Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2003 - X ZR 160/01

bei uns veröffentlicht am29.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 160/01 Verkündet am:
29. Juli 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 18. Juli 2001 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von dem beklagten Landkreis im Wege einer Teilklage Schadensersatz. Er ist in der Berufungsinstanz an die Stelle der ursprünglichen Klägerin getreten, nämlich der G. GmbH & Co. KG, vertreten durch die G. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer G. , den jetzigen Kläger.

Der Beklagte erwarb mit Vertrag vom 26. September 1988 von der M. GmbH & Co. KG eine ausgebeutete Fläche einer Tongrube, auf der er eine Abfallentsorgungsanlage für Erdaushub und Bauschutt errichten wollte. Auf der verbleibenden Fläche sollte weiterhin Ton abgebaut werden. Nachdem das H. Oberbergamt dem Beklagten die zur Errichtung einer solchen Anlage erforderliche Genehmigung erteilt hatte, übertrug der Beklagte mit Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 den Betrieb der Anlage auf eine Bietergemeinschaft , an der u.a. die frühere Klägerin beteiligt war. An die Stelle der Bietergemeinschaft trat die von dieser Bietergemeinschaft gegründete R. GmbH in den Vertrag ein, die ihre Ansprüche wiederum später auf die frühere Klägerin übertrug. In dem Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 wurde Bezug genommen auf die Ausschreibungsunterlagen. In diesen Unterlagen war eine Vertragsdauer von acht Jahren vorgesehen. Die anzubietenden Preise sollten für die Jahre 1990/91 gelten und danach erhöht werden. Es wurden ferner Mindestmengen Erdaushub und Bauschutt genannt, von denen "auszugehen" sei.
Durch gesonderten Vertrag beauftragte der Beklagte die R. GmbH ferner mit der Errichtung eines 200 m langen Trenndamms zwischen der Deponie und dem Tonabbaugelände; die Errichtung dieses Damms hatte der Beklagte in seinem Vertrag mit der M. GmbH & Co. KG zur Sicherung der verbleibenden Tonabbauflächen vor dem auf der Deponiefläche gelagerten Material übernommen.
Auf Antrag der R. GmbH erteilte das H. Oberbergamt am 1. Februar 1991 die Genehmigung zur vorübergehenden Zwischenlagerung
von ca. 20.000 t unbelasteten Bauschutts zum Zwecke der Aufarbeitung und Verwendung als Dammbaumaterial.
Im August 1992 brach der in der Zwischenzeit von der R. GmbH er- richtete Damm auf einer Länge von ca. 100 m. Die Ursachen sind zwischen den Parteien streitig. Es wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, in dem ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat. Nach dem Dammbruch untersagte das Bergamt W. bis auf weiteres die Ablagerung von Erdaushub. Eine Reparatur des Dammes ist nicht erfolgt.
Im November 1992 erteilte das H. Oberbergamt auf Antrag der R. GmbH die endgültige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein einschließlich Abbruchmaterial. Da die Recyclinganlage vor der vollständigen Fertigstellung bereits betrieben werden sollte, fand im Dezember 1992 eine Zwischenabnahme der Anlage statt. In dem Protokoll über die Zwischenabnahme setzte das Bergamt W. eine Frist zur Aufarbeitung der vorhandenen größeren Mengen Bauschutts und zur Fertigstellung der Flächenbefestigung bis zum 1. Juli 1993.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 untersagte das Bergamt W. dem Beklagten, ab dem 1. Juli 1993 Bauschuttmaterial anzunehmen und zwischenzulagern , da die Grenze der vorgesehenen und genehmigten Lagerflächen bereits überschritten sei. Das Bauschuttzwischenlager war zu diesem Zeitpunkt auf über 25.000 t angewachsen. Der R. GmbH wurde in dem Bescheid aufgegeben , schnellstmöglich für den Abbau der vorhandenen Bauschutthalde zu sorgen.

Im Anschluß kam es zu Gesprächen zwischen dem Beklagten und der R. GmbH, deren Inhalt streitig ist. Im Verlauf dieser Gespräche verlangte unstreitig der Beklagte von der R. GmbH die Befestigung der vorgesehenen Lagerflächen, was diese u.a. im Hinblick auf den fehlenden Damm verweigerte. Schließlich setzte der Beklagte der R. GmbH mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 eine Frist bis zum 3. November 1993 zur Befestigung der Zwischenlagerfläche mittels Asphaltierung und drohte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Ersatzvornahme an. Die R. GmbH kam der Aufforderung nicht nach. Der Beklagte erklärte daraufhin am 10. November 1993 die fristlose Kündigung des Vertrages. Die R. GmbH hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Fläche für angelieferten und aufzuarbeitenden Bauschutt mit einem Unterbau versehen und auf einer Fläche von 15 x 70 m geräumt. Sie widersprach der Kündigung. Daraufhin verlangte der Beklagte von der R. GmbH unter Androhung einer Ersatzvornahme die Entfernung von Bauschutt vom Deponiegelände. Der Beklagte beauftragte schließlich Drittfirmen unter anderem mit Abdichtungsarbeiten sowie der Aufarbeitung, dem Transport und dem Aufhalden von Bauschutt. Im weiteren Verlauf stellte der Beklagte den Deponiebetrieb auf dem Gelände ein und betreibt dort seit mehreren Jahren eine Kompostieranlage.
Mit der von der früheren Klägerin erhobenen Klage machte diese geltend , der Beklagte sei zur fristlosen Kündigung des Vertrages nicht berechtigt gewesen. Der R. GmbH sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die mit dem Beklagten vereinbarten Mindestmengen von Erdaushub und Bauschutt nicht eingehalten worden seien. Dieser belaufe sich auf mindestens insgesamt 5.182.200,21 DM. Sie machte mit ihrer Klage hiervon einen Teilbetrag geltend,
den sie nacheinander auf eine unstreitige Restforderung von 45.410,18 DM und auf jahresbezogen bezifferte Schadensersatzforderungen für die Jahre 1991-1997 stützte. Außerdem sei ihr durch das Abrutschen des Damms weiterer Schaden entstanden; das Abrutschen sei auf Mängel in der Bauleitung und Bauplanung, die unstreitig dem Beklagten oblegen hat, zurückzuführen.
Der Beklagte rechnete auf mit den Aufwendungen, die er für die Ersatzvornahme durch Drittfirmen gehabt habe. Er begründete ferner die Aufrechnung auch damit, daß die R. GmbH nach dem Ergebnis des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls zu 20 % mitverantwortlich für den Dammbruch sei und deshalb auch anteilig die Sanierungskosten zu tragen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die frühere Klägerin Berufung eingelegt; eine Begründung des Rechtsmittels ist nach mehrfacher Fristverlängerung am Tag des Fristablaufs beim Berufungsgericht eingegangen. Eingangs der Berufungsbegründung hat die frühere Klägerin um Berichtigung des Rubrums dahingehend gebeten, daß Kläger nunmehr der jetzige Kläger sei, dem die frühere Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen übertragen habe, als der jetzige Kläger ihr seine Geschäftsanteile verkauft habe. Es wurde eine notarielle Urkunde vorgelegt, aus der sich ergibt, daß sich die frühere Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Abtretung verpflichtet hat, unter anderem in dem hier vorliegenden Rechtsstreit einen Parteiwechsel durch Zustimmung des Beklagten herbeizuführen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat ein Grundurteil erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1993 jedoch nur in Höhe von 80 %.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils anstrebt, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist, sowie die Verwerfung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig, jedenfalls die Zurückweisung der Berufung als unbegründet.
Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Die Rügen der Revision gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht. Das Berufungsgericht hat eingangs seiner Entscheidungsgründe ausgeführt , die Berufung des Klägers, der im Wege des vom Beklagten nicht gerügten Parteiwechsels auf der Klägerseite erst im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingetreten sei, sei zulässig. Die Revision nimmt ausdrücklich hin, daß das Berufungsgericht den Parteiwechsel für zulässig gehalten hat, sie rügt jedoch, daß die Berufung der ursprünglichen Klägerin von dieser nicht begründet worden sei. Die Berufung des jetzigen Klägers setze aber eine zulässige
- also auch ordnungsgemäß begründete - Berufung der früheren Klägerin vor- aus.
Die Revision bezieht sich dabei auf den Beschluß des VIII. Senats des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 (NJW 1994, 3358). In diesem Beschluß hat der VIII. Senat ausgeführt, die Berufung der dortigen Klägerin zu 2 sei unzulässig, denn der Parteiwechsel in zweiter Instanz setze eine zulässige Berufung voraus. Die Berufung des dortigen Klägers zu 1 sei aber schon deswegen unzulässig, weil dieser die Berufung nicht fristgerecht begründet habe.
Diese Ausgangssituation liegt hier nicht vor, denn die frühere Klägerin hat die Berufung ordnungsgemäß begründet. Eingangs der form- und fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung werden "für die Klägerin und Berufungsklägerin" Anträge gestellt, die im weiteren begründet werden. Die Begründung wird eingeleitet mit dem Satz: "Die Klägerin wendet sich mit dieser Berufung gegen das angegriffene Urteil in allen Punkten, ausgenommen nur ein geringer Zinsanteil.". Danach ist hier nicht in Zweifel zu ziehen, daß die Berufung von der früheren Klägerin begründet worden ist. Diese hat allerdings zugleich auch darum gebeten, das "Rubrum zu ändern", weil sie die streitgegenständliche Forderung an den jetzigen Kläger abgetreten habe. Der damit angestrebte Parteiwechsel, den das Berufungsgericht - insoweit von der Revision ausdrücklich nicht angegriffen - zu Recht für zulässig gehalten hat, hatte dann aber auf die Zulässigkeit der Berufung keinen Einfluß mehr.
II. 1. Die Revision hält den Erlaß des Grundurteils schon deshalb für unzulässig , weil der Kläger die von ihm geltend gemachte Forderung nicht
schlüssig dargelegt habe. Der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen sei unsubstantiiert , zu einem anderweitigen Erwerb fehle jeder Sachvortrag. Es sei deshalb nicht die Annahme gerechtfertigt, daß sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Betragsverfahren ein Anspruch des Klägers ergeben werde.
2. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund es Anspruchs gehören, erledigt sind, und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 02.10.2000 - II ZR 21/99, NJW 2001, 224, 225 m. Hinw. auf die st. Rspr.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Berufungsurteil nicht. Es klärt die Ansprüche des Klägers, die lediglich einen Teil der insgesamt behaupteten Forderung betreffen, nicht und läßt damit den Umfang der getroffenen Entscheidung nicht erkennen; damit erweist es sich insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit der getroffenen Feststellungen als unzulässig (vgl. BGHZ 108, 256, 260). Es läßt sich ihm nicht entnehmen, welche Ansprüche dem Kläger dem Grunde nach zustehen, die das Landgericht der Höhe nach beurteilen soll. Das Berufungsurteil stellt damit keine tragfähige Grundlage dar für eine Beurteilung der Anspruchshöhe durch das Landgericht.

a) Für den Zeitraum von 1991 bis zur Kündigung des Vertrages am 10. November 1993 hat das Berufungsgericht dem Urteilstenor nach offenbar nicht nur die unstreitige Forderung für berechtigt gehalten. Insoweit hat es jedoch angenommen, daß nur die tatsächlich abgelieferten Erdaushub- und Bauschuttmengen für die zu zahlende Vergütung maßgeblich seien, denn der Beklagte habe die Abnahme der im Vertrag genannten Mindestmengen nicht garantiert (BU 29). Die tatsächlich erbrachten Leistungen sind aber nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts von der früheren Klägerin abgerechnet und belaufen sich unstreitig auf 45.410,18 DM. Feststellungen dazu, daß die R. GmbH weitere Leistungen erbracht habe, die noch nicht abgerechnet worden sind, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen, so daß insoweit für einen weiteren Zahlungsanspruch, der diesen Zeitraum betrifft, kein Raum mehr verbleibt. Insoweit wäre das Berufungsgericht auch nicht an einer - teilweisen - Entscheidung zur Höhe gehindert gewesen, denn dieser Betrag ist unstreitig.
Allerdings macht der Kläger auch nicht nur diese Forderung geltend, sondern beansprucht vor allem die Differenz zwischen den erwarteten Umsätzen aufgrund der in den Angebotsunterlagen genannten Mengen und den tatsächlichen Umsätzen aufgrund der angelieferten Mengen unter Abzug ersparter Aufwendungen. Zu der Begründetheit solcher Ansprüche verhalten sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils indessen überhaupt nicht, soweit es um den Zeitraum vor dem 1. September 1992 geht. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr an, daß ein Anspruch aus § 324 BGB a.F. (erst) ab diesem Zeitpunkt bestehe, weil dem Beklagten die Erfüllung einer von ihm zu erbringenden Mitwirkungspflicht dadurch unmöglich geworden sei, daß er der R. GmbH seit dem 1. September 1992 das Deponiegelände nicht mehr habe zur Verfügung stellen können, nachdem das Bergamt W. die weitere Ablagerung von Erdaushubmaterial untersagt habe. Hinsichtlich der Abnahme von Bauschutt habe der Beklagte nach der Untersagungsverfügung des Bergamts W. vom 18. Juni 1993 seiner Mitwirkungspflicht nicht mehr nachkommen können. Über Vergütungsansprüche vor diesen genannten Zeitpunkten enthalten die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils keinerlei Aussage, insbesondere läßt sich nicht erkennen, ob nach der Beurteilung des Berufungsge-
richts überhaupt insoweit der Höhe nach vom Landgericht zu beurteilende Ansprüche bestehen sollen, wie der Tenor des Berufungsurteils dies jedoch voraussetzt.

b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, der Beklagte schulde neben der vereinbarten Vergütung dem Kläger Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen fehlerhafter Ausschreibung. Im Rahmen der hier anzunehmenden beschränkten Vergabe im Sinne von § 9 VOB/A bzw. nach § 8 Nr. 2 VOL in der damals gültigen Fassung vom 12. August 1984 habe der Auftraggeber alle die einwandfreie Preisermittlung beeinflussenden Umstände feststellen und sie in den Bedingungsunterlagen angeben müssen. Er sei auch zur richtigen Angabe dieser Umstände verpflichtet gewesen. Die Vorschrift solle nämlich gewährleisten, daß aufgrund der Ausschreibung des Auftraggebers alle Bieter von gleichen und zutreffenden Angebotsbedingungen ausgingen. Eine Verletzung dieser Beschreibungspflicht könne eine Haftung des öffentlichen Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsschluß nach sich ziehen, wenn der Auftraggeber in der Ausschreibung unrichtige Angaben mache oder ihm bekannte erhebliche Umstände verschweige. Der Beklagte habe in seinen Ausschreibungsunterlagen zu hohe und damit unzutreffende Mindestmengen angegeben. Diese Mengen seien hinsichtlich des Bauschutts zu keiner Zeit und hinsichtlich des Erdaushubs nur in der Anfangszeit erreicht worden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers führe dazu, daß dieser so zu stellen sei, wie die R. GmbH gestanden hätte, hätte der Beklagte die zutreffenden Abfallmengen für Bauschutt vor Vertragsabschluß angegeben.
Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Ausschreibung nicht tragen.
Unabhängig von der Frage, ob dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts zur Bindung des Beklagten an die hier in Rede stehenden Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu folgen ist, käme ein solcher Anspruch, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nur in Betracht, wenn die Angaben fehlerhaft gewesen wären. Das Berufungsgericht hat dies allein daraus geschlossen, daß die angegebenen Mindestmengen für unbelasteten Bauschutt zu keiner Zeit und für Erdaushub in der Anfangszeit nicht erreicht worden seien. Daß dem Beklagten Fehler bei der Ausschreibung unterlaufen sind, folgt jedoch nicht ohne weiteres daraus, daß die Mindestmengen tatsächlich nicht oder nicht über den gesamten Zeitraum erreicht wurden. Wollte man überhaupt eine Bindung des Beklagten an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen bejahen, so wären weitere Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit dieser Angaben und dazu erforderlich, daß der Beklagte die Fehlerhaftigkeit zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht diesen Schadensersatzanspruch offenbar auch für die Zeit nach dem Dammbruch für begründet hält. Daß in diesem Zeitraum nicht so viel Bauschutt und Erdaushub angeliefert wurde und werden konnte, wie erwartet, liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht nur daran, daß der Beklagte sich bei der Ausschreibung geirrt hätte, sondern an der weiteren Entwicklung, die den geplanten Verlauf durchkreuzt hat, insbesondere an dem Dammbruch und den damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Verfügungen. Wollte man auch für diesen Fall eine Bindung des Beklagten an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen bejahen, so wären weitere
Feststellungen dazu notwendig, daß der Beklagte diese Entwicklung, die letztlich dazu geführt hat, daß der Vertrag vorzeitig nicht mehr praktiziert wurde, allein zu vertreten hatte.

c) Nach alldem tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Würdigung nicht, in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seien noch Forderungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis - außer der unstreitigen Forderung - offen. Insoweit wird das Berufungsgericht daher erneut zu prüfen haben, ob und für welchen Zeitraum vom Kläger geltend gemachte Ansprüche bestehen. Stünde dem Kläger nur ein Anspruch auf Zahlung der unstreitigen Restforderung zu, so könnte diese bereits durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung (dazu unten IV.) erloschen sein. Die Klage wäre dann - soweit es um Ansprüche des Klägers geht, die den Zeitraum vor dem Ausspruch der Kündigung betreffen - nicht begründet, ohne daß es auf die Frage eines Mitverschuldens der R. GmbH am Bruch des Damms ankäme.
III. Für den Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung durch den Beklagten bis Ende 1997 hat das Berufungsgericht einen Fortbestand des Vergütungsanspruchs bejaht, weil die fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei. Der Vorwurf des Beklagten, die R. GmbH habe die ihr obliegende Verpflichtung zur Befestigung der vom Beklagten als Zwischenlagerfläche bezeichneten Anlieferungsfläche zur Aufnahme unbearbeiteten Bauschutts nicht erfüllt, trage eine fristlose Kündigung nicht. Zwar habe nach dem Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 die R. GmbH die Pflicht gehabt, die Anlieferungsflächen zu befestigen. Die Aufbringung der dazu erforderlichen Mittel sei ihr aber nicht zumutbar gewesen, als der Beklagte von ihr die Befestigung verlangt und ihr dazu eine Frist bis zum 3. November 1993 gesetzt und am 10. Novem-
ber 1993 gestützt auf den erfolglosen Fristablauf gekündigt habe. Zu dieser Zeit habe die R. GmbH nicht davon ausgehen können, daß der Beklagte den Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 fortführen und sich seinerseits vertragstreu verhalten werde. Voraussetzung für die Abnahme der aus Erdaushubund Bauschuttdeponie bestehenden Abfallentsorgungsanlage sei die Fertigstellung des Trenndamms zwischen Deponie- und Tagebaubereich gewesen, wie sie dem Beklagten im Rahmen der Planung der Deponie vorgegeben gewesen sei. Der Trenndamm sei gebrochen gewesen, seine Sanierung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht gesichert. Der Beklagte habe sich nicht dazu entschließen können, den Damm zu sanieren, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß das im August 1992 nach dem Dammbruch verfügte Verbot, weiteren Erdaushub in der Deponie abzuladen, die R. GmbH um erhebliche Einnahmen gebracht habe. Auf wiederholte Fragen der R. GmbH habe sich der Beklagte nicht zur Fortführung der Deponie geäußert. Er habe sich geweigert, über eine kombinierte Preisklausel für die Lohn- und Materialeinsätze zu verhandeln.
Auf die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe damit die Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich einer nachträglichen Vertragsänderung verkannt, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen nicht davon ausgegangen, daß die Parteien nachträglich ihre vertraglichen Beziehungen geändert hätten. Es hat vielmehr angenommen, die R. GmbH sei im Zeitpunkt der Fristsetzung und Kündigung nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Investitionen vorzunehmen, weil die Fortführung des Vertrages unsicher gewesen sei.
Diese Würdigung des Berufungsgerichts greift indessen zu kurz. Das Berufungsgericht hat nur die unklare Situation berücksichtigt, die nach dem Bruch des Trenndamms entstanden war, und diese dem Beklagten angelastet. Es hat nicht in Betracht gezogen, daß nicht erst diese unklare Situation das Vertragsverhältnis gestört hat, sondern daß bereits der Bruch des Trenndamms Einfluß auf die Geschäftsgrundlage des Vertrages gehabt haben könnte, mit der Folge, daß der Vertrag der geänderten Geschäftsgrundlage anzupassen gewesen wäre. Dies könnte zur Folge haben, daß zwar die R. GmbH die Befestigung der als vom Beklagten als Zwischenlagerfläche bezeichneten Anlieferungsfläche verweigern konnte, der Beklagte seinerseits sich jedoch möglicherweise vorzeitig, wenn auch nicht fristlos, aus dem Vertragsverhältnis lösen konnte, weil ein Festhalten an dem Vertrag für die gesamte vorgesehene Laufzeit dem Beklagten unter den geänderten Verhältnissen, unter denen die R. GmbH die Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtungen verweigern durfte, nicht zuzumuten war. Diese Frage wird sich nur aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung aller Umstände beantworten lassen. Dabei werden nicht nur die bisher vom Berufungsgericht herangezogenen Erwägungen maßgeblich sein. Insbesondere wird es darauf ankommen, welche Seite in welchem Maße für den Bruch des Trenndamms verantwortlich ist. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bisher nur im Rahmen der Erörterungen zum Mitverschulden getroffen, das sich der Kläger auf seine Vergütungs - oder Schadensersatzansprüche entgegenhalten lassen muß. Diese Feststellungen lassen sich aber nicht ohne weiteres übertragen auf die Prüfung der jeweiligen Verantwortung beider Seiten dafür, daß der Vertrag nicht mehr weiter durchgeführt worden ist.
IV. Wenn nach alldem feststeht, daß dem Kläger Ansprüche zustehen, wird das Berufungsgericht auch über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu entscheiden haben. Auch soweit das Berufungsgericht die Berechtigung dieser Forderungen in seinem Grundurteil verneint hat, hält dies rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Ersatz der Kosten, die dem Beklagten durch die Einschaltung dritter Unternehmer für die Aufarbeitung des gelagerten Bauschutts, die Befestigung der Ablieferungsfläche, die Fertigstellung des Sichtschutzdamms sowie die Zurverfügungstellung eines Starkstromanschlusses entstanden seien, könne der Beklagte von der R. GmbH nicht im Wege der Aufrechnung mit Ansprüchen gemäß § 633 Abs. 3, 635 BGB a.F. geltend machen. Es handele sich hierbei nämlich um Aufwendungen für die Durchführung von Arbeiten, die der R. GmbH in Auftrag gegeben worden seien und die sie infolge der Kündigung des Vertrages nicht mehr habe ausführen können. Solche Kosten seien aber im Rahmen ersparter Aufwendungen des gekündigten Unternehmers zu berücksichtigen.
Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die R. GmbH nach den bisher getroffenen Feststellungen diese Leistungen nach dem Vertrag schuldete und nicht erbracht hat. Es handelte sich also nicht um Leistungen, die infolge der Kündigung nicht mehr erbracht werden konnten, sondern um solche, mit deren Erfüllung sich die R. GmbH möglicherweise deshalb in Verzug befand, weil sie diese trotz Mahnung des Beklagten nicht erbracht hat. Hat sich an ihrer vertraglichen Verpflichtung - auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - nichts geändert, so könnte deshalb
dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen, die er aufbringen mußte, um die geschuldeten Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einem Teilbetrag der vom Sachverständigen veranschlagten Kosten für die Dammsanierung erklärt hat, hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, auch ein solcher Anspruch stehe dem Beklagten nicht zu. Zwar seien der R. GmbH Fehler bei der Ausführung des Damms unterlaufen. Der Beklagte habe jedoch in den fast neun Jahren seit dem Bruch des Damms keinerlei Anstalten gemacht, diesen reparieren zu lassen. Eine Verpflichtung der M. GmbH & Co. KG gegenüber bestehe nicht mehr, nachdem der Beklagte das Grundstück käuflich erworben habe. Ein Anspruch auf Vorschußleistung für die anteiligen Sanierungskosten stehe dem Beklagten daher nicht zu.
Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ist der Dammbruch - auch - auf der R. GmbH anzulastende Fehler bei der Ausführung des Damms zurückzuführen, wovon das Berufungsgericht ausgeht, so erstreckt sich der Schadensersatzanspruch des Beklagten als Besteller des Werks auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Der Mangel selbst ist bereits der Schaden (BGH, Urt. v. 27.06.2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123). Abweichend von § 249 Abs. 1 BGB kann der Besteller verlangen , daß dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird (BGHZ 61, 28, 30; 61, 369, 371; BGH, Urt. v. 11.07.1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744). Unerheblich ist, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet (BGHZ 61, 28, 30; 99, 81, 84). Der Besteller muß mit dem ihm zur Verfügung gestellten Betrag in die Lage versetzt werden, den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu
beseitigen. Ob der Besteller die Mängelbeseitigung durchführen läßt, unterliegt allein seiner Disposition (BGH, Urt. v. 10.04.2003 - VII ZR 251/02, Umdr. S. 7).
V. Sollte das Berufungsgericht nach der erneuten Verhandlung wieder den Erlaß eines Grundurteils erwägen, so wird es zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Klagebegehren , das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen kann, wenn feststeht, daß jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGHZ 89, 383, 388; BGH Urt. v. 20.12.1990 - VII ZR 302/89, NJW-RR 1991, 533, 534). Vorgaben des Klägers, wie sich die Klagesumme auf die Einzelansprüche verteilt oder in welcher Reihenfolge sie dem erhobenen Klagebegehren zugeordnet werden sollen, hat der Richter auch bei Erlaß eines Grundurteils zu beachten. Folglich darf über lediglich hilfsweise eingeführte Ansprüche eine Entscheidung nur ergehen, wenn
feststeht, daß die vorrangig erhobenen Forderungen nicht geeignet sind, den Klageanspruch in vollem Umfang abzudecken (BGH, Urt. v. 04.12.1997 - IX ZR 247/96, NJW 1998, 1140).
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens RiBGH Asendorf ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Melullis

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

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GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b
Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung
und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß
er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche
Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen
dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber
gegenüber der GmbH einschaltet.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2000 - II ZR 21/99 - OLG München
LG München II
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

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Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der F. Ingenieurgesellschaft mbH. Ihr geschäftsführender Alleingesellschafter war der Beklagte. Im Juni 1993 zeichnete sich ab, daß die Gemeinschuldnerin zur Begleichung anstehender Zahlungen eine Ausweitung des bereits überzogenen Kreditrahmens bei ihrer Hausbank
von 50.000,-- DM auf 250.000,-- DM benötigte. Demgegenüber verlangte die Bank unter Hinweis auf die Geschäftsentwicklung der Gemeinschuldnerin eine Rückführung des gewährten Kredits und drohte die Kreditkündigung an. Schließlich einigte sie sich nach dem Vortrag des Beklagten mit ihm und seiner Ehefrau darauf, daß diese ein durch eine Grundschuld auf deren Hausgrundstück zu sicherndes Bankdarlehen aufnehmen sollte, um damit die Bankschulden und den zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin zu decken. Vorab wurde noch im Juni 1993 das private Girokonto des Beklagten bei derselben Bank mit 200.000,-- DM belastet und dieser Betrag dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ende August 1993 wurde der beabsichtigte Darlehensvertrag über 240.000,-- DM geschlossen und von dem Beklagten als "zweitem Darlehensnehmer" mitunterzeichnet. Er übernahm außerdem in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde neben seiner Ehefrau die persönliche Mithaftung für den Grundschuldbetrag. Im September 1993 wurden von dem Darlehenskonto der Ehefrau des Beklagten ein Teilbetrag von 196.000,-- DM auf das in dieser Höhe überzogene Girokonto des Beklagten und der Restbetrag von 44.000,-- DM auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin umgebucht. Unter dem 29. November 1993 schloß die Ehefrau des Beklagten mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen "Darlehensvertrag", wonach sie dieser in der Zeit von Juni bis November 1993 ein Darlehen von insgesamt 248.000,-- DM gewährt habe, das mit 7,25 % p.a. zu verzinsen und mit Monatsraten von 5.000,-- DM zurückzuzahlen sei. In der Zeit bis zum Konkurs der Gemeinschuldnerin erfolgten von deren Geschäftskonto entsprechende Rückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM auf das Girokonto des Beklagten. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Erstattung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen von
125.000,-- DM, weil es sich in Wahrheit um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen des Beklagten gehandelt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach den - neben §§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog; st. Rspr. seit BGHZ 90, 370, 378 ff.) Erstattung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen. I. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, war die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahre 1993 sowie in der Zeit danach bis zur Konkurseröffnung aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht mehr kreditwürdig. Wie sich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt, drohte der Gemeinschuldnerin im Juni 1993 sogar bereits der Konkurs, weil sie über keine eigenen Mittel zur Begleichung dringlich anstehender Verbindlichkeiten verfügte und ihre Hausbank nicht nur eine weitere Ausweitung des erheblich überzogenen Kreditrahmens ablehnte, sondern unter Androhung einer Kreditkündigung auf sofortiger Rückführung des Schuldsaldos bestand. In einer derartigen Krise der Gesellschaft ist ein Darlehen eines Gesellschafters, wie von dem Beklagten durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährt, als eigenkapitalersetzend anzusehen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Auskünfte der Steuerberater der Gemeinschuldnerin sowie eines Mitarbeiters ihrer Hausbank den Vortrag des Beklagten bestätigt hat, daß das Darlehen zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes von Anfang an als "Fremddarlehen" der Ehefrau des Beklagten "gewollt" gewesen sei. Da die Eigenkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG - auch Umgehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hinauslaufen , ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. Senat, BGHZ 123, 289, 295; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 270/93, ZIP 1994, 1934, 1939; insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedr.). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters gewährt und von ihm Ausgleich verlangen kann. In einem solchen Fall ist - evtl. neben dem Dritten (vgl. Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991, 366) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber anzusehen (vgl. Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO) und unterliegt den Eigenkapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG. Nicht anders ist der vorliegende Fall auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden und des von der Revision aufgegriffenen Parteivorbringens zu beurteilen.
a) Aus dem Vermögen des Beklagten wurde nicht nur der durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährte Zwischenkredit bis zu dessen Ablösung durch seine Ehefrau gewährt. Er haftet
auch für das gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Refinanzierung ihres Darlehens gegenüber der Gesellschaft aufgenommene Grundschulddarlehen persönlich in vollem Umfang gegenüber der Bank gemäß §§ 607, 421 BGB und gegenüber seiner Ehefrau aus § 426 BGB. Es ist nicht vorgetragen, daß seine Ehefrau auf ihren zumindest hälftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ihm gegenüber verzichtet habe. Im Gegenteil hat der Beklagte, worauf die Revision hinweist, in einem zwar erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgetragen, er habe seiner Ehefrau für die von ihr der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellten Gelder (in vollem Umfang) einzustehen. Dieser unstreitige Vortrag ist auch in der Revisionsinstanz beachtlich. Davon abgesehen ergibt sich eine entsprechende Ausgleichspflicht des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau daraus, daß die Darlehensabwicklung über sie nicht (nur) im Interesse der Gemeinschuldnerin, sondern in seinem Interesse - entsprechend dem Rat seiner Steuerberater - zu dem Zweck gewählt wurde, die Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes zu vermeiden. Somit hat der Beklagte seiner Ehefrau für die Rückführung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens gemäß § 670 BGB allein einzustehen und haftet ihr darüber hinaus auch für die Darlehensverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gemäß § 778 BGB wie ein Bürge, so daß unter diesem Aspekt zugleich die Voraussetzungen eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens vorliegen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 148 m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Annahme eines dem Beklagten zuzurechnenden Gesellschafterdarlehens nicht daran, daß er nur dessen Refinanzierung mitübernommen hat. Ein Gesellschafter kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung nicht dadurch entziehen, daß er die von seiner Gesellschaft benötigten Mittel gemeinsam mit einem
Dritten beschafft und diesen dann - unter dessen interner Freistellung von seiner Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der Gesellschaft einschaltet. Im übrigen haftet der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau gemäß § 778 BGB auch für die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin. 3. Die auf das Konto des Beklagten geflossenen Darlehensrückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM sind als "Auszahlungen" aus dem Gesellschaftsvermögen an ihn entsprechend § 30 GmbHG zu qualifizieren, selbst wenn das Konto als "gemeinsames Abwicklungskonto" beider Ehegatten benutzt worden sein sollte. Denn zum einen wurden von diesem Konto u.a. die Rückzahlungen auf das Grundschulddarlehen geleistet und der Beklagte dadurch von seiner Mithaftung gegenüber der Bank entlastet. Zum anderen achtete nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Beteiligten darauf, auf wessen Name dieses Konto eingerichtet war. Insoweit wurde also "aus einem Topf" gewirtschaftet, so daß der Beklagte damit auch seinen Unterhalts- und sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachkommen konnte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 11 f.).
II. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zurückzuweisen.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 238/01 Verkündet am:
27. Juni 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 6. Februar 1997 und deren Versäumnisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen Werklohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Kläger als Statiker tätig. Der Dachstuhl des errichteten Gebäudes war u.a. wegen fehlerhafter Planung des Klägers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatzanspruch gegen den Kläger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von 145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Einzelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag über 93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. für die Beseitigung von Mängeln des Dachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im Verfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage war abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufgerechnet hatte. Der Kläger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem Kläger 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsgericht nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ihren Gunsten berücksichtigt und sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als 4.819,21 DM an den Kläger zu zahlen. Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 2, 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, in Höhe von 93.230,76 DM komme ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar ursprünglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch die Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei die Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der Firma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Diese Änderung hätte gegenüber der Beklagten zu 2 klargestellt werden müssen, um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in Höhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.
Gegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Kläger zustehende Schadensersatzanspruch. Er umfaûte unter anderem den Schaden, den die Firma G. dadurch erlitten hatte, daû das Werk des Klägers mangelhaft war. Der ersatzfähige Schaden sind die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH, Urteile vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 29 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen 93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Schaden nichts geändert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, § 344 ZPO. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 251/02 Verkündet am:
10. April 2003
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt auch die Kosten einer Hotelunterbringung
, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu
können.

b) Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhängig
davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird.

c) Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung der notwendigen Kosten
gemäß § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen mangelhafter Fußbodenarbeiten. Sie erwarben von dem Beklagten ein Grundstück. Der Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Errichtung eines Reihenendhauses. Nach dem Einzug in das Haus stellten die Klägerinnen Risse in den Fußbodenfliesen fest. Sie haben mit der Klage Schadensersatz und Minderung in Höhe von 97.069,47 DM gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 69.368,64 DM wegen folgender Positionen zu zahlen:
1. Entfernen des Fliesenbelags, Auswechseln des Estrichs und Verlegen neuer Fliesen 33.709,60 DM 2. Malerarbeiten im gesamten Haus, die infolge der Arbeiten unter Pos. 1 notwendig werden 15.324,18 DM 3. Abnehmen und Wiederanbringen der gesamten Dekoration (Gardinen, Bilder etc.), notwendig wegen der Malerarbeiten 2.070,00 DM 4. Demontage und Montage von Deckenleuchten, Elektroherd , Spiegelschrank und Wandleuchten 1.677,36 DM 5. Umlagerung von Mobiliar und Wiedereinrichten 9.210,50 DM 6. Kosten für die Unterbringung beider Klägerinnen in einem Hotelzimmer für drei Wochen 6.300,00 DM 7. Ab- und Aufbau der Küche nebst Einlagerung 1.290,00 DM
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den weiteren infolge der mangelhaften Verlegung des Estrichs entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Positionen 2 bis 7 und des Feststellungsantrags.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß §§ 634, 635 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Estrich fehlerhaft verlegt worden sei. Der Schaden sei durch das Gutachten des Sachverständigen und die Kostenvoranschläge hinreichend belegt. Der Beklagte müsse auch die Positionen 2 bis 7 ersetzen. Es handele sich zwar um fiktive Mangelfolgeschäden. Es widerspräche jedoch der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wollte man diese Positionen nicht zuerkennen, weil die Mängelbeseitigung noch nicht vorgenommen worden sei. Der Geschädigte müsse dann kostenmäßig in Vorlage treten und trüge die Gefahr der Insolvenz des Schädigers. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil dazu eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen sei. Für die Feststellungsklage bestehe ein rechtliches Interesse. Da die Kostenschätzungen aus den Jahren 1998 und 1999 stammten, käme ein höherer Schadensbeseitigungsaufwand in Betracht.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ist das Werk eines Unternehmers mangelhaft, steht dem Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Besteller hat Anspruch auf Ausgleich der durch den Mangel erlittenen Vermögensschäden. Ist der Mangel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich, hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Der Mangel selbst ist bereits der Schaden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 = NZBau 2002, 573). Abweichend von § 249 Abs. 1 BGB kann der Besteller verlangen, daß dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 30; Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369, 371; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744). Unerheblich ist, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 aaO; Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). 2. Zu ersetzen sind jedenfalls die Aufwendungen für solche Leistungen, auf die sich auch die Nachbesserungspflicht des Unternehmers bezieht. Diese erstreckt sich nicht nur darauf, die eigene mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie umfaßt vielmehr auch alles, was vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchge-
führter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen (BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 225). Der Unternehmer muß auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben , die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78, BauR 1979, 333 = ZfBR 1979, 150). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Positionen 2 bis 5 und 7 ausgeurteilt hat. Insoweit handelt es sich um die Kosten für Maßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mängelbeseitigung vorzunehmen sind, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. 3. Zu dem nach § 635 BGB zu ersetzenden, bereits mit dem Mangel entstandenen Schaden gehört auch derjenige Betrag, den der Besteller dafür aufwenden muß, daß er in ein Hotel ziehen muß, um die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu ermöglichen (Pos. 6). Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB geht über den Kostenerstattungsanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB hinaus. Er erfaßt den gesamten Vermögensnachteil, den der Besteller durch den Mangel erlitten hat. Der Besteller kann den Betrag verlangen, mit dem der Mangelunwert abgedeckt wird. Dazu gehören nicht nur diejenigen Aufwendungen , die das Bauwerk selbst betreffen, sondern auch diejenigen Aufwendungen, die die Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Bauwerk unmittelbar erst ermöglichen. Es gibt im Rahmen des Schadensersatzanspruchs keinen Grund, zwischen solchen Schäden zu unterscheiden, die im Rahmen der Mängelbeseitigung am Bauwerk zwangsläufig entstehen und solchen, die notwendig dadurch entstehen, daß die Mängelbeseitigung am Bauwerk erst ermöglicht wird. Der Besteller muß mit dem ihm zur Verfügung gestellten Betrag in die Lage versetzt werden, den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28). Es ist deshalb geboten, auch die Hotelkosten in den zu ersetzenden Schaden einzubeziehen, wenn diese erforderlich sind, um die Mängelbeseitigung zu ermöglichen.
4. Der für die Mängelbeseitigung erforderliche Betrag kann mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden. Auch der Sachverständige wird in den meisten Fällen nicht daran vorbeikommen, den erforderlichen Betrag zu schätzen. Eine derartige Schätzung ist dem Gericht nach § 287 ZPO erlaubt. Zweifel an der Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten gehen nicht zu Lasten des Schädigers. Es darf nur derjenige Betrag ausgeurteilt werden, der im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher anfällt. Das betrifft nicht nur die Kosten für die Maßnahmen am Bauwerk, sondern auch diejenigen Aufwendungen, die notwendig sind, um diese Maßnahme überhaupt zu ermöglichen. Insoweit wird es häufig nicht möglich sein, sichere Kosten festzustellen. Denn in den meisten Fällen ist nicht klar, inwieweit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Kosten für eine Hotelnutzung anfallen werden, wenn die Mängelbeseitigung durchgeführt wird. Das betrifft sowohl die Notwendigkeit, die Räume insgesamt vorübergehend zu verlassen als auch die dadurch etwa entstehenden Kosten. Die Maßnahmen und Kosten müssen sich an den Möglichkeiten orientieren, die der Besteller im Rahmen der Schadensminderungspflicht nutzen muß. Steht der zu erwartende, aber noch nicht bezifferbare Schaden nicht fest, bleibt dem Besteller die Möglichkeit der Feststellungsklage. Steht allerdings fest, daß während der Mängelbeseitigung ein Hotel für eine bestimmte Dauer genutzt werden muß, so können diese Kosten unabhängig davon ausgeurteilt werden, ob der Besteller die Mängelbeseitigung durchführen läßt. Denn das unterliegt allein seiner Disposition. So liegt der Fall hier. Zu Unrecht rügt die Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerinnen während der Dauer der Reparaturarbeiten in ein Hotel ziehen müßten. Sie übergeht die Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt und die in der Berufung nicht angegriffen worden sind. Danach kommt infolge des Ausmaßes des Estrichschadens ein Umräumen von
Möbeln nicht in Betracht, sondern ist ein mindestens dreiwöchiger Aufenthalt im Hotel unumgänglich. Zudem ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Gutachten , daß den Klägerinnen ein Verweilen in den Räumen während der Mängelbeseitigung auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht zugemutet werden kann. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden. 5. Die weiteren Rügen der Revision zur unterlassenen Prüfung der Vorteilsausgleichung und zur unterlassenen Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Revision nicht dartut, daß das Berufungsgericht aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhalts Anlaß hatte, diese Punkte zu prüfen. Die Revision legt nicht dar, daß die von ihr vorgetragenen tatsächlichen Umstände in den Instanzen vorgebracht worden sind. Es ist Sache des Schädigers, diejenigen Umstände vorzutragen, die eine Vorteilsausgleichung oder ein Mitverschulden des Geschädigten begründen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner