Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - X ZR 199/99

bei uns veröffentlicht am28.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 199/99 Verkündet am:
28. Januar 2003
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das am 15. Oktober 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimen technischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung von Kunststoffdärmen geltend.
Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten und Know-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L.
ansässige I. , ist Inhaberin verschiedener einschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Knowhow der Unternehmensgruppe in D. . Sie produziert und vertreibt Kunststoffdärme.
Der Beklagte zu 2, ein Oberstudienrat, verfügt über besondere Kenntnisse über die Wärmebehandlung von Kunststoffdärmen. Bis 1990 vermarktete er diese Kenntnisse über die Klägerin zu 2. Diese führte damals die Firmenbezeichnung B. . Gesellschafter waren zu gleichen Teilen die vier damals noch minderjährigen Kinder des Beklagten zu 2.
Mit Vertrag vom 2. Februar 1990 verkauften die Kinder des Beklagten zu 2, vertreten durch diesen sowie dessen Ehefrau, ihre Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2 zum Preis von 190.337,-- DM an zwei Gesellschafter der Klägerin zu 1. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte ein Grundstück, dessen Wert mit 125.336,37 DM in Ansatz gebracht wurde.
In § 12 des Vertrages heißt es:
"L. jun. tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. Herr O. L. jun. versichert weiterhin, dass das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B. noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere
auch keine Urheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei darüber verfügen." Daneben trafen die Klägerin zu 1 und der Beklagte zu 2 eine weitere Abrede, die hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens sowie ihres Inhalts streitig ist. Die Abrede war jedenfalls Grundlage dafür, daß der Beklagte zu 2 für die Überlassung seines Wissens von der Klägerin zu 1 eine Abfindung in Höhe von 460.000,-- DM sowie eine jährliche Vergütung in Höhe von 100.000,-- DM (für die Jahre 1990 bis 1992) bzw. 150.000,-- DM (für die Jahre 1993 bis 1995) erhielt.
Das Vormundschaftsgericht genehmigte den notariell beurkundeten Vertrag vom 2. Februar 1990. Über die daneben getroffene Absprache zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie die danach zu zahlenden Beträge war das Vormundschaftsgericht nicht informiert.
Mitte 1995 kam es zum Zerwürfnis mit dem Beklagten zu 2. Man trennte sich deswegen zum 31. Dezember 1995.
Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von verkranzten Kunststoffdärmen. Ende 1995 traf sie Vorbereitungen für die Einrichtung einer neuen Produktionsstätte. Diese wurde 1996 in unmittelbarer Nähe der Klägerin zu 2 eröffnet.
Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte zu 1 verwende das Herstellungsverfahren, das die Klägerin zu 1 von dem Beklagten zu 2 erworben habe. Die Beklagte zu 1 habe die zugrundeliegenden Kenntnisse ebenfalls vom Beklagten zu 2 erworben, und zwar schon vor Beendigung von dessen
vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 1. Mit dem Beklagten zu 2 seien darüber hinaus Verschwiegenheit auch über den Zeitraum nach Vertragsbeendigung hinaus sowie ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende vereinbart worden. Die Beklagte zu 1 habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie den Vertragsbruch des Beklagten zu 1 ausgenutzt habe.
Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Nachdem im Laufe des Verfahrens der Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 für das in Streit stehende Verfahren ein deutsches Patent erteilt worden war, wurden die Ansprüche auf Unterlassung sowie die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für die Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung auf Antrag der Klägerinnen abgetrennt und an das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht verwiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es lediglich noch um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis zur Offenlegung der Patentanmeldung (28. Juni 1997).
Der Beklagte zu 2 macht geltend, sämtliche mit der Klägerseite getroffenen Vereinbarungen seien mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam. Die erteilte Genehmigung gehe ins Leere, weil dem Vormundschaftsgericht nicht sämtliche Abreden zur Genehmigung unterbreitet worden seien. Das in Streit stehende Verfahren sei im übrigen niemals geheim gewesen. Die Beklagte zu 1 macht ferner geltend, sie habe das von ihr genutzte Know-how nicht vom Beklagten zu 2 erlangt, sondern von einem tschechischen Unternehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision der Kläger lediglich im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 2 verneint. Es hat unterstellt, daß die Klägerin zu 1 mit dem Beklagten zu 2 einen Beratungs- und Kooperationsvertrag geschlossen hat, wonach dieser auch über das Ende des Vertrages hinaus zur Verschwiegenheit über erlangte Kenntnisse verpflichtet und ihm ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende auferlegt war. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin zu 1 scheitere nicht an mangelnder Schriftform. Zwar solle sich das Vertragsverhältnis gemäß § 7 des Vertragsentwurfs nach dem Recht des Fürstentums L. regeln. Daß hiernach eine besondere Form erforderlich wäre, sei nicht behauptet. Auch bei Anwendung deutschen Rechts sei eine Schriftform nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vereinbarung der Parteien sei aber mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nichtig. Dieser Genehmigung habe
der Vertrag bedurft, weil er mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990, der genehmigungsbedürftig gewesen sei, eine Einheit bilde.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2 mit der Klägerin zu 1 einen Berater- und Kooperationsvertrag geschlossen hat, der Beklagte zu 2 sich darin zur Verschwiegenheit auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages sowie zu einem fünfjährigen Wettbewerbsverbot verpflichtet hat und daß der Beklagte zu 2 seiner Verpflichtung zuwider seine Kenntnisse über das der Klägerin zu 1 überlassene Verfahren Dritten weitergegeben hat.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich gemäß § 7 des Vertragsentwurfs das Vertragsverhältnis nach dem Recht des Fürstentums L. regeln soll. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zulässig. Danach unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft, ob die Parteien ihren Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wirksam liechtensteinschem Recht unterworfen haben, ob der Vertrag nach diesem Recht wirksam zustande gekommen ist und welche Rechtsfolgen hieraus für den Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 zu ziehen sind, der nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Kooperationsvertrag eine Einheit bildet.

Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
3. Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß nach wirksamer Rechtswahl der Parteien der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot dem Recht des Fürstentums L. unterworfen sind, wird es unter Berücksichtigung des Art. 34 EGBGB festzustellen haben, ob der Vertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus dem Fehlen einer solchen Genehmigung ergeben haben und in welchem Umfang diese bei der Rechtsanwendung durch deutsche Gerichte im Hinblick auf die Bindungen an das Internationale Privatrecht zu beachten sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß auf die Vereinbarung der Parteien deutsches Recht anzuwenden ist, wird es folgende Erwägungen zu beachten haben:

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die behauptete Vereinbarung bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegen Formmangels unwirksam ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs ist § 34 GWB a.F. nicht verletzt, wenn sich aus dem Gesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, daß der Vertrag ohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist (BGH, Urt. v. 11.12. 2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647, 648 - Sabet/Massa). Dies ist hier der Fall. Der formwirksam geschlossene Geschäftanteilübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 bringt die - ohnehin anzunehmende - Selbstverständlich-
keit eines Wettbewerbsverbots auch formwirksam zum Ausdruck. Der Beklagte zu 2 hat gemäß § 12 des Vertrages die eingegangenen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch mit übernommen und deren "Erfüllung und Einhaltung garantiert". Weiter heißt es in dieser Bestimmung: "Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden". Er "versichert weiterhin, daß das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und" und daß er dieses "diesem beläßt".
bb) Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG entgegen, das gilt auch, soweit bei Anwendung liechtensteinschen Rechts auf diese Formvorschrift zurückzugreifen ist. Zwar wäre danach der Vertrag formbedürftig, wenn, wie der Beklagte zu 2 behauptet, die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vertrag über die Übertragung der GmbHGeschäftsanteile stünde. Dieser Formmangel wäre aber gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die wirksame Verfügung über die GmbH-Anteile in dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 geheilt.
cc) Das nachvertragliche Wettbewerbsverbots führte auch bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenzt sein. Dabei wird eine Dauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren als
äußerste hinnehmbare Zeitspanne angesehen. Im Falle einer Überschreitung dieser Frist wird, sofern es sich um den einzigen Verstoß gegen § 138 BGB handelt, das Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf das zeitlich hinnehmbare Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 8.5.2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585).

b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte.
aa) Nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 BGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind. Ob hierunter auch die Veräußerung von Anteilen an einer (bestehenden) Kapitalgesellschaft fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird in der Rechtsprechung (KG NJW 1976, 1946; OLG Hamm FamRZ 1984,1036, 1038) und im Schrifttum (Soergel/ Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1822 Rdn. 17; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1822 Rdn. 44, 49; zweifelnd MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1822 Rdn. 18 f.; a.A. Damrau, Rechtspfleger 1985, 62, 63 f. m.w.N.) die Auffassung vertreten, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungsbedürftig , wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgehe und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft anzusehen sei.
Der Senat schließt sich für den in Streit stehenden Vertrag über die Veräußerung aller GmbH-Anteile dieser Auffassung an. Zwar ist der Kreis der nach § 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit Willen formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BGHZ 107, 24, 30 m.w.N.). Dies steht der Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge aber dann nicht entgegen, wenn es um typische Sachverhalte geht. Zweck des § 1822 BGB ist es, den Minderjährigen vor potentiell nachteiligen Geschäften zu schützen (MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1822 Rdn. 1). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH kann für einen Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie die Veräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einer Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Dem berechtigten Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichend konkrete Abgrenzungsmerkmale gibt. Hierfür bietet sich die Höhe der Beteiligung an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 % übersteigt, oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer GmbH beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH insgesamt veräußern, spricht alles dafür, die Veräußerung dem Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB zu unterwerfen.
bb) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, eine Genehmigung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Kinder des Beklagten zu 2 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für diesen gehalten hätten. Im Falle einer nur treuhänderischen Beteiligung sei eine Genehmigung nach Sinn und Zweck des § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich, weil die materielle Vermögenslage des Minderjährigen nicht betroffen sein könne. Zwar mag die Aufgabe einer nur treuhänderisch gehaltenen
Rechtsposition weniger einschneidend sein als die Aufgabe eines eigenen Rechts. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf jedoch im Interesse des Minderjährigenschutzes sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Auch in solchen Situationen entspricht es deshalb dem Zweck des § 1822 BGB, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Überprüfung und Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht abhängig zu machen. Eine den Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung verbietet sich daher.

c) Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch eine Vorlage des Vertrages mit dem Beklagten zu 2 voraussetzte. Grundsätzlich ist das gesamte Rechtsgeschäft mit all seinen Bestimmungen dem Gericht zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung nach § 1822 BGB bezieht sich nur auf die Vereinbarungen, die dem Gericht vorgelegt worden sind. Das Gericht hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob das beabsichtigte Geschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Eine Entscheidung darüber ist nur dann möglich, wenn dem Gericht sämtliche Abreden bekannt sind, die nach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bilden sollen. Deshalb unterliegen sämtliche Abreden, die zu dieser Einheit gehören, dem Genehmigungserfordernis. Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige Absprachen, die dem Gericht unbekannt geblieben sind, werden von der Genehmigung nicht erfaßt und bleiben unwirksam (RGZ 132, 76, 78; MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 12).
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die mangelnde Vorlage des Kooperationsvertrages habe zur Unwirksamkeit aller
Absprachen geführt, weil dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 "stehen und fallen" sollte. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gesellschafter der Klägerin zu 1, welche die Anteile an der Klägerin zu 2 erwarben, hätten das gesamte Know-how für die Herstellung und den Absatz der Kunststoffdärme erwerben wollen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie auch den Beklagten zu 2 in den Vertrag einbanden. Der Vertrag über die Übertragung der Gesellschaftsanteile und die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2 seien deshalb rechtlich und wirtschaftlich so eng miteinander verknüpft, daß sie eine Einheit bildeten.
aa) Auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auf einer unvollständigen Grundlage beruht und deshalb die Absprache auf Übertragung der Gesellschaftsanteile unwirksam war, kann der Kooperationsvertrag gemäß § 139 BGB wirksam sein, wenn dieses Geschäft an sich nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegt und die Beteiligten es auch ohne das die Genehmigungsbedürftigkeit begründende Geschäft geschlossen hätten (Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 37; Palandt/Diederichs, BGB, 60. Aufl., § 1821 Rdn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.4.1954 - V ZR 159/52, FamRZ 1954, 110; hinsichtlich der ähnlichen Rechtslage bei § 313 BGB: BGH, Urt. v. 22.9.1992 - III ZR 100/91, NJW-RR 1993, 14).
In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falle einer mangels unvollständiger Unterbreitung des Sachverhalts unwirksamen Genehmigung sei § 139 BGB nicht anzuwenden (so MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl.,
§ 1828 Rdn. 12). Selbst wenn man dem nähertreten wollte, könnte sich der Ausschluß des § 139 BGB allenfalls mit dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes rechtfertigen lassen. Dieser mag möglicherweise dafür sprechen, die den Minderjährigen betreffenden Teile des Geschäfts mangels Genehmigung die Wirksamkeit abzusprechen. Soweit es hingegen um Teile des Rechtsgeschäfts geht, die ausschließlich volljährige Personen betreffen, läßt sich weder § 1822 BBGB noch sonstigen Vorschriften ein zureichender Grund für eine Nichtanwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB entnehmen. Denn diese Vorschrift soll verhindern, daß den Parteien anstelle des von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem Inhalt aufgedrängt wird. Dabei wird die gesetzgeberische Entscheidung für die Gesamtnichtigkeit als Regel und die Restgültigkeit als Ausnahme dadurch entschärft, daß über die Gültigkeit des Restgeschäfts aufgrund des mutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 139 Rdn. 1).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den Vortrag der Klägerinnen für unerheblich gehalten, es sei der Klägerin zu 1 vor allem auf das Know-how des Beklagten zu 2 angekommen, der Beratungs- und Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2 sei vor und unabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerinnen haben unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie Verhandlungen ausschließlich mit dem Beklagten zu 2 als Inhaber und Entwickler des geheimen Know-how betreffend Verfahren und Vorrichtung der Kunststoff-Wursthüllen-Verkranzung geführt hätten. Im Herbst 1989 seien die Beteiligten darüber einig geworden, daß der Beklagte zu 2 sein gesamtes Know-how der Klägerin zu 1 zum Preis von 460.000,-- DM übertrage. Die mündlich getroffene Übereinkunft sei
Gegenstand des Vertragsentwurfs geworden. Die Klägerin zu 1 habe dem Beklagten zu 2 im Oktober/November 1989 in zwei Teilbeträgen den vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Der Beklagte zu 2 habe daraufhin vereinbarungsgemäß sein Wissen offenbart und seine Anlage demonstriert. Das gesamte Know-how habe allein bei dem Beklagten zu 2 gelegen. Die B. GmbH habe allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht gehabt. Diese sei erst ins Spiel gekommen, als die Klägerin zu 1 Überlegungen angestellt habe, wo sie die beabsichtigte Produktion zur Verwertung des erworbenen Know-how in D. aufnehme, und der Beklagte zu 2 das für die B. GmbH erworbene Grundstück, deren Fabrikationsgebäude und deren Werkzeuge erwähnt habe. Der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 über den Erwerb des Knowhow , über die Beratertätigkeit des Beklagten zu 2, über Kaufpreis und Honorar sei geschlossen und erfüllt worden bevor die Verhandlungen über den Erwerb der Geschäftsanteile an der B. GmbH begannen. Das wirtschaftliche Gewicht habe bei dem Kooperationsvertrag, nicht aber bei dem Anteilsübertragungsvertrag gelegen.
Diesem Vortrag der Klägerinnen hätte das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigen müssen, was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft unterblieben rügt.

d) Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Berufungsgericht deshalb dem Vorbringen der Klägerinnen nachzugehen haben, im Vordergrund habe die Absprache mit dem Beklagten zu 2 gestanden, der gegenüber der mit den Gesellschaften nachgeordnet gewesen sei, so daß es nicht maßgeblich auf ihre Wirksamkeit angekommen wäre. Dabei wird es zu prüfen haben, ob der behauptete Kooperationsvertrag
zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 bereits vor dem Anteilsübertragungsvertrag geschlossen und zumindest teilweise erfüllt worden ist. Sollte sich dies erweisen, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß der Anteilsübertragungsvertrag zwar nicht ohne das vorherige Zustandekommen des Kooperationsvertrages geschlossen worden wäre, daß aber der Kooperationsvertrag nach dem Willen der Parteien selbstständig war und unabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag zustande gekommen ist.
Sollte das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kooperationsvertrag mit dem Anteilsübertragungsvertrag keine Einheit bildet und daher auch nicht mit diesem genehmigungsbedürftig war, so wird es sodann festzustellen haben, ob der Beklagte zu 2 durch Weitergabe des Knowhows an die Beklagte zu 1 eine Vertragsverletzung begangen hat.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten zu 2 für zulässig gehalten. Die Tatsache, daß die Übertragung der Geschäftsanteile auf die neuen Gesellschafter an der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gescheitert sei, mache die Klägerin zu 2 nicht handlungsunfähig. Zwar seien die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 von Personen bestellt worden, die in Wahrheit nicht Gesellschafter der GmbH gewesen seien. Im Verhältnis zur Gesellschaft wirke sich die Fehlerhaftigkeit der Anteilsübertragung aber nicht aus.
Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt den Gesellschaftern (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sind zwar nach der Über-
tragung der GmbH-Anteile durch die neuen Gesellschafter bestellt worden, gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihre Bestellung wirksam, selbst wenn der Vertrag vom 2. Februar 1990 mangels wirksamer gerichtlicher Genehmigung unwirksam sein sollte.
Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, daß die Gesellschaft jeden, der sich ihr gegenüber ordnungsgemäß als Gesellschafter angemeldet hat, als solchen behandeln darf, ohne Rücksicht darauf, ob die Anmeldung die materielle Rechtslage richtig wiedergibt (BGHZ 84, 47, 49). Erforderlich ist lediglich, daß ein behaupteter Rechtsübergang hinreichend nachgewiesen wird. Ob ein ausreichender Nachweis erbracht wurde, steht grundsätzlich im Ermessen der Geschäftsführer (BGH, Urt. v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, NJW-RR 1991, 926, 927; Urt. v. 14.6.1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.
2. a) Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten zu 2 verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Anteilsübertragungsvertrag mangels vollständiger Vorlage nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden und deshalb unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei zwar aktiv legitimiert, da sie Inhaberin des streitigen Know-how sei, so daß sie Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Ansprüche aus den §§ 1 UWG und 826 BGB setzten
aber voraus, daß die in Rede stehende Handlung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle. Allein die Nachahmung oder die Verwertung einer fremden Idee für eigene Geschäftszwecke reiche dabei nicht aus. Vielmehr müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Eingreifenden gerade als sittenwidrig erscheinen ließen. Derartige Umstände könnten allenfalls daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte zu 2 seine Kenntnisse unter Verstoß gegen eine ihm vertraglich auferlegte Bindung anderweitig verwertet habe. Mangels Genehmigung der Vereinbarung sei der Beklagte zu 2 an einer solchen Verwertung nicht gehindert gewesen.

b) Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie bereits ausgeführt tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme nicht, der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot seien unwirksam. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin zu 2 überhaupt auf die Unwirksamkeit des Kooperationsvertrages berufen kann. Es könnte den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Verkäufer des Know-how, der das in Erfüllung des unwirksamen Vertrages erhaltene Entgelt behält, über das Knowhow aber zum Schaden des Vertragspartners anderweit verfügt, sich gegenüber dem Inhaber des Know-how auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft. Ein solches Verhalten könnte zugleich als sittenwidrig einzustufen sein.
Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß unabhängig von der Wirksamkeit des Kooperationsvertrages als Anspruchsgrundlage auch Deliktsrecht in Betacht kommt.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

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Schadensersatzleistungen,
2.
Festsetzung der Geldbuße,
3.
Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder
4.
Rückerstattung.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entsprechend. Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 13/00 Verkündet am:
11. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sabet/Massa
GWB § 34 Fassung: 20. Februar 1990; GWB § 18 Abs. 1 Nr. 2 Fassung:
20. Februar 1990
Ausschließlichkeitsbindungen im Sinne des § 18 GWB a.F. unterfallen dann nicht
dem Schriftformerfordernis nach § 34 GWB a.F., wenn sie sich aus dem Sinn und
Zweck des Vertrages oder aus Treu und Glauben ergeben (im Anschluß an BGHZ
84, 125, 127 - Selbstklebeetiketten).
BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - KZR 13/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Dr. MeluIlis und die
Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Dr. Raum

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin handelt mit handgeknüpften Orientteppichen. Die Beklagte betreibt als Tochterunternehmen des Metro-Konzerns SB-Märkte und Einrichtungshäuser in allen Teilen Deutschlands.
Zwischen der Klägerin und dem Metro-Konzern bzw. seinen Einkaufsanschluûbetrieben (im folgenden: EKA) bestand von 1988 an eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Orientteppichhandels. In diesem Rahmen haben die Klägerin und die Metro International AG (im folgenden: MIAG) am 6. Juli 1988 einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Danach übernahm die MIAG die Zentralregulierung hinsichtlich des Inkasso für die an die EKA gelieferte Ware sowie eine Delkrederehaftung für die Bezahlung der Warenlieferungen. Hierfür sollte sie gemäû Ziff. 6 des Vertrags von der Klägerin eine Vergütung von 1,5 % des jeweils zu zahlenden Rechnungsbetrags erhalten und diesen bei Inkasso/ Regulierung der Rechnungen abziehen dürfen.
Am 28. März 1991 schloû die Klägerin mit der Metro International GmbH & Co. KG (im folgenden: MIKG), diese handelnd zugleich im eigenen Namen wie auch im Namen ihrer EKA und deren Niederlassungen, d.h. der Beklagten, einen Rahmenvertrag über den kommissionsweisen Verkauf von Orientteppichen in den Möbelmärkten der Beklagten. Darin übernahm die Beklagte gegen Zahlung einer umsatzabhängigen Provision die Verpflichtung, eine angemessene Verkaufsfläche für die von der Klägerin angelieferten Teppiche zur Verfügung zu stellen und den Kaufpreis von Kunden einzuziehen. Die Klägerin sollte pro Niederlassung mindestens einen Verkäufer stellen bzw. vorhandenes Personal der Beklagten übernehmen und mindestens sechsmal pro Jahr und Niederlassung eine Werbung auf eigene Kosten durchführen.
Unter inhaltlicher Bezugnahme auf Ausschlieûlichkeitsbindungen, die die Klägerin und die MIKG bereits in einer am 11. Mai 1988 geschlossenen Rahmenvereinbarung festgelegt hatten, vereinbarten nun auch die Parteien Kundenschutz zugunsten der Beklagten und - im Gegenzug - Lieferanten-
schutz zugunsten der Klägerin. Für den Fall vertragswidriger Direktverkäufe durch die Klägerin wurde vorgesehen, daû diese neben einer Vertragsstrafe die vereinbarte Provision zu zahlen hatte.
Nach dem 1. Januar 1994 setzten die Parteien - ohne weitere schriftliche Vereinbarung - den Vertrag fort und bezogen weitere Niederlassungen der Beklagten ein, nachdem die Klägerin für diese Niederlassungen das ihr nach dem Kommissionsvertrag vom 28. März 1991 zugebilligte "Eintrittsvorrecht" ausgeübt hatte.
In einem der im Kommissionsvertrag aufgeführten Märkte, dem Markt Offenburg, muûte die Klägerin dagegen die von ihr bislang mit Ware bestückte Orientteppichabteilung gegen ihren Willen zum 31. März 1994 räumen, weil diese Verkaufsstätte vom Metro-Konzern einer anderen Vertriebslinie zugeordnet und unter der Firmenbezeichnung "Roller" weitergeführt werden sollte.
In ihrer lnkassorechnung vom 29. Dezember 1995 kürzte die MIAG die der Klägerin zustehenden Verkaufserlöse, weil die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten auf dem Parkplatz eines ihrer Märkte einen LKW-Verkauf von Orientteppichen direkt an Endverbraucher durchgeführt und damit gegen die Kundenschutzklausel aus der Vereinbarung vom 28. März 1991 verstoûen hatte. Die Klägerin warf der Beklagten ihrerseits zahlreiche Eigenverkäufe von Orientteppichen vor, die unter Umgehung der Klägerin in den von ihr betreuten Märkten erfolgt sein sollen.
Die MIAG kürzte in ihrer Abrechnung die an die Klägerin auszukehrenden Erlöse um die zugunsten der MIAG vereinbarte Provision von 1,5 %. Wie
bereits bei früheren Abrechnungen errechnete sie dabei ihren Provisionsanspruch aus dem vereinnahmten Kaufpreis abzüglich der an die Beklagte auszuzahlenden Vergütung.
Die Klägerin macht wegen Verletzung des Kommissionsvertrags Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf ungekürzte Auszahlung von Verkaufsprovisionen geltend. Von den Ansprüchen, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht lediglich den auf die vertragswidrigen Eigenverkäufe der Beklagten gestützten Klageanspruch für berechtigt angesehen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; auf die Berufung der Beklagten hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, soweit diese auf Schadensersatz in Höhe von 34.198,30 DM wegen Verletzung des ausschlieûlichen Vertriebsrechts der Klägerin durch vertragswidrige OrientteppichEigenverkäufe der Beklagten im Jahre 1995, Schadensersatz in Höhe von 414.280,00 DM wegen vertragswidrig erzwungener Räumung der Orientteppichabteilung im Markt Offenburg, Rückerstattung der von der Beklagten einbehaltenen Provision für Direktverkäufe der Klägerin im Hockenheim-Center in Höhe von 5.540,55 DM sowie Rückzahlung überhöhter MIAG-Provisionen in Höhe von 9.402,01 DM gerichtet sind.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im An-
satz zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die rechtliche Beurteilung der Klageansprüche hänge zunächst von der Wirksamkeit des zwischen den Parteien am 28. März 1991 geschlossenen Kommissionsvertrags ab. Soweit es die Wirksamkeit jedoch nach § 125 BGB mit der Begründung verneint hat, der Vertrag unterliege dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F., gegen das die Parteien durch die Erweiterung des Vertrags in zeitlicher und räumlicher Hinsicht verstoûen hätten, hält seine Auffassung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung von § 34 GWB a.F. auf Altverträge. Wie der Senat bereits mehrfach klargestellt hat, richtet sich die Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, WuW/E DE-R 261, 262 f. - Coverdisk - m. Anm. Bunte in BB 1999, 866; Urt. v. 9.3.1999 - KZR 23/97, WuW/E DE-R 259 - Markant; vgl. auch Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anhang zu § 34 GWB Rdn. 8 m.w.N.). Mangels einer vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelung ist daher für den vor Inkrafttreten der 6. GWB-Novelle am 1. Januar 1999 geschlossenen Kommissionsvertrag vom 28. März 1991 die Formvorschrift des § 34 GWB a.F. anzuwenden.
2. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daû der Kommissionsvertrag in Verbindung mit dem Rahmenvertrag vom 11. Mai 1988 Ausschlieûlichkeitsbindungen i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. enthält, indem er der Klägerin verbietet, Orientteppiche ohne Zwischenschaltung der Beklagten in deren Niederlassungen direkt an Kunden zu verkaufen, und der Beklagten verwehrt, Orientteppiche von anderen Lieferanten als der Klägerin zu be-
ziehen.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daû die Vereinbarung von Ausschlieûlichkeitsbindungen i.S. von § 18 GWB a.F. nicht in jedem Fall dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. unterliegt. Mit Recht verweist die Revision auf eine gefestigte Rechtsprechung des Senats, nach der vertragliche Nebenverpflichtungen, die sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck eines Vertrags oder aus Treu und Glauben ergeben, nicht unter das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. fallen (BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek; 77, 1 - Preisblätter) und daû solche nicht formbedürftigen Nebenverpflichtungen auch hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts keinen Schriftformzwang gemäû § 34 GWB a.F. begründen. Dabei ist unerheblich, ob sich die wettbewerbsbeschränkenden Nebenverpflichtungen lediglich aus dem Vertragszweck bzw. Treu und Glauben ergeben oder ob die Vertragsparteien sie - wie hier - auûerdem noch ausdrücklich vereinbart haben (BGHZ 84, 125, 127 - Selbstklebeetiketten - m. Anm. Hesse, LM Nr. 19 zu § 34 GWB, und Kicker, GRUR 1982, 636; BGH, Urt. v. 23.9.1980 - KZR 23/79, WuW/E 1773, 1775 - Pockinger Hof; Urt. v. 29.10.1985 - KZR 3/85, WuW/E 2209 - Münzautomaten; vgl. auch Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 34 Rdn. 34a; Vonnemann in FK, § 34 GWB Rdn. 13, 39).
Ob sich im hier zu entscheidenden Streitfall gegenseitige Ausschlieûlichkeitsbindungen bereits aus Sinn und Zweck des Kommissionsvertrags, jedenfalls aber aus Treu und Glauben ergeben, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Zwar hat es erörtert, ob der Klägerin aus Mietverträgen, die die Parteien für einige Niederlassungen geschlossen haben, unter dem Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung anerkannten Konkurrenzschutzes bei Gewerbe-
raummiete (vgl. dazu grundlegend BGHZ 70, 79) Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung erwachsen sind, und dies mangels entsprechend substantiierten Vortrags der Klägerin verneint. Entscheidend für die Beurteilung aus Treu und Glauben erwachsener Nebenpflichten waren hier aber nicht einzelne Mietverträge , sondern maûgeblich war die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 28. März 1991. Soweit in den Urteilsgründen anklingt, daû nach Auffassung des Berufungsgerichts aus diesem Kommissionsvertrag ohne ausdrückliche Vereinbarung kein gegenseitiger Konkurrenzschutz hergeleitet werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Darauf, daû der Klägerin keine Verkaufsflächen zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zur Verfügung gestellt werden, sondern die Teppiche der Klägerin von der Beklagten kommissionsweise verkauft werden sollten, das mietvertragliche Element im Rahmenvertrag daher zurücktritt, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Die Anerkennung eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes beschränkt sich nicht auf den Bereich der Gewerberaummiete (vgl. die Nachweise bei Roth, Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdn. 201 f.). So hat der Senat für eine Automatenaufstellvereinbarung entschieden, daû ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteter Konkurrenzschutz unabhängig von einer rechtlichen Einordnung des Automatenaufstellvertrags als Mietvertrag allein anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen sei (BGH WuW/E 2209 - Münzautomaten). Wie beim Automatenaufstellvertrag (vgl. dazu BGHZ 47, 202, 203 f.) ist auch bei der hier zu beurteilenden Kommissionsvereinbarung charakteristisches Merkmal des Vertrags der eigenverantwortliche Verkauf von Ware im gewerblichen Betrieb eines anderen zum gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner.
Daû das gemeinsame Ziel nicht erreicht werden kann, wenn die Klägerin
ihre Orientteppiche unter Ausschaltung der Beklagten an deren Kunden in (oder auf dem Parkplatz vor) den Niederlassungen der Beklagten verkauft, liegt auf der Hand. Die Nebenpflicht, Direktverkäufe in den Niederlassungen der Beklagten zu unterlassen, folgt daher unmittelbar aus Sinn und Zweck des Vertrags. Für die Beklagte ergibt sich eine aus dem Vertragszweck bzw. Treu und Glauben abzuleitende Verpflichtung zum Verzicht auf Verkäufe von Orientteppichen dritter Lieferanten zwar nicht mit der gleichen Eindeutigkeit; sie liegt nach der besonderen Ausgestaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbeziehung aber ebenfalls nahe. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daû der Klägerin vertraglich auferlegt ist, der Beklagten für die jeweilige Niederlassung einen vollständigen Lagerbestand zur Verfügung zu stellen und die von ihr gelieferten Orientteppiche intensiv auf eigene Kosten zu bewerben. Unter diesen Umständen erschiene es unter Berücksichtigung der Belange der Parteien unbillig, wenn die Beklagte die Verkaufsanstrengungen der Klägerin für einen Verkauf von Orientteppichen auf eigene Rechnung oder für von ihr genehmigte Verkäufe von Konkurrenten der Klägerin auf dem Gelände der Niederlassungen nutzen dürfte, deren Orientteppichabteilungen von der Klägerin beliefert werden.
Mit der vom Berufungsgericht angesprochenen Situation eines Einzelhändlers , der in einer umsatzstarken Branche in einem gemischten Einkaufszentrum dem Konkurrenzdruck anderer Händler mit einem wesentlich übereinstimmenden Warenangebot ausgesetzt ist, kann die wettbewerbliche Position der Klägerin nicht verglichen werden. In jenem Fall zieht gerade die Präsenz konkurrierender Anbieter Kunden in das Einkaufszentrum und wirkt damit sowohl für dessen Betreiber als auch für die dort etablierten Einzelhändler umsatzsteigernd. Unter diesen Umständen kann ein Konkurrenzschutz entbehrlich
erscheinen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 23.9.1997 - 2 U 2217/97, MDR 1998, 211). Dagegen muû sich der konkurrierende Verkauf handgeknüpfter Orientteppiche , mithin einer Ware, die auch in einem groûen Einrichtungsmarkt nur begrenzt absetzbar ist, für die Klägerin zwangsläufig ertragsmindernd auswirken.
4. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung erstreckt sich auch auf den Klageantrag bezüglich der angeblich überhöhten Provision für Inkasso und Delkrederehaftung der MIAG. Insoweit ist allerdings das Berufungsgericht der Auffassung der Klägerin, Bemessungsgrundlage für die MIAGProvisionen könne nur die jeweils der Klägerin zustehende Vergütung sein, mit Recht nicht gefolgt. Unabhängig davon, ob das Grundgeschäft ein Kauf- oder Kommissionsgeschäft ist, besteht die Leistung der MIAG jeweils in gleicher Weise darin, daû sie eine der Klägerin zustehende Forderung von der Beklagten einzieht und für die ordnungsgemäûe Erfüllung dieser Forderung durch die Beklagte die Haftung übernimmt. Bezugsgröûe für ihre anteilige Provision ist daher in beiden Fällen der einzuziehende Rechnungsbetrag.
Hirsch Melullis Goette
Ball Raum

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 308/98 Verkündet am:
8. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung
einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten
soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der
ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen
darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen
Partnern belassen muß.

b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters
aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich
hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich
tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur
Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung
des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in einer Sozietät verbunden, zu welcher drei Tochter-Steuerberatungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:
"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsätze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteiligungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten. 2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös. 3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen Raten auszuzahlen ... ."
Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfindung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Abfindungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer früheren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begrenzung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

II.


Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP 1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei
seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung geleitet.
1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufeinander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandantenschutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jahresumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zugleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät. Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.

2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandantenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist (Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" einbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Mandantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbindungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf, sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist, während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens gerechtfertigt ist.
3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutzklausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen "Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Begrenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.
Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II
ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Senat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.
Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung. Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Vereinbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-
sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Mandantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben, abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben, weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will" erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbundenen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu können.
4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem fraglichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden. Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Gesellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM bezifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des
Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.