Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2008 - VIII ZR 159/07

bei uns veröffentlicht am17.12.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 101 O 20/04, 30.03.2005
Kammergericht, 23 U 87/05, 21.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 159/07 Verkündet am:
17. Dezember 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Mineralölunternehmen kann das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhalter
, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten
Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem
Grund kündigen, wenn es die Kreditgewährung über Jahre geduldet und gefördert
hatte und der Tankstellenhalter die Kreditgewährung aufgrund der Weisung
bereits erheblich vermindert hat.

b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allgemeinen
die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr – also
durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei ihm getankt haben (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06). Dafür ist nicht
erforderlich, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal
an der Station getankt hat.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen , soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach Beendigung eines Tankstellen-Verwalter-Vertrages, auf dessen Grundlage der Kläger ab 1992 eine Tankstelle der Beklagten betrieben hatte.
2
Der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 18. Juni 1991 enthält folgende Klauseln: "§ 2 – Vertrieb 1. Agenturverkauf Der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger im Rahmen des Agenturverhältnisses von E. (Beklagte) gelieferter Produkte erfolgt im Namen und für Rechnung von E. … Die Verkäufe dürfen nur gegen bar erfolgen. Schließt Verwalter dennoch Kreditgeschäfte ab, so haftet er als Gesamtschuldner neben dem Käufer für den Gegenwert. …Der Gegenwert aus einem Kreditgeschäft ist unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinnahmung wie bei einem Barverkauf täglich an E. einzuzahlen. … § 3 – Abrechnung Die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder gehen unmittelbar in das Eigentum von E. über, sind gesondert aufzubewahren und auf ein von E. zu benennendes Konto täglich einzuzahlen. …"
3
Durch Vertrag vom 29. November/4. Dezember 2002 haben die Parteien die Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch folgende Klauseln ersetzt: "§ 3 – Vertrieb 1. Agenturverkauf Der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen, Frostschutz sowie sonstiger im Rahmen des Agenturverhältnisses zur Verfügung gestellter Produkte erfolgt ausschließlich im Namen und für Rechnung von T. (Beklagte ) … Die Verkäufe dürfen nur gegen bar oder von T. genehmigte bargeldlose Zahlungsmittel erfolgen. § 5 – Abrechnung Die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder gehen unmittelbar in das Eigentum von T. über, und sind auf ein von der T. zu benennendes Konto (Sonderkonto) gemäß Anlage 5 täglich einzuzahlen."
4
Abweichend von den vorgenannten Vertragsbedingungen gestattete der Kläger einem Teil seiner Kunden, insbesondere Speditionen oder Taxiunternehmen , eine Bezahlung der bezogenen Kraftstoffe auf Monatsrechnung und kreditierte damit die entsprechenden Forderungen. Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, diese Kreditverkäufe bis zum 30. April 2003 einzustellen. Im Mai 2003 erfolgten durch den Kläger noch Kreditverkäufe im Umfang von knapp 10.000 €; zuvor hatte deren Umfang zwischen 40.000 € und 80.000 € monatlich betragen.
5
Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 23. Juni 2003 und begründete dies mit einer Unterdeckung des Agenturkontos. Die Unterdeckung war im Wesentlichen auf Umsätze zurückzuführen, die der Kläger aufgrund der von ihm gewährten Kredite noch nicht vereinnahmt hatte.
6
Der Kläger hält die Kündigung für unberechtigt. Mit der Klage hat er unter anderem einen erstrangigen Teilbetrag von 10.000 € als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns sowie einen zweitrangigen Teilbetrag von 11.000 € als Handelsvertreterausgleich – jeweils nebst Zinsen – verlangt. Die Beklagte hat widerklagend Zahlung einer unstreitigen Gegenforderung von 61.939,78 € nebst Zinsen begehrt; gegenüber diesem Anspruch hat der Kläger die Aufrechnung mit dem erstrangigen Teilbetrag des Handelsvertreterausgleichs erklärt. Das Landgericht hat die Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , abgewiesen und der Widerklage – Zug um Zug gegen Herausgabe einer auf der Tankstelle befindlichen Verkabelung – stattgegeben.
7
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.000 € nebst Zinsen zu zahlen; die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren und ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht (KG Berlin, DB 2007, 1355, nur Ls.) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, den Tankstellenpachtvertrag fristlos zu kündigen und die Tankstelle am 23. Juni 2003 statt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung am 31. Dezember 2003 zu übernehmen. Deshalb entfalle auch ein Anspruch des Klägers auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b Abs. 1 HGB) nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB.
11
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Tankstellenpächter die Tagesumsätze sofort auf ein Agenturkonto einzuzahlen und damit an die Verpächterin abzuführen habe, auch wenn diese aufgrund erfolgter Kreditierung noch nicht vereinnahmt worden seien, wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters unwirksam. Es liege im Interesse beider Vertragsparteien, bestimmten Großkunden deren Einkäufe zu kreditieren und es könne nicht die alleinige Pflicht des Handelsvertreters sein, diese Kreditierungen vorzufinanzieren.
12
So liege der Fall auch hier. Sowohl der ursprüngliche als auch der modifizierte Tankstellen-Verwalter-Vertrag hätten die Vereinbarung enthalten, dass der Kläger tägliche Belastungen seines Agenturkontos auch mit den kreditierten Verkäufen hinzunehmen habe. Da diese Vereinbarung unwirksam sei, könne dem Kläger die Unterdeckung des Agenturkontos nicht vorgeworfen werden, weil diese zum überwiegenden Teil auf der unberechtigten, weil verfrühten Belastung des Klägers mit den kreditierten Verkäufen beruht habe.
13
Selbst wenn die Kündigung auch auf die fortgesetzten Kreditverkäufe gestützt würde, verhelfe ihr dies nicht zum Erfolg. Da die Klausel in dem Tankstellen -Verwalter-Vertrag, mit der dem Kläger diese Kreditverkäufe untersagt werden, wirkungslos sei, hätte es zur Untersagung dieser Praxis einer grundsätzlich zulässigen Weisung bedurft. Eine solche Weisung habe die Beklagte gegenüber dem Kläger erstmals mit ihrem Schreiben vom 23. April 2003 erteilt. Die Beklagte habe ihre fristlose Kündigung nicht auf einen Verstoß gegen diese Weisung stützen können, ohne den Kläger zumindest vorher noch einmal abgemahnt zu haben.
14
Der gemäß § 287 ZPO aufgrund der eingereichten Geschäftsunterlagen geschätzte Schadensersatzanspruch des Klägers auf entgangenen Gewinn gemäß §§ 249, 252 BGB betrage für die Monate Juli bis Dezember 2003 14.217,33 €, sodass der mit der Klage geltend gemachte erstrangige Teilbetrag von 10.000 € begründet sei.
15
Der Kläger habe ferner aus § 89b Abs. 1 HGB Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe eines zweitrangigen Teilbetrages von 11.000 €. Dem Tankstellenpächter als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB stehe nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch aus § 89b HGB zu.
16
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 1 HGB sei von einem gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Stammkundenanteil von insgesamt 71,96 % an dem Umsatz der Tankstelle auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zur Ermittlung des Stammkundenanteils am Umsatz einer Tankstelle eine Schätzung vorzunehmen, weil aufgrund des anonymen Massengeschäfts keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. Maß- geblicher Zeitraum sei das letzte Jahr. Stammkunden seien Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen sei, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen hätten oder voraussichtlich abschließen würden. Mehr als einmal könne auch bedeuten, dass jeder als Stammkunde anzusehen sei, der mindestens vier Mal getankt habe. Aus den ausgewerteten Daten, die der Kläger zur Verfügung gestellt habe, rechne das Berufungsgericht mit den Daten der Kunden, die mindestens vier Mal die Tankstelle des Klägers aufgesucht hätten.
17
Auf der Grundlage der unstreitigen Jahresprovision des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 in Höhe von 97.859,93 € ergebe sich danach unter Berücksichtigung eines Anteils von 10 % für vermittlungsfremde , verwaltende Tätigkeit, eines Prognosezeitraums von vier Jahren, einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 %, eines weiteren Abzugs von 10 % wegen der Sogwirkung der Marke der Beklagten und der erforderlichen Abzinsung ein Ausgleichsanspruch des Klägers, der über der nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre seiner Tätigkeit berechneten Jahresprovision von 108.620,51 € liege, auf die der Anspruch des Klägers demnach nach § 89b Abs. 2 HGB beschränkt sei.
18
Die Parteien seien darüber einig, dass der Kläger der Beklagten noch 61.939,78 € schulde. Gegenüber diesem Anspruch der Beklagten habe der Kläger mit einem erstrangigen Teilbetrag seines Ausgleichsanspruchs die Aufrechnung erklärt, sodass der Anspruch der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen sei und ein Ausgleichsanspruch des Klägers von 46.680,73 € verbleibe. Damit bestehe der geltend gemachte zweitrangige Teilanspruch in Höhe von 11.000 €.
19
Die Widerklage sei abzuweisen, nachdem der unstreitige Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 61.939,78 € gemäß § 389 BGB durch die erklärte Aufrechnung des Klägers mit einem erstrangigen Teilbetrag des Anspruchs auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich erloschen sei.

II.

20
Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen wendet, ist die Revision unzulässig. Insoweit ist eine Zulassung der Revision weder durch das Berufungsgericht noch – auf die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung – durch den Senat erfolgt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO).
21
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in den Entscheidungsgründen des Urteils für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 356/98 – NJW 2000, 1794, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 – XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 15, jeweils m.w.N.). Eine Zulassungsbeschränkung ist allerdings nur anzunehmen, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008, aaO, Tz. 16, 21).
22
Jedenfalls letzteres trifft hier zu. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen und ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe sich zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung des Stammkundenanteils einer Tankstelle unter Heranziehung konkreter Kassendaten noch nicht äußern können. Diese Fragen betreffen ausschließlich den Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89b HGB (und infolge der vom Kläger erklärten Aufrechnung die mit der Widerklage geltend gemachte Gegenforderung der Beklagten). Der Schadensersatzanspruch des Klägers, der einen selbständigen Streitgegenstand bildet, ist davon nicht betroffen. Das Berufungsgericht hat auch weder zum Grund noch zur Höhe des Schadensersatzanspruchs Rechtsfragen erörtert, bei denen grundsätzlicher Klärungsbedarf bestünde.

III.

23
Im Übrigen ist die Revision zulässig; die Beurteilung durch das Berufungsgericht hält aber einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB von der Beklagten Zahlung eines zweitrangigen Teilbetrages in Höhe von 11.000 € als Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 1 HGB verlangen; mit einem erstrangigen Teilbetrag des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 61.939,78 € konnte der Kläger gegenüber der Widerklageforderung aufrechnen.
24
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist. Der Begriff des wichtigen Grundes zur Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Senatsurteil vom 16. Februar 2000 – VIII ZR 134/99, NJW 2000, 1866, unter II 1; BGH, Urteil vom 21. März 1985 – I ZR 177/82, WM 1985, 982, unter II 1, jeweils m.w.N.). Deshalb wäre dem Kläger der Ausgleichsan- spruch nur zu versagen, wenn der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21. März 1985, aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, jeweils m.w.N.). Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter für richtig gehalten hat. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – I ZR 171/84, WM 1986, 1413, unter II 1). Das ist hier nicht der Fall.
25
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich ein wichtiger Grund zur Kündigung für die Beklagte nicht aus der Unterdeckung des Agenturkontos ergibt, auf die die Kündigung vom 16. Juni 2003 gestützt ist und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass der Kläger über Jahre monatlich zwischen 40.000 € und 80.000 € und im Mai 2003 noch knapp unter 10.000 € an Stationskunden kreditiert hatte.
26
Der Kläger durfte zwar die Kraft- und Schmierstoffe der Beklagten nach dem ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Tankstellen-VerwalterVertrag nur gegen Barzahlung und nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2003 geschlossenen Vertrag nur gegen Barzahlung und von der Beklagten genehmigte bargeldlose Zahlungsmittel – unter anderem EC-Karte, bestimmte Kreditkarten sowie von der Beklagten ausgegebene Tankkarten – verkaufen. Entsprechend musste er die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder (abzüglich der Bruttoumsätze mit von der Beklagten genehmigten bargeldlosen Zahlungsmitteln, vgl. Anlage 6 Nr. 1 zum Vertrag vom 29. November/ 4. Dezember 2002) täglich auf ein Sonderkonto der Beklagten einzahlen. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags von 1991 war der Kläger zudem bei einem von ihm – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – gewährten Kredit als Gesamtschuldner neben dem Käufer zur Mithaftung verpflichtet und musste er den Gegenwert aus dem Kreditgeschäft unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinnahmung wie bei einem Barverkauf täglich an die Beklagte einzahlen.
27
Das Berufungsgericht hat jedoch – von der Revision unangegriffen – festgestellt, dass die Beklagte abweichend von diesen vertraglichen Vereinbarungen Kreditverkäufe des Klägers an Stationskunden jahrelang geduldet und aus geschäftlichen Gründen auch gefördert hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die formularvertragliche Beschränkung des Klägers auf den Barverkauf (ohne oder mit gleichzeitiger Zulassung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel) der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand hält, obwohl die Abgabe von Kraftstoff an umsatzstarke Abnehmer auf Monatsrechnung im Tankstellengewerbe seit langem gängige Praxis ist, so dass kein Tankstellenverwalter und auch kein Mineralölunternehmen im Wettbewerb um Großabnehmer von der Einräumung solcher Stationskredite absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 18/04, WM 2006, 245, unter II 2 b). Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung , ob – eine zulässige Beschränkung auf bestimmte Zahlungsmittel vorausgesetzt – die Verpflichtung, für vertragswidrig kreditierte Beträge persönlich einzustehen und sie wie bei einem Barverkauf täglich auf das Sonderkonto der Beklagten einzuzahlen, den Tankstellenhalter unangemessen benachteiligt, wie das Berufungsgericht meint. Da die Beklagte die Kreditgewährung durch den Kläger trotz der anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen über Jahre geduldet und zudem gefördert hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die dadurch eingetretene Unterdeckung auf dem Sonderkonto für Agenturgelder dem Kläger – unabhängig von den formularvertraglichen Vereinbarungen – nicht vorgeworfen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005, aaO) und die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte deshalb nicht rechtfertigen konnte.
28
b) Auch die über den 30. April 2003 hinaus fortgesetzte Kreditgewährung durch den Kläger trotz gegenteiliger Weisung der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als wichtigen Grund zur Kündigung genügen lassen.
29
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es – zumindest – einer Weisung (§ 665 BGB) bedurfte, um dem Kläger die Kreditverkäufe zu untersagen (vgl. dazu Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 15 m.w.N.), nachdem die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen jahrelang eine von den formularvertraglichen Vereinbarungen abweichende Praxis geduldet und gefördert hatte.
30
Frei von Rechtsfehlern ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht auf einen Verstoß gegen diese Weisung stützen können, ohne den Kläger zumindest vorher einmal abgemahnt zu haben. Eine außerordentliche Kündigung wegen eines – wie hier – dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 16 m.w.N.). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Nachdem die Beklagte den Kläger erst mit Schreiben vom 23. April 2003 unmissverständlich aufgefordert hatte, Kreditverkäufe an Stationskunden für Agenturware bis zum 30. April 2003 einzustellen, und dies dem Kläger zwar nicht vollständig gelungen war, er aber den Umfang der Kreditverkäufe im Mai 2003 bereits erheblich reduziert hatte, durfte die Beklagte den verbleibenden Verstoß gegen die Weisung jedenfalls nicht ohne eine vorherige Abmahnung zum Anlass nehmen, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
31
bb) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Weisung, keine Kreditverkäufe mehr zu tätigen, sei erstmals mit Schreiben vom 23. April 2003 erfolgt, und der Kläger sei wegen der im Mai 2003 – in deutlich eingeschränktem Umfang – dennoch gewährten Kredite nicht abgemahnt worden, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
32
Das Berufungsgericht musste in diesem Zusammenhang nicht die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen S. , Bezirksleiter der Beklagten, vor dem Landgericht berücksichtigen. Dieser hatte unter anderem bekundet, es habe nach dem Schreiben vom 23. April 2003 ein Gespräch zwischen dem Zeugen S. , dem Kläger und der Verkaufsleiterin F. gegeben, in dem es darum gegangen sei, dass der Kläger die Kreditierung an Kunden einstellen sollte; der Kläger habe das akzeptiert. Er, der Zeuge, habe konsequent darauf hingewirkt, dass der Kläger das Betanken auf Rechnung zurückfahre, und zwar mindestens ein halbes Jahr vor April 2003.
33
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger schon sechs Monate vor dem Schreiben vom 23. April 2003 eine entsprechende Weisung erhalten hätte, sodass das Schreiben als Abmahnung betrachtet werden könnte; ebenso wenig ist in dem Gespräch nach dem Schreiben vom 23. April 2003 eine Abmahnung zu sehen. Wenn durch den Zeugen konsequent darauf hingewirkt wurde, das Betanken auf Rechnung "zurückzu- fahren", liegt darin angesichts der jahrelangen Duldung durch die Beklagte keine eindeutige Weisung, die Kreditgewährung vollständig einzustellen. Das vom Zeugen geschilderte Gespräch nach dem 23. April 2003 kann, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, schon deshalb nicht als Abmahnung betrachtet werden, weil nicht feststeht, ob dieses Gespräch nach dem 30. April 2003 stattgefunden hat. Der Zeugenaussage kann ferner nicht entnommen werden, dass dem Kläger in dem Gespräch die fortgesetzte Kreditgewährung über den 30. April 2003 hinaus als Verstoß gegen die Weisung vorgehalten wurde. Die Revision führt schließlich auch keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen an, aus dem sich Näheres dazu ergeben könnte.
34
2. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs greift die Revision nur im Hinblick auf die Schätzung des Stammkundenanteils am Gesamtumsatz des Klägers an. Sie beanstandet zum einen, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass zu den Stammkunden all diejenigen Kunden zu rechnen seien, die bei dem Kläger insgesamt – nicht nur im letzten Vertragsjahr – mindestens vier Mal getankt hätten, und zum andern, das Berufungsgericht habe nicht vorausgesetzt , dass die Kunden mindestens ein Mal pro Quartal bei dem Kläger getankt hätten. Diesen Angriffen hält das Berufungsurteil stand. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht steht entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 12. September 2007 (Vlll ZR 194/06, BB 2007, 2475).
35
a) Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters nach § 89b HGB ist die letzte Jahresprovision im Kraft- und Schmierstoffgeschäft zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. August 1997 – VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1, und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2; Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 22 m.w.N.). Als Stammkunden sind alle Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997 – VIII ZR 150/96, aaO, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, aaO, unter B I 2 a; Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 36, jeweils m.w.N.). Dies ist in Bezug auf Tankstellenkunden im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn diese mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei der gleichen Tankstelle getankt haben (Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 42).
36
Als Quelle für die Ermittlung solcher Mehrfachkunden an einer bestimmten Station kommen insbesondere Belege über Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) in Betracht. Diese Belege können daraufhin ausgewertet werden, ob mit den Karten in einem bestimmten Zeitraum mehrfach getankt wurde, sodass sich der Umsatzanteil der Mehrfachkunden am Gesamtumsatz der Kartenkundschaft für einen bestimmten Zeitraum errechnen lässt. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Verhältnisse im letzten Vertragsjahr bezogene Schätzung erfolgen, bei der der Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden auf den Gesamtumsatz hochgerechnet wird, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Verhältnis bei den anonymen Barzahlern wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft (Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28 m.w.N.).
37
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Anders als die Revision meint, hat es dabei für die Stammkundeneigenschaft nicht bereits genügen lassen, dass der Kunde insgesamt vier Mal an der Station des Klägers getankt hat, sondern es hat vorausgesetzt, dass dies im letzten Vertragsjahr geschehen ist.
38
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung eine vom Kläger vorgelegte "Mehrfachkunden-Analyse" der Firma D. zugrunde gelegt, in der die Kartenzahlungen an der Station des Klägers und die Monatsabrechnungen der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 ausgewertet worden sind. Darin werden aus den monatlichen Abrechnungen für den Analysezeitraum die Umsätze der Tankstelle ermittelt. Diese werden einerseits aufgeteilt nach Kraftstoffumsätzen und sonstigen Umsätzen, andererseits nach den Umsätzen der Kartenzahler, der Barzahler und der Stationskreditkunden. Ferner wird in der Analyse eine Liste (tabellarische Aufstellung der Abstimmreports ) aller im Analysezeitraum erfolgten Kartenzahlungen (EC-Karten, Kreditkarten , Tankkarten) ausgewertet. In dieser Liste sind jeweils unter anderem das Buchungsdatum, die Kartennummer und der Abrechnungsbetrag der einzelnen Zahlungsvorgänge ausgewiesen; mit Hilfe dieser Daten wird festgestellt, welche – durch die Kartennummer identifizierten – Kartenkunden im Analysezeitraum die Tankstelle mehrfach aufgesucht haben. Aus den so ermittelten Mehrfachkundenanteilen an den Umsätzen der Kartenkunden hat das Berufungsgericht sodann die Mehrfachkundenanteile an den Kraftstoffumsätzen der Barzahler hochgerechnet.
39
Das Berufungsgericht hat dazu zwar ausgeführt, es rechne mit den Daten der Stammkunden, die mindestens vier Mal die Tankstelle des Klägers aufgesucht hätten. Damit kann jedoch nur die Tankfrequenz im letzten Vertragsjahr gemeint sein, weil in der Mehrfachkunden-Analyse lediglich die Tankvorgänge der Kartenkunden und der Gesamtumsatz aller Kunden in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Mai 2003 ausgewertet worden sind. Die vom Berufungsgericht seiner Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde geleg- ten Mehrfachumsätze müssen demnach innerhalb dieses Jahres erfolgt sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt, dass der maßgebliche Zeitraum das letzte Jahr sei.
40
Anders als die Revision meint, setzt die Stammkundeneigenschaft nicht voraus, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist – unabhängig davon, ob dies in gleichmäßigen Zeitabständen geschieht oder vier Tankvorgänge in engem zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind – in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig , sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht. Es genügt deshalb, dass der Kunde "durchschnittlich" ein Mal pro Quartal an der Station getankt hat (Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 42). Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2005 - 101 O 20/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2007 - 23 U 87/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89b


(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 665 Abweichung von Weisungen


Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftr

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89a


(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das de

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2008 - VIII ZR 159/07 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2008 - VIII ZR 159/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 249/08 Verkündet am: 11. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 356/98
Verkündet am:
9. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu I der Entscheidungsgründe
BGHR: ja
------------------------------------
Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes
"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung
bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der
Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus BundesratsDrucksache
276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit
überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen
Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und
Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses
folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes
berechnet"
ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen,
die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an
Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm
LG Bochum
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. August 1997 teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 7.480,03 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 werden als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 62 v.H. und die Beklagte 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 57 v.H. und die Beklagte 43 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten. Er nimmt sie auf Erstattung für zahnärztliche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits geschlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos über dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren. Soweit die Beklagte vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies auf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes geschehen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 19.614,95 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 17.445,59 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 9.209,62 DM, der auf die Behandlung der Ehefrau des Klägers entfällt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit ihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom 18. Mai 1988 lege die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 GOZ fest. Die Vereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst während der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit die Behandlung des Klägers sowie die Erstattung von Material- und Laborkosten und einzelner für seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter Leistungspositionen in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Zahnarzt mit dem Kläger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinba-
rungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung nicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, "für die in Aussicht genommene privatärztliche Behandlung ... (würden) gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet ...". Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOZ einen solchen Text enthalten dürfe, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem der Senatsentscheidung BGHZ 138, 100 zugrundeliegenden Fall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Beklagte die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


I.


Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft.
1. Ob die genannte Honorarvereinbarung, für die der Zahnarzt einen in Teilen vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht meint - nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, weil der
Zahnarzt ihren Inhalt mit dem Kläger ausführlich besprochen und individuell ausgehandelt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft sein könnte, ob die Vereinbarung im Sinn des § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der Vereinbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - nämlich das Überschreiten des in § 5 Abs. 1 GOZ enthaltenen Gebührenrahmens - nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit eingeräumt habe, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90 - NJW 1991, 1678, 1679; vom 10. Oktober 1991 - VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760). Der Senat hält es jedoch - ohne dies abschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überlegungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, die auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als "eine dem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begründung für die gewünschte Hono-
rarhöhe" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzulässige weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ die Wirksamkeit nicht.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Vereinbarung einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung um ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ 138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm und der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) sowie ähnlicher Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der Senat den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen , wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schriftstück befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenke oder die Gefahr begründe, daß es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde (aaO S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, daß sie nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken sei, sondern auch Erklärungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ablenkten. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die Folgen der Vereinbarung aufklären wollen (vgl. aaO S. 104 m.w.N.).


b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 138, 100 die Würdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe den Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine Überschreitung des festgelegten Gebührenrahmens bei einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisaufwand vorschreiben oder zumindest unterstützen, als rechtlich möglich gebilligt und die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen Honoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ für unwirksam befunden (aaO S. 105). Der Senat kann die hier in Rede stehende vorformulierte Erklärung selbst auslegen, weil es sich um Vertragsbedingungen handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt - in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet.
Auch der Senat hält die Bezugnahme auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf für unzulässig im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut jede weitere Erklärung in der Honorarvereinbarung verbietet. Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in BGHZ 138, 100, 104) gleichwohl Hinweise für zulässig gehalten werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufklärung über Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, müssen sich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbildung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeinträchtigen, wobei es Sinn der Norm ist, diesen Schutz präventiv zu gewährleisten, ohne daß es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen,
wenn der Zahnarzt - wie hier - über seinen als solchen nicht bedenklichen Hinweis auf die angestrebte Qualität seiner Leistungen hinaus auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Begründung zum Verordnungsentwurf beispielhaft aufführt, eine abweichende Honorarvereinbarung könne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftstück formuliert ist - durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein (vgl. BRDrucks. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, daß der Bezugnahme in der Honorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu verstehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungspflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit über das hinausgeht, was noch im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ als unbedenkliche Erklärung angesehen werden kann.

II.


Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten sind unzulässig.
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Urteile vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796; vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505; vom 23. April 1999 - V ZR 142/98 - NJW 1999, 2116, für BGHZ vorgesehen; vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - WM 1999, 2475, 2477). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der Divergenz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet, die durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100) bestätigt worden ist. Die Zulassung betrifft die Frage, welche weiteren Erklärungen eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ enthalten darf, und wirkt sich, so wie sie das Berufungsgericht beantwortet hat, nur zu Lasten der Beklagten aus. Sie ist nur für die Erstattung von Behandlungskosten des Klägers, soweit sie auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 berechnet sind, entscheidungserheblich und bezieht sich damit auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - NJW-RR 1992, 617, 618; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799,
insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Teils der Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers, den die Beklagte vorprozessual mit dem 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes reguliert hat, mit der Begründung abgewiesen, während ihrer laufenden Behandlung habe eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr getroffen werden können, weil ihre Entschließungsfreiheit, entweder die Behandlung durch den bisherigen Zahnarzt gegen das von ihm gewünschte Honorar fortführen zu lassen oder mit der Weiterbehandlung einen anderen Arzt zu betrauen, unzumutbar beeinträchtigt gewesen sei. Es hat sich damit auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den es dem Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100, 108) entnommen hat. Angesichts der Ähnlichkeit der hinsichtlich der Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen aufgeworfenen Fragen in dem hier zu entscheidenden Fall und demjenigen, der Gegenstand des Senatsurteils BGHZ 138, 100 gewesen ist, sowie der gesamten Begründung im angefochtenen Urteil wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht nur zur Überprüfung seiner die Honorarvereinbarung des Klägers vom 1. August 1990 betreffenden Ausführungen Anlaß gesehen hat und die Zulassung entsprechend beschränken wollte. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht für einzelne Behandlungspositionen der Ehefrau des Klägers, für die die Beklagte bisher keine Erstattungsleistungen erbracht hatte, der Klage entsprochen hat, denn insoweit hat es ebenfalls zugrunde gelegt, daß die Beklagte mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung nur das 2,3fache des Gebührensatzes zu erstatten habe. Für die gleichfalls einer Teilentscheidung zugänglichen Materialund Laborkosten sowie die Behandlungskosten des Klägers auf der Grundlage der auf den Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 bezogenen Honorarvereinbarung vom 15. August 1990 ist die Zulassungsfrage ebenfalls ohne Bedeutung.
2. Die selbständig eingelegte Revision des Klägers ist auch nicht als unselbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirksam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstands auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen werden (vgl. BGHZ 111, 158, 167; BGHZ 130, 50, 59).

III.


Wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 kann die Verurteilung der Beklagten nicht bestehenbleiben, soweit sie auf den vereinbarten Multiplikatoren des Gebührensatzes beruht. Vielmehr ist die Beklagte insoweit - entsprechend der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Zahnarzt - nur verpflichtet, die zahnärztlichen Leistungen nach den Bemessungskriterien des § 5 GOZ zu erstatten.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei innerhalb dieses Rahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ). Ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist allerdings nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Dabei ist dem Zahlungspflichtigen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich zu begründen.

Eine entsprechende Begründung, die auch für die von der Beklagten geschuldeten Erstattung von Bedeutung ist, ist vom Kläger jedoch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Sie ergibt sich auch nicht, wie der Kläger in seiner Revision meint, aus den Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens , das im Hinblick auf die hohe Qualität der zahnärztlichen Leistungen die Angemessenheit der vereinbarten Multiplikatoren bejaht hat. Die besondere Qualität und Präzision der Leistung, die in einer wirksamen Vereinbarung entsprechend honoriert werden kann, genügt den in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufgeführten Bemessungskriterien alleine nicht. Auch der Sachverständige hat sich nicht abschließend dazu geäußert, ob behandlungs- und befundbedingte Erschwernisse vorlagen, die es rechtfertigen könnten, den Gebührenrahmen wegen der Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umstände bei der Ausführung voll auszuschöpfen.
2. Die Beklagte ist daher lediglich verpflichtet, eine Erstattung auf der Grundlage des 2,3fachen des Gebührensatzes vorzunehmen. Geht man von dem Verurteilungsbetrag von 8.235,97 DM im Berufungsurteil aus, der rechnerisch als solcher von den Parteien nicht beanstandet worden ist, ergeben sich aus der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 folgende Abzüge:
Das a) Berufungsgericht hat dem Kläger aus den Rechnungen vom 2. Oktober 1990, 28. November 1990 und 17. Mai 1991 für die Positionen, die die Beklagte vorprozessual bereits mit dem 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes erstattet hat, weitere 330,39 DM, 2.382,69 DM und 200,86 DM, insgesamt also 2.913,94 DM zuerkannt.
Der hinsichtlich der Rechnung vom 2. Oktober 1990 insoweit zugesprochene Betrag beruht allein auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990, so daß 330,39 DM zuviel zuerkannt sind. Die Rechnung vom 28. November 1990 beruht zu den Nummern 008, 009 (6 x), 204 (4 x), 405 (2 x), 203, Ä 5000 auf der unwirksamen Vereinbarung vom 1. August 1990. Für diese Gebührennummern sind insgesamt 426,34 DM in Rechnung gestellt. Bei Zugrundelegung des - von der Beklagten erstatteten - 2,3fachen des Gebührensatzes ergeben sich insoweit 201,65 DM, so daß 224,69 DM zuviel zuerkannt sind. Der aus der Rechnung vom 17. Mai 1991 zugesprochene Betrag beruht auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990; insoweit sind daher 200,86 DM zuviel zuerkannt.

b) Hinsichtlich einiger zahnärztlicher Leistungen, für die die Beklagte vorprozessual noch keine Erstattung vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht eine Erstattungspflicht in Höhe der vereinbarten Multiplikatoren bejaht. In der Revisionsinstanz steht nicht mehr in Streit, daß für diese Leistungen eine Erstattung vorzunehmen ist. Wie nachfolgend auszuführen ist, sind diese Positionen jedoch nicht von der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betroffen.
aa) Aus der Rechnung vom 4. September 1990 hat das Berufungsgericht für die Nummern 517 (2 x) und 203 des Gebührenverzeichnisses die vereinbarten Multiplikatoren zugrunde gelegt. Da diese Leistungen dem Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnen sind, auf die sich die Honorarvereinbarung vom 15. August 1990 bezieht, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat es damit sein Bewenden.
bb) Aus der Rechnung vom 2. Oktober 1990 hat das Berufungsgericht für die Nummern 517 (5 x), 801 (2 x), 802, 804 und 808 Beträge auf der Grundlage der vereinbarten Multiplikatoren zuerkannt. Da auch für diese dem Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnenden Leistungen die Honorarvereinbarung vom 15. August 1990 gilt, bleibt es bei den insoweit zugesprochenen Beträgen.
cc) Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 28. November 1990 enthaltene Nummer 517 des Gebührenverzeichnisses, so daß ein Abzug nicht vorzunehmen ist.
dd) Die weiteren vom Berufungsgericht behandelten Rechnungen und Positionen beziehen sich auf Material- und Laborkosten, auf die sich die Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 nicht auswirkt, und auf für die Ehefrau des Klägers erbrachte Leistungspositionen, für die das Berufungsgericht ohnehin nur eine Erstattungspflicht im Rahmen des 2,3fachen des Gebührensatzes angenommen hat.

c) Unter Berücksichtigung der zu a) aufgeführten Positionen ergibt sich eine Reduzierung des zuerkannten Betrages um insgesamt 755,94 DM auf 7.480,03 DM.
Rinne Wurm Streck Schlick Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 78/07
vom
14. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der
Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame
Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im
Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom
12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000,
1794, 1796).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versorgungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi- cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Ausgleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.
3
Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebsrente , die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis 31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1989.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
5
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hinsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er- fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen , weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.
8
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgegners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €.
9
Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € - 44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag sogar übersteige.
10
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufassung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.
11
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.
12
Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.
13
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä- gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere.
14
2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt, ist unzulässig.
15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).
16
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.
17
b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen , dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor- aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Frage , ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.
18
Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Auslegung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zulässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Begrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen.
19
Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung , der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berücksichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffentlich -rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).
20
Während das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbeschwerde , die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungsentscheidung , sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde.
21
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können.
22
aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f.).
23
Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529). Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen (BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).
24
bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfrage , wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.
25
Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).
26
Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
27
d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzulässig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 18/04 Verkündet am:
8. November 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorfinanzierung
AGBG § 9 Bm, Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, Cl
Eine von einem Mineralölunternehmen zum Abschluss von Tankstellenverträgen
verwendete Klausel, nach der dieses berechtigt ist, von einem Agenturkonto
, auf dem der Tankstellenverwalter die Erlöse aus dem Verkauf von Kraft- und
Schmierstoffen gesondert aufzubewahren hat, im Lastschriftverfahren regelmäßig
Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse abzubuchen, die der
Tankstellenverwalter im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat,
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenverwalters unwirksam.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 18/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2004 teilweise aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2002 teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von dem Agenturkonto des Klägers bei der V.-Bank e.G., S.weg, B., Konto-Nummer, Abschlagszahlungen auf Erlöse aus Kraftstoffverkäufen an der Tankstelle R.straße in B. abzubuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen. Dem Kläger fallen die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten sowie 1/12 seiner außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger betreibt eine Selbstbedienungstankstelle, an der er als Handelsvertreter Kraftstoffe und Motorenöle im Namen und für Rechnung des beklagten Mineralölunternehmens verkauft. § 8 des im Mai 1996 abgeschlossenen Tankstellenvertrages trifft nähere Bestimmungen über die Abrechnung der Verkaufserlöse. In seinem Absatz 5 heißt es: E. ist berechtigt, eine Abschlagszahlung für noch nicht an E. abgeführte Agenturgelder zu erheben. Diese richtet sich nach den durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabsätzen (ohne Gutschein -/Kreditkarten-Geschäft), dem jeweiligen Verrechnungspreis (Tankstellenverkaufspreis minus Provision) und dem durchschnittlichen Abrechnungsweg (Zeit zwischen Liefertag und Bankbelastung ). Der Abschlagszahlungsbetrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Die jeweilige Höhe der Abschlagszahlung wird regelmäßig, spätestens nach einer Preisänderung um mehr als 10 Pf/l oder auf Wunsch des TV (= Tankstellenverwalter) überprüft und erforderlichenfalls neu festgelegt.
2
Auf der Grundlage dieser Klausel zieht die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Agenturkonto, auf dem der Kläger die Verkaufserlöse gesondert aufzubewahren hat (§ 8 Abs. 3 des Tankstellenvertrages ), im Lastschriftverfahren regelmäßig Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse ein, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung von dem Agenturkonto noch nicht vereinnahmt hat. Das ist zum einen bei Wegfahrdiebstählen , zum anderen bei sogenannten Stationskrediten - dem Verkauf von Kraftstoff auf Monatsrechnung - der Fall, solange dem Stationskreditkunden der Kaufpreis für bereits bezogene Kraftstoffmengen gestundet ist. Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Verurteilung der Beklagten, die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht vereinnahmte Agenturerlöse zu unterlassen, hilfsweise die Feststellung ihrer Unzulässigkeit. In den Vorinstanzen ist die Klage ebenso wie ein nicht in die Revisionsinstanz gelangter Zahlungsantrag ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren insoweit weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Abbuchungsregelung nach § 8 Abs. 5 des Tankstellenvertrages für unbedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt :
5
Der Kläger werde durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte, der die Verkaufserlöse rechtlich zustünden, habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die Erlöse zeitnah einzuziehen. Die im Vertrag vorgesehene Unterstellung, der Tankstellenverwalter verfüge im Zeitpunkt der Einziehung über die Absatzerlöse, beruhe auf der Erfahrung, dass er diese Gelder im Zeitpunkt der Einziehung durch die Beklagte in den meisten Fällen tatsächlich bereits eingenommen habe. Soweit dies - wie bei EC- und Kreditkartenzahlung - nicht der Fall sei, erstatte die Beklagte zuviel abgebuchte Beträge unstreitig am folgenden Tag. Bei den nur in geringem Umfang vorkommenden Kraftstoffdiebstählen stelle sie den Tankstellenverwalter ebenfalls schadensfrei. Durch Diebstähle verursachte Einnahmeausfälle müsse er bis zur Erstattungsleistung der Beklagten im Wege einer ihn nicht nennenswert nachteilig treffenden Vorfinanzierung lediglich überbrücken. Gleiches gelte bis zum Eingang der Kundenzahlung, sofern der Tankstellenverwalter sogenannte Stationskredite gewähre. In diesem Fall sei ferner zu berücksichtigen, dass der Tankstellenverwalter aus der Gewährung von Krediten und Zahlungserleichterungen eigene wirtschaftliche Vorteile ziehe, die in der Bindung umsatzstarker Kunden an seine Tankstelle und in der Sicherung der auf diese Kunden entfallenden Absatzmengen bestünden. Diese Umstände wirkten sich wiederum auf die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aus.

II.


6
Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Die Beklagte ist nicht berechtigt, von dem Agenturkonto des Klägers Abschlagszahlungen auf Verkaufserlöse abzubuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat. Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages , aus der die Beklagte eine entsprechende Berechtigung herleiten will, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.
7
1. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages sind die der Beklagten zustehenden Abschlagszahlungen für noch nicht abgeführte Agenturgelder auf der Grundlage der "durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabsätze ohne Gutschein -/Kreditkarten-Geschäft" zu berechnen. Nach dieser Regelung kann die Beklagte von dem Agenturkonto des Klägers Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse abbuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Belastung des Agenturkontos noch nicht vereinnahmt hat, weil dem Kunden der entsprechende Kaufpreis im Rahmen eines sogenannten Stationskredits bis zur monatlichen Abrechnung gestundet ist, oder die ihm entgehen, weil ein Tankkunde wegfährt, ohne den entnommenen Kraftstoff zu bezahlen. Denn weder der nach dem Wortlaut der Klausel maßgebliche durchschnittliche Kraftstoff-Tagesabsatz noch die an den Zapfsäulen elektronisch erfasste tatsächliche Tagesabsatzmenge , die die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit einigen Jahren in Abweichung von § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages der Berechnung der Abschlagszahlungen zugrunde legt, gibt Auskunft darüber, welchen Anteil des Verkaufserlöses der Tankstellenverwalter nicht sogleich in bar eingenommen, sondern kreditiert hat und welcher Erlös ihm gegebenenfalls durch Wegfahrdiebstähle entgangen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die entsprechenden Beträge bis zu deren Erstattung durch die Beklagte (im Fall von Wegfahrdiebstählen) bzw. bis zur Begleichung der Monatsrechnung durch Stationskreditkunden vorfinanzieren muss.
8
2. Die Belastung mit der Vorfinanzierung der genannten Beträge benachteiligt den Kläger jedenfalls insoweit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, als sie ihm die Vorfinanzierung der aus Geschäften mit Stationskreditkunden erzielten Verkaufserlöse aufbürdet.
9
a) Es gehört nicht zu den gesetzlichen oder typischen Pflichten eines Handelsvertreters, dem Prinzipal gegenüber für Verkaufserlöse, die der Vertreter nach der vertraglichen Absprache einzuziehen hat, in Vorlage zu treten. Zwar hat der Handelsvertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen des Geschäftsbesorgungs - und des Auftragsrechts, die ergänzend zu den speziellen Regelungen des Handelsgesetzbuchs auf das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter Anwendung finden (statt aller Hopt, Handelsvertreterrecht , 3. Aufl., § 86 HGB Rdn. 6), dem Prinzipal die von ihm mit Inkassovollmacht eingezogenen Beträge herauszugeben (§ 667 BGB; Hopt aaO Rdn. 17). Die Vorfinanzierung solcher Beträge ist jedoch regelmäßig mit finanziellen Nachteilen verbunden, die einem Handelsvertreter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen billigerweise nicht auferlegt werden können.
10
b) Das ist im vorliegenden Fall nicht deswegen anders, weil den Tankstellenverwaltern der Beklagten der Verkauf von E.-Produkten (Kraftstoffe und Motorenöle) nach § 2 Nr. 1 des Tankstellenvertrages grundsätzlich nur gegen Barzahlung, gegen Tankschecks oder gegen von der Beklagten zugelassene Gutscheine bzw. Kreditkarten erlaubt, die Gewährung von Stationskrediten mithin untersagt ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte nach den nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in Wahrheit Stationskredite als Mittel der Kundenbindung fördert und den Tankstellenverwaltern Anleitung und Computersoftware zur Gewinnung von Stationskreditkunden und zur Verwaltung von Stationskrediten zur Verfügung stellt. Die Abgabe von Kraftstoff an umsatzstarke Abnehmer (Taxibetriebe, Fuhrparkkunden) auf Monatsrechnung ist im Übrigen im Tankstellengewerbe seit langem gängige Praxis, so dass kein Tankstellenverwalter und auch kein Mineralölunternehmen im Wettbewerb um Großabnehmer von der Einräumung solcher Stationskredite absehen kann. Ist der Kläger danach aber faktisch gezwungen und wird er von der Beklagten sogar dazu ermuntert, Großabnehmern Stationskredite einzuräumen, so kann die Belastung des Klägers mit Abschlagszahlungen für Kraftstoffabsatzmengen, auf deren Bezahlung er bis zu einem Monat warten muss, nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm der Verkauf von E.-Produkten auf Kredit grundsätzlich nicht gestattet sei.
11
c) Die Unangemessenheit der Abschlagsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, es handele sich dabei - ebenso wie bei der Überbrückung der Zeit bis zur Erstattungsleistung der Beklagten in den seltenen Fällen von Wegfahrdiebstählen - nur um eine den Kläger nicht nennenswert nachteilig treffende Vorfinanzierung. Der Wortlaut der Klausel, von dem bei der Inhaltskontrolle auszugehen ist, schränkt die mit der Vorfinanzierung von Stationskrediten verbundenen Belastungen des Tankstellenverwalters nicht ein. Welches Maß sie erreichen, hängt allein davon ab, in welchem Umfang der Tankstellenverwalter seinen Kunden Stationskredite einräumt. Eine generelle Aussage in Bezug auf die Spürbarkeit der Belastung ist somit nicht möglich. Die Einschätzung des Berufungsgerichts wäre zudem auch für den hier zu beurteilenden Fall mit dem Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen nicht zu vereinbaren. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, den auf Stationskredite entfallenden monatlichen Umsatz seiner Tankstelle mit bis zu 30.000 € angegeben. Auch wenn der Kläger - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - für diese von der Beklagten bestrittene Angabe keinen Beweis angetreten hat, kann angesichts dieses Vortrags nicht ohne weiteres angenommen werden, die Vorfinanzierung belaste den Kläger nicht in nennenswertem Umfang.
12
d) Die Belastung des Klägers mit den Kosten der Vorfinanzierung kreditierter Verkaufserlöse lässt sich auch nicht mit der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts rechtfertigen, der Tankstellenverwalter ziehe aus der Gewährung von Stationskrediten durch die Bindung umsatzstarker Kunden an seine Tankstelle und die Sicherung der auf diese Kunden entfallenden Absatzmengen eigene wirtschaftliche Vorteile in Gestalt höherer Provisionen. Denn die Vorteile , die sich aus der Bindung umsatzstarker Kunden und der Sicherung entspre- chender Absatzmengen ergeben, kommen in gleicher Weise der Beklagten zugute und können daher eine den Tankstellenverwalter einseitig benachteiligende Vertragsgestaltung nicht kompensieren.
13
e) Schließlich ist die Klausel auch nicht deshalb als unbedenklich anzusehen , weil sie in Satz 4 die Möglichkeit vorsieht, dass die Höhe der Abschlagszahlung auf Wunsch des Tankstellenverwalters überprüft und erforderlichenfalls neu festgelegt wird. Denn auch bei der Überprüfung und einer etwaigen Neufestlegung der Abschlagszahlung hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Kläger wiederum an der unangemessenen, die Stationskredite ausklammernden Berechnungsformel festzuhalten.
14
3. Um eine angemessene Regelung zu erreichen, müssten die der Berechnung der Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages zugrunde gelegten Kraftstoffabsatzmengen somit nicht nur um die dort genannten Erlöse aus Gutschein- und Kreditkarten-Geschäften, sondern darüber hinaus auch um die Verkaufserlöse aus Stationskreditgeschäften, soweit der Tankstellenverwalter diese im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat, bereinigt werden. Diese notwendige Einschränkung enthält die Klausel nicht. § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Folglich kann die Beklagte aus dieser Bestimmung nicht das Recht herleiten, von dem Agenturkonto des Klägers Abschlagszahlungen auf Verkaufserlöse abzubuchen, die der Kläger noch nicht vereinnahmt hat.

III.


15
Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers ohne Erfolg geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat in der Sache selbst entscheidet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist und eine andere Rechtsgrundlage für die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht vereinnahmte Verkaufserlöse nicht in Betracht kommt, ist der Unterlassungsklage stattzugeben.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2002 - 12 O 548/01 (Kart) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2004 - VI-U (Kart) 43/02 -

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.