Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2006 - VIII ZR 127/04

bei uns veröffentlicht am20.09.2006
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 12 O 511/00, 03.07.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI U (Kart) 28/02, 17.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 127/04 Verkündet am:
20. September 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war seit 1979 Vertragshändler der Beklagten. Der Vertragshändlervertrag endete aufgrund eines Vergleichs der Parteien zum 30. September 2000. Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche vom Kläger in einer Liste aufgeführten Ersatzteile zurückzukaufen. Dazu heißt es in § 16 Ziff. 5 Abs. 1 des Händlervertrages unter anderem, die Beklagte werde innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung den Lagerbestand an Ersatzteilen unter der Voraussetzung zurückkaufen, dass diese vom Vertragshändler der Beklagten oder einem anderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten innerhalb der Europäischen Union erworben worden und neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und in wiederverkaufsfähigem Zustand sind. Die Rücknahmepflicht der Beklagten für Original-Teile setzt nach § 16 Ziff. 5 Abs. 6 des Händlervertrages ferner voraus, dass diese Teile - grundsätzlich - noch original verpackt sind und ihre Lagerung durch den Vertragshändler nicht auf einer unsachgemäßen Disposition beruht.
2
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, sämtliche aufgelisteten OriginalErsatzteile gegen Zahlung von 162.966,15 Euro zurückzunehmen. Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger 162.966,15 Euro nebst 8,75 % Zinsen hieraus ab dem 1. März 2001 Zug um Zug gegen Übergabe der in der Liste aufgeführten Original-Ersatzteile zu zahlen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt :
5
Der Anspruch auf Rücknahme der aufgelisteten Original-Ersatzteile gegen Zahlung von 162.966,15 Euro sei begründet. Die Beklagte bestreite ohne Erfolg, dass die Ersatzteile neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und original verpackt seien und sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befänden. Die Rückkaufvoraussetzung "wiederverkaufsfähiger Zustand" verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG und sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet sei das Bestreiten unbeachtlich, weil die Beklagte mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos habe verstreichen lassen und sie die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile deshalb als unstreitig gegen sich gelten lassen müsse. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass die aufgelisteten Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben worden seien, sei dies als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn sie habe andere mögliche Bezugsquellen wie Graumarktimporte und Fälschungen nicht annähernd aufgezeigt. Es sei unbeachtlich, dass die Beklagte sich damit verteidige , entsprechend ihren Kommentierungen der Ersatzteilliste seien Doppelnennungen von Ersatzteilen möglich. Sie hätte sich durch Inaugenscheinnahme der Ersatzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der Anzahl der Ersatzteile vergewissern können und müssen, um sodann konkret im Prozess vorzutragen. Die Beklagte rüge ohne Erfolg, dass die Lagerung der Original-Teile durch den Kläger auf einer unsachgemäßen Disposition beruhe. Sie sei insoweit darlegungspflichtig und habe derartige Umstände nicht aufgezeigt.
6
Aufzurechnende Gegenforderungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers erst in zweiter Instanz mit Restkaufpreisansprüchen aus dem Erwerb von Vorführwagen die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnungserklärung sei gemäß § 533 ZPO unzulässig , weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Senat seiner http://www.juris.de/jportal/portal/t/df5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR033170976BJNE001601305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen habe.
7
Der Anspruch auf Zahlung von 8,75 % Zinsen aus 162.966,15 Euro sei berechtigt, allerdings erst ab dem 1. März 2001.

II.

8
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte wirksam bestritten, dass die Voraussetzungen für einen Rückkaufanspruch nach § 16 Ziff. 5 Abs. 1, Abs. 6 des Händlervertrages vorliegen.
10
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass ein Rückkaufanspruch nicht voraussetzt, dass die Ersatzteile sich, wie § 16 Ziff. 5 Abs. 1 dies unter anderem verlangt, "in einem wiederverkaufsfähigen Zustand" befinden. Eine solche Regelung hält - wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 124, 351, 369 f.) - einer Kontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG (nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand, weil sie Sachverhaltsgestaltungen umfasst, in denen Ersatzteile ohne Fehlverhalten des Vertragshändlers oder eine von ihm vorgenommene Veränderung der Ware ihre Verkaufsfähigkeit verloren haben. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Rücknahmeklausel lässt die Wirksamkeit des im Übrigen unbedenklichen Teils der Rücknahmeklausel , der auch ohne den unwirksamen Teil der Regelung noch einen aus sich heraus verständlichen Sinn ergibt, unberührt (vgl. BGHZ aaO S. 371).
11
b) Eine Rücknahmepflicht der Beklagten setzt demnach gemäß § 16 Ziff. 5 Abs. 1 des Händlervertrages lediglich voraus, dass die Ersatzteile neu, unbenutzt, unbeschädigt und fachgerecht gelagert sind; sie erfordert darüber hinaus nach § 16 Ziff. 5 Abs. 6 des Händlervertrages, dass diese Teile - grund- - grundsätzlich - noch original verpackt sind (zur sachgemäßen Disposition bei der Lagerung vgl. unter e). Die Beklagte hat bestritten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Bestreiten nicht unbeachtlich.
12
Das Berufungsgericht ist zu Recht - unausgesprochen - davon ausgegangen , dass es Sache des Klägers ist, das Vorliegen der Rückkaufvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Grundsätzlich trägt derjenige, der aus einer ihm günstigen Regelung Rechte herleitet, für deren tatsächliche Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 a m.w.Nachw.). Auch im Falle der als Rückkaufverpflichtung zu qualifizierenden vertraglichen Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers trägt die Darlegungs- und Beweislast demnach derjenige, der Rechte aus dieser Abrede herleitet (zum Wiederverkaufsrecht vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 497 BGB, Rdnr. 3). Der Kläger, der von der Beklagten nach § 16 Ziff. 5 Abs. 1, Abs. 6 den Rückkauf der aufgelisteten Ersatzteile verlangt, hat deshalb darzulegen und nachzuweisen, dass diese neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und original verpackt sind.
13
Der Beklagten war nicht verwehrt, die Behauptung des Klägers, die von ihm aufgelisteten Ersatzteile erfüllten die genannten Rücknahmevoraussetzungen , mit Nichtwissen zu bestreiten. Anders als das Berufungsgericht meint, muss die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht deshalb als unstreitig gegen sich gelten lassen, weil sie mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos hätte verstreichen lassen.
14
Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier der Zustand der Ersatzteile für die Beklagte - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ge- wesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Dem Prozessgegner obliegt zwar eine so genannte sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2005 aaO unter II 3 b cc m.w.Nachw.). Unter diesen Umständen kann es dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar sein, sich die benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGHZ 109, 205, 209 f. m.w.Nachw.). Wie weit eine solche Informationspflicht reicht, kann jedoch auf sich beruhen. Eine Verlagerung der Darlegungslast auf die Beklagte kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil der primär darlegungsbelastete Kläger die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt. Der Kläger hat die Ersatzteile in Besitz und kennt daher deren Zustand; es ist ihm damit ohne weiteres möglich, den Zustand der Ersatzteile näher darzulegen und - beispielsweise durch Sachverständigengutachten - unter Beweis zu stellen.
15
Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos hätte verstreichen lassen. Denn dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftwechsel lässt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht entnehmen , dass die Beklagte sich grundlos weigerte, die Ersatzteile beim Kläger daraufhin zu überprüfen, ob diese die Rücknahmevoraussetzungen erfüllen. Mit Schreiben vom 6. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zwar angeboten , "vor Ort" zu besprechen, in welchem Umfang Teile zurückgenommen werden und in welchem Umfang nicht. Der Kläger hat in seinem Antwortschreiben vom 9. November 2000 auch erklärt, der Außendienst der Beklagten könne jederzeit eine Prüfung vornehmen. Zugleich hat er jedoch auf einer Abholung und Rücknahme der Teile durch die Beklagte bestanden. Dies widersprach den Bestimmungen des Händlervertrages. Nach § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 des Händlervertrages geschieht die Rücklieferung der Vertragswaren auf Gefahr und Kosten des Vertragshändlers. Eine Überprüfung der Ersatzteile durch die Beklagte hätte mit Rücksicht auf die Weigerung des Klägers, die Ersatzteile auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuliefern, eine vertragsgemäße Rückabwicklung nicht entscheidend fördern können. Unter diesen Umständen kann es nicht als unbegründet oder treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagte auf Angebote des Klägers zur Überprüfung der Ersatzteile nicht weiter eingegangen ist.
16
c) Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der Kläger die aufgelisteten Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben habe, ist dieses Bestreiten, anders als das Berufungsgericht meint, nicht als unsubstantiiert zurückzuweisen.
17
Auch für das Vorliegen der Rückkaufvoraussetzungen nach § 16 Ziff. 5 des Händlervertrages, dass die Ersatzteile von der Beklagten oder von einem anderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten innerhalb der Europäischen Union erworben worden sind, trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte durfte sich daher darauf beschränken , die entsprechende Behauptung des Klägers zu bestreiten. Ihr Bestreiten ist hinreichend substantiiert. Die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens hängen maßgeblich von der Substantiierung des bestrittenen Vorbringens ab (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.Nachw.). Mit Rücksicht auf den nicht weiter detaillierten oder - etwa durch Vorlage von Einkaufsrechnungen - belegten Vortrag des Klägers, er habe die von ihm aufgelisteten Ersatzteile von der Beklagten oder einem anderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten erwor- ben, war das Bestreiten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte hat in der Auflistung des Klägers zahlreiche Teile mit dem Vermerk "unbek." gekennzeichnet. Sie hat hierzu vorgetragen, die kenntlich gemachten Teilenummern stimmten nicht mit ihren Original-Teilenummern überein, es handele sich um Phantasiebezeichnungen; die damit bezeichneten Teile seien nicht von ihr oder einem ihrer autorisierten Vertragshändler bezogen worden. Zum Beweis dafür, dass diese Ersatzteile nicht in ihrem Ersatzteilprogramm aufgefunden werden konnten, hat sie zwei Zeugen benannt. Eine weitergehende Substantiierung ihres Bestreitens kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Insbesondere war sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehalten, andere mögliche Bezugsquellen des Klägers aufzuzeigen und etwaige Graumarktimporte nachzuweisen oder Fälschungen aufzudecken.
18
d) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei unbeachtlich , dass die Beklagte sich damit verteidige, die Liste enthalte möglicherweise Doppelnennungen von Ersatzteilen.
19
Das Bestreiten der Beklagten ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht deshalb unbeachtlich, weil sie sich durch Inaugenscheinnahme der Ersatzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der Anzahl der Ersatzteile hätte vergewissern können und müssen, um sodann konkret im Prozess vorzutragen. Da die Ersatzteile sich im Besitz des primär darlegungspflichtigen Klägers befinden, kann dieser seine Behauptung, die von der Beklagten gekennzeichneten Ersatzteile seien nicht doppelt in der Liste aufgeführt , ohne weiteres überprüfen und unter Beweis stellen. Unter diesen Umständen kommt - wie bereits ausgeführt wurde - eine Verlagerung der Darlegungslast auf die Beklagte nicht in Frage.
20
Das Bestreiten der Beklagten ist auch insoweit ausreichend substantiiert. Die Beklagte hat in der Auflistung des Klägers die Teilenummern mit einem Pfeil markiert, die ihrer Behauptung nach Doppelnennungen von Ersatzteilen darstellen. Sie hat hierzu vorgetragen, es handele sich dabei um denselben Lagerbestand, der in der Liste des Klägers mehrfach an verschiedenen Stellen aufgeführt worden sei; der Kläger habe diese Mehrfachnennungen teilweise durch Voranstellung des Buchstabens "M" kaschiert. Sie hat auch zum Beweis dieses Vorbringens zwei Zeugen benannt. Die Beklagte hat damit so konkret, wie es ihr möglich war, vorgetragen, welche Teile ihrer Ansicht nach doppelt benannt sind. Es ist demnach Sache des Klägers, zu beweisen, dass die aufgelisteten Teile in der angegebenen Stückzahl vorhanden sind.
21
e) Das Berufungsgericht hat die Rüge der Beklagten, der Umfang des Teilelagers beruhe auf einer unsachgemäßen Disposition des Klägers, mit der Begründung zurückgewiesen, die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe keine Umstände für eine unsachgemäßen Disposition des Klägers aufgezeigt. Die Revision nimmt das hin. Das Berufungsurteil lässt insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.
22
2. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig. Über die Zulässigkeit der Aufrechnung ist im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung keinen Bestand haben kann und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
23
3. Auch die Entscheidung hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die Be- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2nl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE028702377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2nl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE100178571&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - klagte nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zu Unrecht zur Kaufpreiszahlung für das Teilelager verurteilt hat.
24
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zu Unrecht angenommen, die Beklagte befinde sich seit dem 1. März 2001 in Zahlungsverzug. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers wäre zwar seit dem 1. März 2001 fällig. Denn der Händlervertrag endete aufgrund des Vergleichs am 30. September 2000, und die Beklagte war nach § 16 Ziff. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Händlervertrages verpflichtet, den Lagerbestand an Vertragswaren innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung zurückzukaufen. Da die Beklagte einen Zahlungsanspruch aber nur Zug um Zug gegen Übergabe der von ihr zurückzunehmenden Ersatzteile zu erfüllen hätte, wäre sie nur in Zahlungsverzug gekommen , wenn der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (BGHZ 116, 244, 249).
25
Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, also der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht (BGHZ 90, 354, 359). Daran fehlt es aber schon deshalb, weil der Kläger sich weigerte, die Ersatzteile entsprechend § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 des Händlervertrages auf seine Gefahr und Kosten zurückzuliefern, und er stattdessen darauf bestand, dass die Beklagte die Ersatzteile bei ihm abholt. Zwar genügt nach § 295 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Auch ein wörtliches Angebot muss jedoch der geschuldeten Leistung entsprechen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 295 Rdnr. 2). Diese Voraussetzung ist angesichts der Weigerung des Klägers, die Ersatzteile zurückzuliefern , nicht erfüllt. Ein wörtliches Angebot war nicht etwa deshalb entbehrlich , weil die Beklagte hätte erkennen lassen, dass sie unter keinen Umständen bereit wäre, die Ersatzteile zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384 = NJW 2001, 287 unter 1). Die Beklagte hat die Annahme der Ersatzteile nicht grundsätzlich verweigert, sondern lediglich geltend gemacht, dass bezüglich bestimmter Ersatzteile die Rücknahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien.

III.

26
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2002 - 12 O 511/00 (Kart) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2004 - VI U (Kart) 28/02 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2006 - VIII ZR 127/04 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2000 - II ZR 75/99

bei uns veröffentlicht am 09.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/99 Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2006 - VIII ZR 127/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2009 - VIII ZR 314/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 314/07 Verkündet am: 8. Juli 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 75/99 Verkündet am:
9. Oktober 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an
seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der
Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung
des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen
Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der
Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen
einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen
lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch
auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die
Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet
wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Dem Kläger steht gegen dieG. GmbH aufgrund von zwei rechtskräftigen Versäumnisurteilen des Landgerichts B. v om 14. September und 7. November 1995 eine Forderung aus Werkvertrag in Höhe von 237.223,41 DM sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß dieses Gerichts vom 18. Dezember 1995 eine Kostenforderung von 10.556,50 DM zu. Die G. GmbH hat gegen den Beklagten, ihren früheren Geschäftsführer, aus Darlehen einen restlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 80.000,-- DM. Da der Kläger seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen konnte - ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist
mit Beschluß des Amtsgerichts C. v om 27. September 1995 mangels Masse abgewiesen worden -, ließ er den Darlehensrückzahlungsanspruch durch Beschluß des Amtsgerichts S. vom 1. August 1996 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Aus diesem Recht geht er im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten vor.
Der Beklagte hat einen Betrag von 86.130,28 DM zur Aufrechnung gestellt. Er setzt sich aus Vergütungsforderungen aus dem Geschäftsführerverhältnis für die Monate Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 23.658,60 DM, einer anteiligen Vergütungsforderung für die Zeit vom 27. September bis 30. September 1995 von 3.154,48 DM sowie einem Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung von 12.000,-- DM per 30. November 1995 zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten diese Beträge aus Geschäftsführervertrag zustehen. Der Kläger macht geltend, dem Beklagten stünden gegen die G. GmbH keinerlei Ansprüche mehr zu. Nach Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung am 7. Juni 1995 habe der Beklagte seine Dienste der G. GmbH nicht mehr angeboten, so daß diese nicht in Annahmeverzug geraten sei und ihm somit kein Geschäftsführerentgelt zustehe. Zudem müsse er sich sein Einkommen aus einer anderweitigen Tätigkeit anrechnen lassen. Auch hätten die Gesellschaft und der Beklagte am 15. August 1995 den Anstellungsvertrag aufgehoben. Ferner stehe dem Beklagten für den Monat Dezember 1995 kein Tantiemeanspruch zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden , daß die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ganz oder teilweise keinen Erfolg hat. Unter diesen Umständen wäre der Klage ganz oder teilweise stattzugeben.
1. Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, dem Beklagten stehe schon deswegen keine Forderung aus dem Geschäftsführervertrag zu, weil sich die G. GmbH mit der Annahme der Dienstleistungen des Beklagten nicht in Verzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des Annahmeverzuges (§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben; denn die G. GmbH hat durch die Abberufung des Beklagten und die anschließende Berufung des Zeugen Z. an dessen Stelle zum Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht, daß für sie eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endgültig nicht mehr in Frage kam. Davon abgesehen hat der Beklagte der G. GmbH seine Dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten, daß er mit Schreiben vom 4. August 1995 Entgeltansprüche aus dem Geschäftsfüh-
rervertrag für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1995 geltend gemacht hat.
2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, dieG. GmbH und der Beklagte hätten mit Wirkung zum 15. August 1995 den Geschäftsführervertrag einverständlich aufgehoben. Dieses Vorbringen stellt eine Schlußfolgerung aus dem Inhalt des Schreibens vom 4. August 1995 dar, mit dem der Beklagte gegenüber der G. GmbH Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 geltend gemacht hat. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgt, daraus ergebe sich eine Aufhebungsvereinbarung, ist der weitere Schluß, jegliche Entgeltansprüche des Beklagten seien mit der Aufhebung weggefallen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, daß die Erfüllung der von dem Beklagten aufgelisteten Ansprüche Voraussetzung für sein widerspruchsloses Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung ist. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z. ist daher nach dem Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat somit diesen Beweis zu Recht nicht erhoben.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Anrechnung der Einkünfte des Beklagten nach § 615 Satz 2 BGB abgelehnt, die er in der Zeit von September bis Dezember 1995 durch Ausübung einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit erzielt hat.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Recht des Beklagten, nach § 6 des Geschäftsführervertrages mit Zustimmung der G. GmbH einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen, hindert die Anrechnungspflicht nicht. Denn
der Beklagte hat nicht eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung ausgeübt , sondern anstelle seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der G. GmbH eine solche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen. Das erfüllt die Voraussetzungen der Anrechnungspflicht nach § 615 Satz 2 BGB.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu dem neuen Dienstverhältnis des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Der Kläger brauchte nur zu behaupten, daß der Beklagte ein neues Anstellungsverhältnis eingegangen ist. Daß er das getan hat, hat er auch nicht bestritten, sondern sogar bestätigt. Über die Höhe der von dem Beklagten bezogenen Vergütung konnte der Kläger nichts aussagen. Da der Beklagte Einzelheiten dazu aus eigener Kenntnis ohne weiteres darlegen kann, trifft ihn die Verpflichtung, die Dauer des Dienstverhältnisses und die Höhe der Bezüge daraus darzulegen (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151, 3152).
Die Revisionserwiderung meint, die G. GmbH habe für den Beklagten keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt, so daß sie auf seine weitere Tätigkeit keinen Wert mehr habe legen können. Darin liege der stillschweigende Ausschluß einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Verzicht auf die Anrechnung eines anderweit erzielten Verdienstes kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, daß ihn das Verhalten des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise mehr interessiert. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien über Zeitpunkt und Anlaß der Vertragsbeendigung im Einvernehmen auseinandergehen
(Staudinger/ Richardi, BGB 13. Aufl. § 615 Rdn. 136). Derartige Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß die G. GmbH eine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht mehr wünschte. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei für sie ohne Bedeutung gewesen. Aus den zwischen ihr und dem Beklagten geführten Verhandlungen, wie sie sich in dem Schreiben vom 4. August 1995 niedergeschlagen haben, ergibt sich gerade, daß über die Frage der Vergütung kein Einvernehmen bestand. Infolgedessen kann der G. GmbH auch nicht unterstellt werden, sie habe auf eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes des Beklagten auf die von ihr noch zu erfüllenden Gehaltsansprüche keinen Wert gelegt.
Die Revisionserwiderung vertritt weiter die Ansicht, der Kläger könne die Einrede aus § 615 Satz 2 BGB nicht erheben. Er habe sich lediglich den Darlehensrückzahlungsanspruch pfänden und zur Einziehung überweisen lassen; damit habe er jedoch keinerlei Rechte aus dem Dienstverhältnis erlangt, das zwischen der G. GmbH und dem Beklagten bestanden habe. Diese Ansicht der Revisionserwiderung ist unrichtig.
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts S. i.S. der §§ 829, 835 ZPO hat der Kläger die Stellung eines Pfandgläubigers i.S. des § 1275 BGB erlangt (vgl. MüKo zur ZPO/Smid 1992, § 829 Rdn. 2; § 835 Rdn. 2). Nach dieser Vorschrift finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des Rechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die §§ 398 ff. BGB Anwendung. Nach § 406 BGB kann ein Schuldner mit Forde-
rungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zugestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das setzt aber voraus, daß seine Forderung aufrechnungsfähig ist (Staudinger /Busche, BGB 13. Aufl. § 406 Rdn. 13). Nach § 390 BGB kann eine Forderung , der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist nicht erforderlich, daß die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre bloße Existenz (Staudinger/Gursky, BGB Neuauflage 2000 § 390 Rdn. 26). Als Einrede kommen sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen Rechtes, also auch das des § 615 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. Staudinger /Gursky, BGB aaO § 390 Rdn. 3).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Kläger der Aufrechnung des Beklagten daher mit der Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 615 Satz 2 BGB begegnen.
4. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht einen anteiligen Tantiemebetrag von 10.500,-- DM für den Monat Dezember 1995 als Aufrechnungsforderung berücksichtigt hat. Denn das Schreiben der G. GmbH vom 8. Juli 1994 zur Gewährung eines derartigen Anspruches ist widersprüchlich. Es heißt dort einmal, für das Wirtschaftsjahr 1996 werde der Tantiemebetrag unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen auf 126.000,-- DM jährlich erhöht. Andererseits wird ausgeführt, vom Wirtschaftsjahr 1996 an werde sich der Gewinnanteil der Bezüge nach den Vereinbarungen des bestehenden Dienstvertrages berechnen. In diesem Vertrag heißt es dazu, die Höhe der Tantieme betrage bei einem Deckungsbeitrag von über 125 % jährlich 126.000,-- DM. Ein solcher Betrag kann aber im Wirtschaftsjahr 1996 allein deswegen nicht erreicht worden sein, weil die G. GmbH be-
reits damals notleidend war. Denn am 17. August 1995 ist über ihr Vermögen die Sequestration angeordnet und am 27. September 1995 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Erteilung entsprechender Hinweise nach § 139 ZPO - nachgehen müssen.
5. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die weiterhin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - getroffen werden. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, weitere Revisionsrügen, deren Behandlung durch den Senat nicht erforderlich war, zu berücksichtigen.
Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke