Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - VII ZR 282/03

published on 11/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - VII ZR 282/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 282/03 Verkündet am:
11. März 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen. Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem Anteil von 34 Wohnungen. Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter ) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-
machte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unterscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei. 2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft keine grundsätzliche Frage auf. Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes, wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.
Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

II.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest über den Grund insgesamt zu entscheiden haben. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend
herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze
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published on 15/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 69/17 Verkündet am: 15. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A Fc
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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.