Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14

bei uns veröffentlicht am18.05.2017
vorgehend
Landgericht München II, 1 O 6219/02, 30.08.2012
Oberlandesgericht München, 28 U 4028/12, 18.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 122/14 Verkündet am:
18. Mai 2017
Mohr,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern
oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung
des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10,
BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567; vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002,
397; vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90,
BGHZ 115, 286).
Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß
§ 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse
(Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend
ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses)
begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 - OLG München
LG München II
ECLI:DE:BGH:2017:180517UVIIZR122.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zahlung in Höhe von insgesamt 197.329,44 € in Anspruch.
2
Der Kläger und seine Ehefrau interessierten sich für den Bau eines Eigenheims und nahmen auf eine Anzeige hin Kontakt zu dem Beklagten zu 1 auf. Am 2. Mai 2001 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Auftraggeber einen Bauvertrag über die Errichtung einer Null-Energie-Doppelhaushälfte für einen Pauschalpreis von 598.000 DM brutto. Nach § 5 des Vertrags sollten Zahlungen der Auftraggeber nach Erteilung einer Abschlagsrechnung/ Schlussrechnung durch den Auftragnehmer auf ein von dem Beklagten zu 2 geführtes anwaltliches Treuhandkonto erfolgen. Der Beklagte zu 1 zeichnete das Vertragsformular am 5. Mai 2001 gegen und sandte es an den Kläger und seine Ehefrau zurück. Zwischen den Parteien ist streitig, wer als Auftragnehmer des Bauvertrags vorgesehen war. Der Kläger behauptet, die D. GmbH habe - wie in der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde ausgewiesen - Auftragnehmerin sein sollen. Der Beklagte zu 1 behauptet dagegen unter Bezugnahme auf eine andere Vertragsurkunde, er persönlich sei Auftragnehmer gewesen.
3
Der Kläger und seine Ehefrau zahlten insgesamt 554.774 DM auf das im Bauvertrag bezeichnete Treuhandkonto, die der Beklagte zu 2 in Teilbeträgen an den Beklagten zu 1 oder von diesem benannte Dritte ausbezahlte. Bis November 2001 wurden Leistungen für das Bauvorhaben erbracht, deren Umfang streitig ist.
4
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau auf Nachfrage von der D. GmbH erfahren hatten, dass diese nur als Subunternehmerin tätig sei, von einem zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag keine Kenntnis habe und einen solchen auch nicht geschlossen hätte, untersagten sie mit Anwaltsschreiben vom 11. November 2001 dem Beklagten zu 1 das Betreten des Baugrundstücks. Am 18. November 2001 nahmen sie die Doppelhaushälfte in Besitz und ließen die Schlösser austauschen.
5
Mit Klage vom 7. November 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Anspruch auf Schadensersatz, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung, in Höhe von 197.329,44 € geltend gemacht und zunächst darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1 in dieser Höhe überzahlt sei. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27. April 2012 hat er seinen Schaden sodann mit dem erforderlichen Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens begründet.
6
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 32.800,79 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat in Richtung gegen den Beklagten zu 1 teilweise zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen aberkannten Zahlungsanspruch gegen diesen in Höhe von 164.528,65 € weiter. Er macht erstrangig Ersatz des Mehraufwandes für die Fertigstellung des Bauvorhabens einschließlich der Kosten für den Austauschder Adsorptionsanlage und zweitrangig zur etwaigen Auffüllung des Betrages Ersatz des merkantilen Minderwertes des Hauses in Höhe von 30.000 € geltend.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Auf das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Zwar stehe dem Kläger ein auf das Erfüllungsinteresse des gescheiterten Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu, § 179 Abs. 1 BGB. Das Erfüllungsinteresse umfasse dabei grundsätzlich auch den geltend gemachten Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Anspruch könne jedoch wegen des Durchgreifens der vom Beklagten zu 1 erhobenen Einrede der Verjährung nicht zuerkannt werden.
11
Der Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB verjähre innerhalb der Frist, die für den Erfüllungsanspruch gegolten hätte, mithin in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die D. GmbH im Jahr 2001 die Genehmigung des Vertrags abgelehnt habe.
12
Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt worden. Mit der Klageschrift vom 7. November 2002 habe der Kläger lediglich Rückzahlung zu viel bezahlten Geldes beansprucht, weil der erhaltene Gegenwert hinter dem bezahlten Betrag zurückgeblieben sei. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung stelle aber einen anderen Streitgegenstand dar als der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Mehraufwandes. Zwar sei derselbe Lebenssachverhalt betroffen, die hieraus resultierenden Ansprüche seien jedoch unterschiedlich ausgestaltet, so dass der Kläger sich auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch habe beschränken können. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den Antrag als solchen nicht geändert habe. Er habe jedenfalls den "Schaden" in der Klageschrift anders berechnet als er dies sodann in verjährter Zeit getan habe. Die mit der Klageschrift geltend gemachte Rückzahlung der Überzahlung und der nunmehr beanspruchte Mehr- aufwand für ein vertragsgemäßes Haus stellten sich als unterschiedliche Schadensfolgen eines einheitlichen Ereignisses dar. Der Streitgegenstand habe sich in der Weise geändert, dass Schadensersatz statt Bereicherung geltend gemacht werde. Die Klageschrift vom 7. November 2002 habe daher die Verjährung für die nunmehr im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes nicht gehemmt. Diese Ansprüche seien erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht und berechnet worden.
13
Auch hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der Wertdifferenz zwischen einem Null-Energie-Haus und einem herkömmlichen Haus gemäß § 179 Abs. 1 BGB greife die Einrede der Verjährung durch. Dieser Anspruch sei von der Klage nicht umfasst gewesen, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 2013 geltend gemacht worden.

II.

14
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage nicht zurückgewiesen werden.
15
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haftet, weil er den Bauvertrag im Namen der D. GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen und diese die Genehmigung des Vertrags verweigert hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
16
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 179 Abs. 1 BGB sei verjährt, ist unzutreffend.
17
a) Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB verjähre innerhalb einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit der Ablehnung der Genehmigung durch die D. GmbH im Jahr 2001, zutrifft, oder ob mit der Revision von der Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB auszugehen ist.
18
Denn die danach frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers gemäß § 179 Abs. 1 BGB ist durch die Klageschrift vom 7. November 2002, dem Beklagten zu 1 am 14. November 2002 zugestellt, rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
19
b) Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht fehlerhaft von einer Änderung des Streitgegenstands ausgegangen ist.
20
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Klagegrund bestimmt. Klagegrund ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 13 = NZBau 2009, 771; vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07, BauR 2008, 869, 870, juris Rn. 15 = NZBau 2008, 325; vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 ff., juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.).
21
Nach diesen Maßstäben hat sich der Streitgegenstand nicht geändert. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vom 7. November 2002 den Zahlungsantrag in Höhe von 197.329,44 € nebst Zinsen angekündigt und ihn ausdrücklich in erster Linie darauf gestützt, dass er gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht "Schadensersatzansprüche gem. § 177 BGB [richtig: § 179 Abs. 1 BGB]" habe. Weder der Zahlungsantrag noch der Kern des in der Klageschrift angeführten, dem Schadensersatzbegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts haben sich im Laufe des Verfahrens geändert.
22
bb) Der Umstand, dass der Kläger die Berechnung seines Schadens geändert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
23
Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 Rn. 20 = NZBau 2012, 567 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397, juris Rn. 10, jeweils zum Übergang vom positiven zum negativen Interesse; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291 f., juris Rn. 21, zum Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz; BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 23, juris Rn. 23 - Tchibo/Rolex II, zum Übergang vom Verletzergewinn auf entgangene Lizenz). Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr statt dessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.
24
Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Klageschrift vom 7. November 2002 nicht auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch beschränkt. Er hat vielmehr von Beginn an einen Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Der Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB umfasst das positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Der Kläger hat jedoch seinen Schaden zunächst in der Weise berechnet, dass er von dem Gesamtbetrag der von ihm im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erbrachten Zahlungen den seiner Auffassung nach gegebenen Wert der bereits ausgeführten Bauleistungen abgezogen hat. Er hat damit Ersatz des negativen Interesses geltend gemacht. Nunmehr berechnet der Kläger stattdessen seinen Mehraufwand gegenüber der im unwirksamen Vertrag vorgesehenen Vergütung für die Fertigstellung des Objekts und begehrt damit das von § 179 Abs. 1 BGB umfasste positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Darin liegt eine bloße Änderung der Art der Schadensberechnung mit geänderten Schadensfaktoren auf der Grundlage des auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden und in unveränderter Höhe geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 179 Abs. 1 BGB.
25
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r uc h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.
Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.08.2012 - 1 O 6219/02 -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2014 - 28 U 4028/12 Bau -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht


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(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

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III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die Kläger Gelegenheit erhalten, ihren Vertrauensschaden darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 42). Die Kläger sind nicht aus prozessualen Gründen gehindert, ihren Klageantrag auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschadens zu stützen. Im Wechsel von dem positiven Interesse auf den Vertrauensschaden liegt keine Klageänderung (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 63/01
Verkündet am:
24. Januar 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin befaßt sich mit der Verwertung kommunaler Klärschlämme auf landwirtschaftlichen Flächen. Der Beklagte ist gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GB-B. P.- und B. GmbH (im folgenden: GB-GmbH), die gegen Provision Flächen zum Aufbringen von Klärschlamm vermittelt. Der Beklagte strebte an, sich selbständig zu machen.
Im Jahre 1997 schloß die Klägerin entweder mit der GB-GmbH oder mit dem Beklagten einen Vertrag über die Akquirierung landwirtschaftlicher Flächen für die Aufbringung von Klärschlamm. Im selben Jahr erhielt sie von den Städten Sch. und G. Aufträge zur Verwertung größerer Mengen von Klärschlamm. Diesen Verpflichtungen konnte sie nur unter Mehraufwendungen nachkommen, weil landwirtschaftliche Flächen nicht in dem geplanten Umfang zur Verfügung standen. Sie nimmt deswegen den Beklagten, der in die Kalkulation der von der Klägerin abgegebenen Angebote eingebunden war und von dem sie behauptet hat, er habe ihr die Beschaffung der notwendigen Flächen und Zwischenlager zugesichert und sei dabei auf eigene Rechnung tätig geworden , auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 135.248,69 DM stattgegeben , das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten wegen einer unstreitigen Gegenforderung aus einem anderen Geschäft 7.165,07 DM zu zahlen sowie ihm die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten 145.979,65 DM zu erstatten. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läût offen, ob das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten selbst oder mit der von ihm vertretenen GB-GmbH zustande gekommen ist. Zugunsten der Klägerin ist deswegen für die Revisionsinstanz davon auszugehen , daû sich der Beklagte der Klägerin persönlich zur Leistung verpflichtet hat. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung handelt es sich dabei nicht um eine reine Rechtsfrage; es geht vielmehr an erster Stelle um die ungeklärten tatsächlichen Umstände, nach denen es sich entscheidet, ob der Beklagte seine Erklärungen im eigenen oder im fremden Namen abgegeben hat.

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin für eine erfolgsbezogene Vertragspflicht des Beklagten, der Klägerin eine bestimmte Abnahmekapazität zur Verfügung zu stellen (Maklerwerkvertrag oder Garantievertrag ), nicht genügend dargelegt. Das Berufungsgericht verneint deshalb einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäû § 326 BGB (a.F.). Das hält den Angriffen der Revision stand.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, ob die Vorinstanz eine unzulässige Beweislastentscheidung getroffen oder das Vertragsverhältnis im Wege der Auslegung als einen das Klagebegehren nicht stützenden (üblichen) Nachweismaklervertrag gewürdigt hat. Da das Beru-
fungsgericht zur Beweisfrage auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 197/89 - NJW-RR 1991, 627 (628) Bezug nimmt und insbesondere die in diesem Urteil angesprochenen "allgemeinen Beweislastgrundsätze" ausdrücklich hervorhebt, spricht alles dafür, daû es auch den dort behandelten Unterschied zwischen einem Beweis des Erklärungstatbestands und der sich daran anschlieûenden Würdigung des als Grundlage für die Auslegung von den Parteien beigebrachten Tatsachenmaterials vor Augen hatte. Seine Ausführungen sind daher so zu verstehen, daû die Klägerin es schon an einer hinreichenden Darlegung von Umständen habe fehlen lassen, aus denen auf ein Angebot zum Abschluû eines Maklerwerkvertrags oder Garantievertrags zu schlieûen wäre. Das ist frei von Rechtsfehlern.
2. Die Auslegung eines Individualvertrags durch den Tatrichter ist von der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 - NJW 2001, 360, 362, insoweit in BGHZ 145, 187 nicht abgedruckt ). Derartige Mängel zeigt die Revision nicht auf.
Zunächst ist nicht zu beanstanden, daû es das Berufungsgericht als Indiz gegen die Vereinbarung einer - auûergewöhnlichen - erfolgsbezogenen Verpflichtung des Beklagten wertet, daû die Parteien über einen dann so gewichtigen Punkt wie die Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung nicht gesprochen haben, mag eine solche Absprache auch wegen des sonst eingrei-
fenden dispositiven Rechts nicht zwingend erforderlich gewesen sein. Eine ähnliche Indizwirkung durfte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund früherer gleichgearteter Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GBGmbH ferner den Bekundungen der Zeugin G. beimessen, für sie - als weitere Geschäftsführerin der GB-GmbH - wären nur zwei Vertragsgestaltungen denkbar gewesen: Entweder hätte sich die GmbH verpflichtet, eine bestimmte Menge von Klärschlamm selbst abzunehmen, oder sie hätte die Flächen wie in früheren Fällen ohne Gewähr nur vermittelt. Dem weiteren Argument des Berufungsgerichts gegen die Vereinbarung eines Maklerwerkvertrags, der Beklagte habe noch keine verbindliche Zusage über die Abnahmebereitschaft der Landwirte treffen können, solange der Vertragsschluû ausschlieûlich vom Willen der Klägerin abhängig gewesen sei, liegt eine nachvollziehbare, wenn nicht naheliegende Risikoabwägung zugrunde. Es mag sein, wie die Revision meint, daû der Beklagte und die GB-GmbH über einen Stamm prinzipiell abnahmebereiter Landwirte wie die K./A. GbR verfügten, für die Schlammlieferungen vorteilhaft waren und die darum nicht notwendig von seiten des Beklagten oder der GmbH auf die Abnahme bestimmter Mengen festgelegt werden muûten. Gleichwohl wäre der Beklagte ein erhebliches Risiko eingegangen, hätte er ohne vertragliche Bindung ausschlieûlich auf solche gleichgerichteten Interessen vertraut. Insgesamt erscheinen die vom Berufungsgericht - hier wie auch an anderer Stelle, etwa im Zusammenhang mit der Entlohnung des Beklagten nur für die von der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommenen Flächen - herausgestellten Erwägungen zu einer unausgewogenen Risikoverteilung zwischen den Parteien bei Annahme eines Maklerwerkvertrags auch unter dem Gesichtspunkt beiderseits interessengerechter Auslegung zumindest vertretbar und sind von der Revision darum hinzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn man auf der anderen Seite berücksichtigt, daû die Klägerin ihrerseits ein erhebliches Inter-
esse an der Verfügbarkeit der in ihre Vertragskalkulation einbezogenen Flächen hatte.

III.


Die Revision hat jedoch mit der weiteren Rüge Erfolg, wegen der von Klägerseite behaupteten unzutreffenden Zusicherungen des Beklagten über die Verfügbarkeit geeigneter Lagerstätten komme auûerdem ein - vom Berufungsgericht nicht geprüfter - Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Hierauf hat sich die Klägerin in den Vorinstanzen allerdings nicht ausdrücklich berufen. Ein solcher Ersatzanspruch ist auch nicht auf das positive Interesse wie der mit der Klage primär geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern ausschlieûlich auf den Ausgleich des Vertrauensschadens gerichtet. Gleichwohl beruht er auf demselben Lebenssachverhalt und ist darum entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vom Streitgegenstand der Zahlungsklage umfaût. Aus demselben Grunde liegt darin, daû erstmals die Revision eine solche Anspruchsgrundlage ausdrücklich anführt, auch keine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats , hat der Makler den Auftraggeber über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären , die für dessen Entschlieûung von Bedeutung sein können. Umgekehrt darf er dem Auftraggeber keine Informationen erteilen, für die es an einer hinreichenden Grundlage fehlt. Die Erklärungen des Maklers müssen insgesamt so beschaffen sein, daû sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vor-
stellungen vermitteln (Senatsurteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642 m.w.N.). Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, wenn der Beklagte der Klägerin, wie sie behauptet hat und vom Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer Garantiezusage gewürdigt worden ist, bewuût wahrheitswidrig oder jedenfalls leichtfertig (ins Blaue hinein) vorgespiegelt hätte, er verfüge über die zur Verwertung des zu übernehmenden Klärschlamms erforderlichen Flächen und Zwischenlager oder könne diese zumindest beschaffen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob diese Darstellung zutrifft und gegebenenfalls - neben der bisher nur unterstellten Passivlegitimation des Beklagten -, inwieweit sich die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen auch dem negativen Interesse zuordnen lassen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.