Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2006 - VIII ZR 270/05

published on 11/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2006 - VIII ZR 270/05
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Previous court decisions
Amtsgericht Bad Schwalbach, 3 C 930/03, 16/03/2004
Landgericht Wiesbaden, 1 S 20/04, 08/11/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 270/05 Verkündet am:
11. Oktober 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens
gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren
für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind,
dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum
nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel).

b) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die
Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung
stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05 - LG Wiesbaden
AG Bad Schwalbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 16. März 2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von den zusammen wohnenden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Fernwärme in der Zeit vom 12. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete am 1. Juni 2001 einen "Servicevertrag für den Wärmebezug", der rückwirkend ab dem 12. Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl er selbst als auch die Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit ihm verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage "Wärmepreis und Preisermittlung" beigefügt, die die Formeln zur jährlichen Berechnung des Arbeits -, Grund- und Messpreises enthält und erläutert. Als Preisbasis für den Arbeitspreis ist April 1999 mit 62,00 DM/MWh gelieferter Wärme zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben.
2
Die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 über die im Jahre 2001 gelieferte Wärme ergab unter Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen eine Nachforderung von 1.013,98 € zugunsten der Klägerin. In der Abrechnung geht die Klägerin unter anderem von einem Arbeitspreis von 57,2028 €/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer aus, dessen Berechnung in einer "Preisermittlung" unter Heranziehung der Basispreise für Gas und Strom im April 1999 sowie der gewichteten Durchschnittspreise für Gas- und Stromlieferungen der Abrechnungsperiode dargestellt und erläutert wird. In die Berechnung des neuen Arbeitspreises fließen der Gaspreis mit dem Faktor 0,93 und der Strompreis mit dem Faktor 0,07 ein.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des offenen Betrages aus der Abrechnung für das Jahr 2001 sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 5,56 €, mithin einen Betrag von insgesamt 1.019,54 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
5
Es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihrer Rechnung gegen einen oder beide Beklagte verneint habe, weil die Rechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter könne dahinstehen, ob die Preisgestaltung der Klägerin dem Maßstab des § 315 BGB standhalte oder ob das nicht der Fall sei. Jedenfalls leide die Rechnung der Klägerin an einem schwerwiegenden Mangel, weil sie nämlich den prozentualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung nicht ausweise. Dies sei aber gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 der Fernwärmeverordnung zwingend erforderlich. Da mithin der Rechnung der Klägerin ein wesentlicher Bestandteil fehle, sei insgesamt keine ordnungsgemäße Abrechnung über die geltend gemachten Wärmelieferungskosten erfolgt, so dass die Klage unbegründet sei.

B.

6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Die Revision der Klägerin hat hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 Erfolg (I); sie ist jedoch zu- rückzuweisen, soweit die Klägerin auch die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt

(II).

I.

7
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Vergütung für die Belieferung mit Fernwärme in der Zeit vom 12. Februar bis zum 31. Dezember 2001 in der nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibenden Höhe von 1.013,98 € gegen den Beklagten zu 1 verneint.
8
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV.
9
Danach ist bei Anwendung der Preisänderungsklauseln der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Dadurch soll dem Kunden vor Augen gehalten werden, in welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz und dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden, um so das Energiesparen beim Kunden zu fördern (Witzel in Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 191).
10
Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV findet hier Anwendung, denn die Klägerin hat nicht, wie die Revision meint, erstmals den Preis für die Fernwärmelieferung errechnet, sondern die dem Vertrag auf der Basis des Monats April 1999 zugrunde gelegten Arbeits-, Grund- und Messpreise nach Maßgabe der inzwischen geltenden Preise erhöht.
11
Bei ihrer Abrechnung hat die Klägerin gemäß der Vorschrift den prozentualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der Preis- änderung gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil ist bereits in der vertraglich vereinbarten und in der Abrechnung vom 12. September 2002 („Preisermittlung“ ) wiedergegebenen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis selbst enthalten und beträgt danach 0,93 = 93%, während der Anteil der Stromkosten die restlichen 0,07 = 7% ausmacht.
12
b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vielmehr ist die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002, die sich an den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den einschlägigen Regelungen orientiert und den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genügt, nach § 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV fällig (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 c).
13
aa) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verstößt die Abrechnung der Klägerin nicht gegen § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
14
Nach dieser Vorschrift ist der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen, wenn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise ändern. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2001 jeweils einen einheitlichen Arbeits-, Grundund Messpreis zugrunde gelegt. Die Neuberechnung der Preise erfolgte nicht innerhalb des Abrechnungszeitraums 2001, sondern einheitlich für die gesamte Abrechnungsperiode.
15
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Preise, die die Klägerin selbst für Gaslieferungen im Jahr 2001 gezahlt hat, im Abrechnungszeitraum geändert haben. Wie die Revision zu Recht ausführt, sind mit den Preisen im Sinne der genannten Vorschrift nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV und § 24 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV, die - bei entsprechender Regelung - ausdrücklich nur eine Änderung der Arbeitspreise betreffen. Würden § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Unterschied dazu auch die Einkaufspreise des Unternehmens unterfallen, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen , so wäre das Unternehmen gehalten, bei jeder Änderung des Gaspreises den entsprechenden Verbrauch anteilig zu ermitteln, auch wenn sich dadurch der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Arbeitspreis nicht verändern würde. Hierfür besteht auch für den Kunden kein Bedürfnis.
16
bb) Mit dem Einwand, der von der Klägerin bei der Ermittlung des Arbeitspreises zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis des Gases von 3,220 Cent/KWh sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tatsächlichen Gaspreisen des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach § 30 AVBFernwärmeV im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen.
17
Nach Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen den Kunden zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (Senatsurteil , aaO, unter B I 2 a m.w.Nachw.). Das trifft hier nicht zu. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin für das von ihr bezogene Gas im Jahr 2001 einen nach dem Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis von 3,220 Cent/KWh zu entrichten hatte und damit dieser Preis gegenüber dem Gaspreis im April 1999 (3,387 Pfg./KWh = 1,7317 Cent/KWh) um 85,94% höher liegt. Ob die Abrechnung der Klägerin in diesem Punkt fehlerhaft ist, kann nicht ohne weitere Feststellungen beurteilt werden. Daher liegt keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vor, die den Beklagten zu 1 gegebenenfalls zur Zahlungsverweigerung berechtigen würde. Dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, den von der Klägerin er- rechneten Arbeitspreis in einem Rückforderungsprozess auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen.
18
cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = NJW 2003, 3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV). Die Klägerin hat jedoch bei der Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt.
19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen , die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt ; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a). Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG Düsseldorf, ZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163; Büdenbender , Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach § 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312 m.w.Nachw.). So ist es hier. Der gewichtete Durchschnittspreis für Gas, der nach der Anlage zum Servicevertrag der Parteien in die Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis einfließt und den die Klägerin in der Abrechnung vom 12. September 2002 mit 3,220 Cent/KWh angegeben hat, mag gemäß der Behauptung der Beklagten zu hoch sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass er der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist und die Klägerin daher bei der Errechnung der Preise auch insoweit keinen Ermessensspielraum hat.
20
2. Neben dem vorstehend erörterten Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 wegen der Rücklastschrift auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Rücklastschriftgebühr von 5,56 € zu. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB aus § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

II.

21
Dagegen hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung des eingeklagten Betrages.
22
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ist ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme nicht zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 ist zwar im Servicevertrag für den Wärmebezug als Abnehmerin aufgeführt. Sie hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 den Vertrag zugleich im Na- men der Beklagten zu 2 unterzeichnet hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigt oder den Vertrag genehmigt hat. Auch ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2). Es ist im Ergebnis kein Unterschied, ob der Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten von Anfang an besteht oder ob er - wie hier - rückwirkend geschlossen wird. In beiden Fällen ist aus der Sicht des Versorgungsunternehmens während des gesamten Zeitraums nur der Dritte Vertragspartner. Der Einwand der Beklagten zu 2, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden, ist nicht durch § 30 Abs. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung , Bd. 2, § 30 AVBFernwärmeV Rdnr. 6).

C.

23
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf den Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat. Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Rechtsmittel der Klägerin sind demgemäß das Berufungsurteil aufzuheben , das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattzugeben. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin ge- gen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen hat.
Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 16.03.2004 - 3 C 930/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 S 20/04 -
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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Annotations

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.