglich unwirksamen Vertrags berechtigt seien, den Vertrag nach Aufhebung des gesetzlichen Verbots zu bestätigen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die streitgegenständliche Forderung nicht bereits mit der Aufhebung des Tarifzwangs durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I 1489 ff.) erloschen ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259, zum Güterfernverkehr; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420, zum Güternahverkehr; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht , 7. Aufl., Rdn. 232, 330) wirkt das Tarifaufhebungsgesetz nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten zurück. Es ist daher nicht geeignet, ursprünglich unwirksamen Preisabsprachen rückwirkend Rechtsgeltung zu verschaffen. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, soweit - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; Staudinger/Höhnle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1).

b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Beklagte um die als Lagermietzins deklarierten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), da die entsprechenden Zuwendungen eine Umgehung des bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Tarifs im Güterfernverkehr verschleiern sollten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. waren derartige Zuwendungen unzulässig und der Leistende verpflichtet, das ohne gültigen
Rechtsgrund Geleistete zurückzufordern (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F.). Auf den Umstand, daß die Zuwendungen - wie im Streitfall geschehen - einer am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Person gewährt wurden, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1960 - II ZR 196/57, NJW 1960, 1057, 1058).
2. Das Berufungsgericht ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen , daß die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines nach Aufhebung des Tarifzwangs vereinbarten Forderungserlasses gemäß § 397 BGB grundsätzlich nicht entgegenstehen.

a) Zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. war ein Gläubiger allerdings gehindert, auf seinen ihm aus einer Tarifunterschreitung zustehenden Bereicherungsanspruch zu verzichten. Diese Beschränkung seiner Dispositionsbefugnis folgte unmittelbar aus der ihm in § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. auferlegten Verpflichtung, tarifwidrige Zuwendungen zurückzufordern und gegebenenfalls gerichtlich einzuklagen. Zudem verstieß ein Forderungserlaß gegen das Umgehungsverbot des § 22 Abs. 2 GüKG a.F., das nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 106/85, NJW-RR 1987, 820, 821) alle Vereinbarungen erfaßte, deren Sinn allein darin bestand, die von vornherein vereinbarte unzulässige Ermäßigung des Beförderungsentgelts nachträglich zu bestätigen und ihr dadurch nachträglich zur Wirksamkeit zu verhelfen. Ausschließlich diesem Zweck diente auch der von der Beklagten behauptete Erlaß.

b) Die Unwirksamkeit eines nach Aufhebung der §§ 22, 23 GüKG a.F. abgeschlossenen Erlaßvertrags ließe sich nur dann begründen, wenn die genannten Vorschriften über den 1. Januar 1994 hinaus noch zum Zeitpunkt der Vornahme des hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfts Rechtswirkungen hät-
ten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn dem Wortlaut des Tarifaufhebungsgesetzes läßt sich kein Anhaltspunkt für eine Fortgeltung der §§ 22, 23 GüKG a.F. entnehmen. Insbesondere legt aber die ersatzlose Aufhebung von § 23 Abs. 2 GüKG a.F. das gegenteilige Rechtsverständnis nahe. Nach dieser Vorschrift war der Leistende verpflichtet, seine ihm aus einer Tarifunterschreitung zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Kam er dieser Pflicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so ging die Forderung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über. Diese Bestimmungen wurden zum 31. Dezember 1993 ersatzlos aufgehoben. Mithin steht es seit dem 1. Januar 1994 allein im Belieben des Berechtigten, ob er ihm an sich zustehende Ansprüche geltend machen will oder nicht. Dann muß es ihm aber - entgegen der Auffassung der Revision - auch möglich sein, einen bestehenden Rückforderungsanspruch gemäß § 397 BGB zu erlassen.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Beweiserhebung über den Inhalt der am 21. März 1994 geführten Verhandlungen sei deshalb entbehrlich , weil der Abschluß eines auf den Erlaß der streitgegenständlichen Forderungen gerichteten Vertrags bereits nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben feststehe. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Mit Recht rügt die Revision, daß es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben vom 23. März 1994 nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne handelt, so daß es nunmehr auf die Klärung ankommt, ob der Kläger - handelnd für die R.-GmbH - der Beklagten die streitgegenständlichen Forderungen anläßlich der Besprechung am 21. März 1994 durch Vertrag gemäß § 397 BGB tatsächlich erlassen hat.
Die Auslegung einer Individualerklärung obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Sie ist in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob sie anerkannte Rechtsgrundsätze oder Verfahrensregeln verletzt oder das Wesen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens verkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991; Urt. v. 9.2.1977 - VIII ZR 249/75, JZ 1977, 602, 603; Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, ZIP 1984, 603, 604). Solche Rechtsfehler liegen hier jedoch vor.

a) Die Rechtsfolgen einer widerspruchslosen Entgegennahme eines Bestätigungsschreibens treten in der Regel nur dann ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus der Sicht des Absenders zu einem gültigen Abschluß geführt haben (vgl. BGHZ 54, 236, 239; BGH, Urt. v. 6.5.1975 - VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358; MünchKommBGB/Kramer, 3. Aufl., § 151 Rdn. 31; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., S. 573; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 147 Rdn. 10). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Erklärungswortlauts sind von der Rechtsnatur des zu bestätigenden Rechtsgeschäfts abhängig. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Bestätigung eines Erlaßvertrags, so ist der anerkannte Auslegungsgrundsatz zu berücksichtigen, daß eine auf Abschluß eines derartigen Vertrags gerichtete Willenserklärung im Zweifel eng auszulegen ist. Sie verlangt ein unzweideutiges Verhalten, das vom Empfänger als Aufgabe des in Frage stehenden Rechts verstanden werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3021). Denn der Empfänger eines Bestätigungsschreibens darf durch sein Schweigen nicht schlechter stehen , als er stünde, wenn er eine mit dem Bestätigungsschreiben inhaltsgleiche Vertragsofferte ausdrücklich angenommen hätte.

b) Diese anerkannten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Entgegen seiner Annahme bestätigt das Schreiben vom 23. März 1994 den rechtsverbindlichen Erlaß der streitgegenständlichen Ansprüche nicht mit der erforderlichen Klarheit.
Die rechtliche Beurteilung muß zunächst dem Umstand Rechnung tragen , daß das Schriftstück nicht ausdrücklich als "Bestätigungsschreiben" bezeichnet worden ist. Auch wenn ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne nicht zwingend als solches bezeichnet werden muß (vgl. BGHZ 54, 236, 239; BGH, Urt. v. 25.2.1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940, 1941; MünchKommBGB/Kramer aaO § 151 Rdn. 27; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 148 Rdn. 13), macht die Verwendung der im kaufmännischen Rechtsverkehr geläufigen Terminologie den Empfänger doch auf die Rechtserheblichkeit des Schreibens aufmerksam. Vermeidet der Absender demgegenüber die im Geschäftsverkehr übliche Wortwahl, so hat das Schweigen seines Geschäftspartners nur dann die Rechtsqualität einer Zustimmung, wenn sich die Funktion als Bestätigungsschreiben aus seinem Inhalt unmißverständlich ergibt. Davon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden.
Bereits der Wortlaut des in Rede stehenden Schreibens enthält keinen eindeutigen Hinweis darauf, daß die Verhandlungen, die in dem Schreiben abschwächend als "Gespräche" bezeichnet werden, zu einer rechtsverbindlichen Vereinbarung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt geführt haben. Denn im ersten Satz heißt es lediglich, daß das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1994 angesprochen worden sei. Diese Formulierung läßt offen, zu welchem Zweck oder mit welchem Ergebnis das genannte Schreiben zur Sprache gekommen ist. Soweit das Berufungsgericht seine Würdigung darauf stützt, daß der Kläger erklärt habe, seine Forderung aus dem Schreiben vom
18. Februar 1994 sei erledigt, macht die Revision zu Recht geltend, daß diese Formulierung mehrdeutig ist. Nach dem umgangssprachlichen Verständnis kann der Hinweis darauf, die Forderung sei erledigt, im Streitfall auch so verstanden werden, daß lediglich die im Schreiben vom 18. Februar 1994 aufgeworfenen tatsächlichen Unklarheiten ausgeräumt werden konnten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß in dem Schreiben zusätzlich darauf hingewiesen wird, daß der darin genannte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß die Beklagte dafür keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht habe. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 1994 geht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob und mit welchem Ergebnis die Parteien in der Besprechung am 21. März 1994 über ein konkretes Rückzahlungsverlangen des Klägers verhandelt haben. Mit "Erledigung" kann daher vor allem auch die Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsbegehrens gemeint sein. Der vom Berufungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz, wonach derjenige, der auf einen Auskunftsanspruch verzichte, der einen Leistungsanspruch vorbereiten soll, auch auf den Leistungsanspruch selbst verzichtet , trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen, die für einen an sich Anspruchsberechtigten mit einem Erlaßvertrag gemäß § 397 BGB verbunden sind, hätte es in dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 1994 eines eindeutigen Hinweises darauf bedurft, daß und in welcher Höhe der Kläger der Beklagten einen bestehenden Zahlungsanspruch erlassen hat. Daran fehlt es indes gerade.
Schließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, daß endgültige Absprachen in Angelegenheiten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs im Regelfall bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung konkret schriftlich fixiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1975 - VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358, 1359 f.). Dies ist im vorliegenden Fall un-
streitig nicht geschehen. Mithin hatte die Beklagte bei Abfassung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens eine gesteigerte Veranlassung, den rechtsverbindlichen Vertragsschluß durch die Wahl einer klaren und eindeutigen Formulierung zu dokumentieren.
Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann das Berufungsurteil danach keinen Bestand haben.
III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. So ist der Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht deshalb gemäß § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Parteien beim Leistungsaustausch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (vgl. BGHZ 50, 90, 91 f.; BGH, Urt. v. 14.7.1993 - XII ZR 262/91, NJW-RR 1993, 1457, 1458). Denn gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. war die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungshandlung ausgeschlossen. Die vereinzelt vertretene Auffassung, der in § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. geregelte Ausschluß von § 817 Satz 2 BGB beziehe sich lediglich auf solche Bereicherungsansprüche, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergegangen seien (LG Duisburg - 16 O 216/94, Urt. v. 2.2.1995), findet weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Gesetzestechnisch bezieht sich Satz 4 der Bestimmung auf alle voranstehend geregelten Tatbestände. Auch Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dieses Rechtsverständnis. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GüKG a.F. ergänzte das in § 22 GüKG a.F. enthaltene Verbot, die Tarifbindung durch Umgehungsgeschäfte zu unterlaufen und verpflichtete den Gläubiger eines Bereicherungsan-
spruchs zur Erreichung dieses Ziels, etwaige, ihm aus einer Tarifunterschreitung zustehenden Bereicherungsansprüche einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Demgegenüber fand ein Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr erst dann statt, wenn der Leistende seiner Rechtspflicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen war. Die Systematik der Vorschrift zeigt somit, daß die Kompensation von Tarifunterschreitungen primär von den Vertragsparteien selbst vorgenommen werden sollte. Gerade dieses Ziel würde unterlaufen, wenn sich der Leistungsempfänger gegenüber seinem Vertragspartner uneingeschränkt auf § 817 Satz 2 BGB berufen dürfte.
2. Auch § 814 BGB schließt eine Rückforderung der als Pachtzins deklarierten Beträge nicht aus, da der Kondiktionsausschluß nach dieser Vorschrift den Anwendungsbereich des § 817 BGB nicht erfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1961 - VII ZR 183/59, WM 1961, 530, 531; BAG, Urt. v. 28.7.1982 - 5 AZR 46/81, NJW 1983, 783; Staudinger/Lorenz, Bearb. 1997, § 817 Rdn. 9; Erman/Westermann aaO § 814 Rdn. 1) und demzufolge auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall würde eine Anwendung von § 814 BGB zudem gegen Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. verstoßen, der durch den Ausschluß von § 817 Satz 2 BGB die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 817 Satz 1 BGB gerade eröffnen will. Dieses erklärte Ziel würde verfehlt, wenn der Leistungsempfänger dem Bereicherungsanspruch statt des Kondiktionsausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB mit gleichem Ergebnis § 814 BGB entgegenhalten dürfte.
IV. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 282/98 Verkündet am:
22. Februar 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
KVO §§ 1, 29
Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im
Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVOHaftung
auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die
nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die
aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung
, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der
Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär
als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden
ist.
BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 282/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Transportversicherer der M. Europe GmbH in Alsdorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte im September 1995 an die Firma M. Singapur 28.000 Module. Mit der Beförderung des in acht Kartons verpackten Gutes nach Singapur beauftragte sie die Beklagte, mit der sie aufgrund einer im Dezember 1993 geschlossenen Transportvereinbarung in Geschäftsbeziehungen stand. Die Beklagte holte das Gut bei der Versicherungsnehmerin ab und brachte es zunächst zu ihrem Lager in Düsseldorf, wo am 1. September 1995 zumindest sieben Kartons in einen Umkarton verpackt wurden , der sodann mit Klebebändern verschlossen und auch mit Klebebändern auf einer Palette befestigt wurde. Die Palette wurde anschließend zum Flughafen Düsseldorf befördert und von dort im Rahmen einer Sammelgutsendung im Luftersatzverkehr zur Niederlassung der Beklagten in Kelsterbach transportiert. Die Beklagte übergab die Palette dann der S. -Airlines, die sie am 3. September 1995 von Frankfurt am Main nach Singapur flog. Am 4. September 1995 stellte die frachtbriefmäßige Empfängerin der Sendung in Singapur fest, daß der Umkarton im oberen Bereich beschädigt und eingedrückt war. Anstelle von acht Kartons waren nur sieben Kartons in der Umverpackung enthalten.
Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Teilverlust, dessen Wert nach ihrer Behauptung 243.995,20 DM betragen habe, entschädigt. Ne-
ben diesem Betrag verlangt sie den Ersatz von Schadensermittlungskosten in Höhe von 4.671,85 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für den Verlust vollen Schadensersatz leisten, da sie nach der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 von der Versicherungsnehmerin als Frachtführerin beauftragt worden sei. Der Beklagten sei nicht bekannt, auf welcher Teilstrecke der Verlust eingetreten sei, da sie es entgegen einer Arbeitsanweisung versäumt habe, die palettierte Ware zu vermessen und zu verwiegen. Zudem habe die Beklagte die Weisung der Versicherungsnehmerin nicht beachtet, den Luftverkehrstransport direkt von Düsseldorf aus durchzuführen. Ihr sei es deshalb verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.667,05 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht als Frachtführerin, sondern als Spediteurin beauftragt worden zu sein. Da gemäß den Regelungen in der Transportvereinbarung die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Vertragsinhalt geworden seien, sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.
Die Beklagte hat zudem behauptet, die von der Versicherungsnehmerin übernommenen acht Kartons seien in ihrem Lager ordnungsgemäß verpackt und verwogen worden. Erst bei Ankunft der Palette in ihrer Niederlassung Kelsterbach habe einer ihrer Mitarbeiter festgestellt, daß der Umkarton beschädigt
und eingedrückt gewesen sei, was er auf dem Frachtbrief auch vermerkt habe. Die zur Verschließung und Befestigung der Umverpackung benutzten Klebebänder seien jedoch noch vorhanden und intakt gewesen. Bei Anlieferung der Palette am Flughafen Singapur sei ebenfalls nur festgestellt worden, daß der Umkarton im oberen Bereich eingedrückt gewesen sei. Erst nach dem Öffnen des Umkartons habe die Empfängerin des Gutes festgestellt, daß von den acht verpackten Kartons einer gefehlt habe. Ferner hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Kartons und die Berechtigung der Schadensermittlungskosten bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für begründet erachtet und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz aus der zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 i.V. mit §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB
in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) dem Grunde nach zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Aus den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Regelungen ergebe sich, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Der Annahme eines Frachtvertrages stehe nicht entgegen, daß die Beklagte neben der Beförderungsleistung weitergehende Verpflichtungen speditioneller Art übernommen habe.
Die Beklagte könne sich weder mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 52 ADSp berufen noch die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp erheben. Zwar hätten die Vertragsparteien unter Ziffer 8 der Transportvereinbarung eine Haftung der Beklagten gemäß den Bestimmungen der ADSp vereinbart ; eine weitergehende Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches sei jedoch gerade nicht ausgeschlossen worden. Soweit die Beklagte ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien in bezug auf ihre Haftung behauptet habe, fehle ihrem Vortrag die erforderliche Substanz. Es komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte auf sämtlichen Geschäftspapieren ausschließlich auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe, da die vertraglichen Regelungen auf diese Weise nicht unterlaufen werden könnten.
Auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 35 KVO oder des Art. 22 WA könne sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da der Ort des Verlustes bislang völlig ungeklärt sei. Dies habe zur Folge, daß die der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB a.F., zur Anwendung kämen.
In bezug auf die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte den Schadensumfang prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten habe. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei das Verfahren daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.
A. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA berufen, weil der Ort des Verlustes derzeit ungeklärt sei, was zur Folge habe, daß die der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB a.F. zur Anwendung kämen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß - die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen - davon ausgegangen, daß sich die Beklagte gemäß den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Abreden verpflichtet hat, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Die Beklagte schuldete mithin die durchgehende Beförderung des Gutes vom Absende - zum Empfangsort in Singapur. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der Transport - worüber zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Klarheit
bestanden hat - im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr durchzuführen war. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der erteilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung in verschiedenen Etappen und mit unterschiedlichen Transportmitteln (hier: Lkw und Luftfahrzeug ) zum Gegenstand hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten ist. Bleibt ungeklärt, auf welchem Streckenabschnitt sich der Schaden ereignet hat, findet im Zweifel das dem Geschädigten günstigste Haftungsregime Anwendung (vgl. BGHZ 101, 172, 178; 123, 303, 306).
Im Streitfall ist die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des § 452a Satz 2 HGB noch nicht anwendbar, nach der der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, nunmehr grundsätzlich demjenigen obliegt, der dies behauptet. Denn der streitgegenständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet. Nach dem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken richten sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz, soweit - wie hier - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (vgl. BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259, zum Tarifaufhebungsgesetz; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254, zur An-
wendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind).

b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß bislang ungeklärt ist, wo der streitgegenständliche Verlust eingetreten ist. Dementsprechend kann der fehlende Karton mit den darin befindlichen Modulen einerseits sowohl während des Landtransportes auf der Fernverkehrsstrecke zwischen Düsseldorf und Kelsterbach als auch beim Lufttransport zwischen Frankfurt am Main und Singapur abhanden gekommen sein. Im ersten Fall kämen die unabdingbaren (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 22 GüKG Rdn. 1 und § 1 KVO Rdn. 2) Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) zur Anwendung, während ein Verlust bei der Luftbeförderung der gemäß Art. 23 Abs. 1 ebenfalls zwingenden Haftungsordnung des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (im folgenden: WA) unterläge , da die internationale Luftbeförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 WA zwischen zwei Vertragsstaaten stattgefunden hat (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1964, 1295; für Singapur BGBl. II 1968, 779). Der Verlust kann andererseits aber auch bei der Beförderung von Alsdorf zum Lager der Beklagten in Düsseldorf, beim Transport von dort zur Firma Sch. oder nach Abschluß des Fernverkehrstransportes auf der Strecke von der Niederlassung Kelsterbach zum Frankfurter Flughafen (also im sog. speditionellen Vor- oder Nachlauf) eingetreten sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt das im Streitfall aber nicht zur grundsätzlich uneingeschränkten HGBHaftungsordnung der §§ 429 ff. HGB a.F.

c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Unternehmer, der - wie hier - die Beförderungsleistung als solche übernommen hat, der unabdingbaren KVO-Haftung unterliegt, wenn Gegenstand des Beförderungsver-
tragsverhältnisses ein Fernverkehrstransport ist. Das gilt auch dann, wenn der Schaden bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt (vgl. OLG Frankfurt TranspR 1985, 174, 175; OLG Düsseldorf TranspR 1990, 188; MünchKommHGB/Dubischar, § 1 KVO Rdn. 8; Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 1 Rdn. 51). Dies folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Haftungsbestimmungen der Kraftverkehrsordnung, die in § 29 KVO den Haftungszeitraum des KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwischen Annahme des Gutes zur Beförderung und seiner Auslieferung erstrekken. In § 33 KVO wird dieser Haftungszeitraum noch dahingehend konkretisiert , daß der Unternehmer auch für Schäden bei Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a KVO), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie bei Vor-, Nach- und Zwischenlagerungen (§ 33 lit. d und lit. e KVO) eintreten muß. Demnach umfaßt die gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch solche Tätigkeiten des KVO-Unternehmers, die an sich speditioneller Art sind. Die unabdingbare Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers nach der Kraftverkehrsordnung greift im übrigen auch dann ein, wenn der Unternehmer das Gut nicht selbst befördert, sondern durch Unterfrachtführer transportieren läßt. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO gilt nur für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB a.F. (Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 10). Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch gerade nicht als Spediteurin, sondern originär als Frachtführerin beauftragt worden.
Demgemäß unterfällt die gesamte Beförderung des Gutes im Straßengüterverkehr - also von der Abholung bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Alsdorf bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer in Frankfurt am Main -
der zwingenden KVO-Haftung, da für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken, wie dargelegt, im Streitfall kein Raum ist.
2. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust beurteilt sich daher entweder nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung oder denjenigen des Warschauer Abkommens. Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen , welche der beiden Haftungsordnungen für den Geschädigten günstiger ist. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beklagte den Schaden - wie die Klägerin geltend macht - durch ein grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat, weil die Haftungsgrenzen des § 35 KVO auch im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung Anwendung finden (vgl. BGHZ 136, 147, 157 f.; OLG Düsseldorf , TranspR 1991, 75, 76; Koller aaO § 35 KVO Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/Dubischar, § 35 KVO Rdn. 26 m.w.N.).
3. Die Frage, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen überhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten einbezogen worden sind, kann nach den vorangegangenen Ausführungen unter II. 1. und 2. offenbleiben. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihr günstige Verjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, weil diese angesichts der - ebenso wie die Haftungsregelungen - zwingenden Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen in den hier maßgeblichen Haftungsordnungen (KVO oder WA) nicht wirksam vereinbart werden konnte.

a) Nach § 40 Abs. 1 KVO verjähren die Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Diese Verjährungsregelung ist zumindest seit der Neufassung des § 22 GüKG (durch Art. 2 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes v. 23.11.1994, BGBl. I 3492) zwingender Natur. Vereinbarungen, die dazu im Widerspruch stehen, sind nichtig und werden durch die KVO-Bestimmungen ersetzt (vgl. Koller aaO § 22 GüKG Rdn. 1 u. § 1 KVO Rdn. 2).

b) Nach Art. 29 Abs. 1 WA muß die Klage auf Schadensersatz binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungsvorschrift , sondern nach überwiegender Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiellrechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1963 - VI ZR 198/62, NJW 1963, 1405; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 10; MünchKommHGB/Kronke, Art. 29 WA 1955 Rdn. 1 m.w.N. zum Meinungsstand). Trotz dieser dogmatischen, in erster Linie die prozessuale Behandlung betreffenden Wesensverschiedenheiten von Ausschluß - und Verjährungsfristen ist beiden Einwendungen aber gemeinsam, daß sie einer Haftung des Luftfrachtführers allein wegen Zeitablaufs entgegenstehen. Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen setzende Normen stimmen insoweit in Tatbestand und Rechtsfolge in der praktischen Rechtsanwendung miteinander überein (vgl. BGHZ 27, 101, 105; 84, 101, 108). Beide Rechtsinstitute verfolgen den Zweck, die Haftung des Schuldners innerhalb eines überschaubaren Zeitraums endgültig zu klären. Nach der Konzeption des Warschauer Abkommens darf sich der Luftfrachtführer mithin erst nach Ablauf der in Art. 29 WA enthaltenen Frist allein durch Hinweis auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum einer Haftung entziehen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 WA sind Vereinbarungen nichtig, die die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausschließen; bei der Prüfung, ob eine konkrete Vereinbarung nach dieser Vorschrift nichtig ist, ist von dem Anspruch gegen den Luftfrachtführer auszugehen, wie er im Warschauer Abkommen in seinen Voraussetzungen festgelegt ist. Werden den gesetzlichen Voraussetzungen durch Vereinbarung weitere Voraussetzungen hinzugefügt, die den Anspruch in irgendeiner Weise mindernd berühren, so bedeutet das einen teilweisen Ausschluß des gesetzlichen Anspruchs i.S. des Art. 23 Abs. 1 WA. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Vertragspartners erfordert dann die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, wenn dadurch der gesetzlich geregelte Haftungstatbestand berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch Vereinbarung an eine Frist gebunden wird, die nicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs ist (BGHZ 84, 101, 106 f.). Der Schutzzweck des Art. 29 WA würde jedoch gerade verfehlt, wenn der Luftfrachtführer nach nationalem Recht die Verjährungseinrede - hier gemäß § 64 ADSp - bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Erfolg erheben könnte.
B. Anschlußrevision der Klägerin
Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgte Begehren, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen , ist schon deshalb unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch aus den zur Revision der Beklagten dargelegten Gründen nur innerhalb der Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA in Betracht kommt.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten insgesamt aufzuheben. Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs ist ersichtlich auf der Grundlage der uneingeschränkten HGB-Haftungsordnung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. erfolgt, die jedoch keinen Bestand mehr hat. Die Sache war somit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNIS-URTEIL
II ZR 194/98 Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe:

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.